Wettbewerbsregeln. 76) Dem Artikel 85 wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:
Wettbewerbsregeln. 1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die folgenden Praktiken von Unternehmen mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können:
Wettbewerbsregeln. Abschnitt 1 Vorschriften für Unternehmen Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV)
Wettbewerbsregeln. ABSCHNITT 1
Wettbewerbsregeln a) Der Vermittler ist verpflichtet zur Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), sowie der einschlägigen Rechtsprechung und, soweit es das von ihm vermittelte Geschäft betrifft, ferner der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft sowie der Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweils aktuellen Fassung.
Wettbewerbsregeln. Artikel 81
Wettbewerbsregeln. Der Vermittler ist zur Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vor- schriften verpflichtet, insbesondere des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), sowie der einschlägigen Rechtsprechung und, soweit es das von ihm vermittelte Geschäft betrifft, ferner der Wett- bewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft sowie der Gemeinsa- men Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweils aktuellen Fassung. Werbung mit Rabatten, Rückvergütungen, Steuervorteilen oder Agio-Nachlässen ist nicht erlaubt. Der Vermittler hat jegliche Veröffentlichung und Werbung zu unterlassen, die Marken, Produktbezeichnungen, Urheberrechte oder andere Rechte des geistigen Eigentums der Fonds Finanz bzw. deren Produktpartner betrifft, soweit keine schriftliche Genehmigung hierzu vorliegt. Die Fonds Finanz haftet nicht für Ansprüche wegen Werbemaß- nahmen des Vermittlers, die nicht ausdrücklich schriftlich von der Fonds Finanz genehmigt worden sind.
Wettbewerbsregeln. 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung
Wettbewerbsregeln. Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EG- Vertrag sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen. Verordnung (EG) des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Art. 1–13, Art. 15–45) (Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäss diesem Abkommen.) Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfah- ren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission, geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission, – Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission. Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszu- sammenschlüssen («EG-Fusionskontrollverordnung») (Art. 1–18, Art. 19 Abs. 1–2,
Wettbewerbsregeln. Verweise in den folgenden Rechtsakten auf Artikel 81 und 82 EG-Vertrag sind als Verweise auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen. Nr . 17/ 62 Verordnung des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags in der durch Verordnung Nr. 59, Verordnung Nr. 118/63/EWG und Verordnung (EWG) Nr. 2822/71 geänderten und ergänzten Fassung