Common use of Zuständiges Gericht Clause in Contracts

Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Zuständiges Gericht. 31.1 35.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Zuständiges Gericht. 31.1 20.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Zuständiges Gericht. 31.1 3.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers Versi- cherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen NiederlassungNieder- lassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Ver- sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungs- vertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung Erman- gelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers Versi- cherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen NiederlassungNieder- lassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz W ohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Zuständiges Gericht. 31.1 28.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers Versi- cherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen NiederlassungNieder- lassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Versi- cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsver- trag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Kla- geerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchensol- chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Versiche- rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Versicherungsvertrag zu- ständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche na- türliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Zuständiges Gericht. 31.1 27.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Versiche- rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Samples: sv-makler.de

Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassungcherers. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung Erman- gelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Samples: ssl.askuma.de

Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers Versi- cherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen NiederlassungNieder- lassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Samples: www.vbb.dbb.de

Zuständiges Gericht. 31.1 37.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Versi- cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Versicherungsvertrag zustän- digen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt Aufent- halt hat.

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Samples: trainer-haftpflicht-versicherung.de

Zuständiges Gericht. 31.1 8.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Ver- sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Versicherungsvertrag zuständi- gen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer die versicherte Person eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer die versicher- te Person zur Zeit der Klageerhebung seinen ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung Erman- gelung eines solchen, seinen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Samples: www.rs-oberroning.de

Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt be- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers Versi- cherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen NiederlassungNieder- lassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung Erman- gelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Zuständiges Gericht. 31.1 35.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt Auf- enthalt hat.

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Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Versi- cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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