Ersatzteilversorgung. Der Lieferant wird die Ersatzteilversorgung nach Auslaufen der Bauserie für das Lieferteil für mindestens 10 Jahre sicherstellen. Für diesen Zeitraum werden auch die zur Ersatzteilfertigung benötigten Mittel und Zeichnungen aufbewahrt. Die Aufbewahrungspflicht erlischt nach Ablauf dieser Frist und schriftlicher Zustimmung durch den Besteller. Diese darf nur aus wichtigem Grunde verweigert werden.
Ersatzteilversorgung. 16.1 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung für die vorgesehene Lebensdauer der Produkte, für die die Teile verwendet werden sollen, zu gewährleisten. Der Mindestzeitraum beträgt fünfzehn (15) Jahre nach Ende der Serienproduktion der Teile. Der Lieferant wird insoweit auch die Verfügbarkeit der Werkzeuge sicherstellen
Ersatzteilversorgung. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer von mindestens 10 Jahren für technisch/mechanische und 10 Jahren für elekt- rische/elektronische Ersatzteile, gerechnet ab Abnahme der Lieferung/Leistung, Ersatzteile zu marktgerechten Preisen zu liefern. Wenn und soweit der Liefergegenstand Software umfasst gilt für Software-Updates und Support ebenfalls mindestens 10 Jahre.
Ersatzteilversorgung. Der AN verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand auf Anordnung des AG für die Dauer von zumindest 15 Jahren nach Inbetriebnahme oder Anlagenendabnahme – je nachdem, welches Ereignis später eintritt – zu warten, instand zu halten sowie Zu-, Umbauten oder sonstige Veränderungen durchzuführen, soweit dies gesondert vereinbart wird. Die Werkzeuge sind vom AN entsprechend zu verwahren und in Stand zu halten (siehe Punkt 8).
Ersatzteilversorgung. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Liefe- rant verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der ge- wöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegen- standes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
Ersatzteilversorgung. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ersatzteilversorgung für mindestens 15 Jahre nach Auslauf der Serienbelieferung sicherzustellen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Teilespezifische Fertigungseinrichtungen (insbesondere Werkzeuge / Vorrichtungen) sind gebrauchsfähig vorzuhalten. Der Lieferant hat diese auf seine Kosten und seine Gefahr zu lagern, zu warten und betriebsbereit zu halten. Verschrottungen von teilespezifischen Fertigungseinrichtungen bedürfen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse auch nach diesem Zeitraum der ausdrücklichen Genehmigung des Bestellers. Der zuletzt vereinbarte Serienpreis behält fünf Jahre nach Einstellung der Serienlieferung weiterhin Gültigkeit.
Ersatzteilversorgung. 1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung für die vorgesehene Lebensdauer der Endprodukte, für die die Produkte verwendet werden sollen, zu gewährleisten. Der Mindestzeitraum beträgt 10 Jahre nach Ende der Serienproduktion der Produkte. Rechtzeitig vor Ablauf des Mindest- zeitraums räumt der Lieferant HTD die Möglichkeit einer Abschlussbestellung für einen Allzeitbedarf ein.
Ersatzteilversorgung a) Der Lieferant ist verpflichtet, die Ersatzteilversorgung der Liefergegenstände für weitere 15 Jahre ab End of production sicherzustellen.
Ersatzteilversorgung. (1) Der Auftragnehmer hat für diejenigen Teile, ohne die eine bestimmungsgemäße Verwendung der Lieferungen und Leistungen nicht ohne erhöhten Aufwand möglich ist, Ersatzteile auf eigene Kosten über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Lieferzeitpunkt vorzuhalten bzw. eine entsprechende Versorgung sicherzustellen, soweit dies zumutbar ist.
Ersatzteilversorgung. 1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung der Liefergegenstände für einen Zeitraum von mindestens fünfzehn (15) Jahren nach Auslaufen der Serie, bzw. wenn die Serie noch nicht ausgelaufen ist, nach Beendigung des Vertrages mit MD, sicher zu stellen.