Zahlung und Verzug Musterklauseln

Zahlung und Verzug. 5.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmt.
Zahlung und Verzug. 6. Berechnungsfehler
Zahlung und Verzug. 5.1 Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber in der Rechnung angegebenen Zeit- punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen des Netzbetreibers berechtigen den Kunden zum Zah- lungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit offensichtliche Fehler vor- liegen.
Zahlung und Verzug. Der Kunde ermächtigt medo.check®, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschriftenmandat über das Abbuchungsermächtigungsverfahren einzuziehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Die Mandats-Referenznummer des Kunden ist die Vertragsnummer. Soweit es zu Rückbuchungen kommt, d.h. eine SEPA- Lastschrift wird nicht eingelöst, ist medo.check® berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 10,00€ je Rückbuchung zu erhalten. Das Entgelt muss an den jeweils vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten dem Konto gutgeschrieben sein. Bei Zahlungsverzug ist medo.check® berechtigt, für jede schriftliche Mahnung Mahnkosten von 10,00€ sowie die gesetzlichen Verzugszinsen oder anderen Verzugsschaden zu verlangen. Dieser ist höher oder niedriger als die gesetzlichen Verzugszinsen anzusetzen, wenn medo.check® einen größeren Schaden oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Solange eine vereinbarte Zahlung seitens des Kunden nicht erbracht wurde, ist medo.check® von der Verpflichtung zu irgendwelchen Leistungen frei. Aus einer hierdurch verursachten Verzögerung kann der Kunde keine Rechte herleiten. Vertragslaufzeit und Vertragsende: Der Vertrag wird fest für die vereinbarte Laufzeit geschlossen. Ein Kündigungsrecht ist ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Als wichtiger Grund ist insbesondere ein Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen oder wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand seitens des Kunden vorliegt. Erheblich ist ein Zahlungsrückstand, wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren nicht innerhalb von 60 Tage nach Fälligkeit vollständig gezahlt hat. Im Falle der außerordentlichen Vertragskündigung ist der Kunde verpflichtet, als Schadenersatz die noch ausstehenden Lizenzgebühren für die Gesamtlaufzeit innerhalb von 10 Tagen nach Vertragskündigung zu zahlen. Bei Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen oder bei Zahlungsrückstand ist medo.check® berechtigt, die weitere Nutzung der medo.check® Software zu unterbinden. Fälligkeiten und Fristen: Termine und Fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform Die Fälligkeiten und Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögert oder eine etwaige sonstige Behinderung in seinen Einflussbereich fällt. Überschreitet medo.check® eine vertragliche oder andere schriftlich vereinbarte Frist, gerät medo.check® ohne weite...
Zahlung und Verzug. (1) Zahlungen der Netzbenutzer sind abzugsfrei auf ein vom Netz- betreiber bekannt gegebenes Konto zu leisten. Dem Netzbe- nutzer ist die Möglichkeit zur Barzahlung offener Forderungen sowie einer allfälligen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung (Punkt XXII) zumindest innerhalb der allgemeinen Geschäftszei- ten einzuräumen. Für die Inanspruchnahme der Barzahlungs- möglichkeit dürfen dem Netzbenutzer keine Kosten verrechnet werden.
Zahlung und Verzug. (zu § 27 AVBFernwärmeV)
Zahlung und Verzug. (§ 17 Strom/GasGVV) Rechnungsbeträge und Abschläge sind für die Stadtwerke Werl GmbH kostenfrei zu entrichten (§ 270 BGB). Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von den Stadtwerken Werl GmbH angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale von 5,00 Euro berechnet. Lassen die Stadtwerke Werl GmbH die rückständige Forderung durch einen Beauftragten einziehen, hat der Kunde hierfür eine Kostenpauschale von 12,00 Euro zu zahlen. Der Kunde hat Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften an die Stadtwerke Werl GmbH zu erstatten. 3.Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (§ 19 Strom/GasGVV) Die Kosten einer Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Versorgung sind vom Kunden nach dem im Preisblatt der Stadtwerke Werl GmbH veröffentlichten Pauschalsätzen zu ersetzen.
Zahlung und Verzug. Kommt der Leasingnehmer mit Zahlungen in Verzug, so ist der Leasinggeber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
Zahlung und Verzug. 7.1. Falls nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ist ein Drittel des Kaufpreises und des sonstigen Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein weiteres Drittel bei Beginn der Fertigung und der Rest spätestens beim Bereitstellungstermin oder bei Lieferung zu bezahlen. Unabhängig davon ist eine in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Zahlung und Verzug. 16 Fälligkeit, Einwände und Verzug § 17 Vorauszahlungen § 18 Sicherheitsleistung