Xxxxxxx und Schadenersatz. 5.1. Der Bildautor haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren. 5.2. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. 5.3. Gehen Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, so hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Bildautor ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro für jedes Original und von 100,00 Euro für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Bildautor vorbehalten. 5.4. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form – ist der Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des dreifachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. 5.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors (Ziffer 3.3.) oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 4.4.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen. Dem Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Xxxxxxx und Schadenersatz. 5.1Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller eingebrachten oder zurückgelassenen Waren oder Gegenstände . Die Standmiete enthält keine wie immer geartete Versicherung für Schaden oder Untergang der vom Aussteller eingebrachten Waren oder Gegenstände . Der Bildautor Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die vom Aussteller, seinen Angestellten oder Vertragspartnern auf dem Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet nur für etwaige Schäden, die er selbst durch ihn, seine Angestellten, seine Vertragspartner oder durch seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder grob fahrlässig herbeiführenSachen verursacht werden. Das gilt auch In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Aussteller erhöhte Sorgfaltspflicht für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung Sicherheit seiner Güter. Wertvolle oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
5.2leicht bewegliche Gegenstände sind außerhalb der Messeöffnungszeiten vom Messestand zu entfernen und vom Aussteller entsprechend sicher auf eigenes Risiko zu verwahren. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.3. Gehen Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden Bilder in einem Zustand zurückgegebenAnmeldung zur Messe/ Veranstaltungsteilnahme, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, so hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leistenwird vom Veranstalter durch Rückbestätigung fixiert . Der Bildautor auf der Rückbestätigung angegebene Teilbetrag von 50 % , ist in diesem binnen 14 Tagen nach Erhalt zu bezahlen . 45 Tage vor Messe/ Veranstaltungsbeginn wird der Restbetrag von 50 % mittels Rechnung vorgeschrieben und ist spätestens 14 nach Erhalt fällig . Die angegebenen Zahlungsfristen gelten nur bei Anmeldungen die 60 Tage oder früher abgegeben werden . Bei späteren Buckungen verkürzen sich die Fristen . Auf jeden Fall muss der Gesamtbetrag spätestens 30 Tage vor Messe/ Veranstaltungsbeginn auf dem Konto des Veranstalters gutgebucht sein . Bankgebühren für Überweisungen aus dem Ausland trägt der Aussteller . Ist die Zahlung der vollen Standgebühr nicht rechtzeitig erfolgt, kann der Veranstalter über den reservierten Platz anderweitig verfügen. Die entstandenen Stornogebühren sind auf jeden Fall zu begleichen. Sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben gehen zu Lasten des Ausstellers. Sämtliche angegebene Preise sind Nettopreise. Bei Rücktritt durch den Aussteller bis 6 Monate vor der Messe/ Veranstaltung werden 20% der Gesamtsumme als Bearbeitungsgebühr vorgeschrieben . Bei Rücktritt bis 3 Montae vor der Messe/ Veranstaltung 50% der Gesamtsumme Bei Rücktritt von weniger als 3 Monaten 100 % der Gesamtsumme Der Veranstalter ist berechtigt, mindestens Schadensersatz vom Vertrag ohne Nachfrist mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, wenn:
a) der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt, oder
b) in Höhe von 500,00 Euro für jedes Original und von 100,00 Euro für jedes Duplikat zu verlangender Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren, sofern ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren oder eine Liquidation gegen den Aussteller erfolgt oder bevorsteht, oder
c) die Exponate dem Messethema nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt oder nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Bildautor vorbehaltenmehr entsprechen.
5.4. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form – ist der Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des dreifachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
5.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors (Ziffer 3.3.) oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 4.4.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen. Dem Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
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Xxxxxxx und Schadenersatz. 5.1. 10.1 Der Bildautor Verkäufer haftet auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, grundsätzlich nur für Schäden, die er selbst soweit diese auf Vorsatz oder seine grober Fahrlässigkeit der Organe und leitenden Angestellten des Verkäufers oder darauf beruhen, dass sonstige Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers in Ausübung ih- rer Verrichtungen vertragswesentliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführengrobfahrlässig verletzt haben;
10.2 Der Verkäufer haftet im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur dann für Schäden, gleich aus welchem Rechts- grund, wenn ihre Organe und/oder leitenden Angestellten und/oder sonstige Mitarbeiter und/oder Erfül- lungsgehilfen in Ausübung ihrer Verrichtungen vertragswesentliche Pflichten, die die Erreichung des jeweili- gen Vertragszwecks gefährden, verletzt haben.
10.3 Die Haftung des Verkäufers, der leitenden Angestellten, sonstigen Mitarbeiter und/oder der Erfüllungsgehil- fen ist bei Schäden, die auf grober oder einfacher Fahrlässigkeit beruhen, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das gilt auch Eine Haftung für nicht vorhersehbare Exzessrisiken ist ausgeschlossen.
10.4 Ersatzansprüche wegen mittelbarer Schäden, insbesondere wegen entgangener Gewinne, sind in jedem Falle ausgeschlossen.
10.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden.
10.6 Der Verkäufer haftet aus diesem Vertrag Dritten gegenüber nicht für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten dieses Vertrages durch den Verkäufer, der leitenden Angestellten, sonstige Mit- arbeiter und/oder einer unerlaubten Handlung resultierender Erfüllungsgehilfen entstehen. Der Käufer hält den Verkäufer gegenüber solchen An- sprüchen Dritter auf erstes Anfordern dauerhaft frei.
5.2. 10.7 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Rechnung des AuftraggebersAnsprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.3. Gehen Bilder 10.8 Soweit der Käufer anstelle von Schadenersatz statt der Leistung von dem Verkäufer Ersatz der Aufwendun- gen verlangt, die er im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden Bilder in einem Zustand zurückgegeben, Vertrauen auf den Erhalt der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, so Leistung gemacht hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Bildautor ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro für jedes Original und von 100,00 Euro für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Bildautor vorbehalten.
5.4. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form – ist der Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des dreifachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
5.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors (Ziffer 3.3.) oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 4.4.§ 284 BGB), so hat sind diese Aufwen- dungen der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen. Dem Bildautor bleibt auch insoweit nach auf solche Aufwendungen begrenzt, die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehaltenein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Xxxxxxx und Schadenersatz. 5.1Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller oder Dritten eingebrachten oder zurückgelassenen Güter, insbesondere Ausstellungs- und Standausrüstungsgegenstände. Der Bildautor Veranstalter ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die vom Aussteller, seinen Angestellten oder Vertragspartnern auf dem Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet nur seinerseits für etwaige Schäden, die er durch ihn, seine Angestellten, seine Vertragspartner oder durch seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Der Veranstalter ist klag- und schadlos zu halten. In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Messeöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Messestand zu entfernen und vom Aussteller selbst auf eigenes Risiko zu verwahren. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Schäden durch Mängel an Gebäuden oder Einrichtungen des Veranstalters verursacht werden. Der Veranstalter haftet überhaupt nur dann, wenn Schäden durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Leute vorsätzlich herbeigeführt wurden. Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzung zu beweisen. Aus dem Handeln oder grob fahrlässig herbeiführenUnterlassen anderer Aussteller, deren Leuten oder Vertragspartnern kann der Aussteller keinen wie immer gearteten Anspruch gegen den Veranstalter ableiten. Der Aussteller hat allfällige Mängel bei sonstigem Verzicht unverzüglich schriftlich zu rügen und dem Veranstalter die Möglichkeit zur Mängelbehebung zu geben. Etwaige Ansprüche des Ausstellers sind sofort schriftlich dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten. Für fehlerhafte Einschaltungen oder Eintragungen in offiziellen Messe-Publikationen (Einladung, Programm, Webseite etc.) wird keinerlei Haftung übernommen (Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung, etc.). Der Veranstalter nimmt für den Aussteller bestimmte Sendungen nicht in Empfang und haftet nicht für eventuelle Verluste durch unrichtige oder verspätete Zustellung. Der Messespediteur lagert auf Kosten und Risiko des Ausstellers Ausstellungs- und Verpackungsgut ein. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
5.2. Die Zusendung Übernachten in den Hallen und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.3. Gehen Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, so hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Bildautor Freigelände ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro für jedes Original und von 100,00 Euro für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Bildautor vorbehaltenverboten.
5.4. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form – ist der Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des dreifachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
5.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors (Ziffer 3.3.) oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 4.4.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen. Dem Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Xxxxxxx und Schadenersatz. 5.1. Der Bildautor haftet Die uns überlassenen Gegenstände, Filme, Originale und Arbeitsunterlagen werden mit größter Sorgfalt behandelt. Befinden sich darunter wertvolle Stücke (z.B. Kunstwerke, etc.) so muss der Auftraggeber grundsätzlich darauf hinweisen und diese Gegenstände auf unser Verlangen gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl versichern. Bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung infolge Diebstahl, Feuer, Wassereinbruch etc. haften wir, sofern uns, unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur für Schädenbis zu der Höhe, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schädenwie eine uns eventuell abgeschlossenen Feuer-, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultierenEinbruchs- und Leitungswasserschadenversicherung Zahlung leistet.
5.2. Die Zusendung Wir leisten für die von uns gelieferten oder hergestellten Erzeugnisse nach unserer Xxxx Gewähr nur durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung insbesondere Neuherstellung. Dem Kunden bleibt aber bei Fehlschlägen oder der Ersatzlieferung vorbehalten, die Vergütung herabzusetzen oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Schadensersatz – aus welchem Rechtsgrund auch immer – ist uns gegenüber und Rücksendung auch gegenüber unseren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung zur Last. Bei Kaschierungen oder Laminierungen von Bildern erfolgt auf Gefahr gelieferten Originalen und für Rechnung des AuftraggebersMaterialien übernehmen wir keine Haftung.
5.3. Gehen Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden Bilder in einem Zustand zurückgegeben, Ist der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließtKunde Vollkaufmann, so hat der Auftraggeber wird in allen Fällen, in denen wir Schadensersatz zu leisten. Der Bildautor ist in diesem Fall berechtigtleisten haben, mindestens Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro für jedes Original und von 100,00 Euro für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht nur der Auftraggeber nachweist, dass ein unmittelbare Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Bildautor vorbehaltenersetzt.
5.4. Bei unberechtigter NutzungWir gehen grundsätzlich davon aus, Veränderungdass es sich bei Daten, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form – ist die uns auf Datenträgern zur Verfügung gestellt werden nur um Kopien der Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des dreifachen üblichen Nutzungshonorars zu fordernOriginaldaten handelt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührtvom Kunden gelieferten Daten werden nur nach ausdrücklichen Verlagen des Kunden bei uns gespeichert. Generell werden Daten nur über einen Zeitraum von 4 Wochen nach Auftragseingang gespeichert und danach unwiderruflich gelöscht.
5.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors (Ziffer 3.3.) oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 4.4.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen. Dem Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Xxxxxxx und Schadenersatz. 5.111.1 Turnkey Finance haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Der Bildautor Turnkey Finance haftet nur nicht für Schädenentgangene Gewinne, für indirekte Schäden und/oder Folgeschäden. Dies gilt sinngemäß auch für Xxxxxxx, die er selbst auf durch Turnkey Finance beigezogene Dritte zurückgehen.
11.2 Werden vom Auftraggeber Informationen oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich Auskünfte nicht oder grob fahrlässig herbeiführenfalsch erteilt, die für das beauftragte Xxxxxxxx maßgeblich sind, trifft Turnkey Finance keine Haftung, sofern das Fehlen bzw. Das gilt auch für Schädendie Unrichtigkeit weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
11.3 Der Auftraggeber trägt Xxxxxxx, die aus einer positiven Vertragsverletzung mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder einer unerlaubten Handlung resultierenvertretungsbefugter Dritter entstehen, es sei denn, sie sei bezüglich seiner Person in einem österreichischen Firmenbuch bekannt gegeben und bezüglich Dritter Turnkey Finance schriftlich mitgeteilt worden.
5.2. Die Zusendung 11.4 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, können Schadenersatzansprüche des Auftraggebers nur innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Rücksendung Schädiger, spätestens aber innerhalb von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers3 (drei) Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
5.3. Gehen Bilder 11.5 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Risikobereich Sinne des Auftraggebers verloren oder werden Bilder in einem Zustand zurückgegebenKSchG ist, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, so hat der Auftraggeber Schadensersatz jeweils den Beweis zu leistenerbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden durch Turnkey Finance selbst oder durch diese beigezogene Dritte zurückzuführen ist.
11.6 Sofern Turnkey Finance die Vertragsleistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Turnkey Finance diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Bildautor ist Auftraggeber wird sich in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro für jedes Original und von 100,00 Euro für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Bildautor vorbehaltenvorrangig an diese Dritten halten.
5.411.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Turnkey Finance hinsichtlich aller möglichen Verletzungen von Patent-, Musterschutz-, Markenschutz- (Warenzeichen) und/oder Urheberrechten im Zusammenhang eines erteilten Auftrags schad- und klaglos zu halten. Bei unberechtigter NutzungSollte Turnkey Finance diesbezüglich von Dritten in Anspruch genommen werden, Veränderunggehen alle notwendigen Rechtsberatungs-, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form – Prozess- und sonstige Kosten sowie Aufwendungen zur Anspruchsabwehr zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist weiteres verpflichtet, sämtliche für die Anspruchsabwehr erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unverzüglich und kostenlos an Turnkey Finance zu übergeben. Gleiches gilt hinsichtlich von Ansprüchen wegen der Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des dreifachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührtvom Auftraggeber angebotener Leistungen (z.B. Prospekthaftung).
5.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors (Ziffer 3.3.) oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 4.4.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen. Dem Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Xxxxxxx und Schadenersatz. 5.18.1. Der Bildautor Überlassene oder im Projekteinsatz befind- liche Arbeitnehmer sind weder Bevollmächtigte noch Erfüllungsgehilfen von Behrco. Sie sind nicht zum Inkasso oder zur Abgabe bzw. Annahme von rechtsverbindlichen Erklärungen mit Wirkung für oder gegen Behrco berechtigt. Behrco haftet nur daher nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass ein Arbeitnehmer mit Geldangele- genheiten, wie beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld- sowie Wertpapieren und ähnlichen Geschäften, betraut wird. Dies gilt nicht, wenn die vorgenannten Tätigkeiten ausdrücklich Gegenstand des Auftra- ges sind.
8.2. Behrco haftet bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.3. Behrco haftet ferner in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertre- ter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzli- chen Bestimmungen. Die Haftung Behrco's ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehba- ren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.4. Behrco haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführenschuldhaft eine wesent- liche Vertragspflicht verletzt, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Das In diesem Fall ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.5. Im Übrigen ist die Haftung Behrco's - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt auch insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verlet- zung vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, weiterhin für Ansprüche aus Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultierenaußerhalb des Vertragsgegenstandes liegen, für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Pro- duktionsausfall und für Datenverlust des Kunden sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.
5.28.6. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung Schadenersatzansprüche des Auftraggebers.AG verjähren nach 24 Monaten
5.38.7. Gehen Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung Soweit die Haftung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließtvorstehenden Bestimmungen beschränkt ist, so hat gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Bildautor ist in diesem Fall berechtigtgesetzlichen Vertreter, mindestens Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro für jedes Original Arbeitnehmer und von 100,00 Euro für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Bildautor vorbehaltenErfüllungsgehilfen Behrco's.
5.4. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form – ist der Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des dreifachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
5.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors (Ziffer 3.3.) oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 4.4.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen. Dem Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
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Samples: General Terms and Conditions
Xxxxxxx und Schadenersatz. 5.19.1 Der Vermieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gegenüber Unternehmern entfällt bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten die Haftung vollständig. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem Vermieter zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
9.2 Der Vermieter übernimmt keine Obhutspflicht für die Mietsachen und schließt jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen der Mietsachen aus. Vielmehr haftet bei Abhanden- kommen oder Beschädigung der Mietsachen ausschließlich der Mieter. Der Bildautor haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführenVermieter stellt dem Mieter den Neubeschaffungswert nach den Preisen des Lieferanten des Vermieters in Rechnung. Das Dies gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultierendurch höhere Gewalt, Brand-, Sturm-, Wasser-, Erdbeben-, Krieg-, Einbruchsdiebstahl-, Diebstahl und Vandalismus verursacht werden.
5.2. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.3. Gehen Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren 9.3 Sollte ein Gerät oder werden Bilder in einem Zustand zurückgegebeneine sonstige Mietsache während der Mietzeit einen Defekt aufweisen, ist der eine weitere Verwendung nach Mieter verpflichtet, den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, so hat der Auftraggeber Schadensersatz Vermieter unverzüglich zu leisteninformieren. Der Bildautor Mieter ist nicht berechtigt, in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro für jedes Original und von 100,00 Euro für jedes Duplikat eine eigene Reparatur durchzuführen oder durchführen zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Bildautor vorbehaltenlassen.
5.49.4 Der Vermieter ist im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Beeinträchtigungen der Liefermöglichkeiten von der Lieferpflicht entbunden, ohne dass dem Mieter Schaden- ersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Vermieter zustehen. Als höhere Gewalt gelten auch Transportbehinderungen und Betriebsstörungen bei dem Vermieter und dem Mieter.
9.5 Der Mieter haftet für die Sicherheit der Mitarbeiter des Vermieters und schützt diese vor Übergriffen betrunkener Gäste sowie sexueller Belästigung.
9.6 Der Mieter hat für die angemessene Bewachung der Mietsachen auf eigene Kosten Sorge zu tragen. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter, das Mietgut für die Dauer der Mietzeit zu versichern oder gegen gesondertes Entgelt von dem Vermieter bewachen zu lassen.
9.7 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form – Zeltbauten ist der Bildautor berechtigtMieter verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe die Zelt- und Pavillondächer Schneefrei zu halten. Zelte und Pavillons dürfen ohne schriftliche Zustimmung des dreifachen vereinbarten oderVermieters nicht für Koch-, mangels VereinbarungBrat-, des dreifachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührtGrill- oder andere Küchentätigkeit oder für den Aufenthalt von Tieren verwendet werden.
5.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors (Ziffer 3.3.) 9.8 Bei Sturm oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 4.4.), so Unwetter hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe Mieter die Wände und Dächer der Zelte und Pavillons geschlossen zu halten. Schirme sind ebenfalls unverzüglich zu schließen. Trennwände und Stellwände sind entsprechend Ihrer Standsicherheit unverzüglich abzubauen.
9.9 Soweit Zelte auf Grundstücken Dritter gebaut werden, sorgt der Mieter frühzeitig für die entsprechende Zustimmung des Dritten und legt diese zu Beginn der Aufbauphase dem Vermie- ter unaufgefordert vor. Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt darüber hinaus sämtliche weiteren Kosten, die etwa für Umbauten an den Bauten des Vermieters entstehen. Sollte die Baumaßnahme vollständig rückgängig gemacht werden müssen, trägt der Mieter die zusätzlichen Kosten und hat keinen Anspruch auf den Aufbau an einem anderen Ort.
9.10 Soweit Gefahr in Höhe von 100% Verzug ist und andere Personen als Mitarbeiter des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – Vermieters die Mietsachen abbauen und abtransportieren, haftet der Mieter für Beschädigungen jeder Art, sowie für die zusätzlichen Kosten Dritter und die Kosten des üblichen Nutzungshonorars Transportes zurück zu zahlen. Dem Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehaltendem Lager des Vermieters gemäß vorstehender Ziffer 2.1.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen