Xxxxxxx und Schadenersatz. 13.1 Die STC-Engineering GmbH haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch die im Vertrag vereinbarte Haftpflichtversicherung gedeckt sind. 13.2 Im Übrigen haftet die STC-Engineering GmbH nur für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung infolge einfacher Fahrlässigkeit beruhen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Entsprechendes gilt im Falle eines Deliktrechtsverstoßes. 13.3 In einem derartigen Fall gem. Punkt 13.2 ist die Haftung auf einen Betrag in Höhe des Doppelten der nach diesem Vertrag bezahlten Vergütung begrenzt. 13.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren soweit keine kürzere Frist vereinbart ist und vorbehaltlich von Punkt 13.1 in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. 13.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der STC-Engineering GmbH.
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Samples: General Terms and Conditions for Engineering Services
Xxxxxxx und Schadenersatz. 13.1 12.1. Die STC-Engineering GmbH haftet Haftung des Verkäufers ist für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte unverschuldete Ereignisse und für leichte sowie schlicht grobe Fahrlässig- keit ausgeschlossen und auf Schäden, die durch die im Vertrag vereinbarte Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
13.2 Im Übrigen haftet die STC-Engineering GmbH nur für Schädenam Gegenstand der Leistung selbst entstehen, die auf einer Pflichtverletzung infolge einfacher Fahrlässigkeit beruhen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht)beschränkt. Entsprechendes gilt im Falle eines Deliktrechtsverstoßes.
13.3 In einem derartigen Fall gem. Punkt 13.2 Insbe- sondere ist die Haftung auf einen Betrag in Höhe für den Ersatz von Folgeschäden (etwa wegen Pro- duktionsausfällen) oder Verlusten, des Doppelten der nach diesem Vertrag bezahlten Vergütung begrenztentgangenen Gewinnes, reiner Vermö- gensschäden oder anderer Schäden oder Kosten ausgeschlossen.
13.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren soweit keine kürzere Frist vereinbart ist und vorbehaltlich von Punkt 13.1 in einem Jahr12.2. Die Frist beginnt mit dem Schluss Haftung des Jahres, in dem Verkäufers ist des weiteren auf die Leistung aus einer Betriebshaftpflichtversicherung und darüber hinaus jedenfalls auf den Auftragswert der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen könnenjeweiligen An- sprüchen zugrunde liegenden Leistung beschränkt.
13.5 12.3. Die Haftung für Erfüllungsgehil- fen ist im gleichen Um-fang ausge- schlossen.
12.4. Die vorstehenden Regelungen gelten Haftungsaus- schlüsse umfassen auch zugunsten nicht zwin- gende Ansprüche nach dem Produkt- haftungsgesetz (PHG) oder ähnlichen Vorschriften. Wird seitens des Kunden aufgrund des PHG oder ähnlicher Vor- schriften Er-satz geleistet, ist ein Xxxxxxxxxx durch den Verkäufer aber ausgeschlossen. Der Käufer hat den Verkäufer schad- und klaglos zu hal- ten, wenn von Dritten aus der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen Ver- wendung oder der STC-Engineering GmbH.Weiterveräußerung der Ware Ansprüche welcher Art immer, insbesondere auch aus dem Titel der Produkthaftung, gegen den Verkäufer geltend gemacht werden.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)
Xxxxxxx und Schadenersatz. 13.1 10.1 Die STC-Engineering GmbH haftet Krankenanstalt übernimmt keine Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schädendie ärztliche Behandlung des Patienten durch den von diesem gewählten (haupt-)behandelnden Arzt, seine Erfüllungsgehilfen und die von ihm beigezogenen Konsiliarärzte. Selbiges gilt für die Tätigkeit einer Beleghebamme bzw. der durch sie beigezogenen Gehilfen, Konsiliaria, etc.
10.2 Für die Haftung aus der ärztlichen Behandlung wird der Patient seinen von ihm gewählten (haupt-)behandelnden Belegarzt und seine Erfüllungsgehilfen, allenfalls die von ihm beigezogenen Konsiliarärzte, heranziehen. Selbiges gilt für die Tätigkeit einer Beleghebamme bzw. der durch sie beigezogenen Gehilfen, Konsiliaria, etc.
10.3 Eine Haftung der Krankenanstalt für Schäden des Patienten, die im Vertrag vereinbarte Haftpflichtversicherung gedeckt sindRahmen der vom Unterbringungsvertrag erfassten Leistungen (leicht) fahrlässig verursacht werden (ausgenommen Personenschäden), ist ausgeschlossen.
13.2 Im Übrigen haftet die STC-Engineering GmbH nur für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung infolge einfacher Fahrlässigkeit beruhen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Entsprechendes gilt im Falle eines Deliktrechtsverstoßes.
13.3 In einem derartigen Fall gem. Punkt 13.2 ist die Haftung auf einen Betrag in Höhe des Doppelten der nach diesem Vertrag bezahlten Vergütung begrenzt.
13.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren soweit keine kürzere Frist vereinbart ist und vorbehaltlich von Punkt 13.1 in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
13.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der STC-Engineering GmbH.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Xxxxxxx und Schadenersatz. 13.1 9.1 Die STC-Engineering GmbH Tätigkeit der Agentur besteht – sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere einer Beratung des Auftraggebers. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert.
9.2 Die Agentur haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie für vorsätzlich Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder grob fahrlässig verursachte der Gesundheit unbegrenzt.
9.3 Für Schäden, die durch dem Auftraggeber infolge einer einfach fahrlässig verursachten wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, haftet die im Vertrag vereinbarte Haftpflichtversicherung gedeckt sindAgentur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten).
13.2 Im Übrigen haftet die STC-Engineering GmbH nur für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung infolge einfacher Fahrlässigkeit beruhen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Entsprechendes gilt im Falle eines Deliktrechtsverstoßes.
13.3 9.4 In einem derartigen Fall gem. Punkt 13.2 allen übrigen Fällen ist die Haftung auf einen Betrag der Agentur vorbehaltlich der Regelung in Höhe des Doppelten der nach diesem Vertrag bezahlten Vergütung begrenztZiff. 9.5 ausgeschlossen.
13.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren soweit keine kürzere Frist vereinbart ist und vorbehaltlich von Punkt 13.1 in einem Jahr. 9.5 Die Frist beginnt mit Haftung nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Produkthaftungsgesetz bleibt von den Anspruch begründenden Umständen vorstehenden Haftungsbeschränkungen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können- ausschlüssen unberührt.
13.5 9.6 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Fälle der Mitarbeiter Ziffern 9.2 und Erfüllungsgehilfen der STC-Engineering GmbH.9.5. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Xxxxxxx und Schadenersatz. 13.1 Die STC-Engineering GmbH haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden10.1 Für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten bzw. „Kardinalpflichten“ ist die Haftung von voestalpine der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten (bzw. Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, die durch dem Käufer eine Rechtsposition verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, sowie solche, deren Erfüllung die im Vertrag vereinbarte Haftpflichtversicherung gedeckt sindordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
13.2 10.2 voestalpine haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von anderen als den in Ziffer 10.1 genannten Pflichten aus dem Vertrag.
10.3 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz unberührt; insbesondere haftet die STC-Engineering GmbH nur für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung infolge einfacher voestalpine bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Entsprechendes gilt im Falle eines Deliktrechtsverstoßesin voller Höhe.
13.3 In einem derartigen Fall gem. Punkt 13.2 ist die 10.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen in Ziffern 10.1 und 10.2 gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung auf einen Betrag in Höhe des Doppelten der (insbesondere nach diesem Vertrag bezahlten Vergütung begrenztdem Produkthaftungsgesetz), schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch voestalpine von voestalpine abgegebenen Garantien oder arglistig verschwiegenen Mängeln.
13.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren soweit keine kürzere Frist vereinbart ist und vorbehaltlich von Punkt 13.1 in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
13.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der STC-Engineering GmbH.
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Xxxxxxx und Schadenersatz. 13.1 12.1. Außerhalb des PHG beschränkt sich die Haftung von 4a auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die STC-Engineering GmbH haftet Haf- tung von 4a für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schädenleichte Fahrlässigkeit, die durch die im Vertrag vereinbarte Haftpflichtversicherung gedeckt sindder Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlos- sen.
13.2 Im Übrigen 12.2. Gewährleistungs-, Nichterfüllungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden setzen die Erhebung einer unverzüglichen schriftlichen und detaillierten Mängelrüge entsprechend Punkt 11.2. voraus.
12.3. 4a haftet die STC-Engineering GmbH nur nicht für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung infolge einfacher Fahrlässigkeit beruhenHandlungen Dritter oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
12.4. Wird 4a wegen der missbräuchlichen Verwendung der Leistungen durch den Kunden von Dritten in An- spruch genommen oder droht ihm in Anspruch genommen zu werden, deren Einhaltung wird der Kunde 4a unverzüglich informie- ren. 4a wird dem Kunden die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw der vollen Rechtsverschaffung geben.
12.5. Werden für die Erreichung des Vertragszwecks Leistungserbringung kommerzielle oder speziell von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht)4a entwickelte Software-Programme eingesetzt, übernimmt 4a keine Gewährleistung. Entsprechendes gilt im Falle eines DeliktrechtsverstoßesEs wird auch keine Haftung für Folgeschäden bei Programmfeh- lern bzw. sonstigen Softwarefehlern übernommen.
13.3 In einem derartigen Fall gem12.6. Punkt 13.2 Der Höhe nach ist die Haftung auf einen Betrag in Höhe des Doppelten der nach diesem Vertrag bezahlten Vergütung begrenzt.
13.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren soweit keine kürzere Frist vereinbart ist und vorbehaltlich von Punkt 13.1 in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres4a für jedes schadenverursachende Ereignis, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt sofern nicht durch Vor- satz oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen könnenverursacht, gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit EUR 10.000 gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 50.000 beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig.
13.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der STC-Engineering GmbH.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen