Zinsberechnung. Der jährliche Zins sowie der Verzugszins nach Abs. 2 werden wie folgt auf die jeweili- gen Zinszahlungstage berechnet: Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der tatsäch- lich verstrichenen Tage einer Zinsperiode, geteilt durch die tatsächliche Anzahl der Tage eines Zinsjahres. Der Tag der Auszahlung bzw. vorangegangene Zinszahlungs- tag wird einschließlich und der aktuelle Zinszahlungstag ausschließlich berechnet.
Zinsberechnung. Sind Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen, erfolgt die Berechnung auf Grundlage der 30/360 Regel (deutsche kaufmännische Zinsmetho- de).
Zinsberechnung. 5.1. Die Bank zahlt dem Kunden die Zinsen gemäß dem Zinssatz und der Häufigkeit der Zinszahlungen, die in den Hauptbedingungen des Vertrages festgelegt sind.
5.2. Die Zinsen werden nur für die Anlagesumme für den in Ziffer 5.6 der Allgemeinen Bedingungen des Vertrages festgelegten Zeitraum berechnet. Es ist nicht möglich, die Einzahlungssumme zu erhöhen oder die Einzahlungssumme während der Einzahlungsperiode teilweise zu nutzen. Die Bank zahlt dem Kunden gemäß den Hauptbedingungen des Vertrages die Zinsen entweder am Fälligkeitstag für die gesamte Anlageperiode oder jährlich, wobei die erste Zahlung ein Jahr nach Beginn der Berechnung der Zinsen erfolgt.
5.3. Hat die Bank nach vorheriger Ankündigung des Kunden zugestimmt oder ist sie anderweitig (z. B. gesetzlich) verpflichtet, die Auszahlung der Zinszahlungen oder sonstiger Beträge einzubehalten, so werden für den einbehaltenen Betrag keine Zinsen berechnet.
5.4. Die Bank verfolgt bei der Berechnung der Zinsen die tatsächliche Anzahl der Tage in einem Monat, die Anlageperiode und ein Jahr von dreihundertfünfundsechzig (365) Tagen.
5.5. Im Falle der vor dem 01.05.2019 abgeschlossenen Verträge folgt die Bank bei der Berechnung der Zinsen einem Monat von dreißig (30) Tagen und einem Jahr von dreihundertundsechzig (360) Tagen. Im Falle einer automatischen Verlängerung der vor dem 01.05.2019 abgeschlossenen Verträge folgt die Bank bei der Berechnung der Zinsen für die Anlageperioden, die am 01.05.2019 oder später beginnen, der tatsächlichen Anzahl der Tage in einem Monat der Anlageperiode und einem Jahr von dreihundertfünfundsechzig (365) Tagen.
5.6. Die Berechnung der Zinsen beginnt am zweiten Tag der Anlageperiode und endet am Fälligkeitstag (inklusive).
Zinsberechnung. 19.1 Die Stundungszinsen gemäß Nr. 15.5 betragen 3 % p. a. über dem jewei- ligen Basiszinssatz, die Verzugszinsen (nach Nr. 17.2) 9 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz.
19.2 Die Zinsberechnung beginnt mit dem Tag nach dem AZT und endet mit dem Einzahlungstag bzw. dem Tag der Wertstellung. Für Zahlungen vor dem Fälligkeitstag werden keine Zinsvergütungen gewährt.
Zinsberechnung. Es erfolgt eine monatliche Zinsberechnung.
Zinsberechnung. Die Berechnungsstelle wird (ausgenommen bei fixverzinslichen Schuldverschreibungen und Stufenzins) zu oder baldmöglichst nach jedem Zeitpunkt, an dem der Zinssatz zu bestimmen ist, den auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Zinsbetrag (der "Zinsbetrag") für die entsprechende Zinsperiode berechnen. Der Zinsbetrag wird ermittelt, indem der Zinssatz und der Zinstagequotient (wie in §3 (8) definiert) auf die einzelnen Nennbeträge der Schuldverschreibungen angewendet werden, wobei der resultierende Betrag auf die kleinste Einheit der Festgelegten Währung auf- oder abgerundet wird, wobei ab 0,5 solcher Einheiten aufgerundet wird.
Zinsberechnung. Jeder Zeitraum ab dem Ausgabetag (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) und nachfolgend ab jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zu dem jeweils nächstfolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich) wird als Zinsperiode bezeichnet. Der auf die Schuldverschreibungen fällige Zinsbetrag (der Zinsbetrag) für jede Zinsperiode ergibt sich aus der Multiplikation des Zinssatzes mit dem Vergütungstagequotient (wie nachstehend definiert) und dem Nennbetrag je Schuldverschreibung, wobei der resultierende Betrag auf den nächstliegenden Cent auf- bzw. abgerundet wird, wobei 0,5 oder mehr eines Cents aufgerundet werden.
Zinsberechnung. Die Höhe des Zinssatzes wird von Allianz Suisse Leben für das Geschäft der beruflichen Vorsorge jährlich im vierten Quartal festgelegt und gilt im nächsten Jahr ab dem Stichtag für ein Jahr. Der Zinssatz wird von der Eid- genössischen Finanzmarktaufsicht FINMA genehmigt.
Zinsberechnung. Guthaben auf Einlagenkonten werden nach der Deutschen kaufmännischen Zins- methode (30/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Tag der Einzahlung folgenden Kalendertag und endet mit dem Tag der Rückzahlung.
Zinsberechnung. Jeder Zeitraum ab dem (1b) Calculation of interest. Each period from and Verzinsungsbeginn (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) und nachfolgend ab jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zu dem jeweils nächstfolgenden Zinszahlungstag (aus- schließlich) wird als Zinsperiode bezeichnet. Der auf die Schuldverschreibungen fällige Zinsbetrag (der Zinsbetrag) für jede Zinsperiode ergibt sich aus der Multiplikation des Zinssatzes mit dem Zinstagequotient (wie nachstehend definiert) und dem Nennbetrag je Schuldverschreibung, wobei der resultierende Betrag auf den nächstliegenden Cent auf- bzw. abgerundet wird, wobei 0,5 oder mehr eines Cents aufgerundet werden. including the Interest Commencement Date to but excluding the first Interest Payment Date and there- after from and including each Interest Payment Date to but excluding the next following Interest Payment Date is an Interest Period. The amount of interest payable on the Notes (the Interest Amount) for each Interest Period shall be calculated by multiplying the Interest Rate and the Day Count Fraction (as defined below) with the principal amount of each Note and rounding the resulting figure to the nearest cent, with 0.5 or more of a cent being rounded upwards.
(2) Ende des Zinslaufs. Der Zinslauf der Schuld- (2) Cessation of interest payments. The Notes shall verschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Sollte die Emittentin die Schuld- verschreibungen bei Fälligkeit nicht einlösen, endet die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf den ausstehenden Nennbetrag nicht am Fälligkeitstag gemäß § 5 Absatz 1, sondern erst mit (jedoch ausschließlich) dem Tag der tatsächlichen Rück- zahlung der Schuldverschreibungen. Die Verzin- sung des ausstehenden Nennbetrages vom Tag der Fälligkeit an (einschließlich) bis zum Tag der Rück- zahlung der Schuldverschreibungen (ausschließlich) erfolgt zum gesetzlich gemäß § 1000 ABGB fest- gelegten Satz für Verzugszinsen. cease to bear interest from the end of the day which precedes the day on which they are due for redemption. If the Issuer fails to redeem the Notes when due in accordance with § 5 paragraph 1, the obligation to pay interest on the outstanding principal amount shall continue to accrue beyond the due date until (but excluding) the date of actual redemption of the Notes. Interest shall continue to accrue on the outstanding principal amount from the due date (inclusive) to...