Netzanschlusskosten Musterklauseln

Netzanschlusskosten. 3.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung des Netzanschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten).
Netzanschlusskosten. Die Netzanschlusskosten regeln sich nach § 10 AVBFernwärmeV. Die Anschlusskosten beinhalten die Verbindung mit dem Verteilnetz zwischen Grundstücksgrenze und Hauswand einschließlich Erdarbeiten inkl. Verfüllen und Verdichten (ohne die Wiederherstellung von Oberflächen), Durchbruch der Kelleraußenwand und wasserdichtem Wiederverschließen. Für die Herstellung der Rohrleitungstrassen wird je nach Trassenlänge außen bzw. Verrohrung innen metergenau abgerechnet.
Netzanschlusskosten. (1) Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die Kosten für die Herstellung von Standardnetzanschlüssen nach den Pauschalen aus dem Preisblatt 1 (Anlage I) dieser Ergänzenden Bedingungen. Netzanschlüsse, die durch Dimension, Art, Lage oder andere besondere Umstände (wie z. B. geschlossene Oberflächen wie Beton, Bitumen, Pflaster, Anforderungen an Denkmalschutz usw.) höhere Kosten erzeugen, werden vorgangsbezogen kalkuliert. Erhöhen sich die Kosten durch unvorhersehbare Umstände (wie z. B. im Erdreich befindliche Schächte, Fundamente, große und undurchdringliche Fremdkörper, Baumwurzeln usw.), können diese zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Netzanschlusskosten. Für die Herstellung eines Hausanschlusses, gerechnet ab Straßenmitte, hat der Kun- de die Kosten zu erstatten. Die Kosten sind pauschal berechnet: (€) bis DN 50 - Grundpreis: 850,00 € - Meterpauschale: 40,00 € - Nachlass für Erdarbeiten durch Kunden im nichtöffentlichen Bereich: - davon Grundpreis: 32,00 € - davon Meterpauschale: 25,00 € Für Hausanschlüsse mit einer Nennweite größer als DN 50 werden die vom Kunden zu tragenden Kosten nach tatsächlichem Aufwand ermittelt.
Netzanschlusskosten. Grundlage der Kostenberechnung ist § 9 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Die Kosten sind als Pauschalpreise nachfolgend aufgeführt. Gemäß Ziffer 1.1 des Preisblattes zu den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers Saalfelder Energienetze GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) wird berechnet: Erdkabel-Netzanschluss 4 x 50 mm² NAYY-0 3.077,00 € (Anschlusslänge bis max. 20 m) + 10 m Mehrlänge * 133,00 €/m = 4.407,00 € Rabatt für Erdarbeiten auf dem Privatgrundstück in Eigenleistung -80,00 € Gemäß Ziffer 1.2 des Preisblattes zu den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers Saalfelder Energienetze GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) wird berechnet: Unterputzrahmen für Hausanschlusskasten NH00 (nur Lieferung) 199,00 € Netzanschlusskosten netto: 4.526,00 € 19 % Umsatzsteuer: 859,94 €
Netzanschlusskosten. (zu Ziffer 3.2. der Ergänzenden Bedingungen)
Netzanschlusskosten. 2.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netzanschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten). Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
Netzanschlusskosten. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netzanschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten). Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Netzanschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den gegebenenfalls zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
Netzanschlusskosten. Der Anschlussnehmer zahlt dem EVU die Kosten für die Erstellung oder Änderung des Netzan- schlusses gem. § 9 NAV. Der Zeitbedarf zur Herstellung des Netzanschlusses in Standardfällen beträgt grundsätzlich ca. 4 Wochen. Dieser Zeitraum kann aufgrund von Faktoren, die nicht durch das EVU beeinflussbar sind (z. B. Witterung, Möglichkeit zur Bauausführung) unter- bzw. überschritten werden. Erfolgt die Ausführung von Anschlussarbeiten später als vier Monate nach Abschluss des Netz- anschlussvertrages (z. B. aufgrund besonderer Vereinbarungen mit dem Anschlussnehmer oder wegen der dazwischen liegenden Winterpause) und erhöhen sich die Preise inzwischen um mehr als 5 %, kann der Anschlussnehmer vom Netzanschlussvertrag zurücktreten. Anderenfalls sind die bei Fertigstellung gültigen Preise zu zahlen.
Netzanschlusskosten. 2.1 Jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Netzanschluss (auch Hausanschluss genannt) an das Verteilungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen.