Common use of Änderungsrecht Clause in Contracts

Änderungsrecht. Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieser Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern oder zu ergänzen, wenn Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 (1) ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geän- dert wird, auf denen einzelne Bedingungen des Vertrages beruhen, (2) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittelbare Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag hat, (3) ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vor- schriften keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle tritt, oder (4) die Kartellbehörde oder die Versicherungsauf- sichtsbehörde einzelne Bedingungen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit dem geltenden Recht nicht vereinbar erklärt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung ent- halten, die an deren Stelle tritt. Dies gilt nur, soweit die einzelnen geänderten Bedingungen unmittelbar davon betroffen sind. Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung hat der Versicherer in den Fällen der o. g. gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Versicherers handelt. Der Versicherer darf Bedingungen nur ändern oder ergänzen, wenn die Schließung einer durch die genannten Änderungsanlässe entstandenen Ver- tragslücke zur Durchführung des Vertrags erforder- lich ist oder das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in unbedeutendem Maße gestört ist.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung

Änderungsrecht. Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieser Bedingungen mit Wirkung Wir- kung für bestehende Verträge zu ändern oder zu ergänzen, wenn Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022wenn (1) 40.1.1 ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geän- dert geändert wird, auf denen einzelne Bedingungen Bedin- gungen des Vertrages beruhen, (2) 40.1.2 sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittelbare Auswirkungen Auswir- kungen auf den Versicherungsvertrag hat, (3) 40.1.3 ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vor- schriften Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle tritt, oderoder 2B0347D_2011 / 70302 (4) 40.1.4 die Kartellbehörde oder die Versicherungsauf- sichtsbehörde Versicherungsaufsichtsbehörde einzelne Bedingungen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit dem geltenden Recht nicht vereinbar verein- bar erklärt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung ent- haltenRegelungen enthalten, die an deren Stelle tritt. Dies gilt nur, soweit die einzelnen geänderten Bedingungen unmittelbar davon betroffen be- troffen sind. Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung hat der Versicherer in den Fällen Fäl- len der o. g. gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Versicherers handelt. Der Versicherer darf Bedingungen nur ändern oder ergänzen, wenn die Schließung Schlie- ßung einer durch die genannten Änderungsanlässe entstandenen Ver- tragslücke Vertragslücke zur Durchführung des Vertrags erforder- lich erforderlich ist oder das bei Vertragsschluss erklär- te vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in unbedeutendem unbedeu- tendem Maße gestört ist.

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Samples: Kundeninformation Schutzbrief Haus Und Wohnen

Änderungsrecht. Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieser Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern oder zu ergänzen, wenn Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022wenn (1a) ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geän- dert geändert wird, auf denen einzelne Bedingungen des Vertrages Ver- trages beruhen, (2b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittelbare Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag hat, (3c) ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vor- schriften keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle tritt, oder (4d) die Kartellbehörde oder die Versicherungsauf- sichtsbehörde einzelne Bedingungen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit dem geltenden Recht nicht vereinbar erklärt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung ent- halten, die an deren Stelle tritt. Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Ausgabe Januar 2018 Dies gilt nur, soweit die einzelnen geänderten Bedingungen unmittelbar davon betroffen sind. Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung hat der Versicherer in den Fällen der o. g. gerichtlichen gericht- lichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Versicherers handelt. Der Versicherer darf Bedingungen nur ändern oder ergänzen, wenn die Schließung einer durch die genannten Änderungsanlässe entstandenen Ver- tragslücke zur Durchführung des Vertrags erforder- lich ist oder das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis Ver- hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in unbedeutendem Maße gestört ist.

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Samples: Sparkassen (Un )Glücksraben Schutz