Netzanschlusskosten Musterklauseln

Netzanschlusskosten. 3.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung des Netzanschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten). 3.2. Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den ggf. zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
Netzanschlusskosten. Die Netzanschlusskosten regeln sich nach § 10 AVBFernwärmeV. Die Anschlusskosten beinhalten die Verbindung mit dem Verteilnetz zwischen Grundstücksgrenze und Hauswand einschließlich Erdarbeiten inkl. Verfüllen und Verdichten (ohne die Wiederherstellung von Oberflächen), Durchbruch der Kelleraußenwand und wasserdichtem Wiederverschließen. Für die Herstellung der Rohrleitungstrassen wird je nach Trassenlänge außen bzw. Verrohrung innen metergenau abgerechnet.
Netzanschlusskosten. 3.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netz- anschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten). 3.2. Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteil- netzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschluss- nehmer den gegebenenfalls zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. 3.3. Soweit die Netzanschlusskosten ausschließlich durch den Anschluss der Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage/n im Sinne des EEG (EEG-Anlage) oder des KWKG (KWK-Anlage) an die elektrische Anlage des Anschlussnehmers verursacht sind, richtet sich die Kosten- tragungspflicht abweichend von Ziffer 3.1 nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Netzanschlusskosten. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaft- lich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netzan- schlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten).
Netzanschlusskosten. (1) Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die Kosten für die Herstellung von Standardnetzanschlüssen nach den Pauschalen aus dem Preisblatt 1 (Anlage I) dieser Ergänzenden Bedingungen. Netzanschlüsse, die durch Dimension, Art, Lage oder andere besondere Umstände (wie z. B. geschlossene Oberflächen wie Beton, Bitumen, Pflaster, Anforderungen an Denkmalschutz usw.) höhere Kosten erzeugen, werden vorgangsbezogen kalkuliert. Erhöhen sich die Kosten durch unvorhersehbare Umstände (wie z. B. im Erdreich befindliche Schächte, Fundamente, große und undurchdringliche Fremdkörper, Baumwurzeln usw.), können diese zusätzlich in Rechnung gestellt werden. (2) Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die tatsächlich entstandenen Kosten, angelehnt an die kalkulierten Kosten, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anschlussnehmeranlage erforderlich sind und vom Anschlussnehmer veranlasst werden. (3) Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die tatsächlich entstandenen Kosten für den Rückbau des Netzanschlusses angelehnt an die kalkulierten Kosten. (4) Der Anschlussnehmer ist berechtigt, auf seinem Privatgrundstück Erdarbeiten für die Herstellung seines Netzanschlusses unter Einhaltung der technischen Vorgaben des Netzbetreibers in Eigenleistung und in eigener Verantwortung zu erbringen. Die Vergütung für anerkannte Eigenleistung (vermiedener Aufwand) richtet sich nach dem Preisblatt 1 (Anlage I) dieser Ergänzenden Bedingungen. Der Anschlussnehmer, der Eigenleistungen erbringt, stellt den Netzbetreiber von allen Ansprüchen Dritter frei, die mit der Erbringung seiner Eigenleistung entstehen. Die Kosten für Mehraufwendungen, die durch nicht fachgerecht ausgeführte Eigenleistung entstehen, werden dem Anschlussnehmer in Rechnung gestellt. (5) Verändern sich die Eigentumsverhältnisse nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzanschluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten einer deswegen erforderlichen Verlegung zu tragen, insbesondere wenn der Dritte berechtigt die Verlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert.
Netzanschlusskosten. 2.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netzanschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten). Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen. 2.2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. 2.3. Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den ggf. zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
Netzanschlusskosten. (zu Ziffer 3.2. der Ergänzenden Bedingungen)
Netzanschlusskosten. 2.1 Jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Netzanschluss (auch Hausanschluss genannt) an das Verteilungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen. 2.2 Der Anschlussnehmer erstattet der AggerEnergie die Kosten für die Erstellung des Netzanschlusses. Ferner erstattet er die Kosten für die Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Die vom Anschlussnehmer zu zahlenden Netzanschlusskosten errechnen sich gemäß Anlage 1 „Regelungen und Preise zur Hausanschlusserstellung“ zu den Ergänzenden Bestimmungen der AggerEnergie GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). 2.3 Wird die Versorgung auf Verlangen des Anschlussnehmers eingestellt, erstattet der Anschlussnehmer der AggerEnergie die entstandenen Kosten.
Netzanschlusskosten. 4.1.1 Zeitlich befristete Netzanschlüsse (bis 200 A), z.B. Baustromanschlüsse Herstellung und Demontage der Verbindung am Niederspannungsnetz zur Inbetriebsetzung und Außerbetriebsetzung eines zeitlich auf maximal zwei Jahre begrenzten Netzanschlusses bis 200 A, inklusive Freischaltung, An- und Abklemmen der Kabel, Wiederinbetriebnahme sowie An- und Abfahrten. 4.1.2 Netzanschluss innen (bis 100 A / bis 200 A) Herstellung eines Netzanschlusses bis 100 A / bis 200 A in geeigneten Innenräumen, inklusive ^ Verbindung des Anschlusses mit der Verteileranlage, Verlegung des Anschlusskabels, Montage und Anschluss des Hausanschlusskastens, Inbetriebsetzung. Für die Montage der Hauseinführung und deren Abdichtung gegen das Mauerwerk ist der Anschlussnehmer verantwortlich.
Netzanschlusskosten. 7.1. Herstellungskosten und Eigenleistung Herstellungskosten 7.2. Baukostenzuschuss (BKZ) (bis einschließlich 25 kW in Netzanschlusspauschale enthalten)