Schluss. 14.1 Erklärungen, die nach diesen Nutzungsbedingungen schriftlich erfolgen müssen, können auch per Telefax abgegeben werden. Der Auftraggeber hat zusätzlich die Möglichkeit, schriftliche Erklärungen durch eine Nachricht über das Kundencenter des Dienstes abzugeben. PTV hat zusätzlich die Möglichkeit, schriftliche Erklärungen per E-Mail über die in den Anmeldedaten hinterlegte E-Mail-Adresse des Auftragge- bers abzugeben. Erklärungen des Auftraggebers sind an folgende Adresse zu rich- ten: PTV AG, Xxxx-xxx-Xxx-Xxx. 00, XX-00000 Xxxxxxxxx, Fax: 0000 000 0000 000.
14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf- rechts.
14.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag bei Verträgen mit Kaufleuten Karlsruhe.
Schluss. 11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail oder die schriftliche Bestätigung durch die Bison.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der Bison.
11.3 Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder - ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (xxx.xxxx.xx/), anzurufen, um den Streit nach deren dann gültiger Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.
Schluss. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im übrigen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt dann das Gesetz.
Schluss. Schlussbestimmungen
Schluss. Meine Ausführungen zur Stellung des Dienstvertrags, Auftrags und Geschäftsbesor- gungsvertrags im ZG und auch die Beratungen über die Schuldrechtreform in Japan können unter zwei Gesichtspunkten zusammengefasst werden: Erstens kann man sagen, dass das zivilrechtliche Dienstvertragsrecht in Japan grund- sätzlich nicht funktioniert, weil es an Umfang und Inhalt der Vorschriften fehlt und diese in der Praxis keine Anwendung mehr finden. Die arbeitsrechtlichen Gesetze, deren Kern der sozialrechtliche Arbeitsbegriff ist, insbesondere das ArbVG, nicht das ZG, spielen die wesentliche Rolle bei der Schaffung einer Rechtsgrundlage für Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis. Das führt nicht dazu, dass im ZG besondere Normen für den Dienst- vertrag geschaffen werden, sondern die Frage des Schadenersatzes zwischen den Betei- ligten muss vielmehr, im Gegensatz zum Auftrag, durch die allgemeine schuldrechtliche Regelung der Schutzpflicht gelöst werden. Die Besonderheit des Bestehens eines Unter- ordnungsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber führt dazu, dass eine Anwendung der Bestimmungen über den Auftrag, die auf die anderen Geschäftsbesor- gungsverhältnisse wie die Geschäftsführung ohne Auftrag direkt oder entsprechend an- wendbar sind, nicht möglich ist. Diese Situation wird wohl auch durch die Schuldrechts- reform nicht geändert werden, weil ein großer Teil der Mitglieder der Abteilung im japanischen Justizministerium gegen eine Änderung der dienstvertraglichen Vorschrif- ten ist. Angesichts dessen, dass der Dienstvertrag einer der im ZG geregelten Vertrags- typen ist, ist die Funktionsstörung dieses Vertragstypus sehr merkwürdig. Ob und wie die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Dienstvertrag im Verhältnis zum Arbeits- recht zu überprüfen sind, ist ein schwieriges Problem, wenn man die Rolle des ZG als das zentrale privatrechtliche Gesetz bedenkt, und sollte nicht schnell und oberflächlich beantwortet werden. Hier können wir nur annehmen, dass der Dienstvertrag möglicher- weise symbolisch im ZG geregelt bleibt, da er zu den ältesten, schon aus dem römischen Recht bekannten Verträgen (locatio conductio operarum) gehört, daher ist es undenkbar, den Dienstvertrag aus dem ZG zu streichen. Zweitens kann man heutzutage eine Tendenz bemerken, den Gedanken des Arbeit- nehmerschutzes auf andere Geschäftsbesorgungsverträge auszudehnen. Dazu gehört etwa die in den Beratungen zur japanischen Schuldrechtsreform deutlich gewordene Meinung, dass das Rücktrittsrecht des ...
Schluss. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UNKaufrechtsübereinkommen).
Schluss. (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von 4PS ist der Geschäftssitz der 4PS Bausoftware GmbH.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Ulm. Vor einem Gerichtsverfahren ist das Schlichtungsverfahren durchzuführen, es sei denn, ein Vertragspartner verweigert die Schlichtung durch schriftliche Erklärung.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten die AGB unvollständig sein, so werden die AGB im übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
Schluss. Die Arbeit hat gezeigt, welche Elemente zwingend in einen IT-Outsourcing Vertrag aufzunehmen sind. Ebenso ist klar herausgestellt worden, dass IT-Outsourcing wegen der Komplexität der sich dahinter verborgenen Leistungen auch juristisch eine schwer zu erfassende Form der Leistungserbringung darstellt. Genauer gesagt ist IT-Outsourcing nicht eine einzige zu erbringende Leistung die anhand eines Vertragsmusters einfach vereinbart werden kann, sondern ist eine Komposition verschiedenster Leistungen aus dem Umfeld eines Betriebsteils der ausgelagert werden soll. Jedes Element dieser Komposition wird dann außerhalb des Rahmenvertrages in einer Anlage die wiederum als ein eigener Vertrag fungiert geregelt. Genauso ist die Abgrenzung zwischen dem Rahmenvertrag und den Leistungsbeschreibungen und Service Level Agreements erläutert worden. Im Rahmenvertrag sind allgemeine Regelungen verankert, die sich nicht im Detail der zu erbringenden technischen Leistung bewegen, sondern auf die in der Anlage befindlichen Leistungen Bezug nehmen und den juristischen Rahmen aufspannen sollen. Der IT-Outsourcing Vertrag ist ein weit verbreitetes Vertragswerk das je größer und komplexer IT Projekte werden desto häufiger benötigt wird.
Schluss. 1. Erfüllungsort für die Lieferungen der Gase ist das jeweilige Werk des Kunden; für Zahlungen ist Erfüllungsort der Sitz der Hauptverwaltung in Hattingen.
Schluss. Beantragt werden:
a) eine elektronisch beglaubigte Abschrift für das Grundbuchamt zum Vollzug der von den Beteiligten gestellten Anträge,
b) eine unbeglaubigte Abschrift für das Finanzamt,
c) eine unbeglaubigte Abschrift für den Erbbauberechtigten
d) eine unbeglaubigte Abschrift für den Grundstückseigentümer, zu senden an das