Zeitzuschläge. (1) Die Arbeitnehmerin erhält neben dem Monatsentgelt Zeitzuschläge. Sie betragen: a) für die Arbeit an Sonntagen ab September 2021 30 % 40% des tariflichen Stundenentgelts; des tariflichen Stundenentgelts; b) für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, 100 % des tariflichen Stundenentgelts; c) für Nachtarbeit (20:00 Uhr – 6:00 Uhr) 15 % des tariflichen Stundenentgelts von E 8 1. Stufe, bei Arbeitneh- merinnen, die unter den Gel- tungsbereich der Anlage 5 fallen von Ä 1, 1. Stufe; d) für Überstunden 25 % des tariflichen Stundenentgelts; e) für Mehrarbeitsstunden 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts. (2) Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft einschließlich der tat- sächlich geleisteten Arbeit sowie etwaiger Wegezeit werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Nr. 1 Geltungsbereich Xx. 0 Zu Nr. 2 Anlage 4 (1) Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. (2) Durch individuelle, schriftliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag kann die Wochen- arbeitszeit auf 48 Stunden verlängert werden. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. (3) Xx Xxxxxx xxx § 0 Xxx. 0 Xx. 0 XxxXX kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert werden. (4) Der auf eine Stunde entfallende Anteil beträgt 1/173,93 des Monatsentgelts. Nr. 3 zu § 17 Sonderregelung für Arbeitnehmerinnen in Inklusionsprojekten von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Anlage 6 zum KTD
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Zeitzuschläge. (1) Die Arbeitnehmerin erhält neben dem Monatsentgelt Zeitzuschläge. Sie betragen:
a) für die Arbeit an Sonntagen ab September 2021 30 % 40% des tariflichen Stundenentgelts; 40 %* des tariflichen Stundenentgelts;
b) für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, 100 % des tariflichen Stundenentgelts;
c) für Nachtarbeit (20:00 Uhr – 6:00 Uhr) 15 % des tariflichen Stundenentgelts von E 8 1. Stufe, bei Arbeitneh- merinnenArbeitnehmerinnen, die unter den Gel- tungsbereich Geltungsbereich der Anlage 5 fallen von Ä 1, 1. Stufe;
d) für Überstunden 25 % des tariflichen Stundenentgelts;
e) für Mehrarbeitsstunden 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts.
(2) . Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft einschließlich der tat- sächlich tatsächlich geleisteten Arbeit sowie etwaiger Wegezeit werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
Nr. 1 Geltungsbereich
Xx. 0 Zu Nr. 2 Anlage 4
(1) Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
(2) Durch individuelle, schriftliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag kann die Wochen- arbeitszeit Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden verlängert werden. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
(3) Xx Xxxxxx xxx § 0 Xxx. 0 Xx. 0 XxxXX kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.
(4) Der auf eine Stunde entfallende Anteil beträgt 1/173,93 des Monatsentgelts.
Nr. 3 zu § 17 Sonderregelung für Arbeitnehmerinnen in Inklusionsprojekten von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Anlage 6 zum KTD
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Zeitzuschläge. (1) Die Arbeitnehmerin erhält neben dem Monatsentgelt Zeitzuschläge. Sie betragen:
a) für die Arbeit an Sonntagen ab September 2021 30 % 40% des tariflichen Stundenentgelts; des tariflichen Stundenentgelts;
b) für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, 100 % des tariflichen Stundenentgelts;
c) für Nachtarbeit (20:00 Uhr – 6:00 Uhr) 15 (10%) 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts von E 8 1. Stufe, bei Arbeitneh- merinnen, die unter den Gel- Stundenentgelts
d) für Überstunden 25 % tungsbereich der Anlage 5 fallen von Ä 1, 1. Stufe;
d) für Überstunden 25 % ; des tariflichen Stundenentgelts;
e) für Mehrarbeitsstunden 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts.
(2) Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft einschließlich der tat- sächlich geleisteten Arbeit sowie etwaiger Wegezeit werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.. Sonderregelung für Ärztinnen Anlage 5 zum KTD
Nr. 1 Geltungsbereich
Xx. 0 Zu Nr. 2 Anlage 4
(1) Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
(2) Durch individuelle, schriftliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag kann die Wochen- arbeitszeit Wo- chenarbeitszeit auf 48 Stunden verlängert werden. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
(3) Xx Xxxxxx xxx § 0 Xxx. 0 Xx. 0 XxxXX kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.
(4) Der auf eine Stunde entfallende Anteil beträgt 1/173,93 des Monatsentgelts.
Nr. 3 zu § 17 Sonderregelung für Arbeitnehmerinnen in Inklusionsprojekten von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Anlage 6 zum KTD
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Samples: Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie
Zeitzuschläge. (1) Die 1Die Arbeitnehmerin erhält neben dem Monatsentgelt Zeitzuschläge. Sie 2Sie betragen:
a) für die Arbeit an Sonntagen ab September 2021 30 % 40% des tariflichen Stundenentgelts; Prozent des tariflichen Stundenentgelts;
b) für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, 100 % Prozent des tariflichen Stundenentgelts;
c) für Nachtarbeit (20:00 Uhr – 6:00 Uhr) 12.5 Prozent [ab 1.1.2020: 15 % Prozent] des tariflichen Stundenentgelts von E 8 1. Stufe, bei Arbeitneh- merinnenArbeitnehmerinnen, die unter den Gel- tungsbereich Geltungsbereich der Anlage 5 fallen fallen, von Ä 1, 1. Stufe;
d) für Überstunden 25 % Prozent des tariflichen Stundenentgelts;
e) für Mehrarbeitsstunden 12,5 % Prozent des tariflichen Stundenentgelts.
(2) Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft einschließlich der tat- sächlich geleisteten Arbeit sowie etwaiger Wegezeit werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
Nr. 1 Geltungsbereich
Xx. 0 Zu Nr. 2 Anlage 4
(1) Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
(2) Durch 1Durch individuelle, schriftliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag kann die Wochen- arbeitszeit auf 48 Stunden verlängert werden. Die 2Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
(3) Xx Im Xxxxxx xxx § 0 Xxx. Xxxxxx 0 Xx. Xxxxxx 0 XxxXX kann xann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.
(4) Der auf eine Stunde entfallende Anteil beträgt 1/173,93 des Monatsentgelts.
Nr. 3 zu § 17 Sonderregelung für Arbeitnehmerinnen in Inklusionsprojekten von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Anlage 6 zum KTD
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