Änderungen der Vertragsbedingungen Musterklauseln

Änderungen der Vertragsbedingungen. 2.1 Bei einer Änderung der von net services zu zahlenden Entgelte für besondere Netzzugänge, für die Netzzusammenschaltung oder für Dienste mit anderen Anbietern von Telekommunikationsnetzen, zu denen net services dem Kun- den Zugang gewährt, kann net services die vom Kunden vertraglich geschul- deten Entgelte für die betroffene Leistung entsprechend nach billigem Er- messen anpassen, ohne dass ein Widerspruchs- oder Kündigungsrecht des Kunden entsteht. Das billige Ermessen ist in der Weise auszuüben, dass net services nur die Änderungen ausgleicht, ohne einen weiteren Vorteil zu erlan- gen. Dies gilt insbesondere für die eventuell vereinbarte Zugangsvermittlung zu Sonderruf nummern (wie z.B. 0900/0137, Inmarsat usw.). Ein Änderungs- recht nach billigem Ermessen ergibt sich auch zur Anpassung des Vertrags- verhältnisses an zwingende Vorgaben des TKG sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sowie an behördliche oder gerichtliche Entscheidungen in Zusammenhang mit dem TKG und dem Rechtsverhältnis zur Deutschen Telekom AG, deren mit dieser im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unterneh- men und anderen maßgeblichen Netzbetreibern (Anpassung an das zwingen- de regulatorische Umfeld). net services teilt dem Kunden diese Änderungen mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten mit und wird Änderungen nur insoweit unter Beachtung der Interessen des Kunden vornehmen, wie es er- forderlich ist. Bei jeder Änderung nach billigem Ermessen steht dem Kunden das Recht einer gerichtlichen Überprüfung der Änderung auf deren Ange- messenheit zu. Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. 2.2 net services ist nach diesem Vertrag berechtigt, jede zukünftig mögliche gesetzliche Änderung der Mehrwertsteuer in dem Maße an den Kunden im Rahmen einer Anpassung des Endkundenpreises durch einfache schriftliche Erklärung weiterzugeben, wie es der Änderung des gesetzlichen Mehrwert- steuersatzes entspricht. net services hat den Kunden mindestens sechs Wo- chen vor Inkrafttreten der Änderung auf diese Erhöhung hinzuweisen. 2.3 Alle vorstehend genannten Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Kunden nach Xxxx von net services in Textform sechs Wochen vor In- krafttreten mitgeteilt und treten einen Monat nach der Mitteilung in Kraft. Sofern net services dem Kunden Mitteilungen nicht im Volltext zukommen lässt, wird der Kunde in der Mitteilung darüber informiert, wo und wie er den Volltext der Mitteilung erhalten kann. 2.4 net services ka...
Änderungen der Vertragsbedingungen. Im Fall von Änderungen dieser AGB schließen wir neue Verträge nur auf der Grundlage der geänderten AGB; bereits geschlossene Verträge bleiben von sol- chen AGB-Änderungen unberührt.
Änderungen der Vertragsbedingungen. Diese Vertragsbedingungen können von der Ikano Bank in gesetzlich zulässigem Umfang ge- ändert oder ergänzt werden. Änderungen gelten als vom Kunden anerkannt, wenn dieser nach Mitteilung nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird die Ikano Bank den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
Änderungen der Vertragsbedingungen. Soweit in diesem Vertrag bzw. in den Allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere in Ziffer 7, keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, ist die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH berechtigt, die Vertragsbedingungen anzupassen. Sie wird dem Kunden die Änderung mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.
Änderungen der Vertragsbedingungen. (1) Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den jeweils gültigen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. auf dem Energiewirtschaftsgesetz und der Stromgrundversorgungsverordnung) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen Verwaltungsentscheidungen. Die SWG kann die Regelungen des Stromliefervertrages und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für die SWG unzumutbar werden (2) Die SWG wird dem Kunden die Anpassungen nach Absatz (1) mindestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Änderungen. (3) Der Kunde kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn die SWG die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird die SWG den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die SWG soll die Kündigung innerhalb 1 Woche nach Ein gang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 4 Absatz (1) bleibt unberührt.
Änderungen der Vertragsbedingungen. 6.1 mieX behält sich vor, die AGB zu ändern, soweit dies aus triftigem, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarem Grund erforderlich ist und der Kunde durch die Änderung nicht unangemessen benachteiligt wird. Dies ist ins- besondere dann der Fall, 6.1.1 wenn dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, die mieX nicht veranlasst hat und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertrages in nicht unbedeutendem Maße stören würde oder 6.1.2 wenn die Änderung erforderlich ist, um die Leistungen und die Netze von mieX an den technischen Fortschritt anzupassen, um gesetzliche, re- gulatorische oder behördliche Vorgaben zu erfüllen oder 6.1.3 wenn die Leistung in der bisherigen vertraglich vereinbarten Form auf- grund neuer technischer Entwicklungen nicht mehr erbracht werden kann oder
Änderungen der Vertragsbedingungen. Änderungen des Partnervertrages werden dem Partner per E-Mail mitgeteilt. Sofern der Partner den Änderungen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe mit E-Mail oder schriftlich widerspricht, gelten die Änderungen als genehmigt. Der Widerspruch gilt zugleich als Kündigung des Partnervertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Änderungen der Vertragsbedingungen. Drillisch ist berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche, technische oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung wird der Partner unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse informiert. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, sofern der Partner nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung gegenüber Drillisch schriftlich widerspricht.
Änderungen der Vertragsbedingungen. 15.1 Änderungen der Punkte dieser Anfrage für eine CashCard mit hinterlegtem Rahmenkredit sind nur insoweit möglich, als dadurch nicht das Bestehen oder Ausmaß von wechselseitigen Haupt- oder Nebenleistungen sowie insbesondere von vereinbarten Entgelten und Sicherheiten betroffen ist und die Änderungen entweder notwendig sind, um die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung weiterhin zu garantieren oder die Vertragsbestimmungen aufgrund geänderter Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung anzupassen sind. 15.2 Änderungen müssen zwischen dem KN und der BANK vereinbart werden. Hierfür wird die BANK dem KN schriftlich ein Änderungsangebot an die aktuelle Adresse des KN übermitteln (siehe Punkt 12.2 dieser Anfrage). 15.3 Die gewünschte Änderung gilt ab jenem Tag als vereinbart, der im Mitteilungsschreiben der BANK als "Wirksamkeitszeitpunkt der Änderungen" genannt wird soweit der KN den Änderungen nicht fristgerecht in geschriebener Form widerspricht. Die Widerspruchsfrist beträgt ab Zugang des Verständigungsschreibens bis zum bekannt gegebenen Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung mindestens 2 Monate. Die BANK verpflichtet sich, jeweils bei Übersendung der Änderung den KN schriftlich über Folgendes aufzuklären: a) über die gewünschten Änderungen, b) den Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung, c) darüber, dass zwischen dem Zugang des Mitteilungsschreibens und dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung mindestens 2 Monate verbleiben müssen, d) über die Form (geschriebene Form) und Rechtzeitigkeit der Erhebung des Widerspruchs, e) die Folgen eines Widerspruchs, f) darüber, dass es als Zustimmung zu den gewünschten Änderungen gilt, wenn der KN bis zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung keinen Widerspruch erhebt und g) über das Recht des KN, den Rahmenkreditvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.
Änderungen der Vertragsbedingungen. 3.1. Bei einer Änderung der von SWP zu zahlenden Entgelte für besondere Netzzugänge, für die Netzzusammenschaltung oder für Dienste anderer Netzbetreiber, zu denen SWP dem Kunden Zugang gewährt, kann SWP die vom Kunden vertraglich geschuldeten Entgelte für die betroffene Leistung entsprechend nach billigem Ermessen anpassen. Das billige Er- messen ist in der Weise auszuüben, dass SWP nur die Änderungen ausgleicht, ohne einen weiteren Vorteil zu erlangen. Dies gilt insbesondere auch für die eventuell vereinbarte Zu- gangsvermittlung zu Sonderrufnummern (wie z.B. 0900/0137, Inmarsat usw.). Ein Ände- rungsrecht nach billigem Ermessen ergibt sich auch zur Anpassung des Vertragsverhältnisses an zwingende Vorgaben des TKG sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sowie an behördliche oder gerichtliche Entscheidungen in Zusammen- hang mit dem TKG und dem Rechtsverhältnis zur Telekom Deutschland GmbH, deren mit dieser im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen und anderen maßgeblichen Netz- betreibern (Anpassung an das zwingende regulatorische Umfeld). 3.2. Ändert SWP die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Endnutzer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind (1.) ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers, (2.) rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder (3.) unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. 3.3. SWP wird den Kunden mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor eine