Wirkung der Kündigung. 1. Die weiteren modellspezifischen Auswirkungen einer Kündigung sind in jedem SAP-PartnerEdge-Modell festgelegt. 2. Bei Kündigung eines SAP-PartnerEdge-Modells sowie bei Rücktritt oder anderweitiger Beendigung gilt generell Folgendes: a) Das Recht des Partners, i. sich im Rahmen oder in Verbindung mit einem solchen SAP-PartnerEdge-Modell als Partner von SAP zu bezeichnen; ii. die SAP-Marken einschließlich u. a. der SAP-Logos zu verwenden, deren Verwendung ihm gemäß Teil 1 – Artikel 4 (Markenlizenz) im Rahmen oder in Verbindung mit einem solchen SAP-PartnerEdge-Modell gestattet war; und iii. die Dokumentation, andere Marketingprogramme und andere Materialien von SAP-Konzerngesellschaften sowie alle Kopien, Reproduktionen, Zusammenfassungen oder Auszüge davon, die im Rahmen oder in Verbindung mit einem solchen SAP-PartnerEdge-Modell weitergegeben wurden, zu verwenden, endet unverzüglich. b) Der Partner muss innerhalb von dreißig Tagen alle Kopien folgender Unterlagen unwiederbringlich vernichten oder auf Verlangen von SAP an SAP übergeben: i. SAP-Materialien, die im Rahmen des betreffenden SAP-PartnerEdge-Modells weitergegeben wurden, ii. SAP-Logos und -Materialien mit SAP-Marken, deren Verwendung dem Partner gemäß Teil 1 – Artikel 4 (Markenlizenz) im Rahmen oder in Verbindung mit einem solchen SAP-PartnerEdge-Modell gestattet war, und iii. jegliche Dokumentation und andere Marketingprogramme und Materialien von SAP-Konzerngesellschaften sowie Kopien, Reproduktionen, Zusammenfassungen oder Auszüge davon, die im Rahmen oder in Verbindung mit einem solchen SAP-PartnerEdge-Modell weitergegeben wurden, die im Besitz des Partners, einer Gesellschaft des Partnerkonzerns und/oder eines Repräsentanten des Partnerkonzerns sind, mit Ausnahme solcher Fälle, in denen die Aufbewahrung von Kopien für einen längeren Zeitraum rechtlich vorgeschrieben ist. In diesem Fall erfolgt die Übergabe oder Vernichtung am Ende des entsprechenden Zeitraums. c) Ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Repräsentant des Partners muss gegenüber SAP innerhalb von dreißig Tagen schriftlich erklären, dass der Partner seinen Pflichten gemäß Artikel 11 (Wirkung der Kündigung) Nr. 2b) nachgekommen ist. 3. Bei Kündigung eines SAP-PartnerEdge-Modells sowie bei Rücktritt oder anderweitiger Beendigung gilt Folgendes: a) Das Recht der Empfangenden Partei zur Verwendung der Vertraulichen Informationen erlischt mit sofortiger Wirkung, die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus Artikel 2 bleiben jedoch über einen Zeitraum von 5 Jahren über die Beendigung hinaus bestehen. b) Die Empfangende Partei muss innerhalb von dreißig Tagen alle Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei und alle Kopien, Reproduktionen, Zusammenfassungen oder Auszüge davon, die sich im Besitz, in der Verwahrung oder unter der Kontrolle der Empfangenden Partei oder im Besitz, in der Verwahrung oder unter der Kontrolle eines Repräsentanten der Empfangenden Partei befinden, unwiederbringlich vernichten oder auf Verlangen der Offenlegenden Partei an diese übergeben, mit Ausnahme solcher Fälle, in denen die Empfangende Partei zur Aufbewahrung von Kopien für einen längeren Zeitraum rechtlich verpflichtet ist. In diesem Fall erfolgt die Übergabe bzw. Vernichtung am Ende des entsprechenden Zeitraums. Jedoch gilt, dass (i) in Fällen, in denen ein gerichtliches Verfahren zur Offenlegung Vertraulicher Informationen anhängig ist, diese Materialien bis zum Abschluss des Verfahrens oder bis zur Verkündung eines abschließenden Urteils in dem Verfahren nicht vernichtet werden dürfen und dass (ii) von der Empfangenden Partei in Verbindung mit den vorgenannten Verpflichtungen nicht verlangt werden darf, über Vertrauliche Informationen, die im Rahmen allgemeiner Leitlinien zu Archivierung und Backup in Archivierungs- oder Back-up-Systemen aufbewahrt werden, Auskunft zu geben oder diese zu löschen. c) Ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Repräsentant der Empfangenden Partei muss gegenüber der Offenlegenden Partei innerhalb von dreißig Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch die Offenlegende Partei schriftlich bestätigen, dass die Empfangende Partei ihren Pflichten gemäß Artikel 11 (Wirkung der Kündigung) Nr. 3b) nachgekommen ist, es sei denn, die Empfangende Partei ist im Rahmen eines anderen SAP- PartnerEdge-Modells, das nicht durch Kündigung, Rücktritt oder anderweitig beendet wurde, zur Verwendung der Vertraulichen Informationen berechtigt. 4. Die Kündigung befreit den Partner nicht von der Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Vergütungen.
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Samples: Sap Partneredge General Terms and Conditions, Sap Partneredge General Terms and Conditions, Sap Partneredge General Terms and Conditions
Wirkung der Kündigung. 1. Die weiteren modellspezifischen Auswirkungen einer Kündigung sind in jedem SAP-PartnerEdge-Modell festgelegt.
2. Bei Kündigung eines SAP-PartnerEdge-Modells sowie bei Rücktritt oder anderweitiger Beendigung gilt generell Folgendes:
a) Das Recht des Partners,
i. sich im Rahmen oder in Verbindung mit einem solchen SAP-PartnerEdge-Modell als Partner von SAP zu bezeichnen;
ii. die SAP-Marken einschließlich einschliesslich u. a. der SAP-Logos zu verwenden, deren Verwendung ihm gemäß gemäss Teil 1 – Artikel 4 (Markenlizenz) im Rahmen oder in Verbindung mit einem solchen SAP-PartnerEdge-Modell gestattet war; und
iii. die Dokumentation, andere Marketingprogramme und andere Materialien von SAP-Konzerngesellschaften sowie alle Kopien, Reproduktionen, Zusammenfassungen oder Auszüge davon, die im Rahmen oder in Verbindung mit einem solchen SAP-PartnerEdge-Modell weitergegeben wurden, zu verwenden, endet unverzüglich.
b) Der Partner muss innerhalb von dreißig dreissig Tagen alle Kopien folgender Unterlagen unwiederbringlich vernichten oder auf Verlangen von SAP an SAP übergeben:
i. SAP-Materialien, die im Rahmen des betreffenden SAP-PartnerEdge-Modells weitergegeben wurden,
ii. SAP-Logos und -Materialien mit SAP-Marken, deren Verwendung dem Partner gemäß gemäss Teil 1 – Artikel 4 (Markenlizenz) im Rahmen oder in Verbindung mit einem solchen SAP-PartnerEdge-Modell gestattet war, und
iii. jegliche Dokumentation und andere Marketingprogramme und Materialien von SAP-Konzerngesellschaften sowie Kopien, Reproduktionen, Zusammenfassungen oder Auszüge davon, die im Rahmen oder in Verbindung mit einem solchen SAP-PartnerEdge-Modell weitergegeben wurden, die im Besitz des Partners, einer Gesellschaft des Partnerkonzerns und/oder eines Repräsentanten des Partnerkonzerns sind, mit Ausnahme solcher Fälle, in denen die Aufbewahrung von Kopien für einen längeren Zeitraum rechtlich vorgeschrieben ist. In diesem Fall erfolgt die Übergabe oder Vernichtung am Ende des entsprechenden Zeitraums.
c) Ein ordnungsgemäß ordnungsgemäss bevollmächtigter Repräsentant des Partners muss gegenüber SAP innerhalb von dreißig dreissig Tagen schriftlich erklären, dass der Partner seinen Pflichten gemäß gemäss Artikel 11 (Wirkung der Kündigung) Nr. 2b) nachgekommen ist.
3. Bei Kündigung eines SAP-PartnerEdge-Modells sowie bei Rücktritt oder anderweitiger Beendigung gilt Folgendes:
a) Das Recht der Empfangenden Partei zur Verwendung der Vertraulichen Informationen erlischt mit sofortiger Wirkung, die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus Artikel 2 bleiben jedoch über einen Zeitraum von 5 Jahren über die Beendigung hinaus bestehen.
b) Die Empfangende Partei muss innerhalb von dreißig dreissig Tagen alle Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei und alle Kopien, Reproduktionen, Zusammenfassungen oder Auszüge davon, die sich im Besitz, in der Verwahrung oder unter der Kontrolle der Empfangenden Partei oder im Besitz, in der Verwahrung oder unter der Kontrolle eines Repräsentanten der Empfangenden Partei befinden, unwiederbringlich vernichten oder auf Verlangen der Offenlegenden Partei an diese übergeben, mit Ausnahme solcher Fälle, in denen die Empfangende Partei zur Aufbewahrung von Kopien für einen längeren Zeitraum rechtlich verpflichtet ist. In diesem Fall erfolgt die Übergabe bzw. Vernichtung am Ende des entsprechenden Zeitraums. Jedoch gilt, dass (i) in Fällen, in denen ein gerichtliches Verfahren zur Offenlegung Vertraulicher Informationen anhängig ist, diese Materialien bis zum Abschluss des Verfahrens oder bis zur Verkündung eines abschließenden abschliessenden Urteils in dem Verfahren nicht vernichtet werden dürfen und dass (ii) von der Empfangenden Partei in Verbindung mit den vorgenannten Verpflichtungen nicht verlangt werden darf, über Vertrauliche Informationen, die im Rahmen allgemeiner Leitlinien zu Archivierung und Backup in Archivierungs- oder Back-up-Systemen aufbewahrt werden, Auskunft zu geben oder diese zu löschen.
c) Ein ordnungsgemäß ordnungsgemäss bevollmächtigter Repräsentant der Empfangenden Partei muss gegenüber der Offenlegenden Partei innerhalb von dreißig dreissig Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch die Offenlegende Partei schriftlich bestätigen, dass die Empfangende Partei ihren Pflichten gemäß gemäss Artikel 11 (Wirkung der Kündigung) Nr. 3b) nachgekommen ist, es sei denn, die Empfangende Partei ist im Rahmen eines anderen SAP- PartnerEdge-Modells, das nicht durch Kündigung, Rücktritt oder anderweitig beendet wurde, zur Verwendung der Vertraulichen Informationen berechtigt.
4. Die Kündigung befreit den Partner nicht von der Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Vergütungen.
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Wirkung der Kündigung. 1. Die weiteren modellspezifischen Auswirkungen einer Kündigung sind in jedem SAP-PartnerEdge-Modell festgelegt.
2. Bei Kündigung eines SAP-PartnerEdge-Modells sowie bei Rücktritt oder anderweitiger Beendigung gilt generell Folgendes:
a) Das Recht des Partners,
i. sich im Rahmen oder in Verbindung mit einem solchen SAP-PartnerEdge-Modell als Partner von SAP zu bezeichnen;
ii. die SAP-Marken einschließlich u. a. der SAP-Logos zu verwenden, deren Verwendung ihm gemäß Teil 1 – Artikel 4 (Markenlizenz) im Rahmen oder in Verbindung mit einem solchen SAP-PartnerEdge-Modell gestattet war; und
iii. die Dokumentation, andere Marketingprogramme und andere Materialien von SAP-Konzerngesellschaften sowie alle Kopien, Reproduktionen, Zusammenfassungen oder Auszüge davon, die im Rahmen oder in Verbindung mit einem solchen SAP-PartnerEdge-Modell weitergegeben wurden, zu verwenden, endet unverzüglich.
b) Der Partner muss innerhalb von dreißig Tagen alle Kopien folgender Unterlagen unwiederbringlich vernichten oder auf Verlangen von SAP an SAP übergeben:
i. SAP-Materialien, die im Rahmen des betreffenden SAP-PartnerEdge-Modells weitergegeben wurden,
ii. SAP-Logos und -Materialien mit SAP-Marken, deren Verwendung dem Partner gemäß Teil 1 – Artikel 4 (Markenlizenz) im Rahmen oder in Verbindung mit einem solchen SAP-PartnerEdge-Modell gestattet war, und
iii. jegliche Dokumentation und andere Marketingprogramme und Materialien von SAP-Konzerngesellschaften sowie Kopien, Reproduktionen, Zusammenfassungen oder Auszüge davon, die im Rahmen oder in Verbindung mit einem solchen SAP-PartnerEdge-Modell weitergegeben wurden, die im Besitz des Partners, einer Gesellschaft des Partnerkonzerns und/oder eines Repräsentanten des Partnerkonzerns sind, mit Ausnahme solcher Fälle, in denen die Aufbewahrung von Kopien für einen längeren Zeitraum rechtlich vorgeschrieben ist. In diesem Fall erfolgt die Übergabe oder Vernichtung am Ende des entsprechenden Zeitraums.
c) Ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Repräsentant des Partners muss gegenüber SAP innerhalb von dreißig Tagen schriftlich erklären, dass der Partner seinen Pflichten gemäß Artikel 11 (Wirkung der Kündigung) Nr. 2b) nachgekommen ist.
3. Bei Kündigung eines SAP-PartnerEdge-Modells sowie bei Rücktritt oder anderweitiger Beendigung gilt Folgendes:
a) Das Recht der Empfangenden Partei zur Verwendung der Vertraulichen Informationen erlischt mit sofortiger Wirkung, die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus Artikel 2 bleiben jedoch über einen Zeitraum von 5 Jahren über die Beendigung hinaus bestehen.
b) Die Empfangende Partei muss innerhalb von dreißig Tagen alle Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei und alle Kopien, Reproduktionen, Zusammenfassungen oder Auszüge davon, die sich im Besitz, in der Verwahrung oder unter der Kontrolle der Empfangenden Partei oder im Besitz, in der Verwahrung oder unter der Kontrolle eines Repräsentanten der Empfangenden Partei befinden, unwiederbringlich vernichten oder auf Verlangen der Offenlegenden Partei an diese übergeben, mit Ausnahme solcher Fälle, in denen die Empfangende Partei zur Aufbewahrung von Kopien für einen längeren Zeitraum rechtlich verpflichtet ist. In diesem Fall erfolgt die Übergabe bzw. Vernichtung am Ende des entsprechenden Zeitraums. Jedoch gilt, dass (i) in Fällen, in denen ein gerichtliches Verfahren zur Offenlegung Vertraulicher Informationen anhängig ist, diese Materialien bis zum Abschluss des Verfahrens oder bis zur Verkündung eines abschließenden Urteils in dem Verfahren nicht vernichtet werden dürfen und dass (ii) von der Empfangenden Partei in Verbindung mit den vorgenannten Verpflichtungen nicht verlangt werden darf, über Vertrauliche Informationen, die im Rahmen allgemeiner Leitlinien zu Archivierung und Backup in Archivierungs- oder Back-up-Systemen aufbewahrt werden, Auskunft zu geben oder diese zu löschen.
c) Ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Repräsentant der Empfangenden Partei muss gegenüber der Offenlegenden Partei innerhalb von dreißig Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch die Offenlegende Partei schriftlich bestätigen, dass die Empfangende Partei ihren Pflichten gemäß Artikel 11 (Wirkung der Kündigung) Nr. 3b) nachgekommen ist, es sei denn, die Empfangende Partei ist im Rahmen eines anderen SAP- PartnerEdge-Modells, das nicht durch Kündigung, Rücktritt oder anderweitig beendet wurde, zur Verwendung der Vertraulichen Informationen berechtigt.
4. Die Kündigung befreit den Partner nicht von der Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Vergütungen.gemäß
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