Gewährleistungsumfang Musterklauseln

Gewährleistungsumfang. Innerhalb des nachfolgend genannten Zeitraums gewährleistet Avaya, dass die Services gemäß der jeweils geltenden Servicebeschreibung in professioneller und fachmännischer Weise von qualifiziertem Personal ausgeführt werden. Im Übrigen gelten - sofern nachfolgend nicht eingeschränkt - die gesetzlichenRegelungen.
Gewährleistungsumfang. Der KÄUFER kann jederzeit vor dem Ende einer Gewährleistungszeit schriftlich sämtliche Mängel mitteilen, die an jeglichem Teil des WERKES UND/ODER DER AUSRÜSTUNGSGÜTER festgestellt werden. Nach Empfang einer solchen Mitteilung wird der AUFTRAGNEHMER auf eigene Kosten und Gefahr und ohne die Tätigkeiten des KÄUFERS mehr als nötig zu behindern, alle Ersatzlieferungen, Reparaturen, Korrekturen, Änderungen, Fehlerbeseitigungen unverzüglich beginnen und so schnell wie möglich durchführen, die notwendig oder nützlich sind, um sämtliche Mängel zu beseitigen, und insbesondere Mängel an Design, Konstruktion, Betrieb oder Errichtung des WERKES UND/ODER DER AUSRÜSTUNGSGÜTER. Der AUFTRAGNEHMER ist dementsprechend berechtigt, in angemessener Weise die erforderlichen Reparaturen und/oder Ersatzlieferungen durchzuführen, um die benannten Mängel zu beseitigen. Die PARTEIEN habe sich vorab auf einen Zeitplan für diese Mängelbeseitigungen zu einigen. Die Gewährleistungszeit für alle reparierten, ersetzten oder geänderten Teile des WERKES UND/ODER DER AUSRÜSTUNGSGÜTER: (i) beginnt im Falle der Klauseln 26.2.1 und 26.2.3 erneut für den jeweils oben genannten Zeitraum zu laufen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Teil ersetzt, repariert oder geändert wurde; und (ii) läuft im Falle von Klausel 26.2.2 bis zum Verstreichen des ursprünglich in der genannten Klausel festgelegten Zeitraums weiter, falls der verbleibende Zeitraum ab dem Zeitpunkt, an dem sie ersetzt, repariert oder geändert wurden, die in Klausel 26.2.1 genannte Dauer überschreitet. Falls der verbliebene Zeitraum kürzer ist, wird die anzuwendende Gewährleistungsdauer auf die in Klausel 26.2.1 angegebene Dauer verlängert.
Gewährleistungsumfang. Werden von eibel.businesssoftware Dienstleistungen geschuldet, so ist eibel.businesssoftware nicht zur Herstellung eines bestimmten Leistungserfolges verpflichtet. Demgemäß ist auch jegliche Erfolgshaftung von eibel.businesssoftware bzw. jede Gewähr für die Herstellung eines bestimmten Erfolges ausgeschlossen. eibel.businesssoftware leistet in keinem Fall Gewähr für Mängel, die auf das Verhalten Dritter, insbesondere vom Kunden beschäftigten dritten Unternehmen bzw. Dienstnehmern des Kunden zurückzuführen sind. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von eibel.businesssoftware entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung und Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen.
Gewährleistungsumfang. Der Lizenzgeber steht dafür ein, dass das Lizenzprodukt die Hauptfunktionen im Wesentlichen erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik entspricht sowie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Gewährleistungsumfang a) Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln, Beschaffenheitsabweichungen oder Mengenabweichungen sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. b) Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn die gerügte Beanstandung auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Alsdann hat der Auftraggeber das Recht zur Herabsetzung der Vergütung. c) Eine Nachbesserung gilt auch nach dem zweiten erfolglosen Versuch nicht als endgültig fehlgeschlagen, wenn sich insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder der sonstigen Umstände, die die Nacherfüllung erschweren, etwas anderes ergibt. d) Bei Bauwerken ist auch im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung der Anspruch des Auftraggebers auf Herabsetzung der Verfügung beschränkt. Ein Rücktritt ist ausgeschlos- sen. Im Übrigen hat jedoch der Auf-traggeber mit Ausnahme des Rechtes der Selbstvornah- me die gesetzlich vorgesehenen Rechte. e) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigern. f) Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur, soweit Schäden auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sonstige Schäden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres Hauses, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. g) Für die bei der Nachbesserung von uns eingebauten Teile wird im gesetzlichen Umfang Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet. Ausgewechselte Ersatzteile werden unser Eigentum. h) Zwingende Bestimmungen der Produkthaftungsvorschriften bleiben unberührt. i) Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Ansprüche auf Nacherfüllung oder sonstige vertragliche Ansprüche außerhalb der BRD zu verfüllen sind, gehen zu Lasten des Bestellers, es sei denn, dass dieser Umstand und der endgültige Ort der Erfüllung bei Vertragsabschluss genannt werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
Gewährleistungsumfang. Die oben genannten Gewährleistungen umfassen nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch unsachgemäßen Gebrauch (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Nutzung von Maschinenkapazität oder -funktionen, deren Nutzung von Toshiba nicht in schriftlicher Form zugestimmt hat), Unfall, Änderung, unzulängliche Umgebungsbedingungen, Verwendung in einer anderen als der angegebenen Betriebsumgebung, unsachgemäße Wartung durch den Kunden oder einen Dritten entstehen oder durch ein Produkt verursacht wurden, für das Toshiba nicht verantwortlich ist. Bei Toshiba Maschinen entfällt die Gewährleistung im Falle einer Änderung oder Entfernung der Maschinen- oder Teilekennzeichnung (z. B. Typenschild).
Gewährleistungsumfang. Im Fall eines Mangels leistet Hyfra Nacherfüllung entweder durch Reparatur der mangelhaften Waren (Nachbesserung) oder durch Austausch der mangelhaften Waren durch einwandfreie (Nachlieferung). Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Bei reparierten Waren läuft die ursprüngliche Anspruchsfrist ab Erhalt der reparierten Waren weiter. Gleiches gilt bei Nachlieferung. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Hyfra-Standort. Erstattungsansprüche des Kunden im Zusammenhang mit bei der Nacherfüllung entstehenden Kosten, namentlich den Kosten für Transport, Reisen, Personal und Material, sind ausgeschlossen, wenn sich die Kosten durch den Transport der Waren zu einem anderen Ort als dem vereinbarten Lieferort erhöhen. Ebenfalls ausgeschlossen sind bei mangelhaften Waren Demontage- und Installationskosten. Hyfra kann dem Kunden diese Mehrkosten in Rechnung stellen. Der Kunde kann solche Kosten nur gemäß dem nachstehenden Abschnitt „Haftungsbeschränkung“ als Schadenersatz geltend machen. Scheitert die Nacherfüllung, kann der Kunde den davon betroffenen Auftrag stornieren oder eine angemessene Preisminderung verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch als gescheitert. Sind unter diese Gewährleistung fallende Waren nicht mehr verfügbar, kann Hyfra dafür in eigenem Ermessen Ersatz liefern.
Gewährleistungsumfang. Werden von Asklepios Dienstleistungen geschuldet, so ist Asklepios nicht zur Herstellung eines bestimmten Leistungserfolges verpflichtet. Demgemäß ist auch jegliche Erfolgshaftung von Asklepios bzw. jede Gewähr für die Herstellung eines bestimmten Erfolges ausgeschlossen. Asklepios leistet in keinem Fall Gewähr für Mängel, die auf das Verhalten Dritter, insbesondere vom Kunden beschäftigten dritten Unternehmen bzw. Dienstnehmern des Kunden zurückzuführen sind. Asklepios weist auch darauf hin, dass sie die angebotenen Internetservices unter dem Gesichtspunkt der höchstmöglichen Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit betreibt, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass ihre Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Internetservices grundsätzlich von 0:00 bis 24:00 Uhr für den Kunden verfügbar sind, soweit die Auslastung, Verkehrslage bzw. der Betriebszustand der für den Zugang zu den Services bzw. der Abwicklung des Services in Anspruch genommenen nationalen und internationalen Fernmeldenetzen und -einrichtungen es zulassen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Asklepios nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Kunde solche Daten innerhalb von einem Monat nicht ab, so übernimmt Asklepios keine Gewähr für die weiter Abrufbarkeit. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von Asklepios entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. In diesem Zusammenhang wird auf § 6.3 und 4 dieser AGB hingewiesen; § 5.2 gilt sinngemäß. Wandlung und Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen.
Gewährleistungsumfang. (1) Der Auftragnehmer garantiert die vertragsgemäße Beschaffenheit der Lieferungen. Er sichert die Einhaltung der jeweils aktuellen Normen sowie der verbindlichen EU-Vorschriften zu. (2) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber dafür, dass der Verkaufsgegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. (3) Der Auftragnehmer gewährleistet für seinen Lieferumfang eine vertretbare Herstellbarkeit und Funktionsfähigkeit des generierten Produkts. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Toleranzketten und er der Funktion über den geplanten Produktlebenszyklus, Verschleißteile sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu definieren. (4) Der Auftragnehmer gewährleistet die transportgerechte Konstruktion der Produkte. Insbesondere die Möglichkeit des Transports mit gängigen Transportmitteln (Stapler, Kran, Panzerrollen etc.) wird vorausgesetzt. (5) Ist der Kaufgegenstand mit einem Fehler behaftet, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Nachbesserung. In diesem Fall hat der Auftragnehmer die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber den Kaufgegenstand in bzw. an eigenen Produkten einbauen wird und an seinen Kunden ausliefert. Insofern ist der Auftragnehmer verpflichtet, die oben genannten Kosten unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort zu tragen. (6) Bei Mängeln verlängert sich die Gewährleistungszeit um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit. Wird der Liefer-/Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz oder teilweise nachgebessert oder ersetzt, beginnt die Gewährleistungszeit für den neu gelieferten, ersetzten oder ganz bzw. teilweise nachgebesserten Gegenstand erneut.

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  • Leistungsumfang 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO. 4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. 4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.

  • Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels eines Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung (z.B. „App“) die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der Software oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Kunde nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. Der Anbieter hat dem Kunden vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann der Anbieter nur für eine angemessene Frist, maximal 3 Monate, aufrechterhalten. 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Mängelgewährleistung 1. Dem Auftraggeber stehen im Fall des Vorliegens eines Werkmangels oder eines Mangels an einer Kaufsache grundsätzlich nur Ansprüche auf Nacherfüllung gegen den Auftragnehmer zu unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche. Dem Auftraggeber bleibt jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Gegenleistung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten, sofern die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Minderung bzw. den Rücktritt vorliegen. Die vorste- henden Regelungen dieser Ziffer A. 11.1 gelten nicht, soweit der Auf- tragnehmer gegen eine von ihm übernommene Beschaffenheitsga- rantie verstoßen oder den Mangel arglistig verschwiegen hat; in die- sen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Der Auftragnehmer ist zu mindestens zwei Nacherfüllungsversuchen berechtigt, bevor die Nacherfüllung als fehlgeschlagen angesehen werden kann. Dies gilt nicht, wenn zwei Nacherfüllungsversuche im Einzelfall für den Auftraggeber nicht zumutbar sind. 3. Die Xxxx zwischen mehreren möglichen und zumutbaren Arten der Nacherfüllung (insbesondere zwischen Beseitigung des Mangels und Neulieferung/Neuherstellung) steht dem Auftragnehmer zu. 4. Für Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln gelten die Regelungen dieser Zif- fer A. 11. nicht; vielmehr gelten hierfür die Regelungen in Ziffer A. 12. 5. Teile, die im Rahmen von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Auftragnehmer ausgebaut und durch andere Teile ersetzt werden, werden Eigentum des Auftragnehmers. 6. Mängelbeseitigungsmaßnahmen des Auftragnehmers einschließlich des Einbaus von Austauschteilen erfolgen ausschließlich in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Leistung. Unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers in Bezug auf die ursprüngliche Leistung entstehen im Falle von etwaigen Män- geln der Mängelbeseitigungsmaßnahmen selbst (einschließlich Män- geln an den vorgenannten Austauschteilen) daher keine Gewährleis- tungsrechte hinsichtlich dieser Mängelbeseitigungsmaßnahmen, und die Gewährleistungsfrist wird nicht neu in Gang gesetzt.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

  • Gewährleistung 10.1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Leistung nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter, z.B. Werbeaussagen, übernehmen wir jedoch keine Haftung. 10.2. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs - und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 10.3. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Mangel aufgrund unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, der Systemumgebung, Bedienungsfehlern, Nachbesserung/Änderungen/unzureichender Wartung des Kunden oder Dritter oder durch Produkte/ Installationen Dritter sowie Gebrauch der Liefer- und Leistungsgegenstände entgegen den Hersteller-Richtlinien,verursacht wurde. 10.4. Liegt ein von uns zu vertretener Mangel vor, sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner die fällige Vergütung zahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. Der Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere beanstandete Produkte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Wir sind berechtigt, zu wählen, ob das schadhafte Teil oder die gesamte Sache in unserem Betrieb repariert wird, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist, uns die Sache zur Verfügung zu stellen, oder schadhafte Teile oder die Sache vor Ort beim Vertragspartner durch unsere Servicetechniker reparieren zu lassen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Der Vertragspartner hat vor Durchführung von Reparaturen an Geräten dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Datensicherung seiner Daten erfolgt, da diese bei Reparaturen verloren gehen können. Entsprechendes gilt im Falle von Ersatzlieferungen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neue Gewährleistungsfristen in Kraft. 10.5. Zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten, insbesondere Prüf - und Transportkosten, ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar. 10.6. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 10.7. Wird uns eine mangelhafte Sache zur Prüfung oder Durchführung von Gewährleistungsarbeiten zugesandt, soll der Vertragspartner die Originalverpackung benutzen. Für Schäden, die möglicherweise durch den Transport in einer anderen als in der Originalverpackung oder einer ungeeigneten Verpackung entstanden sind, haften wir nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass der Schaden nicht durch die Verpackung entstanden ist. Dem Vertragspartner wird daher angeraten, die Originalverpackung aufzubewahren. Auf Wunsch stellen wir dem Vertragspartner geeignete Verpackungen auf Kosten des Vertragspartners zur Verfügung. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn unsere Mitarbeiter Waren abholen und andere Verpackungen benutzen. 10.8. Die Übernahme von Garantien durch uns bedarf einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung. 10.9. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von nachfolgend Punkt 7. und sind im Übrigen ausgeschlossen.