Zusätzliche Verpflichtungen. Die Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungs- verkehr betreffen und nicht nach Artikel 24 oder 25 in den Listen aufzuführen sind, Verpflichtungen aushandeln, einschliesslich in Bezug auf Massnahmen betreffend Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Zusätzliche Verpflichtungen. Die Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungs- verkehr Dienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel 24 oder 25 in den Listen aufzuführen sind, Verpflichtungen aushandeln, einschliesslich in Bezug auf Massnahmen betreffend Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.
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Samples: Freihandelsabkommen