Änderung der Leistung. 2.1 Es gelten die Regelungen der VOB/B nach Maßgabe folgender Ergänzungen. 2.1.1 Der AN wird als Nebenleistungspflicht im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB in allen Fäl- len, in denen er über die vereinbarte Vergütung hinausgehende Zahlungen vom AG beanspruchen will, jeweils unverzüglich in Textform auf dem vom AG zur Verfügung gestellten Formular „Begleitpapier Nachtrag“ a) den AG auf diesen Umstand hinweisen und b) dem AG eine Schätzung der Höhe solcher Zahlungen übermitteln (nachvoll- ziehbare Mehrkostenanmeldung), um ihm eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Entstehung von Mehrkosten vermieden werden kann. 2.1.2 Der AN wird dem AG vor Ausführung der Arbeiten ein Nachtragsangebot vorlegen. Dazu ist er nur dann nicht verpflichtet, wenn Gefahr im Verzug vorliegt oder ein wei- teres Zuwarten die Kosten der Nachtragsleistung erhöhen würde. Der AN ist im Hin- blick auf Mehrkosten und Nachtragsangebote zu einer Politik der „gläsernen Ta- schen“ verpflichtet und wird bei Bedarf insbesondere Kalkulation und Nachunter- nehmerangebote offenlegen. 2.2 Die Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 Nr. 2 S. 1 VOB/B erfolgt, wenn keine Vereinbarung hierüber getroffen worden ist, bei geänderten Leistungen, für die im ursprünglichen Leistungsverzeichnis bereits Einheitspreise vereinbart worden sind, zunächst in der Weise, dass für die geänderte Leistung der Einheitspreis des Leistungsver- zeichnis gilt. In allen anderen Fällen wird der Vergütungsanspruch für den vermehrten oder verminderten Aufwand nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn bemessen. Eine auf Basis einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung hat keine Vermutungswirkung dafür, dass sie der Vergütung nach Satz 1 entspricht. 2.3 Gemäß § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB vom AN geforderte Abschlagszahlungen kann der AG, soweit ihre Höhe die Höhe der vereinbarten oder gemäß § 632a BGB geschuldeten Ab- schlagszahlungen übersteigt, dadurch abwenden, dass er in Höhe des Differenzbetrags zwi- schen der Höhe der vereinbarten oder gemäß § 632a BGB geschuldeten Abschlagszahlun- gen und den gemäß § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB vom AN geforderten Abschlagszahlungen auf seine Kosten Zahlungssicherheit durch eine schriftliche, unbefristete, unbedingte, unwi- derrufliche selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen zugunsten des AN leistet. Der AN kann seinerseits vom AG die Auszahlung des Differenzbetrags ganz oder teilweise verlangen, soweit er zugunsten des AG selbst eine Sicherheit eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen in Höhe seines Verlangens an den AG leistet und eine etwa bereits ge- stellte Sicherheit des AG in entsprechender Höhe zurückgewährt. Der AG hat dem AN die Kosten der Sicherheitsleistung zu erstatten. § 650f BGB bleibt hiervon unberührt. Verlangt der AN Sicherheit nach dieser Vorschrift, hat er dem AG von diesem gestellte Sicherheiten zurückzugeben, soweit sie den vom AN gefor- derten Betrag umfassen 2.4 Der AG kann in entsprechender Anwendung der Regelungen zum Anordnungsrecht des AG nach § 1 Abs. 3 VOB/B Änderungen des vereinbarten oder vom AN gewählten Bauablaufs, nicht jedoch Änderungen der Fälligkeit der vertraglichen Leistungen (Leistungszeit nach § 271 BGB), anordnen. Die erforderliche Zumutbarkeit für den AN ist unabhängig von der zutreffenden Auslegung des § 650b Abs. 2 Satz 2 BGB in solchen Fällen nur dann gegeben, wenn bei einer Abwägung der Interessen des AN mit denjenigen des AG die Interessen des AG eindeutig überwiegen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Avbbau), Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Avbbau)
Änderung der Leistung. 2.1 Es gelten die Regelungen 1. Wünscht der VOB/B Kunde nach Maßgabe folgender Ergänzungen.
2.1.1 Der AN Abschluß des Vertrages Änderungen der geschuldeten Projektleistungen, wird als Nebenleistungspflicht im Sinne des § 241 Abs22nd – ggf. 1 BGB in allen Fäl- len, in denen er über die vereinbarte gegen gesonderte Vergütung hinausgehende Zahlungen vom AG beanspruchen will, jeweils unverzüglich in Textform auf dem vom AG zur Verfügung gestellten Formular „Begleitpapier Nachtrag“
a) den AG auf diesen Umstand hinweisen und
b) dem AG eine Schätzung der Höhe solcher Zahlungen übermitteln (nachvoll- ziehbare Mehrkostenanmeldung), um ihm eine Prüfung zu ermöglichen– prüfen, ob die Entstehung von Mehrkosten vermieden werden kanngewünschten Änderungen durchführbar sind.
2.1.2 Der AN 2. Für diesen Fall wird 22nd dem AG vor Ausführung Kunden innerhalb angemessener Frist ein entsprechendes Änderungsangebot unter Berücksichtigung der Arbeiten ein Nachtragsangebot vorlegenAuswirkungen auf die Preise, die Leistungsinhalte und den Zeitplan erstellen.
3. Dazu ist er nur dann nicht verpflichtetErkennt 22nd, wenn Gefahr daß bereits erbrachte Projektleistungen im Verzug vorliegt oder ein wei- teres Zuwarten die Kosten Fall der Nachtragsleistung erhöhen würde. Der AN ist im Hin- blick auf Mehrkosten und Nachtragsangebote zu einer Politik Durchführung der „gläsernen Ta- schen“ verpflichtet und wird bei Bedarf insbesondere Kalkulation und Nachunter- nehmerangebote offenlegen.
2.2 Die Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 Nr. 2 S. 1 VOB/B erfolgt, wenn keine Vereinbarung hierüber getroffen worden ist, bei geänderten Leistungen, für die im ursprünglichen Leistungsverzeichnis bereits Einheitspreise vereinbart worden sind, zunächst in der Weise, dass für die geänderte Leistung der Einheitspreis des Leistungsver- zeichnis gilt. In allen anderen Fällen wird der Vergütungsanspruch für den vermehrten oder verminderten Aufwand nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn bemessen. Eine auf Basis einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung hat keine Vermutungswirkung dafür, dass sie der Vergütung nach Satz 1 entspricht.
2.3 Gemäß § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB vom AN geforderte Abschlagszahlungen kann der AG, soweit ihre Höhe die Höhe der vereinbarten oder gemäß § 632a BGB geschuldeten Ab- schlagszahlungen übersteigt, dadurch abwenden, dass er in Höhe des Differenzbetrags zwi- schen der Höhe der vereinbarten oder gemäß § 632a BGB geschuldeten Abschlagszahlun- gen und den gemäß § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB vom AN geforderten Abschlagszahlungen auf seine Kosten Zahlungssicherheit durch eine schriftliche, unbefristete, unbedingte, unwi- derrufliche selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen zugunsten des AN leistet. Der AN kann seinerseits vom AG die Auszahlung des Differenzbetrags Kunden gewünschten Änderungen ganz oder teilweise nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sind, wird 22nd dies dem Kunden möglichst frühzeitig mitteilen. In diesem Fall kann der Kunde eine Unterbrechung der betroffenen Projektarbeiten verlangen, soweit wenn er zugunsten des AG selbst eine Sicherheit eines nach § 17 Abssich gleichzeitig schriftlich zur Übernahme der durch die Unterbrechung entstehenden Mehraufwendungen bereit erklärt. 2 VOB/B tauglichen Bürgen in Höhe seines Verlangens an den AG leistet und eine etwa bereits ge- stellte Sicherheit des AG in entsprechender Höhe zurückgewährtFestpreisvereinbarungen enthalten keine durch vorstehende Regelung verursachten Mehrkosten. Der AG hat Mehraufwand ist vom Auftragnehmer durch geeignete Aufzeichnungen nachzuweisen. Hierfür genügen die vom Auftragnehmer ausgefüllten und vom Auftraggeber gegengezeichneten täglichen Stundennachweise.
4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Kalendertage, an denen 22nd Änderungswünsche prüft, Änderungsangebote erstellt, Verhandlungen mit dem AN Kunden über Änderungsangebote führt oder infolge des Änderungsverlangens die Kosten der Sicherheitsleistung zu erstattenProjekt- realisierung auf Verlangen des Kunden unterbrochen wurde, zuzüglich einer angemessenen Wieder- anlauffrist.
5. § 650f BGB bleibt hiervon unberührtWird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von vier Wochen keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungswunsch des Kunden entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt 22nd die Vertragsdurchführung gemäß Projektvertrag fort. Verlangt der AN Sicherheit nach Ist die Leistung in dieser VorschriftForm für den Auftraggeber nicht verwendbar, hat er dem AG das Recht, den Vertrag schriftlich mit einer Frist von diesem gestellte Sicherheiten zurückzugeben, soweit sie den vom AN gefor- derten Betrag umfassen
2.4 Der AG kann in entsprechender Anwendung der Regelungen zum Anordnungsrecht des AG nach § 1 Abs. 3 VOB/B Änderungen des vereinbarten oder vom AN gewählten Bauablaufs, nicht jedoch Änderungen der Fälligkeit der vertraglichen Leistungen (Leistungszeit nach § 271 BGB), anordnen. Die erforderliche Zumutbarkeit für den AN ist unabhängig von der zutreffenden Auslegung des § 650b Abs. 2 Satz 2 BGB in solchen Fällen nur dann gegeben, wenn bei einer Abwägung der Interessen des AN mit denjenigen des AG die Interessen des AG eindeutig überwiegenWochen zu kündigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Dienstleistungen
Änderung der Leistung. 2.1 Es gelten die Regelungen 4.1. Der Auftraggeber kann nach Vertragsabschluss bis zum Zeitpunkt der VOB/B nach Maßgabe folgender ErgänzungenAbnahme schriftlich mit einem Change Request Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, das Änderungsverlangen ist dem Auftragnehmer nicht zumutbar oder technisch nicht durchführbar.
2.1.1 4.2. Der AN Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für ihn nicht zumutbar oder technisch nicht durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt er gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht.
4.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, hat der Auftragnehmer gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben, insbesondere zu dem voraussichtlichen Leistungszeitraum und zur Vergütung, zu unterbreiten. Der Auftraggeber wird binnen 10 Arbeitstagen schriftlich entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.
4.4. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat der Auftragnehmer entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die beantragten Änderungen durchzuführen.
4.5. Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot des Auftragnehmers innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen.
4.6. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassungen des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.
4.7. Die von dem Änderungsverlangen betroffenen Leistungen gelten bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen als Nebenleistungspflicht im Sinne unterbrochen.
4.8. Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des § 241 AbsRealisierungsangebotes zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. 1 BGB in allen Fäl- lenDie Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, in an denen er über infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden oder als unterbrochen gelten. Der Auftragnehmer kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung hinausgehende Zahlungen vom AG beanspruchen willAufwandsvergütung oder eine Erhöhung der vereinbarten Pauschalvergütung verlangen, jeweils unverzüglich in Textform auf dem vom AG zur Verfügung gestellten Formular „Begleitpapier Nachtrag“
a) den AG auf diesen Umstand hinweisen und
b) dem AG eine Schätzung der Höhe solcher Zahlungen übermitteln (nachvoll- ziehbare Mehrkostenanmeldung), um ihm eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Entstehung von Mehrkosten vermieden werden kann.
2.1.2 Der AN wird dem AG vor Ausführung der Arbeiten ein Nachtragsangebot vorlegen. Dazu ist er nur dann nicht verpflichtet, wenn Gefahr im Verzug vorliegt oder ein wei- teres Zuwarten die Kosten der Nachtragsleistung erhöhen würde. Der AN ist im Hin- blick auf Mehrkosten und Nachtragsangebote zu einer Politik der „gläsernen Ta- schen“ verpflichtet und wird bei Bedarf insbesondere Kalkulation und Nachunter- nehmerangebote offenlegen.
2.2 Die Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 Nr. 2 S. 1 VOB/B erfolgt, wenn keine Vereinbarung hierüber getroffen worden ist, bei geänderten Leistungen, für die im ursprünglichen Leistungsverzeichnis bereits Einheitspreise vereinbart worden sind, zunächst in der Weisees sei denn, dass für die geänderte Leistung der Einheitspreis des Leistungsver- zeichnis gilt. In allen anderen Fällen wird der Vergütungsanspruch für den vermehrten oder verminderten Aufwand nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn bemessen. Eine auf Basis einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung hat keine Vermutungswirkung dafür, dass sie der Vergütung nach Satz 1 entspricht.
2.3 Gemäß § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB vom AN geforderte Abschlagszahlungen kann der AG, soweit ihre Höhe die Höhe der vereinbarten oder gemäß § 632a BGB geschuldeten Ab- schlagszahlungen übersteigt, dadurch abwenden, dass er in Höhe des Differenzbetrags zwi- schen der Höhe der vereinbarten oder gemäß § 632a BGB geschuldeten Abschlagszahlun- gen und den gemäß § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB vom AN geforderten Abschlagszahlungen auf Auftragnehmer seine Kosten Zahlungssicherheit durch eine schriftliche, unbefristete, unbedingte, unwi- derrufliche selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen zugunsten des AN leistet. Der AN kann seinerseits vom AG die Auszahlung des Differenzbetrags ganz oder teilweise verlangen, soweit er zugunsten des AG selbst eine Sicherheit eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen in Höhe seines Verlangens an den AG leistet und eine etwa bereits ge- stellte Sicherheit des AG in entsprechender Höhe zurückgewährt. Der AG hat dem AN die Kosten der Sicherheitsleistung zu erstatten. § 650f BGB bleibt hiervon unberührt. Verlangt der AN Sicherheit nach dieser Vorschrift, hat er dem AG von diesem gestellte Sicherheiten zurückzugeben, soweit sie den vom AN gefor- derten Betrag umfassen
2.4 Der AG kann in entsprechender Anwendung der Regelungen zum Anordnungsrecht des AG nach § 1 Abs. 3 VOB/B Änderungen des vereinbarten oder vom AN gewählten Bauablaufs, nicht jedoch Änderungen der Fälligkeit der vertraglichen Leistungen (Leistungszeit nach § 271 BGB), anordnen. Die erforderliche Zumutbarkeit für den AN ist unabhängig von der zutreffenden Auslegung des § 650b Abs. 2 Satz 2 BGB in solchen Fällen nur dann gegeben, wenn bei einer Abwägung der Interessen des AN mit denjenigen des AG die Interessen des AG eindeutig überwiegenUnterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.
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Samples: Werkvertrag
Änderung der Leistung. 2.1 Es gelten die Regelungen 5.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss Ände- rungen des Leistungsumfangs im Rahmen der VOB/B nach Maßgabe folgender ErgänzungenLeis- tungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar oder nicht durchführbar. Das Änderungsverlangen ist per Textform zu dokumentieren.
2.1.1 5.2 Der AN Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber inner- halb von 10 Arbeitstagen (Montag bis Xxxxxxx) mindes- tens per Textform mitzuteilen, ob dieses für ihn nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Ist das Ände- rungsverlangen zumutbar und durchführbar, hat der Auftragnehmer entweder ein Angebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Aus- wirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Änderungen mit dem Auftraggeber – jeweils per Textform – zu vereinbaren. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlan- gens erforderlich, kann der Auftragnehmer eine Frist- verlängerung beim Auftraggeber beantragen.
5.3 Der Auftraggeber wird als Nebenleistungspflicht im Sinne das Angebot des § 241 AbsAuftragneh- mers innerhalb einer angemessenen Angebotsbinde- frist annehmen oder ablehnen. 1 BGB in allen Fäl- lenVereinbarte Leistungs- änderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.
5.4 Auftraggeber und Auftragnehmer können vereinbaren, in dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Leistungen bis zur notwendigen Anpassung der ver- traglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.
5.5 Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Bindefrist des An- gebotes zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungs- zeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen er über infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. Der Auftragnehmer kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung hinausgehende Zahlungen vom AG beanspruchen willAufwands- vergütung oder eine angemessene Erhöhung des ver- einbarten Festpreises verlangen, jeweils unverzüglich in Textform auf dem vom AG zur Verfügung gestellten Formular „Begleitpapier Nachtrag“
a) den AG auf diesen Umstand hinweisen und
b) dem AG eine Schätzung der Höhe solcher Zahlungen übermitteln (nachvoll- ziehbare Mehrkostenanmeldung), um ihm eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Entstehung von Mehrkosten vermieden werden kann.
2.1.2 Der AN wird dem AG vor Ausführung der Arbeiten ein Nachtragsangebot vorlegen. Dazu ist er nur dann nicht verpflichtet, wenn Gefahr im Verzug vorliegt oder ein wei- teres Zuwarten die Kosten der Nachtragsleistung erhöhen würde. Der AN ist im Hin- blick auf Mehrkosten und Nachtragsangebote zu einer Politik der „gläsernen Ta- schen“ verpflichtet und wird bei Bedarf insbesondere Kalkulation und Nachunter- nehmerangebote offenlegen.
2.2 Die Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 Nr. 2 S. 1 VOB/B erfolgt, wenn keine Vereinbarung hierüber getroffen worden ist, bei geänderten Leistungen, für die im ursprünglichen Leistungsverzeichnis bereits Einheitspreise vereinbart worden sind, zunächst in der Weisees sei denn, dass für die geänderte Leistung der Einheitspreis des Leistungsver- zeichnis gilt. In allen anderen Fällen wird der Vergütungsanspruch für den vermehrten oder verminderten Aufwand nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn bemessen. Eine auf Basis einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung hat keine Vermutungswirkung dafür, dass sie der Vergütung nach Satz 1 entspricht.
2.3 Gemäß § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB vom AN geforderte Abschlagszahlungen kann der AG, soweit ihre Höhe die Höhe der vereinbarten oder gemäß § 632a BGB geschuldeten Ab- schlagszahlungen übersteigt, dadurch abwenden, dass er in Höhe des Differenzbetrags zwi- schen der Höhe der vereinbarten oder gemäß § 632a BGB geschuldeten Abschlagszahlun- gen und den gemäß § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB vom AN geforderten Abschlagszahlungen auf Auftragnehmer seine Kosten Zahlungssicherheit durch eine schriftliche, unbefristete, unbedingte, unwi- derrufliche selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen zugunsten des AN leistet. Der AN kann seinerseits vom AG die Auszahlung des Differenzbetrags ganz oder teilweise verlangen, soweit er zugunsten des AG selbst eine Sicherheit eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen in Höhe seines Verlangens an den AG leistet und eine etwa bereits ge- stellte Sicherheit des AG in entsprechender Höhe zurückgewährt. Der AG hat dem AN die Kosten der Sicherheitsleistung zu erstatten. § 650f BGB bleibt hiervon unberührt. Verlangt der AN Sicherheit nach dieser Vorschrift, hat er dem AG von diesem gestellte Sicherheiten zurückzugeben, soweit sie den vom AN gefor- derten Betrag umfassen
2.4 Der AG kann in entsprechender Anwendung der Regelungen zum Anordnungsrecht des AG nach § 1 Abs. 3 VOB/B Änderungen des vereinbarten oder vom AN gewählten Bauablaufs, nicht jedoch Änderungen der Fälligkeit der vertraglichen Leistungen (Leistungszeit nach § 271 BGB), anordnen. Die erforderliche Zumutbarkeit für den AN ist unabhängig von der zutreffenden Auslegung des § 650b Abs. 2 Satz 2 BGB in solchen Fällen nur dann gegeben, wenn bei einer Abwägung der Interessen des AN mit denjenigen des AG die Interessen des AG eindeutig überwiegen.Unterbrechung betroffe- nen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzu- setzen böswillig unterlassen hat
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen