Zinsanpassung Musterklauseln

Zinsanpassung. Der Zinssatz für die Inanspruchnahme des Kredits ist variabel. Die Zinsberechnung erfolgt nach der Formel 13,70 % pro Jahr plus aktueller Basiszinssatz (§ 247 BGB). Der Basiszinssatz kann sich gemäß den gesetz- lichen Vorgaben jeweils zum 01.01. und zum 01.07. eines jeden Kalenderjahres ändern. Sollte eine Verän- derung des Basiszinssatzes veröffentlicht werden, wird die Hanseatic Bank den Vertragszinssatz zum Ende der nächsten Abrechnungsperiode in dem auf die Veränderung folgenden Kalendermonat anpassen. Somit werden die Änderungen in den Monaten Februar bzw. August wirksam. Vor Änderung des Zinssatzes wird die Hanseatic Bank den Kreditnehmer darüber informieren. Der angepasste Zinssatz wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens gültiger Bestandteil dieser Vereinbarung.
Zinsanpassung. Die unter 4.1. genannten Zinssätze und Betragsstaffelungen können von der Sparkasse jederzeit unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldmarktzinsniveaus verändert werden. Eine gesonderte Mitteilung über Zinssatzänderungen erfolgt nicht.
Zinsanpassung. Erfüllt die Emittentin ihre Verpflichtungen nach § 7(a) nicht, erhöht sich der Zinssatz ge- mäß § 3(a) jeweils vorübergehend für die Laufzeit der auf den Beginn der Nichterfüllung der entsprechenden Verpflichtung folgenden Zinsperiode um 1 Prozentpunkt (Act/Act) (der "Angepasste Zinssatz"). Der Ange- passte Zinssatz wird den Anleihegläubigem von der Emittentin unverzüglich im Rahmen einer Zinsanpassungs- mitteilung gemäß § 14 bekanntgegeben. (a) Die Emittentin verpflichtet sich, Kapital und Xxxxxx auf die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit in Euro zu zahlen. Die Zahlung von Kapital und Zinsen erfolgt, vorbehaltlich geltender steuerrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Regelungen und Vorschriften, über die Hauptzahlstelle (wie in § 11 definiert) zur Weiterleitung an Clearstream oder nach deren Weisung zur Gutschrift für die jeweiligen Kontoinhaber. (b) Falls eine Zahlung auf Kapital oder Zinsen einer Schuldverschreibung an einem Tag zu leisten ist, der kein Geschäftstag (wie nachstehend definiert) ist, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden Geschäftstag. In diesem Fall steht den betreffenden Anleihegläubigern weder eine Zahlung noch ein Anspruch auf Verzugszinsen oder eine andere Entschädigung wegen dieser Verzögerung zu.
Zinsanpassung. Die Bank passt ihre Sollzinssätze für Kreditkarten (Sollzinssätze) auf Basis des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*- Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an: Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob sich der letzte ver- öffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15 Prozent- punkte erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf des- sen Basis die Bank unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze ver- ändert hat. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte höher als der Bezugszinssatz, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsäch- liche Differenz zu erhöhen. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die Bank verpflichtet, ihre Soll- zinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken. Eine Zinsanpassung wird zum letzten Geschäftstag des Prüfungsmonats wirksam. Erster Bezugszinssatz ist der Referenzzinssatz für Mai 2012. Er beträgt 0,68 % p. a.. Den jeweils aktuellen Bezugszinssatz weist die Bank in ihrem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aus. Die Unterrichtung über die Zinsanpassung erfolgt auf dem Kontoauszug für das Kreditkartenkonto, über das der Kredit in Anspruch genommen wird. [*Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Wäh- rungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deut- schen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.] Die Bank verfügt gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 (sogenannte Benchmark-Verordnung) über einen robusten, schriftlichen Plan für den Fall, dass ein verwendeter Referenzwert wegfällt oder sich wesentlich verändert.
Zinsanpassung. Erfüllt die Emittentin ihre Verpflichtungen nach § 7(b) (Transparenzverpflichtung) nicht, erhöht sich der Zinssatz gemäß § 3(a) jeweils für die auf die Feststellung der Nichterfüllung der entsprechenden Verpflichtung folgende Zinsperiode um 1 Prozentpunkt (Act/Act) (der „Angepasste Zinssatz“). Der Angepasste Zinssatz wird den Anleihegläubigern von der Emittentin unverzüglich im Rahmen einer Zinsanpassungsmitteilung gemäß § 13 bekannt gegeben. § 7
Zinsanpassung. AGB20 0622 Den Zinssatz gemäß Ziffer 8.1 und 8.2 werden wir wie folgt anpassen: Wir werden die Zinsen entsprechend den Änderungen des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptre- finanzierungsgeschäfte „EZB-Leitzins“, der von der EZB veröffentlicht wird, wie folgt ändern: An den Stichtagen 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres überprüfen wir die Änderungen des „EZB-Leitzinses“. Hat sich der „EZB-Leitzins“ gegenüber dem vorangegangenen Stichtag verändert, werden wir Ihren Zinssatz zur übernächsten Abrechnungsperiode entsprechend an- passen. Dies gilt für Zinserhöhungen und Zinssenkungen gleichermaßen. Wir werden Sie über die Anpassung Ihres Zinssatzes spätestens mit der ersten dieser Zinsanpassung folgenden Sal- domitteilung informieren.
Zinsanpassung. Erfüllt die Emittentin ihre Verpflichtungen nach § 7 (b) (Transparenzverpflichtung) nicht, erhöht sich der Zinssatz gemäß § 3 (a) jeweils für die auf die Feststellung der Nichterfüllung der entsprechenden Verpflichtung folgenden Zinsperiode um 1 Prozentpunkt (Act/Act) (der „Angepasste Zinssatz“). Der Angepasste Zinssatz wird den Anleihegläubi- gern von der Emittentin unverzüglich im Rahmen einer Zinsan- passungsmitteilung gemäß § 14 bekanntgegeben. (a) Die Emittentin verpflichtet sich, Kapital und Xxxxxx auf die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit in EUR zu zahlen. Die Zah- lung von Kapital und Zinsen erfolgt, vorbehaltlich geltender steuerrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Regelungen und Vorschriften, über die Hauptzahlstelle (wie in § 11 definiert) zur Weiterleitung an Clearstream oder nach deren Weisung zur Gutschrift für die jeweiligen Kontoinhaber. Die Zahlung an Clearstream oder nach dessen Weisung befreit die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlung von ihren entsprechenden Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen. (b) Falls eine Zahlung auf Kapital oder Zinsen einer Schuldver- schreibung an einem Tag zu leisten ist, der kein Geschäftstag (wie nachstehend definiert) ist, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden Geschäftstag. In diesem Fall steht den be- treffenden Anleihegläubigern weder eine Zahlung noch ein Anspruch auf Verzugszinsen oder eine andere Entschädigung wegen dieser Verzögerung zu. and must have been prepared in accordance with the accounting principles pursuant to which the audited con- solidated financial statements were prepared. Moreover, the Semi-Annual Financial Report shall at least contain a specification of the significant events that occurred in the Issuer's business during the reporting period and their ef- fects on the consolidated financial statements as well as a business outlook, including a specification of material chances and risks, for the six-month period during the fi- nancial year following the reporting period.
Zinsanpassung. Im Falle eines Ratio-Verstoßes erhöht sich der Zinssatz für die unmittelbar auf den Ratio- Verstoß folgende Zinsperiode um 0.5 %. Ein "Ratio-Verstoß" liegt vor, wenn (i) das Net Debt-to-EBITDA-Ratio, wie aus den HGB-Konzernzahlen der Emittentin berechnet, zum 30. September 2017 über 6,5 liegt, zum 30. September 2018 über 6,0, zum 30. September 2019 über 5,5, zum 30. September 2020 über 5,5, und/oder (ii) das Interest Coverage-Ratio, wie aus den HGB-Konzernzahlen der Emittentin berechnet, zum 30. September eines jeden Jahres unter 2,0 liegt.
Zinsanpassung. Zinssatzbindung: Sofern es sich beim vereinbarten Sollzinssatz um einen Fixzinssatz handelt, bleibt er über die gesamte Kalkulationsdauer gleich und unterliegt er keiner Zinsanpassung. Andernfalls ist die Rate in ihrem Zinsanteil, berechnet auf Basis des vereinbarten Sollzinssatzes, variabel und an den 3-Monats- EURIBOR Satz im Monatsdurchschnitt gebunden. EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) ist ein durchschnittlicher Zinssatz europäischer Banken (Interbankzinssatz), welcher vom European Money Markets Institute (EMMI), 1000 Brüssel, Identifikationsnummer 1768/99 als Administrator unter xxxx://xxx.xxxxxxx-xxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx veröffentlicht wird. Die Anpassung (Senkung/Erhöhung des Sollzinssatzes) erfolgt jeweils mit Wirksamkeit zum 1.2., 1.5., 1.8., 1.11. eines jeden Jahres (Anpassungstage), wobei diesbezügliche Zinsanpassungsschreiben vor Wirksamkeit an den KN versendet werden. Ausgangsbasis für die erstmalige Anpassung ist der kaufmännisch auf volle 0,125 auf- oder abgerundete Durchschnitt des 3- Monats-EURIBOR des dem Vertragsabschluss vorangegangenen Kalendermonats im Vergleich zum kaufmännisch auf volle 0,125 auf- oder abgerundeten Durchschnitt des 3-Monats-EURIBOR des letzten Monats des vorangegangenen Kalenderquartals (in Folge kurz erster Referenzzinsatz). Die Zinsen werden in der Folge an den jeweiligen Anpassungstagen (1.2., 1.5., 1.8., 1.11.) um diejenigen Prozentpunkte erhöht oder gesenkt, um die sich der kaufmännisch auf volle 0,125 auf- oder abgerundete Durchschnitt des 3-Monats-EURIBOR des letzten Monats des letzten Kalenderquartals (im Folgenden kurz laufender Referenzzinssatz genannt) im Vergleich zum letzten Monat des vorletzten Kalenderquartals verändert hat. Die erste Anpassung erfolgt allerdings erst im dem Vertragsabschluss zweitfolgenden Kalenderquartal, wobei eine aus dem vorgenannten Grund unterbliebene Erhöhung oder Senkung des vereinbarten Sollzinssatzes auf Grund von einer zwischenzeitigen Änderung des laufenden Referenzzinssatzes zum ersten Referenzzinssatz bei der ersten Zinsanpassung mitberücksichtigt wird. Naturgemäß ist ein Sollzinssatz kleiner 0% nicht möglich. Bei Entfall des Referenzzinssatzes soll ein Ersatzreferenzwert zur Anwendung kommen, der diesem wirtschaftlich am nächsten kommt. Welcher Ersatzreferenzwert dies in Zukunft ist, kann derzeit vertraglich nicht sinnvoll geregelt werden, weil die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen eines Ersatzereignisses vorweg nicht hinreichend präzise vorhergesa...
Zinsanpassung. Es wurde ein über die gesamte Laufzeit gleichbleibender Sollzins vereinbart (Fixkonditionen).