Zahlungsfristen. Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung 21 Kalendertage nach Rechnungszugang fällig. Die Berechnung der Abschlagzahlungen erfolgt nach Maßgabe des Leistungsfortschritts auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten des AN bis zum Zeitpunkt der Abrechnung. Die vom AN gestellte Schlussrechnung ist innerhalb von 21 Kalendertagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Die Zahlungsfrist ist nur dann eingehalten, wenn der AG die Zahlung innerhalb dieser Frist an den AN leistet. Bei Zahlungen an Vertreter oder Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein, sodass der AG mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug gerät, soweit der AN seinen Zahlungsanspruch nicht wirksam abgetreten hat. Kommt der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB und gem. § 288 Abs. 5 BGB eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Der AN behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter Kreditrahmen auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des AG werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem Ermessen des AN begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des AG entstehen lassen, so ist der AN berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist (eine Frist von 10 Tagen gilt als angemessen) für die Erbringung dieser Leistungen ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem AN aber nicht bekannt waren. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB, insbesondere wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung, entbehrlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsfristen. 12.1 Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung 21 Kalendertage zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. fällig.
12.2 Die Berechnung der Abschlagzahlungen erfolgt nach Maßgabe des Leistungsfortschritts Baufortschritts auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten Kos- ten des AN bis zum Zeitpunkt der Abrechnung. .
12.3 Die vom AN gestellte Schlussrechnung ist innerhalb von 21 Kalendertagen 8 Kalender- tagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. .
12.4 Die Zahlungsfrist ist nur dann eingehalten, wenn der AG die Zahlung innerhalb dieser Frist an den AN leistet. Bei Zahlungen an Vertreter oder Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein, sodass der AG mit fruchtlosem frucht- losem Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug gerät, soweit der AN seinen sei- nen Zahlungsanspruch nicht wirksam abgetreten hat. .
12.5 Kommt der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB und gem. § 288 Abs. 5 BGB eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz Scha- densersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung Rechts- verfolgung begründet ist. .
12.6 Der AN behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens Verzugs- schadens vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter Kreditrahmen ge- währter Xxxxxxxxxxxx auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des AG werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig. fällig.
12.7 Bei vereinbarten Teilleistungen und/oder Teillieferungen steht dem AN das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.
12.8 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem Ermessen Er- messen des AN begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit des AG entstehen lassen, so ist der AN berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten Sicher- heiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen angemes- senen Frist (eine Frist von 10 Tagen gilt als angemessen) für die Erbringung Er- bringung dieser Leistungen ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zu- rückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangenver- langen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem AN aber nicht bekannt waren. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB, insbesondere wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung, entbehrlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsfristen. 12.1 Abschlagszahlungen sind sind, sofern nicht anders vereinbart, nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung 21 Kalendertage zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. Die .
12.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Berechnung der Abschlagzahlungen erfolgt nach Maßgabe des Leistungsfortschritts Baufortschritts auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten des AN bis zum Zeitpunkt der Abrechnung. .
12.3 Die vom AN gestellte Schlussrechnung ist innerhalb von 21 10 Kalendertagen nach Rechnungszugang Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. .
12.4 Die Zahlungsfrist ist nur dann eingehalten, wenn der AG die Zahlung innerhalb dieser Frist an den AN leistet. Bei Zahlungen an Vertreter oder Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein, sodass der AG mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug gerät, soweit der AN seinen Zahlungsanspruch nicht wirksam abgetreten hat. .
12.5 Kommt der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB und gem. § 288 Abs. 5 BGB eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. .
12.6 Der AN behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter Kreditrahmen Xxxxxxxxxxxx auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des AG werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig. .
12.7 Bei vereinbarten Teilleistungen und/oder Teillieferungen steht dem Verwender das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.
12.8 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem Ermessen des AN begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des AG entstehen lassen, so ist der AN berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist (eine Frist von 10 Tagen gilt als angemessen) für die Erbringung dieser Leistungen ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem AN aber nicht bekannt waren. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB, BGB insbesondere wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung, entbehrlich.
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Samples: General Terms and Conditions
Zahlungsfristen. 12.1 Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung 21 Kalendertage zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. .
12.2 Die Berechnung der Abschlagzahlungen erfolgt nach Maßgabe des Leistungsfortschritts Baufortschritts auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen angefal- lenen Kosten des AN bis zum Zeitpunkt der Abrechnung. .
12.3 Die vom AN gestellte Schlussrechnung ist innerhalb von 21 8 Kalendertagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. .
12.4 Die Zahlungsfrist ist nur dann eingehalten, wenn der AG die Zahlung innerhalb dieser Frist an den AN leistet. Bei Zahlungen an Vertreter oder Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein, sodass der AG mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug Zahlungs- verzug gerät, soweit der AN seinen Zahlungsanspruch nicht wirksam abgetreten hat. .
12.5 Kommt der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB und gem. § 288 Abs. 5 BGB eine einmalige Verzugspauschale Verzugspau- schale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. .
12.6 Der AN behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter Kreditrahmen Xxxxxxxxxxxx auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des AG werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig. .
12.7 Bei vereinbarten Teilleistungen und/oder Teillieferungen steht dem AN das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlan- gen.
12.8 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem Ermessen des AN begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des AG entstehen lassen, so ist der AN berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist (eine Frist von 10 Tagen gilt als angemessen) für die Erbringung dieser Leistungen ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem AN aber nicht bekannt waren. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB, insbesondere wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung, entbehrlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsfristen. 12.1 Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung 21 Kalendertage zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. .
12.2 Die Berechnung der Abschlagzahlungen erfolgt nach Maßgabe des Leistungsfortschritts Baufortschritts auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten Kos- ten des AN bis zum Zeitpunkt der Abrechnung. .
12.3 Die vom AN gestellte Schlussrechnung ist innerhalb von 21 Kalendertagen 8 Kalender- tagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. .
12.4 Die Zahlungsfrist ist nur dann eingehalten, wenn der AG die Zahlung innerhalb dieser Frist an den AN leistet. Bei Zahlungen an Vertreter oder Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein, sodass der AG mit fruchtlosem frucht- losem Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug gerät, soweit der AN seinen sei- nen Zahlungsanspruch nicht wirksam abgetreten hat. .
12.5 Kommt der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB und gem. § 288 Abs. 5 BGB eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz Scha- densersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung Rechts- verfolgung begründet ist. .
12.6 Der AN behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens Verzugs- schadens vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter Kreditrahmen ge- währter Xxxxxxxxxxxx auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des AG werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig. .
12.7 Bei vereinbarten Teilleistungen und/oder Teillieferungen steht dem AN das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.
12.8 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem Ermessen Er- messen des AN begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit des AG entstehen lassen, so ist der AN berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten Sicher- heiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen angemes- senen Frist (eine Frist von 10 Tagen gilt als angemessen) für die Erbringung Er- bringung dieser Leistungen ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zu- rückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangenver- langen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem AN aber nicht bekannt waren. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB, insbesondere wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung, entbehrlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsfristen. 12.1 Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung 21 Kalendertage zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. fällig.
12.2 Die Berechnung der Abschlagzahlungen erfolgt nach Maßgabe des Leistungsfortschritts Baufortschritts auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten Kos- ten des AN bis zum Zeitpunkt der Abrechnung. .
12.3 Der AG hat eine Anzahlung in Höhe von 5 % der Auftragssumme zur Abdeckung der Planungsphase und der Materialverauslagung zu leisten, fällig bei Auftragserteilung.
12.4 Die vom AN gestellte Schlussrechnung ist innerhalb von 21 Kalendertagen 8 Kalender- tagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. .
12.5 Die Zahlungsfrist ist nur dann eingehalten, wenn der AG die Zahlung innerhalb dieser Frist an den AN leistet. Bei Zahlungen an Vertreter oder Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein, sodass der AG mit fruchtlosem frucht- losem Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug gerät, soweit der AN seinen sei- nen Zahlungsanspruch nicht wirksam abgetreten hat. .
12.6 Kommt der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB und gem. § 288 Abs. 5 BGB eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz Scha- densersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung Rechts- verfolgung begründet ist. .
12.7 Der AN behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens Verzugs- schadens vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter Kreditrahmen ge- währter Xxxxxxxxxxxx auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des AG werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig. fällig.
12.8 Bei vereinbarten Teilleistungen und/oder Teillieferungen steht dem AN das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.
12.9 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem Ermessen Er- messen des AN begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit des AG entstehen lassen, so ist der AN berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten Sicher- heiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen angemes- senen Frist (eine Frist von 10 Tagen gilt als angemessen) für die Erbringung Er- bringung dieser Leistungen ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zu- rückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangenver- langen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem AN aber nicht bekannt waren. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB, insbesondere wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung, entbehrlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsfristen. 12.1 Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung 21 Kalendertage zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. .
12.2 Die Berechnung der Abschlagzahlungen erfolgt nach Maßgabe des Leistungsfortschritts Baufortschritts auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten Kos- ten des AN bis zum Zeitpunkt der Abrechnung. .
12.3 Die vom AN gestellte Schlussrechnung ist innerhalb von 21 Kalendertagen 8 Kalender- tagen nach Rechnungszugang Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. .
12.4 Die Zahlungsfrist ist nur dann eingehalten, wenn der AG die Zahlung innerhalb dieser Frist an den AN leistet. Bei Zahlungen an Vertreter oder Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein, sodass der AG mit fruchtlosem frucht- losem Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug gerät, soweit der AN seinen sei- nen Zahlungsanspruch nicht wirksam abgetreten hat. .
12.5 Kommt der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB und gem. § 288 Abs. 5 BGB eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz Scha- densersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung Rechts- verfolgung begründet ist. .
12.6 Der AN behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens Verzugs- schadens vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter ge- währter Kreditrahmen auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des AG werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig. .
12.7 Bei vereinbarten Teilleistungen und/oder Teillieferungen steht dem Verwender das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlan- gen.
12.8 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem Ermessen Er- messen des AN begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit des AG entstehen lassen, so ist der AN berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten Sicher- heiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen angemes- senen Frist (eine Frist von 10 Tagen gilt als angemessen) für die Erbringung Er- bringung dieser Leistungen ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zu- rückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangenver- langen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem AN aber nicht bekannt waren. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB, BGB insbesondere wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung, entbehrlich.
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