VERTRAGLICHE BEDINGUNGEN Musterklauseln

VERTRAGLICHE BEDINGUNGEN. PART A – CONTRACTUAL TERMS
VERTRAGLICHE BEDINGUNGEN. Begriffe, die in diesen Endgültigen Bedingungen verwendet werden, haben die gleiche Bedeutung wie in den Bedingungen, die in dem Basisprospekt vom 22. August 2007, wie durch einen Nachtrag Nr. 1 vom 7. Januar 2008, einen Nachtrag Nr. 2 vom 14. Januar 2008, einen Nachtrag Nr. 3 vom 31. Januar 2008, einen Nachtrag Nr. 4 vom 14. Xxxx 2008 und einen Nachtrag Nr. 5 vom 30. April 2008 ergänzt, in dem Abschnitt "Bedingungen der Schuldverschreibungen" enthalten sind. Der Prospekt und die vorgenannten Nachträge zu diesem stellen zusammen einen Basisprospekt im Sinne der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) (die Prospektrichtlinie) dar. Das vorliegende Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen der darin beschriebenen Schuldverschreibungen für die Zwecke des Artikels 5.4 der Prospektrichtlinie dar und ist in Verbindung mit dem Basisprospekt, wie durch die vorgenannten Nachträge ergänzt, zu diesem zu lesen. Vollständige Angaben zur Emittentin, zur Garantin und zu dem Angebot der Schuldverschreibungen sind nur verfügbar, wenn diese Endgültigen Bedingungen und der Basisprospekt, wie durch die vorgenannten Nachträge ergänzt, zu diesem zusammengenommen werden. Der Basisprospekt und die vorgenannten Nachträge zu diesem werden am Sitz der Emittentin sowie in der Geschäftsstelle der Zahlstelle in London für eine Einsichtnahme bereitgehalten. (i) Emittentin: Citigroup Funding Inc. (ii) Garantin: Citigroup Inc. (i) Seriennummer: EMTN0495 (ii) Tranchennummer: 1 3. Festgelegte Währung(en): Euro (EUR) 4. Gesamtnennbetrag: (i) der Serie: Bis zu 150.000 Schuldverschreibungen. Es wird erwartet, dass der endgültige Gesamtnennbetrag der zu begebenden Schuldverschreibungen am oder um den 5. September 2008 auf der Website der Luxemburger Wertpapierbörse (xxx.xxxxxx.xx) veröffentlicht wird. (ii) der Tranche: Bis zu 150.000 Schuldverschreibungen. Es wird erwartet, dass der endgültige Gesamtnennbetrag der zu begebenden Schuldverschreibungen am oder um den 5. September 2008 auf der Website der Luxemburger Wertpapierbörse (xxx.xxxxxx.xx) veröffentlicht wird. 5. Emissionspreis: EUR 1.000 (i) Festgelegte Stückelung: EUR 1.000. Die Schuldverschreibungen dürfen nicht weiter unterteilt oder in einer kleineren Stückelung neu begeben werden. (ii) Berechnungsbetrag: EUR 1.000 (i) Tag der Begebung: 5. September 2008 (ii) Verzinsungsbeginn: Nicht anwendbar 8. Fälligkeitstag: 5. September 2013, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß der Modifizierten Folgender-Geschäftstag- Konvention, für die die...
VERTRAGLICHE BEDINGUNGEN. 1 Währung. Stückelung. Form. Zeichnung. Sammelurkunde. Verwahrung (1) Währung. Stückelung. Form. Diese Serie von Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") wird von der Hypo Vorarlberg Bank AG (die "Emittentin") gemäß diesen Emissionsbedingungen (die "Emissionsbedingungen") in Euro (die "Festgelegte Währung") als Daueremission ab dem 27.10.2017 (der "Begebungstag") begeben. Die Serie von Schuldverschreibungen ist eingeteilt in Stückelungen mit einem Nennbetrag von EUR 1.000 (jeweils ein "Nennbetrag") und weist einen Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000 auf. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber (jeweils ein "Anleihegläubiger").
VERTRAGLICHE BEDINGUNGEN. PART A – CONTRACTUAL TERMS Neither TEFRA D nor TEFRA C Global Note(s) to be in NGN form
VERTRAGLICHE BEDINGUNGEN. Wie im Folgenden dargestellt, werden dabei an die abgestuften Erklärungsvarianten unter- schiedliche Anforderungen gestellt und unterschiedliche Vertragsbedingungen geknüpft. 1. Variante – 1. Ankreuzmöglichkeit im Formblatt B 2 a) Anforderungen nach der Verpflichtungserklärung Der Bieter kann für sich (sofern er nur Händler ist, für seine Nachunternehmer) einen Nach- weis zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen bis zur Konfektionierung durch ein unabhän- giges Label, ein Zertifikat oder einen Nachweis einer Multi-Stakeholder-Initiative erbringen. Ein Label, Zertifikat oder ein Nachweis einer Multi-Stakeholder-Initiative gilt dann als unab- hängig, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: 1) Multi-Stakeholder-Steuerung: Relevante InteressenvertreterInnen wie Gewerkschaf- ten, ArbeitnehmerInnenorganisationen, NGOs und Unternehmen sind gleichberechtigt an der Initiative beteiligt. Dies kann sowohl auf der Ebene des Vorstandes als auch des Verwaltungsrates der Fall sein. Keine einzelne Interessengruppe wie z.B. ArbeitgeberInnen, ArbeitnehmerInnen oder andere Nichtregierungsorganisationen nimmt eine beherrschende Rolle innerhalb der Initiative ein. 2) Die grundlegenden Arbeitsstandards der Internationalen Arbeitsorganisation – ILO- Konventionen Nr. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138, 182 – werden in einen Verhaltenskodex aufgenommen, in dem sich der Bieter selbst und seine Unterauftragnehmer bis hin zur Konfektionierung zur Einhaltung der ILO-Normen verpflichtet. 3) Durch die ausstellende Institution finden Überprüfungen statt, inwieweit der Bieter so- wie seine Nachunternehmer bis hin zur Konfektionierung die Einhaltung der ILO-Kernar- beitsnormen bei der Herstellung des Produkts umsetzen. 4) Öffentliche Berichtlegung: Die ausstellende Institution stellt mindestens einmal im Jahr einen öffentlichen Bericht auf der eigenen Webseite bereit, in der die Überprüfungen (vgl. 3)) und die Fortschritte in der Umsetzung der sozialen Kriterien bis hin zum Konfektionie- rungsprozess dargestellt werden. Beispielsweise kann ein Siegel der Fair Wear Foundation ein Nachweis in diesem Sinne sein. Jeder gleichwertige Nachweis, der die vorstehend beschriebenen Anforderungen erfüllt, wird ebenfalls akzeptiert. b) Besondere Vertragsbedingungen Sollte der Auftragnehmer bzw. seine Nachunternehmer bis hin zur Konfektionierung im Laufe des Rahmenvertrages das mit seinem Angebot angegebene Label, Zertifikat oder den sonstigen Nachweis wegen eigener schwerer Verfehlungen oder aus son...
VERTRAGLICHE BEDINGUNGEN. Der Kunde hat auf alle Fälle selbst beim Eigentümer der Immobilie, in der sich die ans Netz angeschlossene Abnahmestelle befindet, die Ermächtigung für die Installation, Erhaltung und Betriebsführung der erforderlichen Anlagen, die Eigentum der EUM bleiben und von der EUM auch für Anschlüsse weiterer Kunden verwendet werden können, eingeholt; falls technische Gründe dies erfordern, ist der Kunde verpflichtet, der EUM – auf Grund der geltenden Bestimmungen – die Nutzung eines Raumes mit einem direkten Zugang zur Straße hin zu gestatten oder gestatten zu lassen, der geeignet sein muss für die Installation der zur Erbringung der Verkaufs- und Transportdienste und für die Strommessung nötigen Apparaturen; Der Kunde muss dem Personal der EUM jederzeit den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Abnahmestelle befindet, für Ablesungen, Kontrollen und Arbeiten an den Messgruppen gestatten; Die Wahrnehmung der vertragsgegenständlichen Dienste hängt von der Erteilung und Aufrechterhaltung der Ermächtigungen, Genehmigungen, Dienstbarkeiten und den sonstigen Voraussetzungen für den Bau und Betrieb der nötigen Anlagen ab;
VERTRAGLICHE BEDINGUNGEN. Begriffe, die in diesen Endgültigen Bedingungen verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung wie in den Bedingungen im Abschnitt "Allgemeine Emissionsbedingungen der Deutschrechtlichen Schuldverschreibungen" im Basisprospekt vom 15. Juni 2022, der einen Basisprospekt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 (die Prospektverordnung) bildet. Dieses Dokument bildet die Endgültigen Bedingungen der darin beschriebenen Schuldverschreibungen für die Zwecke von Artikel 8(4) der Prospektverordnung und ist in Verbindung mit dem Basisprospekt und dem Nachtrag / den Nachträgen, die vor dem Emissionstag (wie nachstehend definiert) veröffentlicht wurden (die Nachträge) zu lesen; falls ein entsprechender Nachtrag jedoch (i) nach dem Datum der Unterzeichnung oder Veröffentlichung dieser Endgültigen Bedingungen veröffentlicht wird und (ii) Änderungen an den Bedingungen im Abschnitt "Allgemeine Emissionsbedingungen der Deutschrechtlichen Schuldverschreibungen" vorsieht, haben die betreffenden Änderungen keine Auswirkungen auf die Bedingungen der Schuldverschreibungen, auf die sich diese Endgültigen Bedingungen beziehen. Vollständige Informationen über die Emittentin, die Garantin und das Angebot der Schuldverschreibungen sind nur verfügbar, wenn diese Endgültigen Bedingungen, der Basisprospekt und etwaige Nachträge zusammengenommen werden. Vor dem Erwerb einer Beteiligung an den in diesen Endgültigen Bedingungen beschriebenen Schuldverschreibungen sollten potenzielle Anleger die Angaben im Basisprospekt und etwaigen Nachträgen lesen und verstehen und sich der Beschränkungen bewusst sein, die für das Angebot und den Verkauf dieser Schuldverschreibungen in den Vereinigten Staaten oder an oder zugunsten von Personen, die keine „Permitted Transferees“ sind oder für deren Rechnung gelten. Eine Zusammenfassung für die Schuldverschreibungsemission wird diesen Endgültigen Bedingungen beigefügt. Exemplare des Basisprospekts, etwaiger Nachträge und dieser Endgültigen Bedingungen können am Sitz der Emittentin oder der Garantin, in den angegebenen Geschäftsstellen der Zahlstellen und – im Fall von Schuldverschreibungen, die zum Handel am Regulierten Markt oder dem Euro MTF der Luxemburger Wertpapierbörse zugelassen sind – auf der Website der Luxemburger Wertpapierbörse (xxxx://xxx.xxxxxx.xx) und – im Fall von Nicht befreiten Angeboten – auf der Website der Emittentin (xxxx://xxxxxxxxxx.xxxxxx.xxx) eingesehen werden. (i) Seriennummer: 973AL/22.10 (ii) Tranchennummer: 1 (iii) Tag, an dem die...

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  • Vertragsbedingungen Die in diesem Dokument verwendeten Begriffe haben die ihnen in den Bedingungen im Basisprospekt vom 14. April 2023 zugewiesene Bedeutung. Dieses Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen im Sinne von Artikel 8.4 der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) in der gültigen Fassung (die "Prospektverordnung") für die hierin beschriebenen ETC-Wertpapiere dar und ist zusammen mit dem Basisprospekt vom 14. April 2023, der einen Basisprospekt im Sinne der Prospektverordnung darstellt. Eine Zusammenfassung für die spezifische Emission findet sich im Anhang zu den Endgültigen Bedingungen. Ausführliche Informationen über die Emittentin und das Angebot der ETC-Wertpapiere sind ausschließlich auf Grundlage der Kombination dieser Endgültigen Bedingungen und des Basisprospekts vom 14. April 2023 erhältlich. Die Basisprospekte, der Nachtragsprospekt und die Endgültigen Bedingungen für jede Emission stehen auf der im Auftrag der Emittentin unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xx-xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/ geführten Webseite, am Sitz der Emittentin sowie bei der angegebenen Geschäftsstelle der Emissions- und Zahlstelle zur Einsichtnahme zur Verfügung; entsprechende Kopien sind bei den Geschäftsstellen jeder Zahlstelle erhältlich. Eine emissionsbezogene Zusammenfassung ist den endgültigen Bedingungen im Anhang beigefügt. Die ETC-Wertpapiere dieser Serie können auch an der Official List einer Börse notiert und an einer anderen als den in diesen Endgültigen Bedingungen aufgeführten Börsen gehandelt werden, eine derartige Notierung oder Zulassung zum Handel muss jedoch auf der Grundlage separater Endgültiger Bedingungen erfolgen, die in Verbindung damit erstellt werden und abgesehen von den Angaben zu der Notierung und den damit verbundenen Offenlegungs- und/oder Angebotsunterlagen mit diesen Endgültigen Bedingungen identisch sein müssen. (i) Seriennummer: 6 (ii) Tranche (sofern anwendbar): 155 2 Festgelegte Währung: EUR 3 Hauptfinanzmarkt für die Festgelegte Währung: Jede Stadt, in der Banken grundsätzlich Zugang zum TARGET-System haben

  • Vertragliche Kündigungsbedingungen Für den Kunden und ebase besteht sowohl das Recht zur ordentlichen als auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Für den Kunden und ebase gelten bezüglich des Vertrags für das Online-Ban- king die festgelegten Kündigungsregelungen unter Punkt „Kündigungsrechte“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase sowie unter Punkt „Kündi- gung des Online-Postkorbs“ der Bedingungen für das Online-Banking für De- pots und Konten in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

  • Zusätzliche Bedingungen Für Vereinbarungen für Cloud-Services (oder vergleichbare Cloud-Basisvereinbarungen), die vor dem 1. Januar 2019 unterzeichnet wurden, finden die Bedingungen unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxx Anwendung.

  • Rahmenbedingungen Über grundlegende Änderungen der Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner gegenseitig unverzüglich informieren. Ihre Auswirkungen auf die Zielerfüllung werden in den Berichten dargelegt.

  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.

  • Bedingungen Ist der Bewertungstag kein Handelstag, so gilt der nächstfolgende Handelstag als Bewertungstag. "Bewertungstag+1": nicht anwendbar.

  • Lieferbedingungen Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich durch den Verkäufer anerkannt werden die Produkte „Geliefert benannter Bestimmungsort“ an dem in der Auftragsbestätigung benannten Ort verkauft (Incoterms® 2010 „DAP“). Die für die Lieferung angegebene Zeit ist nur ein Hinweis und begründet keine vertragliche Verpflichtung, es sei denn anderweitig ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt. Die Nichteinhaltung einer solchen Lieferungszeit führt nicht zu einem Recht, Verluste oder Schäden geltend zu machen, es sei denn eine solche Nichteinhaltung ist das Ergebnis von vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers. Wenn eine Lieferungszeit ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurde, berührt eine solche Lieferungszeit nicht höhere Gewalt, die es dem Verkäufer automatisch erlaubt, Lieferungen ohne jedwede Entschädigung des Käufers aufzuschieben. Bei Ankunft der Produkte am Lieferungsort wird der Käufer zur angegebenen Lieferzeit (von der der Verkäufer den Käufer rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat) Entladeanlagen zur Verfügung stellen und die Produkte unverzüglich entladen. Jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich des Entladens ist vollständig auf eigene Gefahr des Käufers. Ein Nichterfüllen der unverzüglichen Beförderung durch den Käufer berechtigt den Verkäufer, alle sich daraus ergebenden Kosten und Auslagen ersetzt zu verlangen und entweder den Verkauf ganz oder teilweise zu kündigen oder die Produkte bei einer dritten Partei seiner Xxxx deponieren zu lassen. In Falle einer Beförderung EXW fällt jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich der Verladung vollständig in den Risikobereich des Käufers. Wenn der Verkäufer an den Käu-fer eine Menge an Produkten liefert, die bis zu 5 Prozent die durch den Käufer bestellte Menge unterschreitet, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Produkte wegen der Fehlmenge abzulehnen. Von der Ablieferung der Produkte an ist der Käufer vollständig und ausschließlich für die Produkte verantwortlich, einschließlich der Einhaltung von verpflichtenden Standards des Umweltschutzrechts, der Verpackung und der Verpackungsmaterialien. Wenn Laderoste und Paletten Eigentum des Verkäufers sind und zurückgegeben werden können, müssen sie dem Verkäufer zurückgegeben werden. Jeglicher Wiedergebrauch solcher Gerätschaften durch den Käufer ist nicht gestattet und geschieht folglich vollständig auf eigene Gefahr des Käufers.

  • Nutzungsbedingungen a) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software außerhalb der nachfolgenden Regelungen zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen. b) Die Software darf nur zum Zwecke der Datensicherung kopiert werden. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden. c) Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. d) Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist nicht zulässig. e) Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen nicht an Dritte vermietet, unterlizenziert oder verleast werden.

  • Sonstige Bedingungen 19.1 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Telekabel Riesa auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung kann nur aus einem sachlichen Grund verweigert werden. 19.2 Telekabel Riesa darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Telekabel Riesa hat dem Kunden die Übertra- gung vor ihrem Vollzug in Textform anzuzeigen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang dieser Anzeige für den Zeitpunkt, an dem die Übertra- gung wirksam wird, kündigen. Telekabel Riesa wird den Kunden in der Anzeige auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. 19.3 Telekabel Riesa ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vertraglich geschul- deten Leistungen zu beauftragen. 19.4 Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht. 19.5 Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Ge- richtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Telekabel Riesa der Sitz von Telekabel Riesa. 19.6 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Besonderer Teil Kabelanschluss

  • Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversi- cherung (MB/KK 2009) und