Zuwendungen Dritter. Wird das Vorhaben durch Zuwendungen anderer Drittmittelgeber mitfinanziert, müssen auch die Einnahmen und Ausgaben dieser Mittel nachgewiesen werden. Die DFG ist auch nach Anerkennung eines Schlussverwendungsnachweises berechtigt, die bestimmungsgemäße sowie wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel jederzeit durch Einsicht in projektbezogene Unterlagen vor Ort, durch Anforderung von Dokumenten oder andere geeignete Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls Rück- forderungen geltend zu machen. Die Regelung zur Verjährung bleibt unberührt (Ziff. 18). Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung bzw. Geschäftsführung erstrecken, wenn und soweit dieser Einblick zur Prüfung bewilligungs- relevanter Sachverhalte notwendig ist. Werden DFG-Mittel im Rahmen der Durchführung des Projekts zulässigerweise an Dritte weitgeleitet (vgl. Ziff. 3.1), die nicht Bewilligungsempfänger der DFG sind, ist in dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ein Prüfungsrecht der DFG entsprechend dieser Regelungen sicherzustellen. Unbeschadet der sich durch Gesetz oder anderer Normen ergebenden Rechte stehen die genannten Befugnisse auch dem Bundesrechnungshof, dem zuständigen Landes- rechnungshof und den Rechnungsprüfungsstellen der Einrichtungen zu.
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Zuwendungen Dritter. Wird das Vorhaben durch Zuwendungen anderer Drittmittelgeber mitfinanziert, müssen auch die Einnahmen und Ausgaben dieser Mittel nachgewiesen werden. Die DFG ist auch nach Anerkennung eines Schlussverwendungsnachweises berechtigt, die bestimmungsgemäße sowie wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel (Pro- jekt-)Mittel und der Programmpauschale jederzeit durch Einsicht in projektbezogene Unterlagen Un- terlagen vor Ort, durch Anforderung von Dokumenten oder andere geeignete Maßnahmen Maßnah- men zu prüfen und gegebenenfalls Rück- forderungen Rückforderungen geltend zu machen. Die Regelung zur Verjährung bleibt unberührt (Ziff. 18). Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung bzw. Geschäftsführung erstrecken, wenn und soweit dieser Einblick zur Prüfung bewilligungs- relevanter Sachverhalte notwendig ist. Werden DFG-Mittel im Rahmen der Durchführung des Projekts zulässigerweise an Dritte weitgeleitet weitergeleitet (vgl. Ziff. 3.1), die nicht Bewilligungsempfänger der DFG sind, ist in dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ein Prüfungsrecht der DFG entsprechend dieser Regelungen sicherzustellen. Unbeschadet der sich durch Gesetz oder anderer Normen ergebenden Rechte stehen die genannten Befugnisse auch dem Bundesrechnungshof, dem zuständigen Landes- rechnungshof und den Rechnungsprüfungsstellen der Einrichtungen zu.
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Zuwendungen Dritter. Wird das Vorhaben durch Zuwendungen anderer Drittmittelgeber mitfinanziert, müssen auch die Einnahmen und Ausgaben dieser Mittel nachgewiesen werden. Die DFG ist auch nach Anerkennung eines Schlussverwendungsnachweises berechtigt, die bestimmungsgemäße sowie wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel jederzeit durch Einsicht in projektbezogene Unterlagen vor Ort, durch Anforderung von Dokumenten oder andere geeignete Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls Rück- forderungen geltend zu machen. Die Regelung zur Verjährung bleibt unberührt (Ziff. 18). Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung bzw. Geschäftsführung erstrecken, wenn und soweit dieser Einblick zur Prüfung bewilligungs- relevanter Sachverhalte notwendig ist. Werden DFG-Mittel im Rahmen der Durchführung des Projekts zulässigerweise an Dritte weitgeleitet weitergeleitet (vgl. Ziff. 3.1), die nicht Bewilligungsempfänger der DFG sind, ist in dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ein Prüfungsrecht der DFG entsprechend dieser Regelungen sicherzustellen. Unbeschadet der sich durch Gesetz oder anderer Normen ergebenden Rechte stehen die genannten Befugnisse auch dem Bundesrechnungshof, dem zuständigen Landes- rechnungshof und den Rechnungsprüfungsstellen der Einrichtungen zu.
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