Zahlung und Verzug. 5.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmt.
5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger.
5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Versorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen.
5.5 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, Letzterem zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen.
5.6 Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Zahlung und Verzug. 16 Fälligkeit, Einwände und Verzug
(1) Zahlungsaufforderungen werden zu dem von SWL angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei den SWL bzw. der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der SWL.
(2) Rechnungsbeträge und Abschläge sind so zu entrichten, dass für SWL keine zusätzlichen Kosten entstehen (z.B. bargeldloser Zahlungsverkehr oder Kassenautomat). Die Kosten für eine Inan- spruchnahme der Barkasse der SWL trägt der Kunde.
(3) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen ge- genüber SWL zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 1 unberührt.
(4) Gegen Ansprüche der SWL kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprü- chen aufgerechnet werden.
(5) Bei Zahlungsverzug des Kunden können SWL, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die da- durch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist. Anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften hat der Kunde an SWL zu erstatten.
(1) SWL sind berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums Voraus- zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen ei- ner Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen ...
Zahlung und Verzug. 5.1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, fällig. Befindet sich der Kunde ge- genüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden während des Zeitraums des Verzuges zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist als in Satz 1 setzen. Allgemeine Gaslieferbedingungen (AGB) der Stadtwerke Kulmbach
5.2. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Versor- ger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtli- xxxx Xxxxx mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
5.3. Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger.
5.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Versorger, wenn er den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch dem Versorger entstehenden Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen.
5.5. Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) und Rücklastschrif- ten, die dem Versorger entstehen, diesem zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger berechtigt, seinen dies- bezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen.
5.6. Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ge- genansprüchen aufgerechnet werden.
Zahlung und Verzug. 6. Berechnungsfehler
Zahlung und Verzug. 8.1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber der Stadtwerke Stockach GmbH mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann die Stadtwerke Stockach GmbH dem Kunden während des Zeitraums des Verzuges zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist als in Satz 1 setzen.
8.2. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden gegenüber der Stadtwerke Stockach GmbH zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
8.3. Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde kostenfrei an die Stadtwerke Stockach GmbH zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang bei der Stadtwerke Stockach GmbH.
8.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Stadtwerke Stockach GmbH, wenn sie den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch der Stadtwerke Stockach GmbH entstehenden Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen.
8.5. Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) und Rücklastschriften, die der Stadtwerke Stockach GmbH entstehen, dieser zu erstatten. Darüber hinaus ist die Stadtwerke Stockach GmbH berechtigt, ihren diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen.
8.6. Gegen Ansprüche der Stadtwerke Stockach GmbH kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Zahlung und Verzug. (§ 17 Strom/GasGVV) Rechnungsbeträge und Abschläge sind für die Stadtwerke Werl GmbH kostenfrei zu entrichten (§ 270 BGB). Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von den Stadtwerken Werl GmbH angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale von 5,00 Euro berechnet. Lassen die Stadtwerke Werl GmbH die rückständige Forderung durch einen Beauftragten einziehen, hat der Kunde hierfür eine Kostenpauschale von 12,00 Euro zu zahlen. Der Kunde hat Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften an die Stadtwerke Werl GmbH zu erstatten. 3.Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (§ 19 Strom/GasGVV) Die Kosten einer Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Versorgung sind vom Kunden nach dem im Preisblatt der Stadtwerke Werl GmbH veröffentlichten Pauschalsätzen zu ersetzen.
Zahlung und Verzug. 5.1 Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen des Netzbetreibers berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
5.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden, kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen von ihm beauftragten Dritten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen. Maßgebend ist der Zahlungs- eingang auf dem Konto des Netzbetreibers.
5.3 Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Zahlung und Verzug. Kommt der Leasingnehmer mit Zahlungen in Verzug, so ist der Leasinggeber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
Zahlung und Verzug. Die Stadtwerke Stockach GmbH berechnet bei Zahlungsverzug für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung) 2,50 Euro (umsatzsteuerfrei). Zusätzlich ist die Stadtwerke Stockach GmbH berechtigt, Verzugszinsen in jeweils gesetzlicher Höhe zu verlangen. Der Stadtwerke Stockach GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihr im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ein höherer Schaden entstanden ist, der die veröffentlichten Sätze übersteigt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Stadtwerke Stockach GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt, und ist eine Abbuchung nicht möglich, so wird für die erfolglose Abbuchung ein Betrag von 3,00 Euro (umsatzsteuerfrei) zzgl. der Gebühren des jeweiligen Kreditinstituts in Rechnung gestellt. Für die Inanspruchnahme eines Ratenplans wird bis zu einem Forderungsbetrag von 500 Euro brutto eine Gebühr in Höhe von 8,40 Euro netto (10,00 Euro brutto) berechnet. Ab einem Forderungsbetrag von über 500 Euro wird eine Gebühr von 16,81 Euro netto (20,00 Euro brutto) berechnet. Zusätzlich fallen für die Laufzeit des Ratenplans Verzugszinsen in jeweils gesetzlicher Höhe an.
Zahlung und Verzug. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum (Versanddatum) mit 2% Skonto oder inner- halb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum (Versanddatum) netto ohne Abzug in bar oder durch Überweisung auf unsere Konten.