Änderung des Leistungsumfangs. Vodafone kann den Auftrag anpassen oder zurücktreten: (a) wenn der Kunde vor dem vereinbarten Liefertermin eine Än- derung des Professional Services verlangt;
(b) wenn Änderungen erforderlich sind, die sich ergeben aus: (i) der Ortsbegehung; oder (ii) wenn der Kunde unge- naue oder unvollständige Angaben gemacht hat. Wenn die Änderungen oder der Rücktritt auf die Ortsbegehung oder auf Handlungen oder Unterlassungen des Kunden zurück- zuführen sind, trägt der Kunde die angemessenen Kosten, die sich aus der Änderung oder dem Rücktritt ergeben.
Änderung des Leistungsumfangs. Den Umfang der in Auftrag gegebenen Leistungen kann nur der AG jederzeit ändern. Die Zustimmung des AN hierzu ist nicht erforderlich. Die Umsetzung der Änderung erfolgt in Ab- stimmung mit dem AN. Das Recht des AG zur Kündigung von Teilleistungen gemäß Ziff. 4 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt. Der AN soll dem AG, wenn er zusätzliche Leistungen für erforderlich hält, ein schriftliches Angebot unterbreiten. Sofern der AG das Angebot annimmt, richtet sich die Vergütung nach den in diesem Vertrag vereinbarten Einheitspreisen. Änderungen des gesamten Leistungs- umfanges, die 10 % nicht über- bzw. unterschreiten, berechtigen nicht dazu, eine Änderung der Einheitspreise oder anderer Vertragsklauseln zu verlangen oder den Vertrag zu kündi- gen. Sollte der AG während der Vertragslaufzeit konstruktive oder technische Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen vornehmen, wird er dem AN nach Abschluss der Arbeiten die Än- derungsdokumentation übergeben. Führt die konstruktive oder technische Änderung nach- weislich zu einer Änderung des Aufwandes des AN, ist die Vergütung für die betroffene Teil- leistung entsprechend anzupassen. Der AN ist verpflichtet, seine Kalkulation offen zu legen.
Änderung des Leistungsumfangs. 4.1 Der Auftraggeber kann bei Verträgen über die Erbringung von Leistungen (z. B. Werkvertrag) Änderungen des Leistungsumfanges (einschließlich der vertraglich vereinbarten Termine) verlangen, soweit dies im Einzelfall nicht ausnahmsweise unzumutbar für den Auftragnehmer ist. Der Auftragnehmer wird einem solchen Verlangen nachkommen.
4.2 Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten schriftlich zu vereinbaren. Der AN wird dem AG unverzüglich, spätestens () binnen 5 Werktagen, nach Zugang eines Änderungsbegehrens ein prüfbares Nachtragsangebot, über die infolge des Änderungsbegehrens begehrte Mehr- oder Mindervergütung unterbreiten. Dieses ist mindestens in Textform, zu legen. Hierbei sind die jeweiligen vertraglichen Grundlagen vom AN zu beachten. Für die Beauftragung der geänderten Leistung (Nachtrag) ist ausschließlich der Einkauf des AG befugt. Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die ohne eine Nachtragsbestellung erbracht werden, gelten als nicht beauftragt. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Die Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
4.3 Die Mehrvergütung gem. Ziffer 4.2 beschränkt sich auf den tatsächlich entstehenden Mehraufwand, der auf Grundlage der einschlägigen Einheitspreise zu berechnen ist. Sind keine Einheitspreise vereinbart oder einschlägig (beispielsweise im Fall von Pauschalen), hat der AN den Nachweis zu führen, dass er vor Vertragsschluss die Kosten in der entsprechenden Höhe kal- kuliert hat. Bei der Bestimmung des Mehraufwands sind ersparte Aufwendungen in gleicher Weise in Abzug zu bringen. Kosten, die auch ohne die Änderung angefallen wären, dürfen nicht als Mehraufwand in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei geänderten Leistungen möglichst wirtschaftlich zu handeln und alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, damit ver- meidbare Mehrkosten nicht anfallen.
4.4 In Fällen drohender Terminverzögerungen oder bei Gefahr in Verzug kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer bereits vor einer einvernehmlichen Regelung der Kosten mit der Ausführung beginnt. Der Auftragnehmer wird diesem Verlangen nachkommen. In diesem Fall verständigen sich die Vertragspartner im Nachgang auf einen angemessenen Preis nach Maßgabe von ...
Änderung des Leistungsumfangs. Wünscht ein Vertragspartner Änderungen des Leistungsumfanges, so hat er dies dem anderen Vertragspartner in einem angemessenen Zeitraum, spätestens aber drei Monate vor dem gewünschten Realisierungstermin, bekannt zu geben. Der angesprochene Vertragspartner ist verpflichtet, sich unverzüglich, längstens aber binnen eines Monats, zu den Realisierungsmöglichkeiten, insbesondere in technischer Hinsicht, zu äußern. In jenen Fällen, in denen die Realisierung von einem Entgelt abhängig gemacht werden darf, erfolgt die Äußerung binnen genannter Frist auch zum Entgelt.
Änderung des Leistungsumfangs. 3.1. Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. 3.2. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von der Agentur berechnet werden. 3.3. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden schriftlich festgelegt (zusätzliche Änderungsvereinbarung/Angebot).
Änderung des Leistungsumfangs. 8.1. ZETA ist jederzeit berechtigt, die Anforderungen an und/oder den Umfang der Leistungen einer Einzelbestellung zu ändern, zu ergänzen, zu reduzieren, Wiederholungsleistungen und/oder Mehrleistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer ist zur Umsetzung dieser Änderungen, Ergänzungen und/oder Re- duzierung, Wiederholungsleistungen und/oder zur Erbringung der Mehrleistungen in Übereinstimmung mit den Bestimmun- gen dieser AEB verpflichtet, es sei denn, dass dies für den Auf- tragnehmer unzumutbar und/oder unmöglich ist.
8.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Änderungen und/oder Ergänzungen des Leistungsumfanges, Wiederho- lungsleistungen und/oder Mehrleistungen oder eine Reduzie- rung des Leistungsumfanges ohne vorherige schriftliche Frei- gabe der ZETA vorzunehmen.
8.3. Führt der Auftragnehmer Mehrleistungen ohne schriftliche Freigabe der ZETA durch, so gebührt ihm hierfür kein zusätzli- ches Entgelt. Dies gilt auch für Änderungen und/oder Ergän- zungen des Leistungsumfanges und/oder Wiederholungs-leis- tungen, falls diese einen wirtschaftlichen Mehraufwand für den Auftragnehmer darstellen. Allfällige Schadenersatzansprüche und/oder sonstige Ansprüche der ZETA bleiben hiervon unbe- rührt.
8.4. Mehrleistungen und/oder eine Reduzierung des Leistungsum- fangs werden ausschließlich von der Abteilung Einkauf der ZETA schriftlich in Form einer eigenen Einzelbestellung freige- geben (siehe hierzu Punkt 2). Für den Fall, dass XXXX Xxxxxxxx- tungen schriftlich freigibt, hat der Auftragnehmer diese unver- züglich und unter Wahrung des vereinbarten Terminplans durchzuführen. In diesem Fall gebührt dem Auftragnehmer hierfür eine zusätzliche Vergütung im freigegebenen Ausmaß, die auf Basis der in der Einzelbestellung festgelegten Vergü- tung kalkuliert wird. Im Fall der Reduzierung des Leistungsum- fangs wird die Vergütung im entsprechenden Ausmaß redu- ziert.
Änderung des Leistungsumfangs. Die Abläufe von Programmangeboten gestalten die Mitarbeiter von grenzenlos. Aufgrund äußerer Einflüsse (z.B. Witterungsverhältnisse, behördliche Verfügungen) oder gruppendynamischer Prozesse kann der Fall eintreten, dass die geplanten Abläufe nicht so verwirklicht werden können, wie vorgesehen. Die Haftung für solche Bedingungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Änderung des Leistungsumfangs. Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Inhalt und Ablauf des Seminarprogramms ebenso wie der Einsatz der Trainer können unter Wahrung des Gesamtcharakters des Seminars geändert werden. Dies berechtigt den Teilnehmer weder zu einem Rücktritt vom Vertrag nach zu einer Minderung des Rechnungsbetrages.
Änderung des Leistungsumfangs. Die Sparkasse Schwarzwald-Baar ist berechtigt, Inhalte und Be- standteile von GiroPremium bzw. GiroPremium Young sowie der einzelnen angebotenen Leistungen zu erweitern oder ein- zuschränken. Die Sparkasse Schwarzwald-Baar ist ebenfalls be- rechtigt, das Angebot GiroPremium einzustellen, wenn sie aus rechtlichen Gründen dazu verpflichtet wird. In beiden Fällen sind Schadenersatzansprüche gegen die Sparkasse Schwarzwald-Baar ausgeschlossen. Informationen über Änderungen des Leistungsumfanges erhält der GiroPremium-Nutzer vorab in angemessener Frist. Ände- rungen der Leistungen werden unter anderem im Internet unter xxx.xxx-xxx.xx veröffentlicht.
Änderung des Leistungsumfangs. Wir behalten uns vor, bis zur Lieferung unwesentliche handelsübliche Änderungen, insbesondere Verbesserungen an der Ware vorzunehmen, wenn hierdurch die Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.