Zusätzliche Verpflichtungen. Zusätzliche Verpflichtungen richten sich nach Artikel XVIII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
Appears in 8 contracts
Samples: www.fedlex.admin.ch, fedlex.data.admin.ch, www.fedlex.admin.ch
Zusätzliche Verpflichtungen. Zusätzliche Verpflichtungen richten sich nach Artikel XVIII GATS, der des GATS48 findet Anwendung und wird hiermit zum in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil dieses Kapitels erklärt wirderklärt.
Appears in 1 contract
Samples: www.fedlex.admin.ch