Schluss Musterklauseln

Schluss. 11.1 Erklärungen, die nach diesen Nutzungsbedingungen schriftlich erfolgen müssen, können auch per Telefax abgegeben werden. Der Auftraggeber hat zusätzlich die Möglichkeit, schriftliche Erklärungen durch eine Nachricht über das Kundencenter des Dienstes abzugeben. PTV hat zusätzlich die Möglichkeit, schriftliche Erklärungen per E-Mail über die in den Anmeldedaten hinterlegte E-Mail-Adresse des Auftraggebers abzugeben. Erklärungen des Auftraggebers sind an folgende Adresse zu richten: PTV AG, Xxxx-xxx-Xxx-Xxx. 00, XX-00000 Xxxxxxxxx, Fax: 0000 000 0000 000
Schluss. 11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail oder die schriftliche Bestätigung durch die Bison.
Schluss. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im übrigen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt dann das Gesetz.
Schluss. Angesichts der nach unserer Wahrnehmung zunehmenden Anzahl von Gewähr- leistungsstreitigkeiten im Nachgang zu Unternehmensübernahmen kann man nur wiederholen, dass den Parteien zu einer eingehenden vertraglichen Rege- lung der Gewährleistung im Kaufvertrag zu raten ist. Selbst wenn es nicht zum Prozess kommt, bildet der Vertrag den rechtlichen Hintergrund, vor welchem Vergleichsgespräche geführt werden. Die in diesem Beitrag besprochenen Ver- tragsregelungen aus der M&A-Praxis sollten dafür ein gewisses Instrumentari- um bieten. Mit ihrer Verbreitung in der Praxis können sich Standards entwi- ckeln, welche eine detaillierte Risikoverteilung vorsehen, aber trotzdem eine effiziente Verhandlungsphase erlauben und den Parteien – und wenn nötig dem Richter – den Weg zu einer Lösung bei Gewährleistungsstreitigkeiten erleich- tern.
Schluss. § 26 - Schlussbestimmungen
Schluss. Meine Ausführungen zur Stellung des Dienstvertrags, Auftrags und Geschäftsbesor- gungsvertrags im ZG und auch die Beratungen über die Schuldrechtreform in Japan können unter zwei Gesichtspunkten zusammengefasst werden: Erstens kann man sagen, dass das zivilrechtliche Dienstvertragsrecht in Japan grund- sätzlich nicht funktioniert, weil es an Umfang und Inhalt der Vorschriften fehlt und diese in der Praxis keine Anwendung mehr finden. Die arbeitsrechtlichen Gesetze, deren Kern der sozialrechtliche Arbeitsbegriff ist, insbesondere das ArbVG, nicht das ZG, spielen die wesentliche Rolle bei der Schaffung einer Rechtsgrundlage für Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis. Das führt nicht dazu, dass im ZG besondere Normen für den Dienst- vertrag geschaffen werden, sondern die Frage des Schadenersatzes zwischen den Betei- ligten muss vielmehr, im Gegensatz zum Auftrag, durch die allgemeine schuldrechtliche Regelung der Schutzpflicht gelöst werden. Die Besonderheit des Bestehens eines Unter- ordnungsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber führt dazu, dass eine Anwendung der Bestimmungen über den Auftrag, die auf die anderen Geschäftsbesor- gungsverhältnisse wie die Geschäftsführung ohne Auftrag direkt oder entsprechend an- wendbar sind, nicht möglich ist. Diese Situation wird wohl auch durch die Schuldrechts- reform nicht geändert werden, weil ein großer Teil der Mitglieder der Abteilung im japanischen Justizministerium gegen eine Änderung der dienstvertraglichen Vorschrif- ten ist. Angesichts dessen, dass der Dienstvertrag einer der im ZG geregelten Vertrags- typen ist, ist die Funktionsstörung dieses Vertragstypus sehr merkwürdig. Ob und wie die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Dienstvertrag im Verhältnis zum Arbeits- recht zu überprüfen sind, ist ein schwieriges Problem, wenn man die Rolle des ZG als das zentrale privatrechtliche Gesetz bedenkt, und sollte nicht schnell und oberflächlich beantwortet werden. Hier können wir nur annehmen, dass der Dienstvertrag möglicher- weise symbolisch im ZG geregelt bleibt, da er zu den ältesten, schon aus dem römischen Recht bekannten Verträgen (locatio conductio operarum) gehört, daher ist es undenkbar, den Dienstvertrag aus dem ZG zu streichen. Zweitens kann man heutzutage eine Tendenz bemerken, den Gedanken des Arbeit- nehmerschutzes auf andere Geschäftsbesorgungsverträge auszudehnen. Dazu gehört etwa die in den Beratungen zur japanischen Schuldrechtsreform deutlich gewordene Meinung, dass das Rücktrittsrecht des ...
Schluss. 28 Schlußbestimmungen
Schluss. Die Arbeit hat gezeigt, welche Elemente zwingend in einen IT-Outsourcing Vertrag aufzunehmen sind. Ebenso ist klar herausgestellt worden, dass IT-Outsourcing wegen der Komplexität der sich dahinter verborgenen Leistungen auch juristisch eine schwer zu erfassende Form der Leistungserbringung darstellt. Genauer gesagt ist IT-Outsourcing nicht eine einzige zu erbringende Leistung die anhand eines Vertragsmusters einfach vereinbart werden kann, sondern ist eine Komposition verschiedenster Leistungen aus dem Umfeld eines Betriebsteils der ausgelagert werden soll. Jedes Element dieser Komposition wird dann außerhalb des Rahmenvertrages in einer Anlage die wiederum als ein eigener Vertrag fungiert geregelt. Genauso ist die Abgrenzung zwischen dem Rahmenvertrag und den Leistungsbeschreibungen und Service Level Agreements erläutert worden. Im Rahmenvertrag sind allgemeine Regelungen verankert, die sich nicht im Detail der zu erbringenden technischen Leistung bewegen, sondern auf die in der Anlage befindlichen Leistungen Bezug nehmen und den juristischen Rahmen aufspannen sollen. Der IT-Outsourcing Vertrag ist ein weit verbreitetes Vertragswerk das je größer und komplexer IT Projekte werden desto häufiger benötigt wird.
Schluss. Beantragt werden:
Schluss. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UNKaufrechtsübereinkommen).