Wirtschaftsprüfer des Fonds Musterklauseln

Wirtschaftsprüfer des Fonds. AIFMG-105-1-f--- KPMG AG, 0000 Xxxxxx, XXXXXXX (XX) Der qualifizierte Wirtschaftsprüfer prüft insbesonde- re die fortwährende Erfüllung der Zulassungsvo- raussetzungen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der konstituierenden Doku- mente sowie die Jahresberichte des Fonds. Zudem obliegen ihm im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit bestimmte Anzeigepflichten gegenüber der Fi- nanzmarktaufsicht (FMA).
Wirtschaftsprüfer des Fonds. AIFMG-105-1-f--- Xxxxx Xxxxxxxx AG, 9494 Schaan‚ LIECHTENSTEIN (LI) Der qualifizierte Wirtschaftsprüfer prüft insbesondere die fort- währende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, die Ein- haltung der gesetzlichen Bestimmungen und der konstituie- renden Dokumente sowie die Jahresberichte des Fonds. Zudem obliegen ihm im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit be- stimmte Anzeigepflichten gegenüber der Finanzmarktaufsicht (FMA).
Wirtschaftsprüfer des Fonds. Die gesamte Buchhaltung und alle Geschäfte des Fonds werden jährlich von Deloitte Audit geprüft. -TECHNIKEN Das Ziel der Anlagepolitik von ÖkoWorld besteht in der Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite in Euro. Das Fondsvermögen soll nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Vermögenswerte investiert werden, deren Emittenten den in der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds aufgeführten ethischen und ökologischen Erfordernissen entsprechen. Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt die Anlagepolitik des Fonds angesichts der gegenwärtigen politischen, wirtschaftlichen, finanziellen und geldpolitischen Umstände. Die Anlagepolitik für die verschiedenen Teilfonds wird im Rahmen der Beschränkungen und in Übereinstimmung mit den jeweils festgelegten spezifischen Charakteristika und Zielen variieren. Da der Fonds berechtigt ist, Anteile eines Organismus für gemeinsame Anlagen zu erwerben, ist der Anleger dem Risiko doppelter Gebühren ausgesetzt (wie z. B. die Verwaltungsgebühren für die Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der Fonds investiert). Im Übrigen ist es dem Fonds gestattet, sich unter Einhaltung der im Verwaltungsreglements festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumente zu bedienen, die übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes im Einklang stehen. Unter keinen Umständen dürfen der Fonds und seine Teilfonds bei diesen Transaktionen von den in diesem Prospekt genannten Anlagezielen abweichen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.