Wettbewerbsrecht Musterklauseln

Wettbewerbsrecht. In Erweiterung zum 1. Teil Ziff. II. besteht auch Versicherungsschutz für Ansprüche wegen aus mit dem Auftraggeber oder Projektvermittler vertrag- lich vereinbarten Wettbewerbsverboten. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen einer wis- sentlichen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit oder der vorsätzlichen Verletzung einer solchen vertraglichen Verpflichtung. Die Leistungsobergrenze für diese Deckungserweiterung beträgt je Scha- denfall 25.000,00 EUR. Dies gilt auch für die bei der Abwehr des Anspruches entstehenden not- wendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten.
Wettbewerbsrecht. 17.1 Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber für den Fall einer im Zusammenhang mit der Vergabe und Abwicklung des jeweiligen Vertrags stehenden 17.1.1 Abrede oder sonstigen Handlung, die darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, wie insbesondere bei einem Verstoß gegen §§ 1 und 5 KartG sowie Art. 101 und Art. 102 AEUV; 17.1.2 Erfüllung eines strafrechtlichen Tatbestandes nach dem 6. Abschnitt des besonderen Teils des österr. Strafgesetzbuchs wie insbesondere Betrug und Untreue oder nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teils des österr. Strafgesetzbuches wie insbesondere Bestechlichkeit, Vorteils- annahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwen- dung zur Beeinflussung, Verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Be- diensteten oder Beauftragten; 17.1.3 Erfüllung eines strafrechtlichen Tatbestandes nach den §§ 122, 123 und 124 StGB (Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Be- triebsgeheimnisses, Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes) sowie § 11 und § 12 UWG (Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis- sen, Missbrauch anvertrauter Vorlagen); an welcher der Lieferant, dessen Organe, Vertreter oder sonstige für den Lieferanten tätige Personen unabhängig von der Beteiligungsform (unmittelbare Täterschaft, Bestimmungs- und Beitragstäterschaft) beteiligt waren oder sind, eine vom Eintritt und Nachweis eines Schadens unabhängige, verschuldens- unabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von (i) 15 % im Falle des Punktes 17.1 bzw. (ii) Im Falle der Punkte 17.1.2 und 17.1.3 15 % soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer, Vorstand oder sons- tige vertretungsbefugte Organe des Lieferanten begangen wurde, 10 % soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten begangen wurde und 5 % soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer oder sonstige für den Lieferanten tätige Personen be- gangen wurde, des jeweiligen Nettoauftragswertes (inklusive des Nettowerts aller Zusatz- und Nach- tragsaufträge), in jedem Fall jedoch mindestens EUR 10.000, zu bezahlen.
Wettbewerbsrecht. Der KaufPartner verpflichtet sich, im Geschäftsverkehr und zu Werbezwecken keine wettbewerbsrechtlich unzulässigen Aussagen zu machen. Der Partner verpflichtet sich insbesondere, folgendes zu unterlassen:
Wettbewerbsrecht. Der Partner hat dabei sämtliche kaufmännischen Grundsätze und branchenüblichen Wettbewerbs- und versicherungsrechtlichen Grundlagen zu beachten. Er verpflichtet sich, im Geschäftsverkehr und zu Werbezwecken keine wettbewerbsrechtlich unzulässigen Aussagen zu machen. Der Partner verpflichtet sich, insbesondere folgendes zu unterlassen: Den übertragenen Datensatz zu speichern oder zu nutzen, nachdem der Betroffene der Datenspeicherung und/oder Nutzung widersprochen hat.
Wettbewerbsrecht. Die Emittentin unterliegt einer Reihe von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. In der Europäischen Union sind die allgemeinen Regeln für den Wettbewerb in der Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, der Richtlinie 2006/114/EG vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung und der Richtlinie (EU) 2016/943 vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung anwendbar. Darüber hinaus gibt es verschiedene Richtlinien und Verordnungen, die weitere Verbote von irreführenden Informationen in Bezug auf bestimmte Arten von Produkten und Dienstleistungen normieren. In Deutschland wird der Wettbewerb primär durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Diese Vorschriften dienen im Allgemeinen dem Schutz der Marktteilnehmer, d. h. der Wettbewerber und der Verbraucher, um einen freien und offenen Wettbewerb auf dem Markt zu gewährleisten und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche Effizienz zu schützen. Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb verbietet alle unlauteren Geschäftspraktiken wie Lockangebote, Greenwashing oder Täuschung über die Herkunft. In Bezug auf den Verkauf von Produkten gelten Marktpraktiken immer dann als irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder andere Informationen enthalten, die geeignet sind, über die wesentlichen Merkmale der betreffenden Produkte und die Gewährleistungsrechte der Verbraucher zu täuschen. Der Verstoß gegen Vorschriften über den lauteren Wettbewerb kann zu Unterlassungsansprüchen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen führen, ebenso wie Schadensersatzansprüchen von Wettbewerbern und strafrechtlichen sowie ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen.
Wettbewerbsrecht. Werbung und unlauterer Wettbewerb
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