Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Musterklauseln

Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sa- che zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Hö- he ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungs- nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht in- nerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Xxxx- recht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sa- che zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftli- chen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungs- nehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbie- tend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den An- teil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung ent- spricht.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. 16.3.1 Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache uns zur Verfügung zu stellen. 16.3.2 Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so können Sie die Sache behalten und müssen sodann die Entschä- digung zurückzahlen.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ge- kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Ent- schädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat die- ses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. CIF4ALL VHB 2021_06.2021/01 a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab- handen gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Ver- sicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versiche- rungs-nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Ver- sicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan- den gekommenen Xxxxx zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin-
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. Haben Sie den Besitz eines abhanden gekommenen Tieres zurückerlangt, nachdem für dieses Tier eine Entschädigung gezahlt worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurück- zuzahlen.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz eines abhanden gekommenen Tieres zurückerlangt, nachdem für dieses Tier eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. 9.3.1 Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzuzahlen oder uns die Sache zur Verfügung zu stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer schriftlichen Aufforderung auszuüben; nach fruchtlo- sem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf uns über. 9.3.2 Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so können Sie die Sache behalten und müssen sodann die Entschä- digung zurückzahlen. Erklären Sie sich hierzu innerhalb von zwei Wo- chen nach Empfang unserer schriftlichen Aufforderung nicht bereit, so haben Sie die Sache im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhalten wir den Anteil, welcher der von uns geleisteten bedingungs- gemäßen Entschädigung entspricht.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. 18.3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurücker- langt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungs- wertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzu- zahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsneh- mer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 18.3.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurücker- langt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungs- gemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sa- che behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan- den gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzu- zahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Xxxx- recht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszu- üben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.