Zeitzuschläge. 1 Zwischen 22 und 5 Uhr werden folgende Zeitzuschläge gewährt: – 15 Prozent für den Dienst zwischen 22 und 24 Uhr – 30 Prozent für den Dienst zwischen 24 und 4 Uhr sowie zwischen 4 und 5 Uhr, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Dienst vor 4 Uhr angetreten hat – 40 Prozent statt 30 Prozent ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 55. Altersjahr vollendet
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Zeitzuschläge. 1 Zwischen 1Zwischen 22 und 5 Uhr werden folgende Zeitzuschläge gewährt: – 15 Prozent für den Dienst zwischen 22 und 24 Uhr – 30 Prozent für den Dienst zwischen 24 und 4 Uhr sowie zwischen 4 und 5 Uhr, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Dienst vor 4 Uhr angetreten hat – 40 Prozent statt 30 Prozent ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 55. Altersjahr vollendetvollendet 2Zusätzlich wird ein Lohnzuschlag nach Ziff. 2.16.3.2 Abs. 1 ausgerichtet.
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