Zustandekommen der Verträge. Diese Rahmenvereinbarung sowie jeder darunter erteilte Vermögensverwaltungsauftrag zwischen Anleger und Bank kommt zustande, wenn der Anleger sich mit seinen Daten auf dem geschützten Bereich der Webseite registriert, einen Auftrag zur Vermögensverwaltung erteilt und die Bank dem Anleger die Annahme dieses Auftrags durch Information über den Dokumente-Ordner bestätigt. Vor Erteilung eines Auftrags zur Vermögensverwaltung werden dem Anleger die jeweils von ihm gemachten Angaben sowie der zu erteilende Auftrag in einer Zusammenfassung angezeigt, sodass der Anleger die Möglichkeit hat, eventuelle Eingabefehler zu korrigieren. Der Vertragstext wird nach Abschluss der Rahmenvereinbarung durch die Bank gespeichert und dem Anleger im Dokumente-Ordner zur Verfügung gestellt. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Bank setzt voraus, dass der Anleger ein Wertpapierdepot bei der USB eröffnet und einen entsprechenden Depotvertrag mit der USB schließt. Vertragspartner dieses Depotvertrags sind ausschließlich der Anleger und USB. Aus dem Depotvertrag entstehen keine Pflichten der Bank.
Zustandekommen der Verträge. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt durch einen Auftrag des Kunden und Annahme von Vodafone durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder Anklicken eines bestimmten Inhalts durch den Kunden, womit er das Angebot von Vodafone annimmt, zustande.
Zustandekommen der Verträge. Abonnements; Laufzeiten
Zustandekommen der Verträge. Das Zustandekommen der Verträge über den Erwerb eines Print-Produkts folgt der entsprechenden Darstellung der Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen.
Zustandekommen der Verträge. 2 Software
Zustandekommen der Verträge. 3.2.1 Verträge über den Kauf oder die Miete von Hardware kommen mit asello entweder über den asello Shop (xxxxx://xxxx.xxxxxx.xx) oder durch Anfrage und An- gebotslegung durch asello zustande.
3.2.2 Angebote von asello sind freibleibend. Der Ver- trag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftrags- bestätigung durch asello als geschlossen oder wenn asello beginnt den Vertrag zu erfüllen.
Zustandekommen der Verträge. 5.2.1 Verträge über die Erbringung einer Dienstleistung von asello kommen schriftlich oder telefonisch zustande. Eine telefonische Vereinbarung bedarf jedenfalls einer schriftliche Bestätigung.
5.2.2 Angebote von asello sind freibleibend. Der Ver- trag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftrags- bestätigung durch asello als geschlossen oder wenn asello beginnt den Vertrag zu erfüllen.
Zustandekommen der Verträge. Der Anleger beteiligt sich mittelbar als Treugeber unter Zwischen- schaltung der Treuhandkommanditistin an der Beteiligungsgesell- schaft. Hierzu bietet der Anleger durch Unterzeichnung und Übersen- dung des Beteiligungsangebotes der Treuhandkommanditistin Curia Zweite Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft den Abschluss eines Treuhandvertrages an. Mit der Annahme dieses Angebots durch die Curia Zweite Treuhand GmbH Steuerberatungs- gesellschaft kommt der Treuhandvertrag zwischen dieser und dem Anleger zustande. Eine Verpflichtung zur Annahme besteht nicht. Der Anleger wird zeitnah von der Treuhandkommanditistin über die Annahme seines Beteiligungsangebots informiert. Die Treuhand- kommanditistin ist nach Bereitstellung der vom Anleger im Formu- lar „Beteiligungsangebot“ angegebenen Beteiligungssumme zzgl. Agio verpflichtet, ihre Kommanditeinlage in der Beteiligungsgesell- schaft um diesen Betrag zu erhöhen und hierdurch den Beitritt des Anlegers zur Beteiligungsgesellschaft zu vollziehen (sofern der Treuhandvertrag nicht zuvor beendet wurde, z. B. weil wegen Ver- zögerungen zwischen Vertragsschluss und Zahlung des Anlegers keine Beteiligungen mehr verfügbar sind). Die Treuhandkommandi- tistin wird den hierdurch neu entstehenden Teil ihres Kommandit- anteils treuhänderisch für den Anleger halten. Treuhand- und Gesellschaftsvertrag sind so miteinander verzahnt, dass der Anleger wirtschaftlich, weitgehend aber auch rechtlich, wie ein unmittelbar beteiligter Kommanditist behandelt wird, er ist ein so genannter „Quasi-Gesellschafter“. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs kommt bei dieser Vertragsgestal- tung neben dem Treuhandvertrag, ohne dass es hierzu gesonderter Erklärungen bedarf, zugleich auch ein (gesellschaftsrechtlicher) Beitrittsvertrag zwischen dem Anleger einerseits und den oben zu Ziffer 2. bis 4. genannten Gründungsgesellschaftern der Beteili- gungsgesellschaft andererseits zustande, der Letztere insbesonde- re zur vorvertraglichen Aufklärung des Anlegers über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände verpflichtet.
Zustandekommen der Verträge. 2.1. Ein Vertrag mit dem Kunden nach Maßgabe dieser Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen kommt durch – einen Auftrag des Kunden unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Bestellformulars (schriftlich oder online) oder telefonische Beauftragung und – Annahme durch nachfolgende Bereitstellung der Leistung zustande. Sofern mit dem Kunden Selbstinstallation vereinbart wird, kommt der Vertrag durch einen Auftrag des Kunden und Annahme von Vodafone durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande; sofern die Installation vor Erhalt der Auftragsbestätigung erfolgt, bereits mit Installation.
2.2. Bei dem Abruf einzelner Inhalte kommt der Vertrag durch Anklicken/Bestellung eines bestimmten Inhalts durch den Kunden, womit er das Angebot von Vodafone annimmt, zustande.
2.3. Vodafone ist berechtigt, den Vertragsabschluss von der Zahlung eines Erschließungsbeitrages gemäß der Preisliste abhängig zu machen, sofern die Errichtung eines Übergabepunktes für den Anschluss des Kunden an das Breitband-Kabelnetz erforderlich ist.
2.4. Ein Widerrufsrecht steht dem Kunden nur hinsichtlich seiner Vertragserklärung über den Abschluss eines Abonnementvertrages zu, und zwar nach Maßgabe der ihm von Vodafone gesondert zu erteilen- den Widerrufsbelehrung. Hinsichtlich seiner Vertragserklärung über den Abruf eines bestimmten Inhaltes, der nicht im Rahmen eines Abonnements erfolgt, steht dem Kunden kein Widerrufsrecht zu.
Zustandekommen der Verträge. 2.1. Den Verträgen liegt in der Regel ein Angebot des Lieferanten zugrunde, das die QEST annimmt. Da die QEST im industriellen Rahmen schnellstmöglich und EDV- gesteuert (SAP u.a.) bestellt, sind die Vertragsparteien sich darüber einig, dass auf Seiten des Lieferanten nur fallbezogen eine Auftragsbestätigung erfolgt. Grundsätzlich ist eine schriftliche Annahme-Erklärung des Lieferanten für das Zustandekommen des Vertrages also nicht erforderlich. Abweichend hiervon ist eine Auftragsbestätigung zu senden, wenn dies ausdrücklich gefordert wird. Hierbei ist auch eine formlose Aufforderung zulässig. Die Auftragsbestätigung hat dann innerhalb des Zeitraumes von 2 Arbeitstagen einzugehen.
2.2. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang an, so ist die QEST zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von drei Werktagen widerspricht.
2.3. Preisveränderungen, die in Form einer von der Bestellung abweichenden Auftragsbestätigung mitgeteilt werden, können generell nicht akzeptiert werden. Preisveränderungen bedürfen immer eines schriftlichen Angebotes.
2.4. Bei Werkleistungen und Werklieferungen ist der Lieferant verpflichtet, Änderungen die er im Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig oder zweckmäßig hält, vorzuschlagen. Nach schriftlicher Zustimmung der QEST wird er diese Änderungen durchführen.
2.5. Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der QEST erteilen, es sei denn, dass es sich bei dem Unterauftragnehmer um ein Unternehmen handelt, dass mit dem Lieferanten gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder liegt ein ähnlich schwerwiegender Grund vor, so kann die QEST unbeschadet sonstiger Rechte für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurücktreten.
2.6. E-mail, Internet etc. werden in Abstimmung mit der QEST aktiv eingesetzt und werden gegenseitig als rechtsverbindlich vereinbart.