Bedingungsänderungen Musterklauseln

Bedingungsänderungen. Werden die Allgemeinen und, soweit zutreffend, Besonderen Versicherungsbedingungen für gleichartigen Versicherungsschutz, wie im Versicherungsschein bezeichnet, zukünftig geändert, so gelten diese Bedingungen automatisch und mit dem Tag ihrer Einführung auch für bestehende Versicherungsverträge mit anderen Bedingungswerken, ohne dass es hierzu einer Vertragsänderung bedarf. Soweit nach den neuen Bedingungswerken Versicherungsschutz optional gegen Mehrprämie geboten wird, ist dieser Versicherungsschutz nicht automatisch vereinbart, sondern bedarf einer Vertragsänderung. Im Übrigen wird im Schadensfall eine „Günstigerprüfung“ vorgenommen. D. h., es gelten die jeweils günstigeren Bedingungsregelungen im Vergleich zwischen dem bei Vertragsabschluss bzw. letzter Vertragsänderung vereinbarten Bedingungswerk und den neuesten Bedingungen, um eine Benachteiligung des Versicherungsnehmers oder der (mit-)versicherten Personen auszuschließen.
Bedingungsänderungen a) Einseitige Änderung der Sonderbedingungen LBS- Riester-Bausparen durch die Bausparkasse (1) Die Bausparkasse kann die Sonderbedingungen LBS- Riester-Bausparen ohne Zustimmung des Bausparers än- dern, wenn (a) eine gesetzliche Vorgabe, die nach Vertrags- schluss in Kraft getreten ist, die Änderung zwingend erforderlich macht, und eine Lückenfüllung nach § 306 Abs. 2 BGB durch gesetzliche Vorschriften nicht möglich oder nicht ausreichend ist, (b) die Änderung lediglich redaktionellen Zwecken dient und keine inhaltlichen Auswirkungen hat, wobei insbesondere die Rechte des Bausparers unberührt bleiben müssen, (c) eine gegen die Bausparkasse gerichtete rechts- kräftige gerichtliche Entscheidung die Änderung er- forderlich macht, wozu auch die Streichung einer Bestimmung zählt, deren Verwendung oder Einbezie- hung der Bausparkasse durch eine solche Entschei- dung untersagt wurde, sofern eine Lückenfüllung nach § 306 Abs. 2 BGB durch gesetzliche Vorschrif- ten nicht möglich ist und die Rechtsstellung des Bau- sparers durch die Anpassung nicht nachteilig verän- dert wird, (d) die Änderung aufgrund einer nach Vertrags- schluss an die Bausparkasse gerichteten aufsichts- behördlichen Anweisung zwingend erforderlich ist, oder (e) die Änderung für den Bausparer lediglich rechtlich vorteilhaft ist. (2) Die Änderungen werden dem Bausparer in Textform unter Angabe der Grundlage der Änderung mitgeteilt. Än- derungen können auch auf elektronischem Kommunikati- onsweg übermittelt werden, wenn diese Form im Rahmen der Geschäftsbeziehung vereinbart worden ist. b) Einverständliche Änderung der Sonderbedingungen LBS-Riester-Bausparen durch die Vertragsparteien (1) Im Übrigen bedürfen Änderungen der Sonderbedin- gungen LBS-Riester Bausparen der Zustimmung des Bausparers. (2) Bei einer Änderung gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Abs. 3 widerspricht, sofern: (a) die Änderung in tatsächlicher Hinsicht einer er- leichterten Durchführung des Vertrages dient, indem sie beispielsweise den Einsatz technischer Neuerun- gen ermöglicht, oder (b) die Änderung in rechtlicher Hinsicht einer erleich- terten Durchführung des Vertrages dient, indem sie die Sonderbedingungen LBS-Riester-Bausparen an nach Abschluss des Vertrages geänderte gesetzli- che Regelungen, nach Abschluss des Vertrages er- gangene höchstrichterliche Rechtsprechung oder nach Abschluss des Vertrages erlassene behördliche Vorgaben ...
Bedingungsänderungen. Änderungen der Vertragsbedingungen für ZevenOnline Strom werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Bekanntgabe per E-Mail oder brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Lieferant verpflichtet sich, beabsichtigte Änderungen zeitgleich mit der Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Außerhalb des Netzgebietes der Stadtwerke Zeven GmbH erfolgt keine öffentliche Bekanntgabe.
Bedingungsänderungen. Signnovation International Dinxperlo B.V. ist befugt Änderungen in diesen Be- dingungen vorzunehmen. Die Änderungen werden von dem diesbezüglich an- gekündigten Zeitpunkt an rechtskräftig. Signnovation International Dinxperlo
Bedingungsänderungen. CGM behält sich vor, diese Xxx.XX jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens 6 Wochen zu ändern. Deren Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten AGB unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens im Internet auf der Webseite xxx.xxx.xxx/xx-xxxxxxxx. Zusätzlich erfolgt ein separater Hinweis per E-Mail, auf die vom Auftraggeber für den Rechnungsempfang hinterlegte E- Mail-Adresse. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Hinweises der Änderungen, so gelten die abgeänderten Bedingungen als angenommen. In der Ankündigung der Änderung wird gesondert auf die Bedeutung der Sechswochenfrist hingewiesen.
Bedingungsänderungen. M.1 Unter welchen Voraussetzungen können wir diese Versicherungsbedin- gungen anpassen?
Bedingungsänderungen. 3.1 Wann können wir eine Regelung Ihrer Versicherungsbedingungen anpassen?
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  • Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversi- cherung (MB/KK 2009) und

  • Nutzungsbedingungen a) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software außerhalb der nachfolgenden Regelungen zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen. b) Die Software darf nur zum Zwecke der Datensicherung kopiert werden. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden. c) Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. d) Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist nicht zulässig. e) Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen nicht an Dritte vermietet, unterlizenziert oder verleast werden.

  • Vertragliche Kündigungsbedingungen Für den Kunden und ebase besteht sowohl das Recht zur ordentlichen als auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Für den Kunden und ebase gelten bezüglich des Vertrags für das Online-Ban- king die festgelegten Kündigungsregelungen unter Punkt „Kündigungsrechte“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase sowie unter Punkt „Kündi- gung des Online-Postkorbs“ der Bedingungen für das Online-Banking für De- pots und Konten in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

  • Rahmenbedingungen Über grundlegende Änderungen der Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner gegenseitig unverzüglich informieren. Ihre Auswirkungen auf die Zielerfüllung werden in den Berichten dargelegt.

  • Lieferbedingungen Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich durch den Verkäufer anerkannt werden die Produkte „Geliefert benannter Bestimmungsort“ an dem in der Auftragsbestätigung benannten Ort verkauft (Incoterms® 2010 „DAP“). Die für die Lieferung angegebene Zeit ist nur ein Hinweis und begründet keine vertragliche Verpflichtung, es sei denn anderweitig ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt. Die Nichteinhaltung einer solchen Lieferungszeit führt nicht zu einem Recht, Verluste oder Schäden geltend zu machen, es sei denn eine solche Nichteinhaltung ist das Ergebnis von vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers. Wenn eine Lieferungszeit ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurde, berührt eine solche Lieferungszeit nicht höhere Gewalt, die es dem Verkäufer automatisch erlaubt, Lieferungen ohne jedwede Entschädigung des Käufers aufzuschieben. Bei Ankunft der Produkte am Lieferungsort wird der Käufer zur angegebenen Lieferzeit (von der der Verkäufer den Käufer rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat) Entladeanlagen zur Verfügung stellen und die Produkte unverzüglich entladen. Jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich des Entladens ist vollständig auf eigene Gefahr des Käufers. Ein Nichterfüllen der unverzüglichen Beförderung durch den Käufer berechtigt den Verkäufer, alle sich daraus ergebenden Kosten und Auslagen ersetzt zu verlangen und entweder den Verkauf ganz oder teilweise zu kündigen oder die Produkte bei einer dritten Partei seiner Xxxx deponieren zu lassen. In Falle einer Beförderung EXW fällt jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich der Verladung vollständig in den Risikobereich des Käufers. Wenn der Verkäufer an den Käu-fer eine Menge an Produkten liefert, die bis zu 5 Prozent die durch den Käufer bestellte Menge unterschreitet, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Produkte wegen der Fehlmenge abzulehnen. Von der Ablieferung der Produkte an ist der Käufer vollständig und ausschließlich für die Produkte verantwortlich, einschließlich der Einhaltung von verpflichtenden Standards des Umweltschutzrechts, der Verpackung und der Verpackungsmaterialien. Wenn Laderoste und Paletten Eigentum des Verkäufers sind und zurückgegeben werden können, müssen sie dem Verkäufer zurückgegeben werden. Jeglicher Wiedergebrauch solcher Gerätschaften durch den Käufer ist nicht gestattet und geschieht folglich vollständig auf eigene Gefahr des Käufers.

  • Bedingungen Ist der Bewertungstag kein Handelstag, so gilt der nächstfolgende Handelstag als Bewertungstag. "Bewertungstag+1": nicht anwendbar.

  • Vertragsbedingungen Die in diesem Dokument verwendeten Begriffe haben die ihnen in den Bedingungen im Basisprospekt vom 14. April 2023 zugewiesene Bedeutung. Dieses Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen im Sinne von Artikel 8.4 der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) in der gültigen Fassung (die "Prospektverordnung") für die hierin beschriebenen ETC-Wertpapiere dar und ist zusammen mit dem Basisprospekt vom 14. April 2023, der einen Basisprospekt im Sinne der Prospektverordnung darstellt. Eine Zusammenfassung für die spezifische Emission findet sich im Anhang zu den Endgültigen Bedingungen. Ausführliche Informationen über die Emittentin und das Angebot der ETC-Wertpapiere sind ausschließlich auf Grundlage der Kombination dieser Endgültigen Bedingungen und des Basisprospekts vom 14. April 2023 erhältlich. Die Basisprospekte, der Nachtragsprospekt und die Endgültigen Bedingungen für jede Emission stehen auf der im Auftrag der Emittentin unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xx-xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/ geführten Webseite, am Sitz der Emittentin sowie bei der angegebenen Geschäftsstelle der Emissions- und Zahlstelle zur Einsichtnahme zur Verfügung; entsprechende Kopien sind bei den Geschäftsstellen jeder Zahlstelle erhältlich. Eine emissionsbezogene Zusammenfassung ist den endgültigen Bedingungen im Anhang beigefügt. Die ETC-Wertpapiere dieser Serie können auch an der Official List einer Börse notiert und an einer anderen als den in diesen Endgültigen Bedingungen aufgeführten Börsen gehandelt werden, eine derartige Notierung oder Zulassung zum Handel muss jedoch auf der Grundlage separater Endgültiger Bedingungen erfolgen, die in Verbindung damit erstellt werden und abgesehen von den Angaben zu der Notierung und den damit verbundenen Offenlegungs- und/oder Angebotsunterlagen mit diesen Endgültigen Bedingungen identisch sein müssen. (i) Seriennummer: 6 (ii) Tranche (sofern anwendbar): 155 2 Festgelegte Währung: EUR 3 Hauptfinanzmarkt für die Festgelegte Währung: Jede Stadt, in der Banken grundsätzlich Zugang zum TARGET-System haben

  • Vergütung und Zahlungsbedingungen 5.1 Soweit die Parteien keine individuelle Vereinbarung über die Vergütung getroffen haben, werden die Leistungen der OBCC auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standardtagessätzen der OBCC in Höhe von i.A. 0.000 € netto abgerechnet. Soweit Tagessätze vereinbart sind, umfasst dies eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag während der üblichen Geschäftszeiten der OBCC. Wird die OBCC auf Wunsch des Kunden außerhalb ihrer Geschäftszeiten tätig, so erhöht sich der anteilige Satz um 50 %. 5.2 Ausdrücklich im Einzelvertrag angesetzte Festpreise werden vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 5.1 weder unter- noch überschritten. Gibt die OBCC (z.B. bei Kostenschätzungen oder Angeboten) voraussichtliche Aufwände für Leistungen an, so stellt dies einen Kostenvoranschlag (KVA) dar. Wird der KVA um mehr als 15% überschritten, teilt die OBCC dem Kunden dies mit und der Kunde kann die entsprechende Beauftragung aus diesem Grunde binnen zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung kündigen; die OBCC erhält dann die bis zum Erhalt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten vergütet. 5.3 Für Leistungen, die die OBCC im Einvernehmen mit dem Kunden nicht am Sitz der OBCC erbringt, werden gesondert Fahrtkosten und Spesen im Falle der Benutzung eines Pkw in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder sonst (z.B. Bahn) gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt. Reisezeiten sind Arbeitszeiten. 5.4 Die OBCC darf Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist die OBCC berechtigt, monatlich abzurechnen, sofern mehr als 10% der Gesamtleistung im betreffenden Monat angefallen sind. Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung werden im Falle von Werkleistungen und bei Festpreisen 50 % bei Vertragsabschluss und 50 % bei Abnahme fällig. 5.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungseingang ohne Abzug von Skonto beim Kunden. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich im Übrigen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 5.6 Die OBCC ist berechtigt, ihre Vergütungssätze mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten angemessen durch Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail) zu erhöhen. In keinem Fall wird die Erhöhung eines Vergütungssatzes mehr als 5 Prozentpunktebetragen, es sei denn, der Kunde hat dem zugestimmt.

  • Zusätzliche Bedingungen Für Vereinbarungen für Cloud-Services (oder vergleichbare Cloud-Basisvereinbarungen), die vor dem 1. Januar 2019 unterzeichnet wurden, finden die Bedingungen unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxx Anwendung.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.