Gewährleistungsumfang Musterklauseln

Gewährleistungsumfang. Innerhalb des nachfolgend genannten Zeitraums gewährleistet Avaya, dass die Services gemäß der jeweils geltenden Servicebeschreibung in professioneller und fachmännischer Weise von qualifiziertem Personal ausgeführt werden. Im Übrigen gelten - sofern nachfolgend nicht eingeschränkt - die gesetzlichenRegelungen.
Gewährleistungsumfang. Im Fall eines Mangels leistet Hyfra Nacherfüllung entweder durch Reparatur der mangelhaften Waren (Nachbesserung) oder durch Austausch der mangelhaften Waren durch einwandfreie (Nachlieferung). Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Bei reparierten Waren läuft die ursprüngliche Anspruchsfrist ab Erhalt der reparierten Waren weiter. Gleiches gilt bei Nachlieferung. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Hyfra-Standort. Erstattungsansprüche des Kunden im Zusammenhang mit bei der Nacherfüllung entstehenden Kosten, namentlich den Kosten für Transport, Reisen, Personal und Material, sind ausgeschlossen, wenn sich die Kosten durch den Transport der Waren zu einem anderen Ort als dem vereinbarten Lieferort erhöhen. Ebenfalls ausgeschlossen sind bei mangelhaften Waren Demontage- und Installationskosten. Hyfra kann dem Kunden diese Mehrkosten in Rechnung stellen. Der Kunde kann solche Kosten nur gemäß dem nachstehenden Abschnitt „Haftungsbeschränkung“ als Schadenersatz geltend machen. Scheitert die Nacherfüllung, kann der Kunde den davon betroffenen Auftrag stornieren oder eine angemessene Preisminderung verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch als gescheitert. Sind unter diese Gewährleistung fallende Waren nicht mehr verfügbar, kann Hyfra dafür in eigenem Ermessen Ersatz liefern.
Gewährleistungsumfang. Der Lizenzgeber steht dafür ein, dass das Lizenzprodukt die Hauptfunktionen im Wesentlichen erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik entspricht sowie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Gewährleistungsumfang a) Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln, Beschaffenheitsabweichungen oder Mengenabweichungen sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. b) Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn die gerügte Beanstandung auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Alsdann hat der Auftraggeber das Recht zur Herabsetzung der Vergütung. c) Eine Nachbesserung gilt auch nach dem zweiten erfolglosen Versuch nicht als endgültig fehlgeschlagen, wenn sich insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder der sonstigen Umstände, die die Nacherfüllung erschweren, etwas anderes ergibt. d) Bei Bauwerken ist auch im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung der Anspruch des Auftraggebers auf Herabsetzung der Verfügung beschränkt. Ein Rücktritt ist ausgeschlos- sen. Im Übrigen hat jedoch der Auf-traggeber mit Ausnahme des Rechtes der Selbstvornah- me die gesetzlich vorgesehenen Rechte. e) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigern. f) Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur, soweit Schäden auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sonstige Schäden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres Hauses, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. g) Für die bei der Nachbesserung von uns eingebauten Teile wird im gesetzlichen Umfang Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet. Ausgewechselte Ersatzteile werden unser Eigentum. h) Zwingende Bestimmungen der Produkthaftungsvorschriften bleiben unberührt. i) Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Ansprüche auf Nacherfüllung oder sonstige vertragliche Ansprüche außerhalb der BRD zu verfüllen sind, gehen zu Lasten des Bestellers, es sei denn, dass dieser Umstand und der endgültige Ort der Erfüllung bei Vertragsabschluss genannt werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
Gewährleistungsumfang. Werden von Asklepios Dienstleistungen geschuldet, so ist Asklepios nicht zur Herstellung eines bestimmten Leistungserfolges verpflichtet. Demgemäß ist auch jegliche Erfolgshaftung von Asklepios bzw. jede Gewähr für die Herstellung eines bestimmten Erfolges ausgeschlossen. Asklepios leistet in keinem Fall Gewähr für Mängel, die auf das Verhalten Dritter, insbesondere vom Kunden beschäftigten dritten Unternehmen bzw. Dienstnehmern des Kunden zurückzuführen sind. Asklepios weist auch darauf hin, dass sie die angebotenen Internetservices unter dem Gesichtspunkt der höchstmöglichen Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit betreibt, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass ihre Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Internetservices grundsätzlich von 0:00 bis 24:00 Uhr für den Kunden verfügbar sind, soweit die Auslastung, Verkehrslage bzw. der Betriebszustand der für den Zugang zu den Services bzw. der Abwicklung des Services in Anspruch genommenen nationalen und internationalen Fernmeldenetzen und -einrichtungen es zulassen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Asklepios nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Kunde solche Daten innerhalb von einem Monat nicht ab, so übernimmt Asklepios keine Gewähr für die weiter Abrufbarkeit. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von Asklepios entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. In diesem Zusammenhang wird auf § 6.3 und 4 dieser AGB hingewiesen; § 5.2 gilt sinngemäß. Wandlung und Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen.
Gewährleistungsumfang. Der KÄUFER kann jederzeit vor dem Ende einer Gewährleistungszeit schriftlich sämtliche Mängel mitteilen, die an jeglichem Teil des WERKES UND/ODER DER AUSRÜSTUNGSGÜTER festgestellt werden. Nach Empfang einer solchen Mitteilung wird der AUFTRAGNEHMER auf eigene Kosten und Gefahr und ohne die Tätigkeiten des KÄUFERS mehr als nötig zu behindern, alle Ersatzlieferungen, Reparaturen, Korrekturen, Änderungen, Fehlerbeseitigungen unverzüglich beginnen und so schnell wie möglich durchführen, die notwendig oder nützlich sind, um sämtliche Mängel zu beseitigen, und insbesondere Mängel an Design, Konstruktion, Betrieb oder Errichtung des WERKES UND/ODER DER AUSRÜSTUNGSGÜTER. Der AUFTRAGNEHMER ist dementsprechend berechtigt, in angemessener Weise die erforderlichen Reparaturen und/oder Ersatzlieferungen durchzuführen, um die benannten Mängel zu beseitigen. Die PARTEIEN habe sich vorab auf einen Zeitplan für diese Mängelbeseitigungen zu einigen. Die Gewährleistungszeit für alle reparierten, ersetzten oder geänderten Teile des WERKES UND/ODER DER AUSRÜSTUNGSGÜTER: (i) beginnt im Falle der Klauseln 26.2.1 und 26.2.3 erneut für den jeweils oben genannten Zeitraum zu laufen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Teil ersetzt, repariert oder geändert wurde; und (ii) läuft im Falle von Klausel 26.2.2 bis zum Verstreichen des ursprünglich in der genannten Klausel festgelegten Zeitraums weiter, falls der verbleibende Zeitraum ab dem Zeitpunkt, an dem sie ersetzt, repariert oder geändert wurden, die in Klausel 26.2.1 genannte Dauer überschreitet. Falls der verbliebene Zeitraum kürzer ist, wird die anzuwendende Gewährleistungsdauer auf die in Klausel 26.2.1 angegebene Dauer verlängert.
Gewährleistungsumfang. (1) Der Auftragnehmer garantiert die vertragsgemäße Beschaffenheit der Lieferungen. Er sichert die Einhaltung der jeweils aktuellen Normen sowie der verbindlichen EU-Vorschriften zu. (2) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber dafür, dass der Verkaufsgegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. (3) Der Auftragnehmer gewährleistet für seinen Lieferumfang eine vertretbare Herstellbarkeit und Funktionsfähigkeit des generierten Produkts. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Toleranzketten und er der Funktion über den geplanten Produktlebenszyklus, Verschleißteile sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu definieren. (4) Der Auftragnehmer gewährleistet die transportgerechte Konstruktion der Produkte. Insbesondere die Möglichkeit des Transports mit gängigen Transportmitteln (Stapler, Kran, Panzerrollen etc.) wird vorausgesetzt. (5) Ist der Kaufgegenstand mit einem Fehler behaftet, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Nachbesserung. In diesem Fall hat der Auftragnehmer die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber den Kaufgegenstand in bzw. an eigenen Produkten einbauen wird und an seinen Kunden ausliefert. Insofern ist der Auftragnehmer verpflichtet, die oben genannten Kosten unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort zu tragen. (6) Bei Mängeln verlängert sich die Gewährleistungszeit um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit. Wird der Liefer-/Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz oder teilweise nachgebessert oder ersetzt, beginnt die Gewährleistungszeit für den neu gelieferten, ersetzten oder ganz bzw. teilweise nachgebesserten Gegenstand erneut.
Gewährleistungsumfang. Die oben genannten Gewährleistungen umfassen nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch unsachgemäßen Gebrauch (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Nutzung von Maschinenkapazität oder -funktionen, deren Nutzung von Toshiba nicht in schriftlicher Form zugestimmt hat), Unfall, Änderung, unzulängliche Umgebungsbedingungen, Verwendung in einer anderen als der angegebenen Betriebsumgebung, unsachgemäße Wartung durch den Kunden oder einen Dritten entstehen oder durch ein Produkt verursacht wurden, für das Toshiba nicht verantwortlich ist. Bei Toshiba Maschinen entfällt die Gewährleistung im Falle einer Änderung oder Entfernung der Maschinen- oder Teilekennzeichnung (z. B. Typenschild).
Gewährleistungsumfang. Werden von eibel.businesssoftware Dienstleistungen geschuldet, so ist eibel.businesssoftware nicht zur Herstellung eines bestimmten Leistungserfolges verpflichtet. Demgemäß ist auch jegliche Erfolgshaftung von eibel.businesssoftware bzw. jede Gewähr für die Herstellung eines bestimmten Erfolges ausgeschlossen. eibel.businesssoftware leistet in keinem Fall Gewähr für Mängel, die auf das Verhalten Dritter, insbesondere vom Kunden beschäftigten dritten Unternehmen bzw. Dienstnehmern des Kunden zurückzuführen sind. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von eibel.businesssoftware entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung und Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen.

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  • Leistungsumfang a) Die Serviceleistungen der Wolf GmbH beziehen sich auf Wolf-Produkte und umfassen ⮚ Leistungen zur Störungsbehebung ⮚ Wartungsarbeiten ⮚ Inbetriebnahmen ⮚ Sonstige Leistungen b) Die im Rahmen eines Serviceauftrages (außer bei Leistungen zur Störungsbehebung) von der Wolf GmbH zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem in der Auftragsbestätigung oder im Angebot angegebenen Leistungsumfang. c) Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich gemäß der jeweils gültigen Preisliste der Wolf GmbH in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind. In diesen Fällen hat die Wolf GmbH jedoch vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn bei einem Pauschalangebot der angebotene Preis um mehr als 15 % überschritten wird. d) Im Rahmen der von der Wolf GmbH durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Ebenfalls gehört nicht zum Leistungsumfang die Prüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen (Dichtheit, bestimmungsgemäße Verlegung etc.). 2.1 Leistungen zur Störungsbehebung: a) Verlangt der Kunde der Wolf GmbH die Behebung einer Störung, so wird diese durch die Wolf GmbH beseitigt. Der Kunde hat die hierfür anfallende Arbeits- und Fahrzeit sowie die notwendigen Ersatz- und Austauschteile gemäß den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preislisten zu vergüten. b) Die Wolf GmbH ist berechtigt, für die Arbeits- und Fahrzeit Pauschalbeträge in Ansatz zu bringen. c) Die Pflicht zur Instandsetzung entfällt, wenn die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigt werden kann. Als unvertretbar gilt der Aufwand, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Produkts übersteigen würden. Die Wolf GmbH verpflichtet sich, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. d) Xxxxxx die beauftragten Serviceleistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist die Wolf GmbH berechtigt, Ersatz der ihr dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. e) Der Kunde ist aber in jedem Fall verpflichtet, die Überprüfungskosten nebst Aufwand für Arbeits- und Fahrzeit zu tragen.

  • Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Mängelgewährleistung 1. Die Beschaffenheit der jeweiligen Kaufsache ergibt sich ausnahmslos aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Informationsbroschüren, Muster und Proben dienen lediglich einer unverbindlichen Orientierung. Eine Garantie i.S.d. § 443 BGB gilt nur dann als vereinbart, wenn dies gesondert schriftlich und ausdrücklich vereinbart wird oder wenn die Kaufsache mit einer schriftlichen Herstellergarantie versehen ist. 2. Bei Lieferung im Streckengeschäft gilt als vereinbart, dass die dem Auftragnehmer obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht im Hinblick auf Sachmängel vom zu beliefernden Kunden selbst wahrgenommen wird. Dieser hat den Auftragnehmer unabhängig davon bei etwa festgestellten Mängeln unverzüglich parallel zu informieren. 3. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so ist der Auftragnehmer nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung hat der Kunde dem Auftragnehmer nach Verständigung mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen von der Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 4. Im Fall der Mängelgewährleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie durch den Auftragnehmer verweigert, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbestimmungen des Abschnitts VII. 6. Der Auftragnehmer haftet für das Ersatzstück und die Ausbesserung nur in der Weise wie für die Kaufsache. Die Frist für die Mängelhaftung an der Kaufsache wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Für nicht aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammende Mängel haftet dieser nicht. Insbesondere Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers der gelieferten Waren. Insbesondere bei Schäden aufgrund - ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung - fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte - unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten erfolgter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte - fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - übermäßiger Beanspruchung - der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe - natürlicher Abnutzung oder Verschleiß - nicht ordnungsgemäßer Wartung - mangelhafter Bauarbeiten - ungeeigneten Baugrunds - chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse - Nichtbeachtung der produktspezifischen Sicherheitsaspekte entfällt eine Haftung des Auftragnehmers. 8. Gebrauchte Maschinen sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann auch für versteckte Mängel nicht zur Gewährleistung herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer zumindest grobfahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann. 9. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang. Für eine Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Gefahrübergang. Die Zu- sage der Prüfung des Mangels durch den Auftragnehmer ist noch keine verjährungshemmende Verhandlung. Wenn sich der Auftragnehmer nach Zugang eines Schreibens des Kunden oder einem persönlichen Kontakt nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich äußert, gilt dies als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. 10. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so sind Ansprüche durch den Kunden zunächst an den Lieferanten zu richten. Der Auftragnehmer haftet insoweit nachrangig.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

  • Gewährleistung 9.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Abweichend vom § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche jedoch dreißig (30) Monate ab Gefahrübergang. 9.2 Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten nach unserer Xxxx Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten und Ablaufen einer angemessen Frist, die Nachbesserung auf dessen Kosten selber vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. 9.3 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. 9.4 Soweit die Lieferung für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, findet § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten Anwendung: 9.4.1 Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten, sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend. 9.4.2 Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichung infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden. Insbesondere bei Abweichungen von den technischen Mindestanforderungen ist die Genehmigungsfiktion ausgeschlossen. 9.4.3 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Bei verdeckten Mängeln ist es ausreichend, wenn diese binnen zehn (10) Werktagen nach deren Entdeckung angezeigt werden. 9.4.4 Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel. 9.5 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche schriftlich verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Ware erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.