Wiederaufnahmeverfahren Musterklauseln

Wiederaufnahmeverfahren. In Wiederaufnahmeverfahren eine versicherte Person betreffend gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme, in allen anderen Fällen die Anordnung des Gerichts zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Anspruch auf Rechtsschutz wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstellung einer Bescheinigung nach § 270 b InsO besteht ab Stellung des Eröffnungsantrags verbunden mit der Beantragung der Eigenverwaltung und einer angestrebten Sanierung.
Wiederaufnahmeverfahren. In Wiederaufnahmeverfahren den Versicherungsnehmer betreffend gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme; in allen anderen Fällen die Anordnung des Gerichts zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Anspruch auf Rechtsschutz wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt.
Wiederaufnahmeverfahren. In Wiederaufnahmeverfahren den Versicherungsnehmer betref- fend gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags auf Wie- deraufnahme; in allen anderen Fällen die Anordnung des Ge- richts zur Wiederaufnahme des Verfahrens.
Wiederaufnahmeverfahren. In Wiederaufnahmeverfahren den Versicherungsnehmer betref- fend gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags auf Wie- deraufnahme; in allen anderen Fällen die Anordnung des Ge- richts zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Anspruch auf Rechtsschutz wegen der Verletzung des Per- sönlichkeitsrechts besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt. Ein Anspruch auf Rechtsschutzdeckung im Sinne der Veto-Police setzt voraus, dass der Gewährung des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer innerhalb einer bestehenden Unter- nehmens-Straf-Rechtsschutz-Police durch das Unternehmen, für das er tätig ist, widersprochen oder versagt wurde (Veto-Police) und dem Versicherungsnehmer seitens des Versicherers kein Versicherungsschutz aus der Unternehmenspolice gewährt werden kann. Nach Beendigung des Vertrages besteht eine unbegrenzte Nachmeldefrist für Rechtsschutzfälle, die während der Laufzeit des Vertrages eingetreten sind. • die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unter- lassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder begangen worden sein soll und • innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrages kein Rechtsschutzfall eingetreten ist und in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht wurden.
Wiederaufnahmeverfahren. In Wiederaufnahmeverfahren eine versicherte Person betreffend gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des An- trags auf Wiederaufnahme; in allen anderen Fällen die Anordnung des Gerichts zur Wiederaufnahme des Ver- fahrens.
Wiederaufnahmeverfahren. Tätigkeit in Wiederaufnahmeverfahren.
Wiederaufnahmeverfahren. Im Rahmen der Besonderen Bedingung Nr. 9167 umfasst der Versicherungsschutz das – in den §§ 352ff der StPO bzw. vergleichbaren Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen geregelte – Verfahren zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens ebenso wie die sich gegebenenfalls daran anschließende Erneuerung des Strafverfahrens. Versicherungsschutz besteht auch für die anwaltliche Tätigkeit zur Stellung des Wiederaufnahmeantrags. In Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des versicherten Unternehmen bzw. versicherter natürlicher Personen gilt als Versicherungsfall die Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme; in allen anderen Fällen die Entscheidung des Gerichts zur Wiederaufnahme des Verfahrens.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.