Ersatzteilversorgung. Der Lieferant wird die Ersatzteilversorgung nach Auslaufen der Bauserie für das Lieferteil für mindestens 10 Jahre sicherstellen. Für diesen Zeitraum werden auch die zur Ersatzteilfertigung benötigten Mittel und Zeichnungen aufbewahrt. Die Aufbewahrungspflicht erlischt nach Ablauf dieser Frist und schriftlicher Zustimmung durch den Besteller. Diese darf nur aus wichtigem Grunde verweigert werden.
Ersatzteilversorgung. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung für die vorgesehene Lebensdauer der Endprodukte, für die die Produkte verwendet werden sollen, zu gewährleisten. Der Mindestzeitraum beträgt 15 Jahre nach Ende der Serienproduktion der Produkte. Rechtzeitig vor Ablauf des Mindestzeitraums räumt der Lie- ferant HÖRMANN die Möglichkeit einer Abschlussbestellung des Allzeitbedarfs ein.
Ersatzteilversorgung. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer von mindestens 10 Jahren für technisch/mechanische und 10 Jahren für elekt- rische/elektronische Ersatzteile, gerechnet ab Abnahme der Lieferung/Leistung, Ersatzteile zu marktgerechten Preisen zu liefern. Wenn und soweit der Liefergegenstand Software umfasst gilt für Software-Updates und Support ebenfalls mindestens 10 Jahre.
Ersatzteilversorgung. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Liefe- rant verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der ge- wöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegen- standes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
Ersatzteilversorgung. Der AN verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand auf Anordnung des AG für die Dauer von zumindest 15 Jahren nach Inbetriebnahme oder Anlagenendabnahme – je nachdem, welches Ereignis später eintritt – zu warten, instand zu halten sowie Zu-, Umbauten oder sonstige Veränderungen durchzuführen, soweit dies gesondert vereinbart wird. Die Werkzeuge sind vom AN entsprechend zu verwahren und in Stand zu halten (siehe Punkt 8).
Ersatzteilversorgung. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ersatzteilversorgung für minde- stens 15 Jahre nach Auslauf der Serienbelieferung sicherzustellen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Teilespezifische Fertigungseinrichtungen (insbesondere Werkzeuge / Vorrichtungen) sind gebrauchsfähig vorzuhalten. Der Lieferant hat diese auf seine Kosten und seine Gefahr zu lagern, zu warten und betriebsbereit zu halten. Verschrottungen von teilespezifischen Fertigungseinrichtungen bedürfen unge- achtet der Eigentumsverhältnisse auch nach diesem Zeitraum der ausdrücklichen Genehmigung des Bestellers. Der zuletzt verein- barte Serienpreis behält fünf Jahre nach Einstellung der Serienlie- ferung weiterhin Gültigkeit.
Ersatzteilversorgung a) Der Lieferant ist verpflichtet, die Ersatzteilversorgung der Liefergegenstände für weitere 15 Jahre ab End of production sicherzustellen.
b) Bei der Lieferung von Maschinen sind Ersatzteile binnen 24 Stunden vom Lieferanten zu beschaffen, auch hat der Lieferant binnen 24 Stunden entsprechendes Fachpersonal für die Montage bereit zu stellen. Die Ersatzteilverfügbarkeit beträgt hier ebenfalls 15 Jahre.
Ersatzteilversorgung. (1) Der Auftragnehmer hat für diejenigen Teile, ohne die eine bestimmungsgemäße Verwendung der Lieferungen und Leistungen nicht ohne erhöhten Aufwand möglich ist, Ersatzteile auf eigene Kosten über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Lieferzeitpunkt vorzuhalten bzw. eine entsprechende Versorgung sicherzustellen, soweit dies zumutbar ist.
(2) Der Auftragnehmer wird MINDA in angemessener Frist vor dem beabsichtigten Ende des Zeitraumes, innerhalb dessen er die Versorgung mit Ersatzteilen gemäß XVI. (1) sicherzustellen hat, anbieten, ausreichend Ersatzteile herzustellen, damit MINDA eine Endbevorratung möglich ist.
Ersatzteilversorgung. 16.1 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung für die vorgesehene Lebensdauer der Produkte, für die die Teile verwendet werden sollen, zu gewährleisten. Der Mindestzeitraum beträgt fünfzehn (15) Jahre nach Ende der Serienproduktion der Teile. Der Lieferant wird insoweit auch die Verfügbarkeit der Werkzeuge sicherstellen
16.2 Während der Serienlieferteilbelieferung entspricht der Preis für die Ersatzteile dem Preis, der im jeweils aktuellen bzw. letzten Nachtrag zum Einzelliefervertrag/Lohnfertigungsvertrag oder Abruf für die Serienlieferteile festgesetzt ist. Ab dem vierten (4.) Jahr nach dem Ende der Serienlieferteilbelieferung (EOP) wird der Preis auf der Grundlage der am Ende der Serienproduktion geltenden Preise unter Berücksichtigung eventuell entstehender und nachgewiesener Zusatzkosten des Lieferanten für die Ersatzteilherstellung jeweils einzeln von den Parteien vereinbart.
16.3 Rechtzeitig vor Ablauf des fünfzehn (15)-jährigen Mindestzeitraums für die Ersatzteilversorgung räumt der Lieferant voestalpine die Möglichkeit einer Abschlussbestellung des Allzeitbedarfs ein.
16.4 Für Liefergegenstände, die nicht in ein Produkt für ein Fahrzeug einfließen (insbesondere für Fertigungsmittel und Werkzeuge), gewährleistet der Lieferant eine reibungs-lose Ersatzteilversorgung zu marktgerechten Preisen für die Dauer von mindestens fünfzehn (15) Jahren nach EOP.
16.5 Werkzeuge für Serienlieferteile oder für Ersatzteile dürfen auch nach Ablauf des fünfzehn (15)- jährigen Mindestzeitraums für die Ersatzteilversorgung nicht verschrottet, veräußert oder sonst entsorgt werden, es sei denn voestalpine hat (zuvor oder danach) seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung hierzu gegeben hat. Der Lieferant wird mit voestalpine diesbezüglich mindestens zwölf (12) Monate vor einer beabsichtigten Maßnahme Kontakt aufnehmen.
Ersatzteilversorgung. 18.1 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatz- teilversorgung für die vorgesehene Lebens- dauer der Produkte, für die die Teile ver- wendet werden sollen, zu gewährleisten. Der Mindestzeitraum beträgt fünfzehn (15) Jahre nach Ende der Serienproduktion der Teile.
18.2 Der Preis für die Ersatzteile ist während des Bestehens des Liefervertrages der jeweils pursue them and also to waive them at any time.