Würdigung Musterklauseln

Würdigung. Das Abkommen erfüllt das Hauptziel der Verhandlungen, nämlich für liechten- steinische Unternehmen den gleichen Zugang zum britischen Markt zu gewähr- leisten wie für Unternehmen aus der EU und die engen wirtschaftlichen Bezie- hungen mit UK so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Das Abkommen verhin- dert eine Schlechterstellung liechtensteinischer Anbieter gegenüber anderen Freihandelspartnern UKs und schafft für liechtensteinische Wirtschaftsakteure gegenüber Konkurrenten aus Ländern, die kein Freihandelsabkommen mit UK haben, einen Wettbewerbsvorteil. Es ist das umfassendste Freihandelsabkom- men, das Liechtenstein bisher abgeschlossen hat. Als erstes Abkommen enthält es Bestimmungen zum digitalen Handel, die auch eine zukünftige Zusammenar- beit bei neuen Technologien vorsehen. Dies entspricht den Bemühungen, den digitalen Wandel voranzutreiben und Liechtenstein als Digitalstandort zu för- dern. Erstmals wird in einem Freihandelsabkommen auch speziell auf die Be- dürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen, die die überwiegende Mehr- heit der liechtensteinischen Unternehmen bilden, eingegangen. KMU sollen bes- sere Möglichkeiten haben, vom Freihandelsabkommen zu profitieren. Die Ver- tragsparteien machen Informationen über das Abkommen online zugänglich, um den KMU zu helfen, sich über die neuen Regeln zu informieren. Darüber hinaus wird in jeder Vertragspartei eine Kontaktstelle für KMU benannt, die bei Anwen- dungsschwierigkeiten Unterstützung leisten können. Die Vertragsparteien haben sich auch zu einem hohen Schutzniveau in den Berei- xxxx Xxxxx, Umwelt und Arbeitnehmerrechte verpflichtet. In einem sehr breit angelegten Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung wird ausgeführt, wie sie ihre präferentielle Wirtschaftsbeziehung auf eine Weise fördern werden, die für alle vorteilhaft ist und zu einer nachhaltigen Entwicklung in ökonomi- scher, ökologischer und sozialer Hinsicht beiträgt. Auch das umfassendste Freihandelsabkommen ist jedoch nicht in der Lage, das EWR-Abkommen zu ersetzen. UK wurde mit seinem EU- bzw. EWR-Austritt von einem Mitglied des gemeinsamen Binnenmarkts zu einem Drittstaat. Damit nimmt es u.a. nicht mehr an der Rechtsharmonisierung und gegenseitigen Aner- kennung von Zulassungen, Bewilligungen und Konformitätsbescheinigungen un- ter EU-Mitgliedsstaaten teil. Eine Weiterführung der vier Freiheiten des Binnen- markts ist mit einem Freihandelsabkommen nicht möglich. So hat UK die Perso- nenfreizügigkeit beendet und durch...
Würdigung. Das Bundesgericht führt im besprochenen Entscheid seine Rechtsprechung zur Garantiestrenge als Auslegungsregel fort. Diese scheint zunächst die Garantiebank zu begünstigen, die aufgrund der formalisierten Betrachtungsweise die Überprüfung des Garantiefalles sehr schnell vor- nehmen kann. Tatsächlich hat sich die Garantiestrenge auch schon zu Lasten der Bank ausgewirkt: In einem Fall aus dem Jahr 2003156 hatte sich die Bank zur Ausrichtung der Anzahlungsgarantie auf den Zeitpunkt verpflichtet, in dem "der Anzahlungsbetrag auf dem Konto der Firma C [Garantieautraggeberin] bei der Bank A [Garantiebank] eingetroffen ist." Die Garantiebegün- stigte überwies den Anzahlungsbetrag auf ein Konto der Garantieauftraggeberin bei einer an- deren als der Garantiebank. In der Folge überwies die Garantieauftraggeberin mehrere Beträge vom besagten Konto auf ihr Konto bei der Garantiebank. Die Summe dieser Beträge war höher als die geschuldete Anzahlung, zudem enthielten die Überweisungen keinen Hinweis darauf, dass es sich um den fraglichen Anzahlungsbetrag handelte. Die Garantiebank verweigerte die Auszahlung an die Begünstigte unter Hinweis darauf, dass das Geld nicht auf das in der Garantie genannte Konto überwiesen worden war. Das Bundesgericht hielt dafür, dass die Ga- rantiebank die Auszahlung zweckwidrig verweigert hatte. Die Garantie verlange lediglich, dass die Anzahlung bei der Garantieauftraggeberin eingehe. Dies sei geschehen. Hätte die Garantie- bank eine unmittelbare Zahlung bei ihr oder einen Hinweis auf die Anzahlungsgarantie für er- forderlich gehalten, hätte sie dies klar zum Ausdruck bringen müssen.157 Im Ergebnis kann man Folgendes festhalten: Die Garantiestrenge reduziert das Haftungsrisiko der Bank, weil sie diejenige ist, die die Voraussetzungen für den Garantieabruf formuliert. Diese 155 BGer 4A_342/2009 E. 3.2. 156 BGer 4C.144/2003. 157 BGer 4C.144/2003 E. 2.2. Vgl. hierzu auch EMMENEGGER/ZBINDEN, Bankgarantie, S. 154 f. Haftungsreduktion hat allerdings einen Preis, nämlich den Mehraufwand bei der Formulierung der Garantieklausel, die genauestens umschreiben muss, welche Voraussetzungen für den Abruf erfüllt sein müssen. Anders als beim Themenkomplex "Garantiestrenge als Auslegungsregel" verläuft die Rechtsprechung zur Frage "Garantiestrenge als allgemeiner Grundsatz" weniger gradlinig. Der jüngste Entscheid in der Serie lässt sich jedenfalls nicht ohne weiteres einordnen.158 Auch dieser Fall spielt im Baukontext – es handelte sich um ein Projekt z...
Würdigung. Das Angebot in Bezug auf das dienstliche und sportliche ausserdienstliche Schiesswesen in der gut unterhaltenen und auf dem aktuellen Stand der Technik befindlichen Schiessanlage Crappa Naira deckt die Bedürfnisse der Gemeinde Vaz/Obervaz zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf das ausserdienstliche Schiesswesen ab und der Schiessbetrieb funktioniert einwandfrei. Der Beitritt hat sich in organisatorischer und finanzieller Hinsicht bewährt. Die Anpassung des Vertrages an die aktuellen Gegebenheiten im Sinne der Vorbemerkungen zum Vertrag sind nötig und sinnvoll.
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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.