Wettbewerbsregeln. Dem Artikel 85 wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:
Wettbewerbsregeln. Abschnitt 1 Vorschriften für Unternehmen Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV)
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf- einander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitglied- staaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt wer- den;
e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertrags- partner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Han- delsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
Wettbewerbsregeln. 1. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unver- einbar, da sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können:
(a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein- schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
(b) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertrags- partei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.
2. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten und Monopol- unternehmen zu gründen oder aufrecht zu erhalten. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für Tätigkeiten von staatlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Ver- pflichtungen.
4. Dieses Kapitel lässt die Autonomie jeder Vertragspartei unberührt, ihre eigenen öffentlichen und wirtschaftlichen Politiken sowie Wettbewerbsgesetze und -regelungen zu erstellen, entwickeln und umzusetzen.
Wettbewerbsregeln. Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EG- Vertrag sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen. Verordnung (EG) des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Art. 1–13, Art. 15–45) (Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäss diesem Abkommen.) Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfah- ren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission, geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission, – Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission. Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszu- sammenschlüssen («EG-Fusionskontrollverordnung») (Art. 1–18, Art. 19 Abs. 1–2,
Wettbewerbsregeln. 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung
(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.
(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.
(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsregeln beantragen.
(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln hat zu enthalten:
1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2. Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;
3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs der Wettbewerbsregeln;
4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2. der Nachweis, dass die Wettbewerbsregeln satzungsmäßig aufgestellt sind;
3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden Wirtschaftszweiges. In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.
(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.
Wettbewerbsregeln. 1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die folgenden Praktiken von Unternehmen mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können:
(a) Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abge- sprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
(b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, die den Wettbewerb verhindern oder einschränken würde.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für staatliche Unternehmen und für Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, sofern die Anwen- dung dieser Bestimmungen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die ihnen nach den innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Regelungen übertragen wurden, weder de jure noch de facto behindern.
3. Die Rechte und Pflichten nach diesem Kapitel finden ausschliesslich zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
Wettbewerbsregeln. Der Vermittler ist zur Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vor- schriften verpflichtet, insbesondere des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), sowie der einschlägigen Rechtsprechung und, soweit es das von ihm vermittelte Geschäft betrifft, ferner der Wett- bewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft sowie der Gemeinsa- men Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweils aktuellen Fassung. Werbung mit Rabatten, Rückvergütungen, Steuervorteilen oder Agio-Nachlässen ist nicht erlaubt. Der Vermittler hat jegliche Veröffentlichung und Werbung zu unterlassen, die Marken, Produktbezeichnungen, Urheberrechte oder andere Rechte des geistigen Eigentums der Fonds Finanz bzw. deren Produktpartner betrifft, soweit keine schriftliche Genehmigung hierzu vorliegt. Die Fonds Finanz haftet nicht für Ansprüche wegen Werbemaß- nahmen des Vermittlers, die nicht ausdrücklich schriftlich von der Fonds Finanz genehmigt worden sind.
Wettbewerbsregeln. Verweise in den folgenden Rechtsakten auf Artikel 81 und 82 EG-Vertrag sind als Verweise auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen. Nr . 17/ 62 Verordnung des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags in der durch Verordnung Nr. 59, Verordnung Nr. 118/63/EWG und Verordnung (EWG) Nr. 2822/71 geänderten und ergänzten Fassung
(Artikel 1 9, 10 Absätze 1-2, Artikel 11-14, 15 Absätze 1-2, 4-6, Artikel 16 Absätze 1-2, Artikel 17-24) Nr . 141 /6 2 Verordnung des Rates vom 26. November 1962 über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr, geändert durch die Verordnungen Nr. 165/65/EWG und 1002/67/EWG
(Artikel 1 3) Nr . 338 5/ 94 Verordnung der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates
(Artikel 1 5) Nr . 99/ 63 Verordnung der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates
(Artikel 1 11) Nr . 298 8/ 74 Verordnung des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Artikel 1 7) Nr . 397 5/ 87 Verordnung des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen, geändert durch Verordnungen (EWG) Nr. 1284/91 und (EWG) Nr. 2410/92 (siehe unten)
Wettbewerbsregeln. Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Verein- barungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereini- gungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhin- derung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere
Wettbewerbsregeln a) Der Vermittler ist verpflichtet zur Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), sowie der einschlägigen Rechtsprechung und, soweit es das von ihm vermittelte Geschäft betrifft, ferner der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft sowie der Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweils aktuellen Fassung.
b) Werbung mit Rabatten, Rückvergütungen, Steuervorteilen oder Agio-Nachlässen ist nicht erlaubt.
c) Der Vermittler hat jegliche Veröffentlichung und Werbung zu unterlassen, die Marken, Produktbezeichnungen, Urheberrechte oder andere Rechte des geistigen Eigentums der Safeguarding GmbH bzw. deren Produktpartner betrifft, soweit keine schriftliche Genehmigung hierzu vorliegt.
d) Die Safeguarding GmbH haftet nicht für Ansprüche wegen Werbemaßnahmen des Vermittlers, die nicht vorher ausdrücklich schriftlich von der Safeguarding GmbH genehmigt worden sind.