Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 35.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 20.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 3.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers Versi- cherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen NiederlassungNieder- lassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Ver- sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungs- vertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung Erman- gelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers Versi- cherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen NiederlassungNieder- lassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz W ohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 28.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers Versi- cherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen NiederlassungNieder- lassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Versi- cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsver- trag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Kla- geerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchensol- chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Versiche- rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Versicherungsvertrag zu- ständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche na- türliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 27.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Versiche- rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassungcherers. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung Erman- gelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers Versi- cherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen NiederlassungNieder- lassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 37.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Versi- cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Versicherungsvertrag zustän- digen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt Aufent- halt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 8.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Ver- sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Versicherungsvertrag zuständi- gen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer die versicherte Person eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer die versicher- te Person zur Zeit der Klageerhebung seinen ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung Erman- gelung eines solchen, seinen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt be- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers Versi- cherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen NiederlassungNieder- lassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung Erman- gelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 35.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt Auf- enthalt hat.
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Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Versi- cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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