Common use of Zusatzvereinbarungen Clause in Contracts

Zusatzvereinbarungen. Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 1. Januar 1995 bei einem Unter- nehmen der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Kran- kenhausleistungen versichert sind oder die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von ihrem Beitrittsrecht gemäß § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Gebrauch gemacht haben, gilt Folgendes: In Abweichung von 1. 3 MB/PPV 2022 II entfällt die Wartezeit; 2. 8 Abs. 3 MB/PPV 2022 II besteht Anspruch auf beitragsfreie Mitversi- cherung von behinderten Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI die Voraussetzungen nach Buchstabe d) nicht erfüllen, diese aber erfüllt hätten, wenn die Pflegeversicherung zum Zeitpunkt des Ein- tritts der Behinderung bereits bestanden hätte; 3. 8 Abs. 5 MB/PPV 2022 II a) wird die Höhe der Beiträge für Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang) auf 150 Prozent, bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, auf 75 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung begrenzt, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (siehe Anhang), überschreitet; bei Abfindungen, Entschädi- gungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschä- digung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungs- entschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; ab dem 1. Oktober 2022 ist für Ehegatten oder Lebenspartner, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV (siehe Anhang) in Verbindung mit § 8 Ab- satz 1 Nummer 1 SGB IV (siehe Anhang) ausüben, ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Die Voraussetzungen der Beitragsvergünstigung sind nachzuweisen; hier- für kann der Versicherer auch die Vorlage des Steuer und des Rentenbe- scheides verlangen. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsvergünstigung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; dieser ist berechtigt, ab dem Zeit- punkt des Wegfalls für jeden Ehegatten oder Lebenspartner den vollen Beitrag zu erheben. Sind die Ehegatten oder Lebenspartner nicht bei dem- selben Versicherer versichert, wird von jedem Ehegatten oder Lebenspart- ner die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages erhoben. Liegt der indi- viduelle Beitrag eines Versicherten jedoch niedriger als die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages, so wird der gesamte Kappungsbeitrag dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet; b) wird ferner die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversiche- rungszeit abhängig gemacht; 4. 8a Abs. 2 MB/PPV 2022 II erfolgt keine Erhöhung der Beiträge nach dem Gesundheitszustand des Versicherten. Die Zusatzvereinbarungen gelten auch für Personen, die sich gemäß Arti- kel 41 Pflege-Versicherungsgesetz (siehe Anhang) bis zum 30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben befreien lassen. Sie gelten ferner für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen einschließlich der Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Mitglieder der Kranken- versorgung der Bundesbahnbeamten sowie für Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge, die nicht bei einem Unternehmen der privaten Kranken- versicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versi- chert sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflege-Versiche- rungsgesetzes Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht. Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG (siehe Anhang) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die im Basistarif versichert sind, gilt Folgendes: In Abweichung von § 8 Abs. 5 MB/PPV 2022 II a) wird die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversicherungszeit abhängig gemacht; b) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab 1. Januar 2009 auf 50 Prozent des Höchstbeitrages herabgesetzt, wenn der Beitrag der versicherten Person zur Krankenversicherung wegen Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch (SGB) – Zweites Buch (II) – oder des SGB XII auf den halben Höchstbeitrag vermindert ist. c) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab 1. Januar 2009 auf 50 Prozent des Höchstbeitrages herabgesetzt, wenn allein durch die Zahlung des Höchstbeitrages zur privaten Pflegepflichtversicherung Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII entsteht. Endet die Versicherung im Basistarif, entfallen diese Zusatzvereinbarungen für die private Pflegepflichtversicherung. Teil III – Tarifbedingungen Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVB Dieser Tarif gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2022 II) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversiche- rung.

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Zusatzvereinbarungen. Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 1. Januar 1995 bei einem Unter- nehmen der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Kran- kenhausleistungen versichert sind oder die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von ihrem Beitrittsrecht gemäß § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Gebrauch gemacht haben, gilt Folgendes: In Abweichung von) 1. 3 MB/PPV 2022 II 2015 entfällt die Wartezeit; 2. 8 Abs. 3 MB/PPV 2022 II 2015 besteht Anspruch auf beitragsfreie Mitversi- cherung bei- tragsfreie Mitversicherung von behinderten MenschenMen- schen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI die Voraussetzungen nach Buchstabe d) nicht erfüllen, diese aber erfüllt hätten, wenn die Pflegeversicherung Pfle- geversicherung zum Zeitpunkt des Ein- tritts Eintritts der Behinderung Be- hinderung bereits bestanden hätte; 3. 8 Abs. 5 MB/PPV 2022 II2015 a) wird die Höhe der Beiträge für Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz Lebenspartnerschafts- gesetz (siehe Anhang) auf 150 Prozentv.H., bei PersonenPerso- nen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch An- spruch auf Beihilfe haben, auf 75 Prozent v.H. des jeweiligen jewei- ligen Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung Pflegeversi- cherung begrenzt, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (siehe Anhang), überschreitet; bei Abfindungen, Entschädi- gungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschä- digung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungs- entschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne oh- ne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten Kindererziehungs- zeiten entfallenden Teil berücksichtigt; ab dem 1. Oktober 2022 ist für Ehegatten oder Lebenspartner, die eine geringfügige Beschäftigung gering- fügig Beschäftigte nach § 8 Absatz Abs. 1 Nummer 1 oder Nr. 1, § 8a SGB IV (siehe Anhang) in Verbindung mit § 8 Ab- satz 1 Nummer 1 SGB IV (siehe Anhang) ausüben, ein regelmäßiges monatliches beträgt das zulässige Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig450 EUR. Die Voraussetzungen der Beitragsvergünstigung sind nachzuweisen; hier- für hierfür kann der Versicherer auch die Vorlage des Steuer Steuer- und des Rentenbe- scheides verlangen. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsvergünstigung Bei- tragsvergünstigung ist dem Versicherer unverzüglich unver- züglich anzuzeigen; dieser ist berechtigt, ab dem Zeit- punkt Zeitpunkt des Wegfalls für jeden Ehegatten oder Lebenspartner den vollen Beitrag zu erheben. Sind die Ehegatten oder Lebenspartner nicht bei dem- selben demselben Versicherer versichert, wird von jedem je- dem Ehegatten oder Lebenspart- ner Lebenspartner die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages erhoben. Liegt der indi- viduelle individuelle Beitrag eines Versicherten jedoch niedriger als die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages, so wird der gesamte Kappungsbeitrag Kap- pungsbeitrag dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner Le- benspartner zugerechnet; b) wird ferner die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversiche- rungszeit Vorversicherungszeit abhängig gemacht; 4. 8a Abs. 2 MB/PPV 2022 II 2015 erfolgt keine Erhöhung der Beiträge nach dem Gesundheitszustand des VersichertenVersi- cherten. Die Zusatzvereinbarungen gelten auch für Personen, die sich gemäß Arti- kel Artikel 41 Pflege-Versicherungsgesetz (siehe Anhang) bis zum 30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht Versicherungs- pflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben befreien lassen. Sie gelten ferner für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen einschließlich der Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse Postbeam- tenkrankenkasse und der Mitglieder der Kranken- versorgung Krankenversor- gung der Bundesbahnbeamten sowie für Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge, die nicht bei einem Unternehmen Unterneh- men der privaten Kranken- versicherung Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versi- chert versichert sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflege-Versiche- rungsgesetzes Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung Pfle- geversicherung besteht. Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG (siehe Anhang) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen abgeschlos- sen werden, die im Basistarif versichert sind, gilt Folgendesfolgen- des: In Abweichung von § 8 Abs. 5 MB/PPV 2022 II2015 a) wird die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversicherungszeit Vor- versicherungszeit abhängig gemacht; b) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab 1. Januar 2009 auf 50 Prozent v.H. des Höchstbeitrages Höchst- beitrages herabgesetzt, wenn der Beitrag der versicherten versi- cherten Person zur Krankenversicherung wegen Hilfebedürftigkeit Hil- febedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch Zweiten Buches des So- zialgesetzbuches (SGB) – Zweites Buch (SGB II) oder des SGB XII auf den halben Höchstbeitrag vermindert ist.; c) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab 1. Januar 2009 auf 50 Prozent v.H. des Höchstbeitrages Höchst- beitrages herabgesetzt, wenn allein durch die Zahlung Zah- lung des Höchstbeitrages zur privaten Pflegepflichtversicherung Pflegepflicht- versicherung Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII entsteht. Endet die Versicherung im Basistarif, entfallen diese Zusatzvereinbarungen für die private Pflegepflichtversicherung. Teil III – Tarifbedingungen Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVB Dieser Tarif gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2022 II) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Zu- satzvereinbarungen für die private Pflegepflichtversiche- rung. In Änderung bzw. Ergänzung der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die private Pflegepflichtversiche- rung (MB/PPV 2015 und Tarif PV) gilt Folgendes: 1. Studenten, Fach- und Berufsfachschüler sowie Prak- tikanten i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB XI (siehe Anhang) werden in Tarifstufe PVN versichert. Über die in Satz 1 genannte Eigenschaft ist eine Be- scheinigung vorzulegen. 2. Die unter Nr. 1 genannten Versicherten zahlen für Leistungen nach den Nrn. 1 bis 15 des Tarifs PV so- wie nach § 4 Abs. 18 MB/PPV 2015 ab dem 1. Januar 2015 bis zu einer Neufestsetzung gemäß Nr. 6 einen monatlichen Beitrag von 8,43 EUR. 3. Besonders vereinbarte Beitragszuschläge ruhen wäh- rend der Beitragseinstufung aufgrund der in Nr. 1 ge- nannten Eigenschaft. 4. Bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit zahlt die versicher- te Person den Neugeschäftsbeitrag zum erreichten Alter abzüglich vorhandener Anrechnungsbeträge aus Vorversicherungszeiten. Hat jedoch die versicherte Person ein Anrecht auf Limitierung des Beitrags ge- mäß § 8 Abs. 5 MB/PPV 2015, Nr. 3 b) der "Zusatz- vereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 SGB XI" oder der "Zu- satzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG", so zahlt sie maximal den dann gültigen Höchstbeitrag. 5. Nach Wegfall der Eigenschaft gemäß Nr. 1, spätes- tens ab Vollendung des 34. Lebensjahres, erfolgt die Beitragseinstufung zum dann erreichten Alter nach Maßgabe von Nr. 4 Sätze 1 und 2. 6. Bei einer Beitragsanpassung gemäß § 8b MB/PPV 2015 wird der Beitrag dergestalt begrenzt, dass das Verhältnis zwischen dem Beitrag für die unter Nr. 1 genannten Versicherten und dem jeweiligen Höchst- beitrag der sozialen Pflegeversicherung dem am 1. Januar 1995 maßgeblichen Verhältnis entspricht. 7. Für eine Änderung dieser Zusatzvereinbarungen gilt § 18 MB/PPV 2015 entsprechend.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Zusatzvereinbarungen. Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge Versicherungs- verträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a 26 a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 1. Januar 1995 bei einem Unter- nehmen der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Kran- kenhausleistungen versichert sind oder die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von ihrem Beitrittsrecht gemäß § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Gebrauch gemacht haben, gilt Folgendes: In Abweichung von) 1. 3 MB/PPV 2022 II entfällt die Wartezeit; 2. 8 Abs. 3 MB/PPV 2022 II besteht Anspruch auf beitragsfreie Mitversi- cherung Mitversicherung von behinderten Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI die Voraussetzungen nach Buchstabe Buch- stabe d) nicht erfüllen, diese aber erfüllt hätten, wenn die Pflegeversicherung Pflege- versicherung zum Zeitpunkt des Ein- tritts Eintritts der Behinderung bereits bestanden hätte; 3. 8 Abs. 5 MB/PPV 2022 II a) wird die Höhe der Beiträge für Ehegatten oder Lebenspartner Lebens- partner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe AnhangAn- hang) auf 150 Prozent, bei Personen, die nach beamtenrechtlichen beamten- rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Pflegebe- dürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, auf 75 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung Pflegeversi- cherung begrenzt, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner Lebens- partner kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (siehe Anhang), überschreitet; bei Abfindungen, Entschädi- gungen Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (EntlassungsentschädigungenEntlas- sungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender wiederkeh- render Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte er- zielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschä- digung Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungs- entschädigung Entlassungsent- schädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten Kindererzie- hungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; ab dem 1. Oktober 2022 ist für Ehegatten oder Lebenspartner, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer Num- mer 1 oder § 8a SGB IV (siehe Anhang) in Verbindung mit § 8 Ab- satz Absatz 1 Nummer 1 SGB IV (siehe Anhang) ausüben, ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Die Voraussetzungen der Beitragsvergünstigung sind nachzuweisen; hier- für hierfür kann der Versicherer auch die Vorlage Vor- lage des Steuer Steuer- und des Rentenbe- scheides Rentenbescheides verlangen. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsvergünstigung Beitragsvergüns- tigung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; dieser die- ser ist berechtigt, ab dem Zeit- punkt Zeitpunkt des Wegfalls für jeden Ehegatten oder Lebenspartner den vollen Beitrag zu erhebenxxxx- xxx. Sind die Ehegatten oder Lebenspartner nicht bei dem- selben demselben Versicherer versichert, wird von jedem Ehegatten Ehe- gatten oder Lebenspart- ner Lebenspartner die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages erhoben. Liegt der indi- viduelle individuelle Beitrag eines Versicherten jedoch niedriger als die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages, so wird der gesamte Kappungsbeitrag dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner Lebens- partner zugerechnet; b) wird ferner die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversiche- rungszeit Vor- versicherungszeit abhängig gemacht; 4. 8a Abs. 2 MB/PPV 2022 II erfolgt keine Erhöhung der Beiträge nach dem Gesundheitszustand des Versicherten. Die Zusatzvereinbarungen gelten auch für Personen, die sich gemäß Arti- kel Ar- tikel 41 Pflege-Versicherungsgesetz (siehe Anhang) bis zum 30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben ha- ben befreien lassen. Sie gelten ferner für Personen mit Anspruch auf Beihilfe Bei- hilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen einschließlich einschließ- lich der Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Mitglieder der Kranken- versorgung Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie für Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge, die nicht bei einem Unternehmen der privaten Kranken- versicherung Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versi- chert Krankenhausleistun- gen versichert sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflege-Versiche- rungsgesetzes Pflege- Versicherungsgesetzes Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung Pflegeversi- cherung besteht. Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG (siehe Anhang) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die im Basistarif versichert sind, gilt Folgendes: In Abweichung von § 8 Abs. 5 MB/PPV 2022 II a) wird die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversicherungszeit Vorversiche- rungszeit abhängig gemacht; b) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab 1. Januar 2009 auf 50 Prozent des Höchstbeitrages herabgesetzt, wenn der Beitrag der versicherten Person zur Krankenversicherung Krankenversiche- rung wegen Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch (SGB) – Zweites Buch (II) – oder des SGB XII auf den halben Höchstbeitrag vermindert ist.; c) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab 1. Januar 2009 auf 50 Prozent des Höchstbeitrages herabgesetzt, wenn allein durch die Zahlung des Höchstbeitrages zur privaten Pflegepflichtversicherung Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII entsteht. Endet die Versicherung im Basistarif, entfallen diese Zusatzvereinbarungen Zusatzvereinbarun- gen für die private Pflegepflichtversicherung. Teil III – Tarifbedingungen Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVB Dieser Tarif gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2022 II) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversiche- rung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Zusatzvereinbarungen. Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge Versicherungsver- träge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 1. Januar 1995 bei einem Unter- nehmen der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Kran- kenhausleistungen versichert sind oder die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von ihrem Beitrittsrecht gemäß § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Gebrauch gemacht haben, gilt Folgendes: In Abweichung von) 1. 3 MB/PPV 2022 II entfällt die Wartezeit; 2. 8 Abs. 3 MB/PPV 2022 II besteht Anspruch auf beitragsfreie Mitversi- cherung Mit- versicherung von behinderten Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI die Voraussetzungen nach Buchstabe d) nicht erfüllen, diese aber erfüllt hätten, wenn die Pflegeversicherung Pflegeversiche- rung zum Zeitpunkt des Ein- tritts Eintritts der Behinderung bereits bestanden bestan- den hätte; 3. 8 Abs. 5 MB/PPV 2022 II a) wird die Höhe der Beiträge für Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang) auf 150 Prozent, bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe habenha- ben, auf 75 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung begrenzt, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner Lebens- partner kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (siehe Anhang), überschreitet; bei Abfindungen, Entschädi- gungen Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte er- zielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschä- digung Entlas- sungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigtberück- sichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungs- entschädigung Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; ab dem 1. Oktober 2022 ist für Ehegatten oder Lebenspartner, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV (siehe Anhang) in Verbindung mit § 8 Ab- satz Absatz 1 Nummer Num- mer 1 SGB IV (siehe Anhang) ausüben, ein regelmäßiges monatliches monat- liches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Die Voraussetzungen der Beitragsvergünstigung sind nachzuweisen; hier- für hierfür kann der Versicherer auch die Vorlage des Steuer Steuer- und des Rentenbe- scheides Rentenbescheides verlangen. B KV 6 (04.08.2022) D, K10571 X Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsvergünstigung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; dieser ist berechtigt, ab dem Zeit- punkt Zeitpunkt des Wegfalls für jeden Ehegatten oder Lebenspartner den vollen Beitrag zu erheben. Sind die Ehegatten oder Lebenspartner nicht bei dem- selben demselben Versicherer versichert, wird von jedem Ehegatten oder Lebenspart- ner Lebenspartner die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages erhoben. Liegt der indi- viduelle individuelle Beitrag eines Versicherten jedoch niedriger als die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages, so wird der gesamte Kappungsbeitrag dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet; b) wird ferner die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversiche- rungszeit Vorver- sicherungszeit abhängig gemacht; 4. 8a Abs. 2 MB/PPV 2022 II erfolgt keine Erhöhung der Beiträge nach dem Gesundheitszustand des Versicherten. Die Zusatzvereinbarungen gelten auch für Personen, die sich gemäß Arti- kel Artikel 41 Pflege-Versicherungsgesetz (siehe Anhang) bis zum 30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung Pflegeversi- cherung haben befreien lassen. Sie gelten ferner für Personen mit Anspruch An- spruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Grund- sätzen einschließlich der Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Mitglieder der Kranken- versorgung Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie für Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge, die nicht bei einem Unternehmen der privaten Kranken- versicherung Privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine all- gemeine Krankenhausleistungen versi- chert versichert sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflege-Versiche- rungsgesetzes Versicherungspflicht Versicherungsgesetzes Versicherungs- pflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht. Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG (siehe Anhang) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die im Basistarif versichert sind, gilt Folgendes: In Abweichung von § 8 Abs. 5 MB/PPV 2022 II a) wird die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversicherungszeit Vorversiche- rungszeit abhängig gemacht; b) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab 1. Januar 2009 auf 50 Prozent des Höchstbeitrages herabgesetzt, wenn der Beitrag der versicherten Person zur Krankenversicherung Krankenversiche- rung wegen Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuches (SGB) – Zweites Buch (II) – oder des SGB XII auf den halben Höchstbeitrag vermindert ist.; c) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab 1. Januar 2009 auf 50 Prozent des Höchstbeitrages herabgesetzt, wenn allein durch die Zahlung des Höchstbeitrages zur privaten Pflegepflichtversicherung Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII entsteht. Endet die Versicherung im Basistarif, entfallen diese Zusatzvereinbarungen Zusatzvereinba- rungen für die private Pflegepflichtversicherung. Teil III – Tarifbedingungen Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVB Dieser Tarif gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2022 II) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversiche- rung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Zusatzvereinbarungen. Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 1. Januar 1995 bei einem Unter- nehmen der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Kran- kenhausleistungen versichert sind oder die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von ihrem Beitrittsrecht gemäß § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Gebrauch gemacht haben, gilt Folgendes: In Abweichung vonXI 1. 3 MB/PPV 2022 II entfällt die Wartezeit; 2. 8 Abs. 3 MB/PPV 2022 II besteht Anspruch auf beitragsfreie Mitversi- cherung Mitversicherung von behinderten MenschenMen- schen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI die Voraussetzungen nach Buchstabe d) nicht erfüllen, diese aber erfüllt hätten, wenn die Pflegeversicherung zum Zeitpunkt des Ein- tritts Eintritts der Behinderung bereits bestanden hätte; 3. 8 Abs. 5 MB/PPV 2022 II a) wird die Höhe der Beiträge für Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang) Lebenspartnerschafts- gesetz auf 150 Prozent, bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Grundsät- zen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, auf 75 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrages Höchst- beitrages der sozialen Pflegeversicherung begrenzt, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (siehe Anhang)IV, überschreitet; bei Abfindungen, Entschädi- gungen Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche monatli- che Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschä- digung Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungs- entschädigung Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; ab dem 1. Oktober 2022 ist für Ehegatten oder Lebenspartner, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV (siehe Anhang) in Verbindung mit § 8 Ab- satz Absatz 1 Nummer 1 SGB IV (siehe Anhang) ausübenausü- ben, ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Die Voraussetzungen der Beitragsvergünstigung sind nachzuweisen; hier- für hierfür kann der Versicherer auch die Vorlage des Steuer Steuer- und des Rentenbe- scheides Rentenbescheides verlangen. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsvergünstigung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; dieser ist berechtigt, ab dem Zeit- punkt Zeitpunkt des Wegfalls für jeden Ehegatten oder Lebenspartner Le- benspartner den vollen Beitrag zu erheben. Sind die Ehegatten oder Lebenspartner nicht bei dem- selben demselben Versicherer versichert, wird von jedem Ehegatten oder Lebenspart- ner Lebenspartner die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages erhoben. Liegt der indi- viduelle individuelle Beitrag eines Versicherten jedoch je- doch niedriger als die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages, so wird der gesamte Kappungsbeitrag Kap- pungsbeitrag dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet; b) wird ferner die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversiche- rungszeit Vorversicherungszeit abhängig gemacht; 4. 8a Abs. 2 MB/PPV 2022 II erfolgt keine Erhöhung der Beiträge nach dem Gesundheitszustand des Versicherten. Die Zusatzvereinbarungen gelten auch für Personen, die sich gemäß Arti- kel Artikel 41 Pflege-Versicherungsgesetz (siehe Anhang) Versicherungsge- setz bis zum 30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben befreien be- freien lassen. Sie gelten ferner für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften Vor- schriften oder Grundsätzen einschließlich der Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Mitglieder Mit- glieder der Kranken- versorgung Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie für Personen mit Anspruch auf HeilfürsorgeHeilfür- sorge, die nicht bei einem Unternehmen der privaten Kranken- versicherung Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine allge- meine Krankenhausleistungen versi- chert versichert sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflege-Versiche- rungsgesetzes Ver- sicherungsgesetzes Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht. Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG (siehe Anhang) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die im Basistarif versichert sind, gilt Folgendes: In Abweichung von § 8 Abs. 5 MB/PPV 2022 II a) wird die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversicherungszeit abhängig gemacht; b) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab 1. Januar 2009 auf 50 Prozent des Höchstbeitrages herabgesetzt, wenn der Beitrag der versicherten Person zur Krankenversicherung wegen Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch (SGB) – Zweites Buch (II) – oder des SGB XII auf den halben Höchstbeitrag vermindert ist. c) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab 1. Januar 2009 auf 50 Prozent des Höchstbeitrages herabgesetzt, wenn allein durch die Zahlung des Höchstbeitrages zur privaten Pflegepflichtversicherung Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII entsteht. Endet die Versicherung im Basistarif, entfallen diese Zusatzvereinbarungen für die private Pflegepflichtversicherung. Teil III – Tarifbedingungen Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVB Dieser Tarif gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2022 II) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversiche- rung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Zusatzvereinbarungen. Zusatzvereinbarungen Zusatzvereinbarung für Versicherungsverträge Versicherungs- verträge gemäß § 110 Abs. 2 Abs.2 und § 26a Abs. 1 26 a Abs.1 SGB XI (siehe Anhang) Für Versicherungsverträge, ,die mit m it Personen abgeschlossen abge- schlossen werden, ,die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 1. Januar XIam 1.Januar 1995 bei einem Unter- nehmen beieinem Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit m it Anspruch auf allgemeine Kran- kenhausleistungen all- gemeine Krankenhausleistungen versichert sind oder die in der Zeit vom 1. Januar 1.Januar bis 30. Juni 30.Juni 2002 von ihrem Beitrittsrecht Bei- trittsrecht gemäß § 26a Abs. 1 26 a Abs.1 SGB XI (siehe Anhang) Gebrauch XIGebrauch gemacht haben, ,gilt Folgendesfolgendes: In Abweichung von 1. von 1.§ 3 MBM B/PPV 2022 II entfällt die Wartezeit; 2. W artezeit; 2.§ 8 Abs. Absatz 3 MBM B/PPV 2022 II besteht Anspruch auf beitragsfreie Mitversi- cherung bei- tragsfreie M itversicherung von behinderten Menschen, M enschen,die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI die Voraussetzungen XXxxx Xxxxxx- setzungen nach Buchstabe d) nicht erfüllen, ,diese aber erfüllt hätten, wenn ,w enn die Pflegeversicherung zum Zeitpunkt des Ein- tritts Eintritts der Behinderung bereits bestanden hätte; 3. 8 Abs. 5 MB/PPV 2022 II a) wird die Höhe der Beiträge für Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang) auf 150 Prozent, bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, auf 75 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung begrenzt, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (siehe Anhang), überschreitet; bei Abfindungen, Entschädi- gungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschä- digung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungs- entschädigung erreicht worden wäre; bei wäre;bei Renten wird w ird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; ab dem 1. Oktober 2022 ist für Ehegatten oder Lebenspartner, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV (siehe Anhang) in Verbindung mit § 8 Ab- satz 1 Nummer 1 SGB IV (siehe Anhang) ausüben, ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. berück- sichtigt.Die Voraussetzungen der Beitragsvergünstigung Beitragsver- günstigung sind nachzuweisen; hier- für nachzuweisen;hierfür kann der Versicherer auch die Vorlage des Steuer Steuer- und des Rentenbe- scheides Rentenbescheides verlangen. .Der Wegfall W egfall der Voraussetzungen für die Beitragsvergünstigung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; dieser anzuzeigen;dieser ist berechtigt, ,ab dem Zeit- punkt Zeitpunkt des Wegfalls W egfalls für jeden Ehegatten oder Lebenspartner den vollen Beitrag zu erheben. .Sind die Ehegatten oder Lebenspartner nicht bei dem- selben beidemselben Versicherer versichert, wird ,w ird von jedem Ehegatten oder Lebenspart- ner Lebenspartner die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages erhoben. .Liegt der indi- viduelle individuelle Beitrag eines Versicherten jedoch niedriger als die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages, ,so wird w ird der gesamte Kappungsbeitrag dem anderen Ehegatten Ehe- gatten oder Lebenspartner zugerechnet; b) wird ferner die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversiche- rungszeit abhängig gemacht; 4. 8a Abs. 2 MB; 3.§ 8 Absatz 5 M B/PPV 2022 II erfolgt keine Erhöhung der Beiträge nach dem Gesundheitszustand des Versicherten. Die Zusatzvereinbarungen gelten auch für Personen, die sich gemäß Arti- kel 41 Pflege-Versicherungsgesetz (siehe Anhang) bis zum 30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben befreien lassen. Sie gelten ferner für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen einschließlich der Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Mitglieder der Kranken- versorgung der Bundesbahnbeamten sowie für Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge, die nicht bei einem Unternehmen der privaten Kranken- versicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versi- chert sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflege-Versiche- rungsgesetzes Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht. Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG (siehe Anhang) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die im Basistarif versichert sind, gilt Folgendes: In Abweichung von § 8 Abs. 5 MB/PPV 2022 II a) wird die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversicherungszeit abhängig gemacht; b) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab 1. Januar 2009 auf 50 Prozent des Höchstbeitrages herabgesetzt, wenn der Beitrag der versicherten Person zur Krankenversicherung wegen Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch (SGB) – Zweites Buch (II) – oder des SGB XII auf den halben Höchstbeitrag vermindert ist. c) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab 1. Januar 2009 auf 50 Prozent des Höchstbeitrages herabgesetzt, wenn allein durch die Zahlung des Höchstbeitrages zur privaten Pflegepflichtversicherung Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII entsteht. Endet die Versicherung im Basistarif, entfallen diese Zusatzvereinbarungen für die private Pflegepflichtversicherung. Teil III – Tarifbedingungen Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVB Dieser Tarif gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2022 II) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversiche- rung.2022

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