Zinsanpassung Musterklauseln

Zinsanpassung. Der Zinssatz für die Inanspruchnahme des Kredits ist variabel. Die Zinsberechnung erfolgt nach der Formel 13,70 % pro Jahr plus aktueller Basiszinssatz (§ 247 BGB). Der Basiszinssatz kann sich gemäß den gesetz- lichen Vorgaben jeweils zum 01.01. und zum 01.07. eines jeden Kalenderjahres ändern. Sollte eine Verän- derung des Basiszinssatzes veröffentlicht werden, wird die Hanseatic Bank den Vertragszinssatz zum Ende der nächsten Abrechnungsperiode in dem auf die Veränderung folgenden Kalendermonat anpassen. Somit werden die Änderungen in den Monaten Februar bzw. August wirksam. Vor Änderung des Zinssatzes wird die Hanseatic Bank den Kreditnehmer darüber informieren. Der angepasste Zinssatz wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens gültiger Bestandteil dieser Vereinbarung.
Zinsanpassung. Erfüllt die Emittentin ihre Verpflichtungen nach § 7(a) nicht, erhöht sich der Zinssatz ge- mäß § 3(a) jeweils vorübergehend für die Laufzeit der auf den Beginn der Nichterfüllung der entsprechenden Verpflichtung folgenden Zinsperiode um 1 Prozentpunkt (Act/Act) (der "Angepasste Zinssatz"). Der Ange- passte Zinssatz wird den Anleihegläubigem von der Emittentin unverzüglich im Rahmen einer Zinsanpassungs- mitteilung gemäß § 14 bekanntgegeben.
Zinsanpassung. Die unter 4.1. genannten Zinssätze und Betragsstaffelungen können von der Sparkasse jederzeit unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldmarktzinsniveaus verändert werden. Eine gesonderte Mitteilung über Zinssatzänderungen erfolgt nicht.
Zinsanpassung. Die Bank passt ihre Sollzinssätze für Kreditkartenrahmenkredite (Sollzinssätze) auf Basis des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an: Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob sich der letzte ver- öffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15 Prozent- punkte erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf des- sen Basis die Bank unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze ver- ändert hat. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte höher als der Bezugszinssatz, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsäch- liche Differenz zu erhöhen. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die Bank verpflichtet, ihre Soll- zinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken. Eine Zinsanpassung wird zum letzten Geschäftstag des Prüfungsmonats wirksam. Erster Bezugszinssatz ist der Referenzzinssatz für Mai 2012. Er beträgt 0,68 % p. a.. Den jeweils aktuellen Bezugszinssatz weist die Bank in ihrem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aus. Die Unterrichtung über die Zinsanpassung erfolgt auf dem Kontoauszug für das Kreditkartenrahmenkreditkonto, über das der Kredit in Anspruch genommen wird. [*Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro- Interbank-Offered-Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, unterei- nander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirt- schaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.]
Zinsanpassung. Zinssatzbindung: Sofern es sich beim vereinbarten Sollzinssatz um einen Fixzinssatz handelt, bleibt er über die gesamte Kalkulationsdauer gleich und unterliegt er keiner Zinsanpassung. Andernfalls ist die Rate in ihrem Zinsanteil, berechnet auf Basis des vereinbarten Sollzinssatzes, variabel und an den 3-Monats- EURIBOR Satz im Monatsdurchschnitt gebunden. EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) ist ein durchschnittlicher Zinssatz europäischer Banken (Interbankzinssatz), welcher vom European Money Markets Institute (EMMI), 1000 Brüssel, Identifikationsnummer 1768/99 als Administrator unter xxxx://xxx.xxxxxxx-xxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx veröffentlicht wird. Die Anpassung (Senkung/Erhöhung des Sollzinssatzes) erfolgt jeweils mit Wirksamkeit zum 1.2., 1.5., 1.8., 1.11. eines jeden Jahres (Anpassungstage), wobei diesbezügliche Zinsanpassungsschreiben vor Wirksamkeit an den KN versendet werden. Ausgangsbasis für die erstmalige Anpassung ist der kaufmännisch auf volle 0,125 auf- oder abgerundete Durchschnitt des 3- Monats-EURIBOR des dem Vertragsabschluss vorangegangenen Kalendermonats im Vergleich zum kaufmännisch auf volle 0,125 auf- oder abgerundeten Durchschnitt des 3-Monats-EURIBOR des letzten Monats des vorangegangenen Kalenderquartals (in Folge kurz erster Referenzzinsatz). Die Zinsen werden in der Folge an den jeweiligen Anpassungstagen (1.2., 1.5., 1.8., 1.11.) um diejenigen Prozentpunkte erhöht oder gesenkt, um die sich der kaufmännisch auf volle 0,125 auf- oder abgerundete Durchschnitt des 3-Monats-EURIBOR des letzten Monats des letzten Kalenderquartals (im Folgenden kurz laufender Referenzzinssatz genannt) im Vergleich zum letzten Monat des vorletzten Kalenderquartals verändert hat. Die erste Anpassung erfolgt allerdings erst im dem Vertragsabschluss zweitfolgenden Kalenderquartal, wobei eine aus dem vorgenannten Grund unterbliebene Erhöhung oder Senkung des vereinbarten Sollzinssatzes auf Grund von einer zwischenzeitigen Änderung des laufenden Referenzzinssatzes zum ersten Referenzzinssatz bei der ersten Zinsanpassung mitberücksichtigt wird. Naturgemäß ist ein Sollzinssatz kleiner 0% nicht möglich. Bei Entfall des Referenzzinssatzes soll ein Ersatzreferenzwert zur Anwendung kommen, der diesem wirtschaftlich am nächsten kommt. Welcher Ersatzreferenzwert dies in Zukunft ist, kann derzeit vertraglich nicht sinnvoll geregelt werden, weil die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen eines Ersatzereignisses vorweg nicht hinreichend präzise vorhergesa...
Zinsanpassung. AGB20 0622 Den Zinssatz gemäß Ziffer 8.1 und 8.2 werden wir wie folgt anpassen: Wir werden die Zinsen entsprechend den Änderungen des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptre- finanzierungsgeschäfte „EZB-Leitzins“, der von der EZB veröffentlicht wird, wie folgt ändern: An den Stichtagen 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres überprüfen wir die Änderungen des „EZB-Leitzinses“. Hat sich der „EZB-Leitzins“ gegenüber dem vorangegangenen Stichtag verändert, werden wir Ihren Zinssatz zur übernächsten Abrechnungsperiode entsprechend an- passen. Dies gilt für Zinserhöhungen und Zinssenkungen gleichermaßen. Wir werden Sie über die Anpassung Ihres Zinssatzes spätestens mit der ersten dieser Zinsanpassung folgenden Sal- domitteilung informieren.
Zinsanpassung. Im Falle eines Ratio-Verstoßes erhöht sich der Zinssatz für die unmittelbar auf den Ratio- Verstoß folgende Zinsperiode um 0.5 %. Ein "Ratio-Verstoß" liegt vor, wenn (i) das Net Debt-to-EBITDA-Ratio, wie aus den HGB-Konzernzahlen der Emittentin berechnet, zum 30. September 2017 über 6,5 liegt, zum 30. September 2018 über 6,0, zum 30. September 2019 über 5,5, zum 30. September 2020 über 5,5, und/oder (ii) das Interest Coverage-Ratio, wie aus den HGB-Konzernzahlen der Emittentin berechnet, zum 30. September eines jeden Jahres unter 2,0 liegt.
Zinsanpassung. Es wurde ein über die gesamte Laufzeit gleichbleibender Sollzins vereinbart (Fixkonditionen).
Zinsanpassung. Die Bank wird den Basiszins auf Basis des von der Deutschen Bundesbank aktuell veröf- fentlichten Durchschnittszinssatzes für private Einlagen mit dreimonatiger Kündigungs- frist (Zeitreihe SUD105, wird monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank veröffentlicht, nachfolgend REFERENZZINSSATZ) quartalsweise wie folgt prüfen und anpassen: Die Bank prüft am ersten Bankarbeitstag eines Quartals, ob sich der letzte von der deutschen Bundesbank veröffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte verändert hat. BEZUGSZINSSATZ ist der Referenzzins- satz, auf dessen Basis die Bank den Basiszinssatz festgesetzt oder zuletzt geändert hat. Den jeweiligen Bezugszinssatz sowie den aktuellen Basiszins weist die Bank in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis aus. Weicht der Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte vom Bezugszinssatz ab, so wird die Bank den Basiszinssatz um die entsprechende Anzahl von Prozentpunkten anpassen. Die Anpassung erfolgt am 15. Kalendertag des Quartals bzw. zu dem auf diesen folgenden nächsten Bankarbeitstag. Sollte sich im Fall eines sinkenden Referenzzinssatzes rechnerisch ein negativer Basiszins- satz ergeben, wird die Bank auf die Weitergabe der negativen Zinsen an den Kunden verzichten. Im Rahmen der Zinsanpassungsregelung nach Ziffer III 3 a) wird jedoch der rechnerisch richtige Zinssatz, wie er im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist, zugrunde gelegt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.