Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Xxxx den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen. A) Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Teil- rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang beim Auftraggeber/bei der Auftraggeberin fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
B) Bei Zahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.
Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen. 1. Zahlungen sind mangels anderer Absprache sofort nach Ausstelldatum der Rechnung fällig. Skonti bedürfen besonderer Vereinbarung, wobei für die Skontenfristberechnung der Tag des Zahlungseingangs bei uns maßgebend ist. Wechselzahlungen sind vom Skonto ausgenommen. Ferner ist Skonto- Inanspruchnahme ausgeschlossen, wenn ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.
2. Jede eingehende Zahlung wird zunächst zur Abdeckung offener Kosten, sodann zur Abdeckung von Zinsen sowie ältesten Schuldposten verwendet.
3. Bei Wechselzahlungen gehen Diskont- und Bankspesen sowie Wechselsteuer und allfällige Bearbeitungsgebühren zu Lasten des Käufers. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, wobei keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung übernommen wird.
4. Aufrechnung oder Zurückbehaltung kann der Kunde nur geltend machen, wenn die gegenüberstehenden Forderungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Werden uns Umstände bekannt, die einen begründeten Zweifel an weiterer Zahlungsfähigkeit des Kunden erlauben, oder werden vereinbarte Zahlungsfristen überschritten, können wir Vorauszahlung verlangen und eingeräumte Zahlungsfristen widerrufen. Im Verzugsfall sind wir vereinbarungsgemäß berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweilig gültigen Verzugszinssatz, ausgehend vom Rechnungsbetrag, zu erheben.
Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen. 5.1. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
5.2. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto bzw. Übernahme der Barzahlung durch uns als geleistet.
5.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu begehren.
Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen a) Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind ab Warenübernahme zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
b) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über der Sekundärmarktrendite/Bund lt statistischem Monatsheft der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten. Punkt IV. b) erster Satz gilt nicht bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern.
Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind die Rechnungen von VBE binnen 14 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto von VBE als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist VBE berechtigt, nach Xxxx den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen.
Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Xxxx den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen. Gegenüber unseren Forderungen ist jedwede wie immer geartete Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden oder an diesen abgetretener Forderung unzulässig, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig gerichtlich festgestellte oder ausdrücklich von uns anerkannte Forderungen des Kunden. Der Kunde verzichtet darüber hinaus auch ausdrücklich auf die Geltendmachung eines ihm allenfalls zustehenden Zurückbehaltungsrechtes.
Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen. Mangels gegenteiliger Vereinbarung werden bei Auftragserteilung 40 %, bei Lieferbereitschaft 50 % und nach Fertigstellung und Abnahme 10 % des Kaufpreises zur Zahlung fällig. Wurde Teilzahlung vereinbart, so ist die LA-Technik Ltd. berechtigt, den gesamten Werklohn bzw. Kaufpreis sofort einzufordern, wenn der Käufer bzw. Werkbesteller mit einer (Teil-)Zahlung im Rückstand ist und diese un- ter Androhung des Terminverlustes mit Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen gemahnt wurde. Im Übrigen führt der Zahlungsverzug des Verkäufers bzw. Werkbestellers dazu, dass die LA-Technik Ltd. unter den zuvor angeführten Modalitäten berechtigt ist, sämtliche anderen Forderungen gegenüber diesem Ver- tragspartner fällig zu stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen im Sinne des § 456 UGB zu bezahlen. Des Weiteren verpflich- tet sich der Käufer bzw. Werkbesteller anfallende Mahnpesen in Höhe von € 30,00 pro Mahnschreiben bzw. notwendige Inkassogebühren einer anwaltlichen Vertretung entsprechend dem RATG zu tragen. Im Falle des Zahlungsverzuges (auch mit Teilzahlungen) treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, wird der Forderungsbetrag aus unseren Rechnungen grundsätzlich binnen 7 Tagen nach Rechnungsausstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sollte der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zur Gänze nachkommen, sind wir berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrags zu verweigern. Wir sind auch berechtigt, die Erfüllung anderer Verträge so lang hintanzuhalten, bis der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist. Gerät unser Kunde in Annahmeverzug, wird unsere Forderung aus der Warenlieferung mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist, zur Zahlung fällig. Ebenso ist die LA-Technik Ltd. berechtigt, nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist die Ware sofort zurückzuverlangen und ohne vorherige Verständigung abzuholen, wobei der Käufer bzw. Werkbesteller sämtliche hierbei anfallenden Kosten zu tragen hat. Sollte die Einbringlichkeit der der LA-Technik Ltd. zustehenden Forderungen im Sinne des § 1052 2. Satz ABGB gefährdet werden, was insbesondere durch Nichtleistung einer anfälligen Anzahlung indiziert ist, hat der Käufer bzw. Werkbesteller über Aufforderung der LA-Technik Ltd. eine Sicherheit in der Höhe der Bruttorechnungssumme binnen 8 Tagen zu er...
Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen. (1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware fällig. Der Abzug von Skonto 2% innerhalb von 8 Tagen ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(2) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne das Erfordernis einer Mahnung in Verzug. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet
(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn‐, Material‐ und Vertriebskosten für Lieferungen, die 6 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(4) Hat bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist der Käufer die geschuldete Zahlung oder Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren zurück zu stellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste.
Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen. 1. Mangels gegenteiliger Vereinbarung tritt die Fälligkeit der (Teil)Forderung ein mit Ablauf des zehnten Tages nach Ausstellung der entsprechenden (Teil)Rechnung.
2. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
3. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto bzw. Übernahme der Barzahlung durch uns als geleistet.
4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% in Rechnung zu stellen.