Zahnersatz. Der Versicherer erstattet die erstattungsfähigen Aufwendungen für medizinisch notwendigen Zahnersatz einschließlich der anzurechnenden Vorleistungen der GKV und Erstattungen Dritter zu 90 %, mindestens jedoch den gleichen Betrag, der von der GKV als Festzuschuss nach § 55 SGB V für die durchgeführte Zahnersatzmaßnahme anerkannt wurde. Erstattet werden jedoch höchstens die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen (siehe Nr. 2.2).
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Samples: Private Kranken Zusatzversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)
Zahnersatz. Der Versicherer erstattet die Die erstattungsfähigen Aufwendungen für medizinisch notwendigen Zahnersatz einschließlich der anzurechnenden Vorleistungen werden unter Abzug etwaiger Leistungen der GKV und Erstattungen Dritter aus anderen Versicherungen ersetzt. zu 90 %, % Der Versicherer zahlt jedoch mindestens jedoch den gleichen Betrag, der von der GKV als Festzuschuss nach § 55 SGB V für die durchgeführte betreffende Zahnersatzmaßnahme anerkannt wurde. Erstattet Dabei werden jedoch höchstens die nach Vorleistungen der GKV und aus anderen Versicherungen verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen (siehe Nr. 2.2)ersetzt.
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Zahnersatz. Der Versicherer erstattet die Die erstattungsfähigen Aufwendungen für medizinisch notwendigen Zahnersatz einschließlich der anzurechnenden Vorleistungen werden unter Abzug etwaiger Leistungen der GKV und Erstattungen Dritter aus anderen Versicherungen ersetzt. zu 90 90%, Der Versicherer zahlt jedoch mindestens jedoch den gleichen Betrag, der von der GKV als Festzuschuss nach § 55 SGB V für die durchgeführte betreffende Zahnersatzmaßnahme anerkannt wurde. Erstattet Dabei werden jedoch höchstens die nach Vorleistungen der GKV und aus anderen Versicherungen verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen (siehe Nr. 2.2)ersetzt.
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Zahnersatz. Der Versicherer erstattet die Die erstattungsfähigen Aufwendungen für medizinisch notwendigen Zahnersatz einschließlich der anzurechnenden Vorleistungen werden unter Abzug etwaiger Leistungen der GKV und Erstattungen Dritter aus anderen Versicherungen ersetzt. zu 90 70 %, Der Versicherer zahlt jedoch mindestens jedoch den gleichen Betrag, der von der GKV als Festzuschuss nach § 55 SGB V für die durchgeführte betreffende Zahnersatzmaßnahme anerkannt wurde. Erstattet Dabei werden jedoch höchstens die nach Vorleistungen der GKV und aus anderen Versicherungen verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen (siehe Nr. 2.2)ersetzt.
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Zahnersatz. Der Versicherer erstattet die erstattungsfähigen Aufwendungen für medizinisch notwendigen Zahnersatz einschließlich der anzurechnenden Vorleistungen der GKV und Erstattungen Dritter zu 90 70 %, mindestens jedoch den gleichen Betrag, der von der GKV als Festzuschuss nach § 55 SGB V für die durchgeführte Zahnersatzmaßnahme anerkannt wurde. Erstattet werden jedoch höchstens die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen (siehe Nr. 2.2).
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Samples: Private Kranken Zusatzversicherung