Wirksamkeitsvoraussetzung Musterklauseln

Wirksamkeitsvoraussetzung. Die nach §11 Nr. 1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen schriftlich mit und erläutern sie. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht nach §6 Nr. 2.8 belehrt haben.
Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine Beitragserhöhung nach K.1 bis K.4 ist nur wirksam, wenn wir Ihnen die Beitrags- änderung bis spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit mitteilen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht nach K.6 hinweisen.
Wirksamkeitsvoraussetzung. Die nach N.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen schriftlich mit und erläutern sie. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie schriftlich über Ihr Kündigungs- recht nach G.2.10 informiert haben. Es besteht – ohne Rücksicht auf die übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- 44 Kalenderjahre SF 44 16 17 43 Kalenderjahre SF 43 16 17 42 Kalenderjahre SF 42 16 18 41 Kalenderjahre SF 41 17 18 40 Kalenderjahre SF 40 17 18 39 Kalenderjahre SF 39 17 18 38 Kalenderjahre SF 38 17 19 37 Kalenderjahre SF 37 18 19 36 Kalenderjahre SF 36 18 19 35 Kalenderjahre SF 35 18 19 34 Kalenderjahre SF 34 18 20 33 Kalenderjahre SF 33 19 20 32 Kalenderjahre SF 32 19 20 31 Kalenderjahre SF 31 19 21 30 Kalenderjahre SF 30 20 21 29 Kalenderjahre SF 29 20 21 28 Kalenderjahre SF 28 20 22 27 Kalenderjahre SF 27 21 22 26 Kalenderjahre SF 26 21 23 25 Kalenderjahre SF 25 22 23 24 Kalenderjahre SF 24 22 23 23 Kalenderjahre SF 23 23 24 22 Kalenderjahre SF 22 23 24 21 Kalenderjahre SF 21 24 25 20 Kalenderjahre SF 20 24 25 19 Kalenderjahre SF 19 25 26 18 Kalenderjahre SF 18 26 27 17 Kalenderjahre SF 17 26 27 16 Kalenderjahre SF 16 27 28 15 Kalenderjahre SF 15 28 29 14 Kalenderjahre SF 14 29 29 13 Kalenderjahre SF 13 30 30 12 Kalenderjahre SF 12 31 31 11 Kalenderjahre SF 11 32 32 10 Kalenderjahre SF 10 33 33 9 Kalenderjahre SF 9 35 33 8 Kalenderjahre SF 8 36 35 7 Kalenderjahre SF 7 38 36 6 Kalenderjahre SF 6 40 37 5 Kalenderjahre SF 5 42 38 4 Kalenderjahre SF 4 44 39 3 Kalenderjahre SF 3 46 41 2 Kalenderjahre SF 2 49 42 1 Kalenderjahr SF 1 53 44 - SF 1/2 66 49 - 0 86 55 - M 98 63
Wirksamkeitsvoraussetzung. Die nach M.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen schriftlich mit und erläutern sie. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht nach G.2.10 belehrt haben. SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ M SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ M SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ M SF 18 SF 9 SF 2 0 M SF 17 SF 8 SF 2 0 M SF 16 SF 8 SF 2 0 M SF 15 SF 7 SF 1 0 M SF 14 SF 6 SF 1 0 M SF 13 SF 6 SF 1 0 M SF 12 SF 5 SF 1 0 M SF 11 SF 5 SF 1 0 M SF 10 SF 4 SF ½ M M SF 9 SF 3 SF ½ M M SF 8 SF 3 SF ½ M M SF 7 SF 2 SF ½ M M SF 6 SF 2 S M M SF 5 SF 1 S M M SF 4 SF 1 0 M M SF 3 SF 1 0 M M SF 2 SF ½ 0 M M SF 1 SF ½ 0 M M SF ½ 0 M M M S 0 M M M 0 M M M M M M M M M
Wirksamkeitsvoraussetzung. Diese Vereinbarung wird wirksam mit Zustimmung der Bezirksregierung Arnsberg. Gleichzeitig wird der zwischen dem Abwasserverband Oberes Ferndorftal und dem Kreis Siegen am 10./16. Mai 1978 geschlossene Vertrag gegenstandslos.
Wirksamkeitsvoraussetzung. 1. Vor der Nutzung ist eine einvernehmliche Absprache zwischen dem Nutzer und dem Objektverantwortlichen erforderlich. Die Festlegungen der Absprache werden Bestandteil des Vertrages und sind vom Nutzer und Objektverantwortlichen zu unterzeichnen und dem Vertrag beizufügen. 2. Die Erlaubnis steht unter dem Vorbehalt des Widerrufes, wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller, sein Vertreter oder Bevollmächtigter vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche, unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat. Stellt sich nach Erlaubniserteilung heraus, dass bei richtiger und vollständiger Angabe im Antrag nur eine entgeltliche Nutzung in Betracht gekommen wäre, so bleibt die nachträgliche Festsetzung des entsprechenden Entgeltbetrages nach der Tarifordnung vorbehalten. Die Unterzeichner versichern die Richtigkeit der oben gemachten Angaben und bestätigen, dass sie zur Unterzeichnung der Genehmigung für die jeweilige Körperschaft oder Institution im Sinne des BGB berechtigt bzw. bevollmächtigt sind. Ort, Datum Ort, Datum Batschkus Cizek Nutzer Sportdirektor ESB Verwaltungsdirektor ESB
Wirksamkeitsvoraussetzung. Die nach N.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen schriftlich mit und erläutern sie. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie schriftlich über Ihr Kündigungs- recht nach G.2.10 informiert haben. Es besteht - ohne Rücksicht auf die übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendba- ren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Ver- einigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

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  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Voraussetzung Die Auftragserteilung für das UnionDepot im Online-Banking setzt einen wirksam zustande gekommenen Depotvertrag gemäß Ziffer 2.1 der Bedingungen für UnionDepots voraus.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.