Zeichnungsberechtigung. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte hat dem Kreditinstitut seine Identität nachzuweisen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung befugt.
(2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und der gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen Informationen (Anlageziel, Risikobereitschaft, etc) des Depotinhabers zu kaufen und verkaufen.
Zeichnungsberechtigung. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte hat dem Kreditinstitut seine Identität nachzuweisen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung befugt.
(2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung zu kaufen und zu verkaufen. Eine Anlageberatung des Zeichnungsberechtigten durch das Kreditinstitut erfolgt nur dann, wenn der Zeichnungsberechtigte zu allen weiteren Wertpapierdepots (einschließlich Verrechnungskonten) des Depotinhabers einzeln vertretungsbefugt ist und ausschließlich auf Basis der erhobenen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Risikotoleranz des Depotinhabers. Bei Gemeinschaftsdepots wird bei den finanziellen Verhältnissen die höchste Teileinstufung aller Depotmitinhaber berücksichtigt, bei den Anlagezielen und der Risikotoleranz die niedrigste Teileinstufung aller Depotmitinhaber. Bei der Beurteilung der Erfahrung und Kenntnisse wird ausschließlich auf den Zeichnungsberechtigten abgestellt. Erfolgt der Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstituts, überprüft das Kreditinstitut lediglich, ob der Zeichnungsberechtigte über Erfahrung und Kenntnisse zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung). Verfügt der Zeichnungsberechtigte nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird der Zeichnungsberechtigte vom Kreditinstitut lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit durch das Kreditinstitut) in standardisierter Form gewarnt; der Auftrag kann vom Zeichnungsberechtigten aber dennoch erteilt werden.
Zeichnungsberechtigung. Art. 22 Signatory authority
Zeichnungsberechtigung. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeich- nungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung befugt.
(2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen Anlageziels des Depotinhabers zu kaufen und verkaufen.
Zeichnungsberechtigung. Signatory Rights
Zeichnungsberechtigung. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen aus- drücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung er- teilen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur
(2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vor- handenen Deckung und des gemäß Wertpapieraufsichts- gesetz erhobenen Anlageziels des Depotinhabers zu kaufen und verkaufen.
Zeichnungsberechtigung. Für die Zeichnungsberechtigung der Genossenschaft bei Eintragungen in das Sparbuch gelten die in den Geschäftsräumen der Genossenschaft ausgehängten Bekanntmachungen. der Genossenschaft) und endet mit dem der Rückzahlung vorhergehenden Kalendertag. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen berechnet.
Zeichnungsberechtigung. Sämtliche Vereinbarungen, die dem Kunden elektronische Zugangswege zu Bankprodukten und –services ermöglichen, sind vor Einreichung dieser von den gesetzlichen Vertretern des Kunden gemäß den öffentlichen Registern zu unterzeichnen.
Zeichnungsberechtigung. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte hat der Bank seine Identität nachzuweisen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung befugt.
(2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung am Verrechnungskonto zu kaufen und zu verkaufen. Die Bank führt nur die vom Zeichnungsberechtigten erteilte Order durch, zu deren Erteilung sich der Zeichnungsberechtigte aufgrund seiner selbstständigen Information entschlossen hat. Die Bank überprüft lediglich, ob der Zeichnungsberechtigte über Kenntnisse und/oder Erfahrungen zum gewählten Produkt verfügt, sofern es sich nicht um ein reines Ausführungsgeschäft handelt. Verfügt der Zeichnungsberechtigte nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird der Zeichnungsberechtigte von der Bank lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit durch die Bank) in standardisierter Form gewarnt; der Auftrag kann vom Zeichnungsberechtigten aber dennoch erteilt werden.
Zeichnungsberechtigung. Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte hat seine Identität nachzuweisen und ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung befugt.