Wettbewerbsrecht Musterklauseln

Wettbewerbsrecht. In Erweiterung zum 1. Teil Ziff. II. besteht auch Versicherungsschutz für Ansprüche wegen aus mit dem Auftraggeber oder Projektvermittler vertrag- lich vereinbarten Wettbewerbsverboten. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen einer wis- sentlichen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit oder der vorsätzlichen Verletzung einer solchen vertraglichen Verpflichtung. Die Leistungsobergrenze für diese Deckungserweiterung beträgt je Scha- denfall 25.000,00 EUR. Dies gilt auch für die bei der Abwehr des Anspruches entstehenden not- wendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten.
Wettbewerbsrecht. Werbung und unlauterer Wettbewerb
Wettbewerbsrecht. Der Partner hat dabei sämtliche kaufmännischen Grundsätze und branchenüblichen Wettbewerbs- und versicherungsrechtlichen Grundlagen zu beachten. Er verpflichtet sich, im Geschäftsverkehr und zu Werbezwecken keine wettbewerbsrechtlich unzulässigen Aussagen zu machen. Der Partner verpflichtet sich, insbesondere folgendes zu unterlassen: Den übertragenen Datensatz zu speichern oder zu nutzen, nachdem der Betroffene der Datenspeicherung und/oder Nutzung widersprochen hat.
Wettbewerbsrecht. Der KaufPartner verpflichtet sich, im Geschäftsverkehr und zu Werbezwecken keine wettbewerbsrechtlich unzulässigen Aussagen zu machen. Der Partner verpflichtet sich insbesondere, folgendes zu unterlassen:
Wettbewerbsrecht. Die Emittentin unterliegt einer Reihe von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. In der Europäischen Union sind die allgemeinen Regeln für den Wettbewerb in der Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, der Richtlinie 2006/114/EG vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung und der Richtlinie (EU) 2016/943 vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung anwendbar. Darüber hinaus gibt es verschiedene Richtlinien und Verordnungen, die weitere Verbote von irreführenden Informationen in Bezug auf bestimmte Arten von Produkten und Dienstleistungen normieren. In Deutschland wird der Wettbewerb primär durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Diese Vorschriften dienen im Allgemeinen dem Schutz der Marktteilnehmer, d. h. der Wettbewerber und der Verbraucher, um einen freien und offenen Wettbewerb auf dem Markt zu gewährleisten und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche Effizienz zu schützen. Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb verbietet alle unlauteren Geschäftspraktiken wie Lockangebote, Greenwashing oder Täuschung über die Herkunft. In Bezug auf den Verkauf von Produkten gelten Marktpraktiken immer dann als irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder andere Informationen enthalten, die geeignet sind, über die wesentlichen Merkmale der betreffenden Produkte und die Gewährleistungsrechte der Verbraucher zu täuschen. Der Verstoß gegen Vorschriften über den lauteren Wettbewerb kann zu Unterlassungsansprüchen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen führen, ebenso wie Schadensersatzansprüchen von Wettbewerbern und strafrechtlichen sowie ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen.
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