Änderungsanforderungen Musterklauseln

Änderungsanforderungen. Das Verfahren für Änderungsanforderungen wird durch eine Änderungsanforderung eines Vertragspartners („Änderungsanforderung“) in Gang gesetzt. Eine Änderungsanforderung muss dem jeweils anderen Vertragspartner per E-Mail übermittelt werden.
Änderungsanforderungen. 1.4.16.1  Priorität 1 – Änderungsanforderung auf höchster Ebene Der Auftragnehmer wird sofort nach Eingang der Änderungsan- forderung die Anforderung prüfen und, wenn notwendig, inner- halb einer Woche eine Rückmeldung über die Machbarkeit lie- fern. Wenn beide Seiten zustimmen, soll die Änderungsanforde- rung für die Umsetzung innerhalb der nächsten zwei Releases geplant werden.  Priorität 2 – Änderungsanforderung auf mittlerer Ebene Der Auftragnehmer wird nach Eingang der Änderungsanforde- rung die Anforderung prüfen. Wenn machbar, wird die Ände- rungsanforderung in die Releaseplanung für die Umsetzung in- nerhalb der nächsten vier Releases aufgenommen.  Priorität 3 – Änderungsanforderung auf niedriger Ebene Der Auftragnehmer wird die Anforderung prüfen und in die Re- leaseplanung aufnehmen. Die Umsetzung erfolgt, wenn es die Ressourcen erlauben innerhalb der nächsten sechs Releases. 1.4.16.2 Der Auftragnehmer kann die zur Bereitstellung seiner Cloud-Services verwendete IT Umgebung ändern, sofern die Funktionalität oder die Sicherheitsfunktionen der Cloud-Services durch die Änderungen nicht beeinflusst werden, es sich um Ver- besserungen für den Auftraggeber oder Aktualisierungen der Cloud-Services handelt und dem Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen. Der Auftraggeber ist von den geplanten Än- derungen mindestens 3 Monate vor Beginn der Durchführung der Änderungen zu informieren. Dem Auftragnehmer steht für solche Änderungen kein gesondertes Entgelt zu. Sonstige Änderungen an den Cloud Services, insbesondere solche, die die Art und Weise der Verarbeitung personenbezogener Daten verändert, er- folgen ausschließlich einvernehmlich.
Änderungsanforderungen. Der Auftragnehmer sichert zu, die Software kontinuierlich auf Basis von Änderungsanforderungen (Change Request) weiterzuentwickeln (siehe hierzu auch Kap. 1.3. Leistungen auf Abruf). Dies umfasst beispielsweise: • Erweiterung des Funktionsumfangs, • Anpassungen an den Import- und Export-Schnittstellen, • Anpassungen an der Benutzer-Oberfläche. Bei Änderungs- oder Erweiterungswünschen wird die LHP die Anforderungen (technischer und nicht-technischer Art) mit Umfang und Wunschtermin an den Auftragnehmer senden. Dieser analysiert die Anforderungen hinsichtlich der Machbarkeit. Im Falle einer Machbarkeit prüft der Auftragnehmer bis wann die Umsetzung erfolgen kann und benennt den benötigten Aufwand. Anschließend ist vom Auftragnehmer ein offizielles Angebot zu erstellen, auf Basis dessen eine Bestellung ausgelöst wird. Die Preisberechnung erfolgt dabei auf Grundlage der unter 1.3. genannten Leistungen auf Abruf zum Festpreis für einen Personentag, ggf. auch stundenweise. Der Auftragnehmer stellt einen Ansprechpartner in der Funktion eines Servicekoordinators bereit, mit dem die Änderungsanforderungen abgestimmt werden. Der Servicekoordinator nimmt bei Bedarf an Besprechungen der LHP teil. Vor-Ort-Einsätze werden im Vorfeld mit der LHP einvernehmlich abgestimmt. Der Name des Ansprechpartners ist bei Angebotsabgabe zu benennen. Außerdem ist eine Vertretung zu gewährleisten. Die Beauftragung der Änderungsanforderung erfolgt explizit durch die LHP.
Änderungsanforderungen. Priorität 1 – Änderungsanforderung auf höchster Ebene Der Auftragnehmer wird sofort nach Eingang der Änderungsan- forderung die Anforderung prüfen und, wenn notwendig, inner- halb einer Woche eine Rückmeldung über die Machbarkeit lie- fern. Wenn beide Seiten zustimmen, soll die Änderungsanforde- rung für die Umsetzung innerhalb der nächsten zwei Releases geplant werden. • Priorität 2 – Änderungsanforderung auf mittlerer Ebene Der Auftragnehmer wird nach Eingang der Änderungsanforde- rung die Anforderung prüfen. Wenn machbar, wird die Ände- rungsanforderung in die Releaseplanung für die Umsetzung in- nerhalb der nächsten vier Releases aufgenommen. • Priorität 3 – Änderungsanforderung auf niedriger Ebene Der Auftragnehmer wird die Anforderung prüfen und in die Re- leaseplanung aufnehmen. Die Umsetzung erfolgt wenn es die Ressourcen erlauben innerhalb der nächsten sechs Releases.
Änderungsanforderungen. 1. Bis die vom Dienstleister geschuldeten Lieferun- gen und Leistungen vollständig erbracht sind, ist DNV GL berechtigt, dem Dienstleister Änderungs- anforderungen zu den Lieferungen und Leistun- gen einzureichen (jeweils eine „Änderungsanfor- derung“). Der Dienstleister ist verpflichtet den Änderungsanforderungen von DNV GL nachzu- kommen, es sei denn, die Durchführung solcher Änderungen wäre angesichts der Ressourcen und der Leistungsfähigkeit des Dienstleisters unange- messen. 2. Eine Änderungsanforderung erfolgt in Schriftform und muss ausreichend Informationen enthalten, damit es dem Dienstleister möglich ist, die Ände- rungsanforderung angemessen zu beurteilen. Dazu gehören unter anderem: Erfordernis der Än- derung, Anforderungen, erwartete Auswirkungen auf Umfang, Qualität, Dauer, Kosten und den Ab- lauf des Projekts. Jede Partei trägt die eigenen, in Zusammenhang mit der Änderungsanforderung anfallenden Kosten. 3. Im Falle, dass der Dienstleister eine Änderungsan- forderung einbringt, nachdem er nach sorgfältiger Überlegung zu der Überzeugung gekommen ist, 4. Der Dienstleister legt DNV GL auf Verlangen seine Kalkulation offen. Der Dienstleister erstellt ein Än- derungsangebot, welches DNV GL annehmen oder ablehnen kann. Sämtliche Berechnungen von Leis- tungen, Aufwendungen und des Budgets erfolgen in Übereinstimmung mit den Berechnungsgrundla- gen gemäß Bestimmung B (3). 5. Sollten Änderungsanforderungen zu einer Verrin- gerung von Leistungsumfang oder -qualität führen, wird der zwischen den Parteien vereinbarte Preis entsprechend reduziert. Wenn der Dienstleister die Änderungen mit den von ihm bereits einge- setzten Ressourcen durchführen kann, sollten sie, abgesehen von dem vorgenannten Fall, keine Aus- wirkungen auf den Preis der Änderungsanforde- rung haben. Wenn die Änderungen Auswirkungen auf den vereinbarten Preis oder das Lieferdatum haben, teilt der Dienstleister DNV GL dies unver- züglich schriftlich mit. 6. Eine Änderungsanforderung wird bindend, sobald DNV GL das Angebot zur Änderungsanforderung durch Erteilung einer SAP-Bestellung mit Bezug auf das Angebot zur Änderungsanforderung ange- nommen hat. 7. Der Dienstleister wird während des Änderungsan- forderungsverfahrens weiterhin seinen Verpflich- tungen gemäß des IT-Vertrages nachkommen, vor- behaltlich ausdrücklich anders lautender Anweisungen von DNV GL. Der Dienstleister infor- miert DNV GL unverzüglich schriftlich, wenn vom Dienstleister vor Ablauf dieses Änderungsanforde- rungsver...

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  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Lieferungen 4.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Liefe- rungen FCA (benannter Hafen oder Abfahrt-/Abflugort) gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen, mit der Ausnahme, dass für Seetransport FOB (benannter Hafen) gemäß Incoterms 2010 gilt. Der endgültige Bestimmungsort wird von Philips festgelegt. 4.2 Mit einer Lieferung im Sinne der jeweils anwendbaren Incoterms 2010 Klau- sel gilt die Lieferung als erfolgt. Die Annahme der Xxxx stellt keine Billigung der Ware dar. 4.3 Gleichzeitig mit der Lieferung erhält Philips Kopien aller entsprechenden Lizenzen. Jeder Lieferung ist eine Versandliste beizulegen, die mindestens die gültige Bestellnummer, die Teilenummer von Philips, die Liefermenge sowie das Versanddatum aufführt. 4.4 Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind unzu- lässig. Philips behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lie- ferart, der Liefertermin oder die vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. Philips übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installa- tion, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertrag entste- hen. 4.5 Design, Herstellung, Installation und andere durch oder im Namen des Lie- feranten aufgrund des Vertrags zu leistende Arbeiten sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen. 4.6 Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Spezifikationen von Philips so zu ver- packen, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für Philips bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackung und Abfertigung zurück- zuführen sind; es wird für Philips nicht erforderlich sein, den gemeinsamen Frachtführer wegen Untergang oder Schäden in Regress zu nehmen.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.

  • Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswir- kung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.

  • Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

  • Erläuterungen Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und orale Implantate nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Regelhöchstsätzen. a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Paro- dontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten. b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä- ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten. c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie Material- und Laborkosten. d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial).

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.