Zweckbestimmung. a) Die Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft zum Zwecke der Mittelstandsförderung. Durch ihre zeitlich begrenzten Bürgschaften für Unternehmen oder Existenzgründer (nachfolgend auch „Kreditnehmer“, Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden oder „Antragsteller“ genannt) können fehlende oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten ersetzt bzw. ergänzt wer- den. Für die Bürgschaften gelten - soweit in der Bürgschaftserklärung nichts anderes vorgesehen ist - die folgenden Allgemeinen Bürg- schaftsbestimmungen Kredit (ABB-Kredit). b) Ausgeschlossen ist die Verbürgung von Krediten für Unternehmen zur Sanierung der Finanzverhältnisse. c) Bürgschaften dürfen nicht für Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlus- ses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässig- keit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, es handelt sich um Bürg- schaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. (2) Für Kredite, zu deren Gewährung sich die Hausbank (nachfolgend auch Kreditgeber oder Kreditinstitut genannt) bereits vor Eingang des Bürgschaftsantrages bei der Bürgschaftsbank wirksam verpflichtet hat, werden nachträglich keine Ausfallbürgschaften übernommen. Dasselbe gilt für Kredite zur Ablösung unverbürgter Kredite, es sei denn, dass mit den zu verbürgenden Krediten Vorhaben betriebs- gerecht finanziert werden sollen, deren erster Bilanzausweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
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Samples: nrw.bank.gründungskredit, Mittelstandskredit
Zweckbestimmung. a) Die Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft zum Zwecke der Mittelstandsförderung. Durch ihre zeitlich begrenzten Bürgschaften für Unternehmen oder Existenzgründer Exis- tenzgründer (nachfolgend auch „Kreditnehmer“, Kreditnehmereinheit ; Kreditneh- mereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden oder „AntragstellerAntragstel- ler“ genannt) können fehlende oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten Kredit- sicherheiten ersetzt bzw. ergänzt wer- denwerden. Für die Bürgschaften gelten - – soweit in der Bürgschaftserklärung nichts anderes vorgesehen ist - – die folgenden Allgemeinen Bürg- schaftsbestimmungen Kredit Bürgschaftsbe- stimmungen (ABB-Kredit).
b) Ausgeschlossen ist die Verbürgung von Krediten für Unternehmen Unter- nehmen zur Sanierung der Finanzverhältnisse.
c) Bürgschaften dürfen nicht für Unternehmen vergeben werdenwer- den, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlus- ses frühe- ren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung Feststel- lung der Unzulässig- keit Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, denn es handelt sich um Bürg- schaften Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
(2) Für Kredite, zu deren Gewährung sich die Hausbank (nachfolgend nach- folgend auch Kreditgeber oder Kreditinstitut genannt) bereits vor Eingang des Bürgschaftsantrages Bürgschaftsantrags bei der Bürgschaftsbank wirksam verpflichtet hat, werden nachträglich keine Ausfallbürgschaften Ausfall- bürgschaften übernommen. Dasselbe gilt für Kredite zur Ablösung Ablö- sung unverbürgter Kredite, es sei denn, dass mit den zu verbürgenden ver- bürgenden Krediten Vorhaben betriebs- gerecht betriebsgerecht finanziert werden wer- den sollen, deren erster Bilanzausweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
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Zweckbestimmung. a) Die Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft zum Zwecke der Mittelstandsförderung. Durch ihre zeitlich begrenzten Bürgschaften für Unternehmen oder Existenzgründer Exis- tenzgründer (nachfolgend auch „Kreditnehmer“, Kreditnehmereinheit ; Kreditneh- mereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden oder „AntragstellerAntragstel- ler“ genannt) können fehlende oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten Kreditsi- cherheiten ersetzt bzw. ergänzt wer- denwerden. Für die Bürgschaften gelten - – soweit in der Bürgschaftserklärung nichts anderes vorgesehen vor- gesehen ist - – die folgenden Allgemeinen Bürg- schaftsbestimmungen Kredit Bürgschaftsbestim- mungen (ABB-Kredit).
b) Ausgeschlossen ist die Verbürgung von Krediten für Unternehmen Unterneh- men zur Sanierung der Finanzverhältnisse.
c) Bürgschaften dürfen nicht für Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlus- ses Be- schlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässig- keit Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, denn es handelt sich um Bürg- schaften Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
(2) Für Kredite, zu deren Gewährung sich die Hausbank (nachfolgend nach- folgend auch Kreditgeber oder Kreditinstitut genannt) bereits vor Eingang des Bürgschaftsantrages Bürgschaftsantrags bei der Bürgschaftsbank wirksam wirk- sam verpflichtet hat, werden nachträglich keine Ausfallbürgschaften Ausfallbürg- schaften übernommen. Dasselbe gilt für Kredite zur Ablösung unverbürgter Kredite, es sei denn, dass mit den zu verbürgenden Krediten Vorhaben betriebs- gerecht betriebsgerecht finanziert werden sollen, deren de- ren erster Bilanzausweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
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Zweckbestimmung. a) Die Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft zum Zwecke der Mittelstandsförderung. Durch ihre zeitlich begrenzten Bürgschaften für an Unternehmen oder Existenzgründer (nachfolgend auch „Kreditnehmer“, "; Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden oder „Antragsteller“ " genannt) können fehlende oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten ersetzt bzw. ergänzt wer- denwerden. Für die Bürgschaften gelten - soweit in der Bürgschaftserklärung nichts anderes vorgesehen ist - die folgenden Allgemeinen Bürg- schaftsbestimmungen Kredit Bürgschaftsbestimmungen (ABB-Kredit).
b) Ausgeschlossen ist die Verbürgung von Krediten für an Unternehmen zur Sanierung der Finanzverhältnisse.
c) Bürgschaften dürfen nicht für an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlus- ses Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässig- keit Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, es handelt sich um Bürg- schaften Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
(2) Für Kredite, zu deren Gewährung sich die Hausbank (nachfolgend auch Kreditgeber oder Kreditinstitut genannt) bereits vor Eingang des Bürgschaftsantrages Bürgschaftsantrags bei der Bürgschaftsbank wirksam verpflichtet hat, werden nachträglich keine Ausfallbürgschaften übernommen. Dasselbe gilt für Kredite zur Ablösung unverbürgter Kredite, es sei denn, dass mit den zu verbürgenden Krediten Vorhaben betriebs- gerecht betriebsgerecht finanziert werden sollen, deren erster Bilanzausweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
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Samples: Bürgschaftsbestimmungen
Zweckbestimmung. a) Die Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft Wirt- schaft zum Zwecke der Mittelstandsförderung. Durch ihre zeitlich begrenzten be- grenzten Bürgschaften für Unternehmen oder Existenzgründer (nachfolgend auch „KreditnehmerLeasingnehmer“, Kreditnehmereinheit ; „Kreditnehmereinheit“ bzw. „Gruppe verbundener Kunden Kunden“ oder „Antragsteller“ genannt) können fehlende oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten Sicherheiten ersetzt bzw. ergänzt wer- denwerden. Für die Bürgschaften gelten - – soweit in der Bürgschaftserklärung Bürgschaftser- klärung nichts anderes vorgesehen ist - – die folgenden Allgemeinen Bürg- schaftsbestimmungen Kredit Bürgschaftsbestimmungen Leasing (ABB-KreditABBL).
b) Ausgeschlossen ist die Verbürgung von Krediten Leasingforderungen für Unternehmen zur Sanierung der Finanzverhältnisse.
c) Bürgschaften dürfen nicht für Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlus- ses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässig- keit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, denn es handelt sich um Bürg- schaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
(2) Für KrediteLeasingforderungen, zu deren Gewährung sich die Hausbank Leasing- gesellschaft (nachfolgend auch Kreditgeber oder Kreditinstitut „Leasinggeber“ genannt) bereits vor Eingang des Bürgschaftsantrages Bürgschaftsantrags bei der Bürgschaftsbank wirksam verpflichtet hat, werden nachträglich keine Ausfallbürgschaften übernommen. Dasselbe gilt für Kredite zur Ablösung unverbürgter Kredite, es sei denn, dass mit den zu verbürgenden Krediten Vorhaben betriebs- gerecht finanziert werden sollen, deren erster Bilanzausweis nicht länger als drei Jahre zurückliegtüber- nommen.
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Zweckbestimmung. a) Die Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft zum Zwecke der Mittelstandsförderung. Durch ihre zeitlich begrenzten Bürgschaften für Unternehmen oder Existenzgründer Existenz- gründer (nachfolgend auch „Kreditnehmer“, ; Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden oder „Antragsteller“ genannt) können fehlende oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten ersetzt bzw. ergänzt wer- denwerden. Für die Bürgschaften gelten - – soweit in der Bürgschaftserklärung nichts anderes Anderes vorgesehen ist - – die folgenden Allgemeinen Bürg- schaftsbestimmungen Kredit Bürgschaftsbestimmungen (ABB-Kredit).
b) Ausgeschlossen ist die Verbürgung von Krediten für Unternehmen zur Sanierung der Finanzverhältnisse.
c) Bürgschaften dürfen nicht für Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlus- ses Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässig- keit Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, denn es handelt sich um Bürg- schaften Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
(2) Für Kredite, zu deren Gewährung sich die Hausbank (nachfolgend auch Kreditgeber oder Kreditinstitut genannt) bereits vor Eingang des Bürgschaftsantrages Bürgschaftsantrags bei der Bürgschaftsbank wirksam verpflichtet hat, werden nachträglich keine Ausfallbürgschaften Ausfall- bürgschaften übernommen. Dasselbe gilt für Kredite zur Ablösung unverbürgter Kredite, es sei denn, dass mit den zu verbürgenden Krediten Vorhaben betriebs- gerecht betriebsgerecht finanziert werden sollen, deren erster Bilanzausweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
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Zweckbestimmung. a) Die Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft zum Zwecke der Mittelstandsförderung. Durch ihre zeitlich begrenzten Bürgschaften für Unternehmen oder Existenzgründer Exis- tenzgründer (nachfolgend auch „Kreditnehmer“, ; Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden oder „Antragsteller“ genannt) können fehlende oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten ersetzt bzw. ergänzt wer- denwerden. Für die Bürgschaften gelten - – soweit in der Bürgschaftserklärung nichts anderes vorgesehen ist - – die folgenden Allgemeinen Bürg- schaftsbestimmungen Kredit Bürgschaftsbestimmungen (ABB-Kredit)) – BMV Agrar Land.
b) Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht. Die Bürgschaften sollen volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tierartgerechten und multifunktionalen Landwirtschaft ermöglichen.
c) Ausgeschlossen ist die Verbürgung von Krediten für Unternehmen zur Sanierung der Finanzverhältnisse.
cd) Bürgschaften dürfen nicht für Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlus- ses Be- schlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässig- keit Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, es handelt sich um Bürg- schaften Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
(2) Für Kredite, zu deren Gewährung sich die Hausbank (nachfolgend nach- folgend auch Kreditgeber oder Kreditinstitut genannt) bereits vor Eingang des Bürgschaftsantrages Bürgschaftsantrags bei der Bürgschaftsbank wirksam wirk- sam verpflichtet hat, werden nachträglich keine Ausfallbürgschaften Ausfallbürg- schaften übernommen. Dasselbe gilt für Kredite zur Ablösung unverbürgter Kredite, es sei denn, dass mit den zu verbürgenden Krediten Vorhaben betriebs- gerecht betriebsgerecht finanziert werden sollen, deren de- ren erster Bilanzausweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
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Zweckbestimmung. a) Die Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft Wirt- schaft zum Zwecke der Mittelstandsförderung. Durch ihre zeitlich begrenzten Bürgschaften für Unternehmen oder Existenzgründer Existenzgrün- der (nachfolgend auch „Kreditnehmer“, ; Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden oder „Antragsteller“ genannt) können fehlende oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten ersetzt bzw. ergänzt wer- denwerden. Für die Bürgschaften gelten - – soweit in der Bürgschaftserklärung Bürg- schaftserklärung nichts anderes vorgesehen ist - – die folgenden Allgemeinen Bürg- schaftsbestimmungen Kredit All- gemeinen Bürgschaftsbestimmungen (ABB-Kredit).
b) Ausgeschlossen ist die Verbürgung von Krediten für Unternehmen Unterneh- men zur Sanierung der Finanzverhältnisse.
c) Bürgschaften dürfen nicht für Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlus- ses Be- schlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässig- keit Un- zulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt Bin- nenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, denn es handelt sich um Bürg- schaften Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter NaturkatastrophenNaturka- tastrophen.
(2) Für Kredite, zu deren Gewährung sich die Hausbank (nachfolgend nachfol- gend auch Kreditgeber oder Kreditinstitut genannt) bereits vor Eingang Ein- gang des Bürgschaftsantrages Bürgschaftsantrags bei der Bürgschaftsbank wirksam verpflichtet hat, werden nachträglich keine Ausfallbürgschaften übernommen. Dasselbe gilt für Kredite zur Ablösung unverbürgter Kredite, es sei denn, dass mit den zu verbürgenden Krediten Vorhaben betriebs- gerecht Vor- haben betriebsgerecht finanziert werden sollen, deren erster Bilanzausweis Bilan- zausweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
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Zweckbestimmung. a) Die Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft Wirt- schaft zum Zwecke der Mittelstandsförderung. Durch ihre zeitlich begrenzten Bürgschaften für Unternehmen oder Existenzgründer Existenzgrün- der (nachfolgend auch „Kreditnehmer“, ; Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden oder „Antragsteller“ genannt) können fehlende oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten ersetzt bzw. ergänzt wer- denwerden. Für die Bürgschaften gelten - – soweit in der Bürgschaftserklärung Bürg- schaftserklärung nichts anderes vorgesehen ist - – die folgenden Allgemeinen Bürg- schaftsbestimmungen Kredit All- gemeinen Bürgschaftsbestimmungen (ABB-Kredit).
b) Ausgeschlossen ist die Verbürgung von Krediten für Unternehmen Unterneh- men zur Sanierung der Finanzverhältnisse.
c) Bürgschaften dürfen nicht für Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlus- ses Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässig- keit Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, denn es handelt sich um Bürg- schaften Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter NaturkatastrophenNatur- katastrophen.
(2) Für Kredite, zu deren Gewährung sich die Hausbank (nachfolgend nach- folgend auch Kreditgeber oder Kreditinstitut genannt) bereits vor Eingang des Bürgschaftsantrages Bürgschaftsantrags bei der Bürgschaftsbank wirksam verpflichtet hat, werden nachträglich keine Ausfallbürgschaften übernommen. Dasselbe gilt für Kredite zur Ablösung unverbürgter unverbürg- ter Kredite, es sei denn, dass mit den zu verbürgenden Krediten Vorhaben betriebs- gerecht betriebsgerecht finanziert werden sollen, deren erster Bilanzausweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
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Zweckbestimmung. a) Die Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft zum Zwecke der Mittelstandsförderung. Durch ihre zeitlich begrenzten Bürgschaften für Unternehmen oder Existenzgründer Existenzgrün- der (nachfolgend auch „KreditnehmerLeasingnehmer“, ; „Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden Kunden“ oder „Antragsteller“ genannt) können fehlende oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten ersetzt Sicherheiten er- setzt bzw. ergänzt wer- denwerden. Für die Bürgschaften gelten - soweit in der Bürgschaftserklärung nichts anderes vorgesehen ist - die folgenden Allgemeinen Bürg- schaftsbestimmungen Kredit Bürgschaftsbestimmungen Leasing (ABB-KreditABBL).
b) Ausgeschlossen ist die Verbürgung von Krediten Leasingforderungen für Unternehmen zur Sanierung der Finanzverhältnisse.
c) Bürgschaften dürfen nicht für Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlus- ses Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässig- keit Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, es handelt sich um Bürg- schaften Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter bestimm- ter Naturkatastrophen.
(2) Für KrediteLeasingforderungen, zu deren Gewährung sich die Hausbank Leasinggesellschaft (nachfolgend auch Kreditgeber oder Kreditinstitut “Leasinggeber“ genannt) bereits vor Eingang des Bürgschaftsantrages Bürgschaftsantrags bei der Bürgschaftsbank wirksam verpflichtet hat, werden nachträglich keine Ausfallbürgschaften übernommen. Dasselbe gilt für Kredite zur Ablösung unverbürgter Kredite, es sei denn, dass mit den zu verbürgenden Krediten Vorhaben betriebs- gerecht finanziert werden sollen, deren erster Bilanzausweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
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