Common use of Übergangs- und Schlussbestimmungen Clause in Contracts

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 1) Geht künftig ein Recht an einem Hausteil, das der Berechtigte selbst verwaltet hat, an einen neuen Rechtsinhaber über, und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragen, so ist ihm dies zu gewähren. Die freiwerdenden Grundstücke sind in einem solchen Falle von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmen. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:

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Samples: Reglement Über Die Benützung Der Hausteile Der Bürgergenossenschaft Eschen

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 1) Geht künftig ein Recht 19. Der Vertrag ist an einem Hausteildie Voraussetzung gebunden, das dass der Berechtigte selbst verwaltet hat, an einen neuen Rechtsinhaber über, Vertrag über die Gebietsänderung zwischen den Sekundarschulgemein- den Turbenthal-Wildberg und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragen, so ist ihm dies zu gewähren. Die freiwerdenden Grundstücke sind in einem solchen Falle von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmenWila rechtsgültig zustande gekom- men ist. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den 20. Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisenParteien auf Ende eines Schuljahres zwei Jahre im Voraus, erstmals per 31. Für solche Fälle hat Juli 2026 gekündigt werden. Zuständig für die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachtenKündigung ist die jeweilige Schulgemeindeversammlung. Art21. 24 Wenn ein HausteilberechtigterEine Änderung des Vertrags in gegenseitigem Einvernehmen ist durch Beschlüsse der Sekundarschulpflegen und mit Zustimmung der Bildungsdirektion jederzeit möglich und bedarf der Schrift- lichkeit. Eine einvernehmliche Auflösung des Vertrags bedarf der Zustimmung der beiden Schulgemeindeversammlungen. 22. Bei Meinungsverschiedenheiten und Interpretationsproblemen aus diesem Vertrag setzen sich zuerst die Präsidien, dann die bei- den Behörden ins Einvernehmen. Xxxx die Differenz nicht beho- ben werden, wird der Präsident des Bezirksrats Pfäffikon angeru- fen, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hatendgültig entscheidet. 23. Falls sich eine Partnergemeinde mit anderen Schulgemeinden vereinigt oder sich in einer Einheitsgemeinde auflöst, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft sie da- für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein, dass die neugebildete Schulgemeinde, bzw. die Politische Gemeinde die Rechtsnachfolge in diesem Vertrag mit allen Rechten und Pflichten antritt. 24. Der Vertrag tritt nach Genehmigung des Gebietsänderungsver- trags am 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. Januar 2022 in Kraft. 2) 25. Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sindVertrag wird in den Sekundarschulgemeinden in geeigneter Weise publiziert. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:

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Samples: Gebietsänderungsvertrag

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 146 Grundkapital und Übernahme der restlichen Aktiven und Pas- siven 1 Das Grundkapital per 31. Dezember 2005 beträgt CHF 67'265'312.00 und wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Zeitwert angepasst. 2 Die in der Jahresrechnung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel sowie der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens enthaltenen restlichen Aktiven und Passiven werden zu Buchwerten übernom- men. 1 Die Amtsperiode des ersten Verwaltungsrates endet am 31. Xxxx des vierten Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags. 1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Übertritts in die SRH bei einem der Vertragskantone angestellt sind, gilt der frankenmässige Lohnbesitzstand. 1 Die Vertragskantone verpflichten sich, eine im Zeitpunkt der Überführung in das neue Vorsorgeverhältnis bestehende Deckungslücke für die aktiven Ver- sicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der ehema- ligen Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Ba- sel-Landschaft gegenüber der bisherigen Pensionskasse auszugleichen. 0 Xxx Xxxxxx Xxxxx-Xxxxx trägt dabei die Kosten für die Überführung der akti- ven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der Rheinschifffahrtsdirektion Basel, der Kanton Basel-Landschaft diejenigen für die Überführung der aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rent- nerinnen und Rentner der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft. 1 Dieser Vertrag wird nach der Genehmigung durch die Parlamente der Ver- tragskantone und der Annahme in allfälligen Volksabstimmungen1) Geht künftig ein Recht an einem Hausteildurch über- einstimmende Beschlüsse der Regierungen2) der Vertragskantone wirksam3). 2 Er ist unter Einhaltung einer dreijährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende ei- nes Kalenderjahres kündbar, das erstmals auf den Zeitpunkt, da der Berechtigte selbst verwaltet hatVertrag zehn Jahre wirksam war. 1 Im Falle der Kündigung einigen sich die Vertragskantone über die Auflösung der SRH. 2 Immobilien, an einen neuen Rechtsinhaber über, Mobilien und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung Ersatzbeschaffungen für nicht mehr vorhandene Mobilien sind auf denjenigen Vertragskanton zu übertragen, so ist ihm dies zu gewährender diese bzw. Die freiwerdenden Grundstücke sind die nicht mehr vorhandene Mobilie in einem solchen Falle von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmendie SRH eingebracht hat. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von 3 Das übrige Vermögen der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil SRH ist gemäss dem im engeren Sinne und Zeitpunkt der Auflösung geltenden Verteilschlüssel gemäss § 26 auf die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu seinVertragskantone aufzuteilen. 1) Der Vorstand BL: In der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 angenommen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2BL: 10. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 102007; BS: 16. Oktober 1984.2007‌ Art3) In Kraft ab 1. 27 Das Hausteilreglement tritt in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:Januar 2008

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Samples: Staatsvertrag Über Die Zusammenlegung Der Rheinschifffahrtsdirektion Basel Und Der Rheinhäfen Des Kantons Basel Landschaft

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 1) Geht künftig ein Recht an einem Hausteil, Art. 24 Zustandekommen Dieser Vertrag kommt mit der Annahme durch die Stimmberechtigten der Gemeinden Oberdiessbach und Bleiken zustande. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch das der Berechtigte selbst verwaltet hat, an einen neuen Rechtsinhaber über, und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragen, so ist ihm dies zu gewähren. Die freiwerdenden Grundstücke sind in einem solchen Falle von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmen. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachtenzuständige kantonale Organ. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und 25 Anwendbares Recht Bei Fehlen einer Regelung in diesem Vertrag gelten sinngemäss die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) über die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von einfache Gesellschaft (Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind530 ff. OR). Art. 26 Dieses Reglement über Kostenverteiler Die Kosten, die Benützung im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Vertrags anfallen, werden durch die Einwohnergemeinde Oberdiessbach übernommen. Zuständigkeit bei Strei- tigkeiten Steueranlage, Gebühren und Investitionen Eintritt der Hausteile löst folgende Statuten Rechtswirkungen Art. 27 Für Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist die oder der im kantonalen Recht bezeichnete Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter zuständig. 1 Die Steueranlagen der beiden Gemeinden und Reglemente ab:die Höhe der Gebühren sind wie im Finanzplan festgehalten bis zum Fusionszeitpunkt verbindlich einzuhalten. a) Statuten über 2 Es sind höchstens die Benützung im Finanzplan genannten Investitionen auszuführen. 1 Dieser Vertrag tritt mit der Hausteile Genehmigung durch das zuständige kantonale Organ in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959;Kraft. b) Reglement über 2 Die aus diesem Vertrag folgenden Rechtspflichten unter den vertragschliessenden Gemeinden sind bereits mit dessen Annahme durch die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984Stimmberechtigten verbindlich. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission 30 Salvatorische Klausel 1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags den derzeit oder künftig geltenden Vorschriften des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machenübergeordneten Rechts zuwiderlaufen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag sie umgehend durch eine rechtmässige Bestimmung zu errichten istersetzen. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:

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Samples: Fusionsvertrag

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 1Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Xxxx 2021 in Kraft. Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die in den Molkereien und Käsereien im Lande Nordrhein-Westfalen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 02.04.2019 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Der Tarifvertrag kann mit einmonatiger Frist zum Monatsende, erstmalig zum 28. Februar 2022, gekündigt werden. Dortmund, 15. April 2021 Arbeitgeberverband Nordwestdeutscher Arbeitgeberverein der Westfälisch-Lippischen der Privatmolkereien (NAP) Geht künftig Land- und Forstwirtschaft e. V. Berlin Xxxxxxx Xxxxxxxx-Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxx xxx Xxxxxxx Xx. Xxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxxxx „Schlosser, die eine einer Meister- oder Technikerausbildung vergleichbare Zusatzqualifikation nachweisen können und darüber hinaus mit Arbeiten beschäftigt werden, die über die Anforderungen der Lohngruppe 5 hinausgehen, werden nach der Tarifgruppe T 3 entlohnt. Als vergleichbare Zusatzqualifikation gilt z. B. eine Weiterbildungsmaßnahme mit Abschlussprüfung bei der IHK.“ Kamen, den 26. Xxxx 1999 Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e. V. Münster Xxxxxx Ehmann Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Auszubildenden in der Zeit vom 01. Xxxx 2018 bis zum 28. Februar 2023 nach bestandener Abschlussprüfung für 12 Monate in ein Recht an einem Hausteilbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Voraussetzung für den Übernahmeanspruch ist eine Abschlussprüfung mit mindestens dem Prädikat „befriedigend“ und eine positive Beurteilung über die gesamte Ausbildungszeit, das worüber der Berechtigte selbst verwaltet hatBetriebsrat regelmäßig zu informieren ist. In außergewöhnlichen Fällen können Geschäftsleitung und Betriebsrat im Einvernehmen Abweichendes vereinbaren. In Unternehmen, an einen neuen Rechtsinhaber überin denen kein Betriebsrat existiert, kann eine derartige Vereinbarung mit dem Vertrauensmann geschaffen werden. Diese Regelung ist bis zum 28. Februar 2023 befristet und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragen, so ist ihm dies zu gewährenbedarf keiner Kündigung. Die freiwerdenden Grundstücke Nachwirkung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dortmund, 12. April 0000 Xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx Land- und Forstwirtschaft e. V. Xxxxxxx Xx. Xxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxxxx Die Tarifvertragsparteien sind in einem solchen Falle von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmen. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestaltsich einig, dass ein anderes Grundstück ab 1.3.2018 in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art§ 2 des o.g. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:Altersvorsorge-Tarifvertrages folgende Beträge gelten: Arbeitgeberbeitrag Vollzeitarbeitnehmer

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Samples: Lohn Und Gehaltstarifvertrag

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 20 Regelung örtlicher Einzelheiten (1) Geht künftig ein Recht an einem HausteilZur Regelung örtlicher Einzelheiten werden zwischen den beteiligten Gemeinden Zusatzvereinbarungen und Erläuterungen festgelegt. (2) Die Zusatzvereinbarungen und Erläuterungen sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Dritte erwerben aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht, das so- weit dies nicht ausdrücklich geregelt ist. (1) Vorstehende Vereinbarung ist im Geiste der Berechtigte selbst verwaltet hatGleichberechtigung und Ver- tragstreue getroffen worden. Auftretende Fragen sind gütlich zu klären. (2) Bei Streitigkeiten über die Vereinbarung wird die eingegliederte Gemein- de auf 30 Jahre durch die jeweiligen Mitglieder des Ortschaftsrates ver- treten. Besteht kein Ortschaftsrat mehr, an einen neuen Rechtsinhaber übersind die zuletzt gewählten Ort- schaftsräte vertretungsberechtigt. Den Vertreter nach außen und dessen Vertretungsbefugnis im Einzelfall bestimmen die Vertragsberechtigten. (3) Bestehen über kommunalpolitisch wichtige Sachfragen Meinungsver- schiedenheiten, zwischen dem Ortschaftsrat und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragenden zuständigen Orga- nen, die sich auf anderem Wege nicht beheben lassen, so ist ihm dies die Angele- genheit vor der Entscheidung des zuständigen Organs durch einen ge- meinsamen Ausschuss erneut zu gewährenberaten. Der gemeinsame Ausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem, dem Ortsvorsteher sowie jeweils 3 Mitgliedern des Ge- meinderats und des Ortschaftsrats. Die freiwerdenden Grundstücke sind Gemeinderäte werden vom Ge- meinderat, die Ortschaftsräte vom Ortschaftsrat getrennt gewählt. Die eingegliederte Gemeinde verpflichtet sich, mit sofortiger Wirkung nach Unterzeichnung des Eingliederungsvertrages bis zum In-Kraft- Treten der Eingliederung in einem solchen Falle von die Stadt Ravensburg kein Gemeinde- Eigentum zu veräußern oder zu erwerben, noch sonstige für die Zeit nach der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung Eingliederung bindende Verpflichtungen zu übernehmentreffen, ohne das Einvernehmen mit der Stadt Ravensburg herzustellen. (1) Diese Vereinbarung tritt im Innenverhältnis bezüglich des § 23 mit der Unterzeichnung durch die Vertreter der beiden Gemeinden in Kraft. (2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser Im übrigen tritt die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt Vereinbarung am 01.01.74 in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um sofern nicht durch die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein Obere Rechtsaufsichtsbehörde etwas anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt bestimmt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:

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Samples: Vereinbarung Über Die Eingliederung

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 21 Regelung örtlicher Einzelheiten (1) Geht künftig ein Recht an einem HausteilZur Regelung örtlicher Einzelheiten werden zwischen den beteiligten Gemeinden Zusatzvereinbarungen und Erläuterungen festgelegt. (2) Die Zusatzvereinbarungen und Erläuterungen sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Unbeschadet der §§ 3 und 4 erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht. (1) Vorstehende Vereinbarung ist im Geiste der Gleichberechtigung und Ver- tragstreue getroffen worden. Auftretende Fragen sind gütlich zu klären. (2) Bei Streitigkeiten über die Vereinbarung wird die eingegliederte Gemein- de auf 30 Jahre durch die jeweiligen Mitglieder des Ortschaftsrates ver- treten. Besteht kein Ortschaftsrat mehr, das der Berechtigte selbst verwaltet hatsind die zuletzt gewählten Ort- schaftsräte vertretungsberechtigt. Den Vertreter nach außen und dessen Vertretungsbefugnis im Einzelfall bestimmen die Vertragsberechtigten. (3) Bestehen über kommunalpolitisch wichtige Sachfragen Meinungsver- schiedenheiten zwischen dem Ortschaftsrat und den zuständigen Orga- nen, an einen neuen Rechtsinhaber über, und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragendie sich auf anderem Wege nicht beheben lassen, so ist ihm dies die Angele- genheit vor der Entscheidung des zuständigen Organs durch einen ge- meinsamen Ausschuss erneut zu gewährenberaten. Der gemeinsame Ausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem, dem Ortsvorste- her sowie jeweils 3 Mitgliedern des Gemeinderats und des Ortschafts- rats. Die freiwerdenden Grundstücke sind Gemeinderäte werden vom Gemeinderat, die Ortschaftsräte vom Ortschaftsrat getrennt gewählt. Die eingegliederte Gemeinde verpflichtet sich, mit sofortiger Wirkung nach Unterzeichnung des Eingliederungsvertrages bis zum Inkrafttreten der Eingliederung in einem solchen Falle die Stadt Ravensburg kein Gemeinde-Eigentum zu veräußern oder zu erwerben, noch sonstige für die Zeit nach der Einglie- derung bindende Verpflichtungen zu treffen, ohne das Einvernehmen mit der Stadt Ravensburg herzustellen. Eine Änderung der Leistungen des Landes, die in § 34 a FAG festgelegt sind, berechtigt in der Zeit zwischen Unterzeichnung und Inkrafttreten je- den Vertragspartner zum Rücktritt von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung dieser Vereinbarung, wenn sich die Änderung auf den vorliegenden Eingliederungsfall auswirkt. Der Rücktritt ist schriftlich zu übernehmenerklären. (1) Diese Vereinbarung tritt im Innenverhältnis bezüglich des § 24 mit der Unterzeichnung durch die Vertreter der beiden Gemeinden in Kraft. (2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser Im übrigen tritt die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt Vereinbarung am 01.02.1972 in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um sofern nicht durch die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein Obere Rechtsaufsichtsbehörde etwas anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt bestimmt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:

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Samples: Vereinbarung Über Die Eingliederung Der Gemeinde Taldorf in Die Stadt Ravensburg

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 1) Geht künftig ein Recht an einem Hausteil, das 21 Geltung der Berechtigte selbst verwaltet hat, an einen neuen Rechtsinhaber über, bisherigen Spitallisten 1 Bis zum Inkrafttreten der gleichlautenden Spitallisten behalten die bisherigen Spi- tallisten der Vereinbarungskantone ihre Geltung und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragen, so ist ihm dies zu gewähren. Die freiwerdenden Grundstücke sind in einem solchen Falle von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmenes herrscht volle Freizügigkeit. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil1 Die Vereinbarungskantone sind bestrebt, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisenerstmals per 1. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig Januar 2020 gleichlau- tende Spitallisten zu verpachtenerlassen. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der 1 Weitere Kantone können dem Staatsvertrag beitreten. 2 Die Vereinbarungskantone wirken auf den Hausteil Beitritt anderer Kantone hin. 3 Die Vereinbarungskantone fördern Kooperationen im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu seintrinationalen Gesundheits- raum. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die 1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Ver- einbarungskanton unter Einhaltung dieser Statuten einer Kündigungsfrist von amteswegen zu überwachen2 Jahren auf Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. 2) Der Vorstand 1 Dieser Vertrag ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Er tritt nach der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem Genehmigung durch die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, gesetzgebenden Behörden der Name Kantone Basel-Stadt und die Hausnummer jedes Berechtigten, Basel-Landschaft und durch übereinstimmende Beschlüsse der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt Regierungen dieser Kantone in Kraft. Basel und Liestal, nachdem es von 6. Februar 2018 Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt die Präsidentin: Xxxxxxxxx die Staatsschreiberin: Xxxxxxxxx-Guggenbühl Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft die Präsidentin: Pegoraro der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:Landschreiber: Vetter

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Samples: Staatsvertrag

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 1) Geht künftig ein Recht an einem Hausteil, das der Berechtigte selbst verwaltet hat, an einen neuen Rechtsinhaber über, Umwandlung und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragen, so ist ihm dies zu gewähren. Die freiwerdenden Grundstücke sind in einem solchen Falle von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmen.bestehende Verträge 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. (1) Der Vorstand bisherige Wirtschaftskörper “Österreichischer Rundfunk” wird in die gleichnamige Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt. Diese formwechselnde Umwandlung gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 als vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an besteht der Bürgergenossenschaft hat Österreichische Rundfunk als Stiftung des öffentlichen Rechts weiter; die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachenIdentität der Rechtsperson bleibt gewahrt. (2) Die formwechselnde Umwandlung des Wirtschaftskörpers “Österreichischer Rundfunk” in die gleichnamige Stiftung des öffentlichen Rechts ist vom Generalintendanten bis zum 15. Jänner 2002 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. (3) Der Vorstand Generalintendant hat auf den Stichtag 31. Dezember 2001 eine Umwandlungsbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 HGB entspricht. § 40 gilt sinngemäß. (4) Die Umwandlung des Wirtschaftskörpers “Österreichischer Rundfunk” in eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Die Gebühren- und Abgabenbefreiung gilt auch für Änderungen von auf die “Österreichischer Rundfunk GesmbH” lautenden grundbücherlichen Eintragungen auf die Stiftung “Österreichischer Rundfunk”. (5) Vor der Bürgergenossenschaft Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über die Werbetätigkeit programmgestaltender oder journalistischer Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, die regelmäßig sonstige Sendungen (§ 13 Abs. 3) in Hörfunk- und Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks moderieren, können bis zum 31. Dezember 2002 erfüllt werden und sind bis zu diesem Zeitpunkt aufzulösen. (1) Die Funktionsperiode des bisherigen Kuratoriums und der bisherigen Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks endet mit 31. Dezember 2001. Diese Organe führen die Geschäfte auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und des Publikumsrates gemäß diesem Bundesgesetz provisorisch weiter. Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden Organe beginnt frühestens mit 1. Jänner 2002, unbeschadet einer Bestellung, Xxxx oder Konstituierung vor diesem Zeitpunkt. (2) Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern, kann ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen der §§ 20a, 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2 und 3, § 24, § 26, § 28, § 29b sowie § 30 Abs. 1 Z 2 erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat ein Verzeichnis der Bundeskanzler zu treffen. Soweit vorbereitende Maßnahmen zur Xxxx der Mitglieder des Publikumsrates gemäß § 28 notwendig sind, sind diese vom Österreichischen Rundfunk zu treffen. (3) Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates sind unverzüglich zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Zu den konstituierenden Sitzungen hat für den Stiftungsrat der bisherige Vorsitzende des Kuratoriums, für den Publikumsrat der bisherige Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung und für alle weiteren Fälle der Neu-Konstituierung jeweils der bis dahin im Amt befindliche Vorsitzende des betreffenden Organs einzuberufen und bis zur Xxxx eines Vorsitzenden den Vorsitz zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art(4) Die Ausschreibung des Postens des vom Stiftungsrat neu zu wählenden Generaldirektors im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” hat durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu erfolgen. 26 Dieses Reglement Dabei ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen. (5) Der Stiftungsrat hat unverzüglich einen Generaldirektor zu wählen und über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984diesem vorgelegten Vorschläge zur Geschäftsverteilung zu beschließen. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt in Kraft, nachdem es von (6) Der neu gewählte Generaldirektor hat mit Zustimmung des Stiftungsrates die Ausschreibung der Genossenschaftsversammlung Funktionen der Direktoren und der Regelungskommission Landesdirektoren unverzüglich zu veranlassen. Dafür ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen. Die Funktionen der bisherigen Direktoren, Intendanten (einschließlich jener des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender Intendanten des Auslandsdienstes) und Landesintendanten enden mit der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung Neubestellung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, Direktoren und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten istLandesdirektoren nach diesem Bundesgesetz. 2(7) Ein solcher Tauschvertrag darf von Der bisherige Generalintendant führt die Geschäfte bis zum Beginn der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:Funktionsperiode des neu bestellten Generaldirektors.

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Samples: Österreichisches Rundfunkgesetz

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 30 Ausführungsvorschriften 1. über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in eine Liste oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise, 2. über weitere von der Architektenkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben; die Aufgabenübertragung erfolgt im Benehmen mit der Architektenkammer Sachsen sowie 3. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung von Hochschuldiplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. 20 (1) Geht künftig ein Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften erfolgten Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste und das damit verbundene Recht an einem Hausteilder Titelführung einschließlich des Zusatzes „Freier“ zur Berufsbezeichnung behalten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für andere Angaben zur Berufsausübung. (2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungsausschuss werden nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. (3) Gesellschaften, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach § 2 geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, können diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft- Treten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Berufsbezeichnung nur noch nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes führen. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 dürfen Gesellschaften bis zum Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach § 2 geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Architekt und zur Vorbereitung der Errichtung von Architektenkammer Sachsenn in den künftigen Ländern der Deutschen Demokratischen Republik – Architektengesetz – vom 19. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 921) 1. ihr Gesellschaftsvertrag oder ihre Satzung notariell beurkundet wurde, 2. ihr Gesellschaftsvertrag zu diesem Zeitpunkt das der Berechtigte selbst verwaltet hat, an einen neuen Rechtsinhaber über, Führen einer Berufsbezeichnung entsprechend § 2 Abs. 1 und will 2 oder einer Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 vorsah, 3. die Gesellschaft mit dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragen, so ist ihm dies zu gewährenBerufsbezeichnung in das Handelsregister eingetragen wurde und 4. Die freiwerdenden Grundstücke sind in einem solchen Falle die geschützte Berufsbezeichnung von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmenGesellschaft tatsächlich im Rechtsverkehr geführt wurde. Änderungen des Namens oder der Firma der Gesellschaft, die nach § 2 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 geschützte Berufsbezeichnungen oder den Zusatz nach § 2 Abs. 2 betreffen, sind nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig. Unberührt bleiben Vorschriften, aus denen sich im Übrigen die Unzulässigkeit des Führens einer der nach § 2 geschützten Berufsbezeichnungen im Namen oder der Firma der Gesellschaft ergibt. Bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes müssen die Gesellschaften nach Satz 1 gegenüber dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Sachsen die Voraussetzungen nach Satz 1 und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 9 Abs. 3 nachweisen. Auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts findet Satz 1 Nr. 1 und 3 keine Anwendung. 2(5) Geht ein Recht an einem HausteilFür Personen, das die innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 beantragen, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht. Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eine praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 aufgenommen haben, müssen bei Vorliegen der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 für die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei Eintragung den Besuch von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachtenzwei Weiterbildungsveranstaltungen in ihrer Fachrichtung nachweisen. Art(6) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften ausgestellten Urkunden über die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste behalten bis zum Ablauf von sieben Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit. (7) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften erfolgte Bestellung der Mitglieder des Eintragungsausschusses erlischt drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. (8) Ehrenverfahren, die bis zum 31. 24 Wenn ein HausteilberechtigterDezember 2002 eingeleitet worden sind, werden nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. (9) Ein Antragsteller, der den Hausteil erfolgreichen Abschluss eines Studiums in seiner Fachrichtung an einer Ingenieurschule oder Werkkunstschule in der Bundesrepublik Deutschland mit Prüfungszeugnis vor dem 1. Januar 1973 oder einer Fachschule in dem in Kapitel II Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 890) genannten Gebiet nachweist, das für alle Fachrichtungen ein technisches Grundstudium einschließen muss, wird abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a als Architekt eingetragen, wenn er die übrigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. (1) Mitglieder der Architektenkammer, die am 25. November 2007 bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Mitglieder, die im engeren Sinne Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. November 2007 das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft nicht ausgeschlossen, wenn sie die Teilung Aufnahme in das Versorgungswerk innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben Freien Berufe im Freistaat Sachsen und selber kein Pachtland beansprucht hatüber die Änderung weiterer Gesetze beantragen. Berufsangehörige, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten willdie anlässlich der Gründung des Versorgungswerkes von der Pflichtmitgliedschaft befreit waren oder auf Antrag befreit wurden, so hat sowie solche, die wegen der Vorstand Teilnahme in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit wurden, bleiben von der Bürgergenossenschaft Pflichtteilnahme ausgenommen. (2) Die Satzung des Versorgungswerkes kann für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Artbis 31. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement Dezember 2004 in das Versorgungswerk eingezahlten Beiträge Bestimmungen über die Benützung Erstattung an Personen, die keine Familienangehörigen sind, vorsehen. 21 1 Artikel 1 § 5 dient der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung Umsetzung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Oktober 1984. ArtJuni 1985 (ABl. 27 Das Hausteilreglement tritt in KraftEG Nr. L 223 S. 15), nachdem es von der Genossenschaftsversammlung Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 376 S. 1), der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 19/1989 S. 16), jeweils zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), und der Regelungskommission Richtlinie 86/17/EWG des Landes genehmigt worden ist. Eschen, Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. EG Nr. L 27 S. 17 und ABl. EG Nr. L 87 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung. 6 § 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 12008 (SächsGVBl. S. 366) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten und durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach ArtArtikel 16 des Gesetzes vom 13. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:August 2009 (SächsGVBl. S. 438,

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Samples: Sächsisches Architektengesetz

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 21 Regelung örtlicher Einzelheiten (1) Geht künftig ein Recht an einem HausteilZur Regelung örtlicher Einzelheiten werden zwischen den beteiligten Gemein- den Zusatzvereinbarungen und Erläuterungen festgelegt. (2) Die Zusatzvereinbarungen und Erläuterungen sind Bestandteil dieser Vereinba- rung. Unbeschadet der §§ 3 und 4 erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein un- mittelbares Recht. (1) Vorstehende Vereinbarung ist im Geiste der Gleichberechtigung und Vertrags- treue getroffen worden. Auftretende Fragen sind gütlich zu klären. (2) Bei Streitigkeiten über die Vereinbarung wird die eingegliederte Gemeinde auf 30 Jahre durch die jeweiligen Mitglieder des Ortschaftsrates vertreten. Besteht kein Ortschaftsrat mehr, das der Berechtigte selbst verwaltet hatsind die zuletzt gewählten Ortschaftsräte vertretungs- berechtigt. Den Vertreter nach außen und dessen Vertretungsbefugnis im Ein- zelfall bestimmen die Vertretungsberechtigten. (3) Bestehen über kommunalpolitisch wichtige Sachfragen Meinungsverschieden- heiten zwischen dem Ortschaftsrat und den zuständigen Organen, an einen neuen Rechtsinhaber über, und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragendie sich auf anderem Wege nicht beheben lassen, so ist ihm dies die Angelegenheit vor der Ent- scheidung des zuständigen Organs durch einen gemeinsamen Ausschuss er- neut zu gewährenberaten. Der gemeinsame Ausschuss besteht aus dem Oberbürger- meister als Vorsitzendem, dem Ortsvorsteher sowie jeweils 3 Mitgliedern des Gemeinderats und des Ortschaftsrats. Die freiwerdenden Grundstücke sind Gemeinderäte werden vom Gemein- derat, die Ortschaftsräte vom Ortschaftsrat getrennt gewählt. Die eingegliederte Gemeinde verpflichtet sich, mit sofortiger Wirkung nach Un- terzeichnung des Eingliederungsvertrages bis zum In-Kraft-Treten der Einglie- derung in einem solchen Falle von die Stadt Ravensburg kein Gemeinde-Eigentum zu veräußern oder zu erwerben, noch sonstige für die Zeit nach der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung Eingliederung bindende Verpflich- tungen zu übernehmentreffen, ohne das Einvernehmen mit der Stadt Ravensburg herzustel- len. (1) Diese Vereinbarung tritt im Innenverhältnis bezüglich des § 24 mit der Unter- zeichnung durch die Vertreter der beiden Gemeinden in Kraft. (2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser Im übrigen tritt die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt Vereinbarung am 01.01.1972 in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um sofern nicht durch die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein Obere Rechtsaufsichtsbehörde etwas anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt bestimmt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:

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Samples: Vereinbarung Über Die Eingliederung Der Gemeinde Schmalegg in Die Stadt Ravensburg

Übergangs- und Schlussbestimmungen. Aufgehoben Inkrafttreten Wurden zwischen der BLS und den Mitarbeitenden Spezial- vereinbarungen getroffen, Suchtprophylaxe, Rückzahlungsver- einbarungen oder aus medizinischen Gründen, gelten diese nach Inkrafttreten dieses GAV weiter. 1Dieser GAV tritt mit seinen Anhängen am 1) Geht künftig ein Recht an einem Hausteil. Juli 2009 in Kraft. 2Anhang 1, das Ziffer 9, wird per 13. Dezember 2009 umgesetzt. 3Er ersetzt denjenigen vom 20. September 2005 sowie die GAV-Änderungen mit Gültigkeit ab 1. Januar 2009. 1Dieser GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonati- gen Kündigungsfrist, erstmals per 31. Dezember 2012, jeweils auf Ende des Jahres aufgelöst werden. 2Die den GAV kündigende Vertragspartei unterbreitet innerhalb eines Monats nach erfolgter Kündigung schriftlich ihre Erneu- erungsvorschläge. 3Kündigt nur eine beteiligte Vertragspartei der Berechtigte selbst verwaltet hat, an einen neuen Rechtsinhaber über, und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragenPersonalverbän- de den GAV, so ist ihm dies zu gewähren. Die freiwerdenden Grundstücke sind in einem solchen Falle von bleibt der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmen. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei Vertrag zwischen den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt verbleibenden Parteien weiterhin in Kraft, nachdem es von sofern seitens der Genossenschaftsversammlung Personalverbän- de noch mindestens eine Partei verbleibt. Alle im Widerspruch zu diesem GAV stehenden Vorschriften und Weisungen sind aufgehoben. 1Im vertragslosen Zustand gelten die arbeitsvertraglichen Be- stimmungen gemäss Abschnitt 2 des gekündigten GAV als Inhalt des Einzelarbeitsvertrages weiter bis zum Abschluss ei- nes neuen GAV, längstens jedoch sechs Monate. 2Im vertragslosen Zustand bleiben die gemeinsam geschaffe- nen Institutionen solange bestehen, bis sich die Vertragspar- teien über deren Fortbestehen einig sind. Während dieser Zeit leisten die Mitarbeitenden den Vollzugskostenbeitrag gemäss Ziffer 8. Aufgehoben Bern, 18. August 2009 Die Vertragsparteien: Xxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Vorsitzender Leiter Personal und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender Geschäftsleitung Mitglied der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile Geschäftsleitung Präsident Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Xxxx Gewerkschaftssekretär Xxxx Xxxxxxx Präsident VPT BLS für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke das gesamte im Tauschwege abzugeben, SEV organisierte Personal Christliche Gewerkschaft Service public und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2Dienstleistungen Schweiz (transfair) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:Xxxxxxxxx Xxxxx Xxx Xxxxxxxx Leiter Branche Regionalsekretär Öffentlicher Verkehr Anhänge

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 25 Übergangsregelungen bei der Übermittlung von Daten und Unterlagen (1) Geht künftig ein Recht an einem HausteilDie Bezirksämter und die Agenturen für Arbeit verpflichten sich gegenseitig, den Aus- tausch von Daten, die für die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II erforderlich sind, den Mitarbeitern/innen der Arbeitsgemeinschaft – auch bereits im Vorfeld der Ar- beitsgemeinschaftsgründung – zur Verfügung zu stellen. (2) Darüber hinaus stellen die Agenturen für Arbeit dem Land Berlin im Rahmen der Möglich- keiten und datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Daten für eigene Auswertungen des Landes Berlin zur Erfüllung der eigenen Aufgaben zur Verfügung. (1) Folgende Punkte sind in den einzelnen ArGe-Verträgen vor Ort verbindlich zu regeln: • Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit • Parallele Aktenführung (1) Die Arbeitsgemeinschaften sind mit dem Abschluss des Errichtungsvertrages zwischen der jeweiligen Agentur für Arbeit und dem Land Berlin, vertreten durch das der Berechtigte selbst verwaltet hat, an einen neuen Rechtsinhaber über, und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragen, so ist ihm dies zu gewährenzuständige Bezirksamt von Berlin errichtet. Die freiwerdenden Grundstücke Verträge sind in einem solchen Falle von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmenbis spätestens zum 30.09. 2004 abzu- schließen. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. (2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sindErrichtungsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Art. 26 Dieses Reglement über (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Errichtungsvertrag ist auf die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über Dauer begrenzt, die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten diese Rahmenvereinbarung definiert ist. (4) Die Bestimmungen zur Vertragsdauer, Kündigung und Auflösung dieser Rahmenvereinba- rung gelten mit unmittelbarer Wirkung für die Errichtungsverträge. Dies gilt auch für Teil- kündigungen einzelner nach § 6 dieser Vereinbarung auf die ArGe übertragener Aufgaben des Landes Berlin. Eine Kündigung der Rahmenvereinbarung erfasst automatisch alle auf seiner Grundlage abgeschlossenen Errichtungsverträge, sofern die die Rahmenvereinbarung abschließen- den Parteien keine gegenteiligen Abmachungen treffen. (1) Die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit hat ein umfassendes Prüfrecht hinsichtlich der Aufgaben der BA in der Arbeitsgemeinschaft. (2) Ein solcher Tauschvertrag darf Entsprechendes gilt für die Innenrevisionen der Bezirksämter, der aufsichtsführenden o- bersten Landesbehörde und den Landesrechnungshof Berlin. (1) Sollten ein oder mehrere Bestimmungen des Vertrages zur Errichtung der Arbeitsgemein- schaften oder Teile davon unwirksam sein oder werden, gilt der Vertrag im Übrigen weiter. An Stelle der unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Vertragspartner eine wirk- same Bestimmung zu vereinbaren, die der ursprünglichen Absicht möglichst nahe kommt. (2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf den Errichtungsvertrag auswirken, werden Verhandlungen über eine ggf. notwendige Vertragsanpassung nur auf der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden:Grundlage der Anpassungen dieser Rahmenvereinbarung aufgenommen. a(3) Nebenabreden und Ergänzungen zum Errichtungsvertrag sowie dessen Aufhebung be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der nach ArtSchriftform. 2 dieses Anhangs Dies gilt auch für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:die Aufhebung des Schrift- formerfordernisses.

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Übergangs- und Schlussbestimmungen. Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder Vertragsgemeinde an der Urne und der Genehmigung durch den Regierungsrat. Variante bei mehr als zwei Vertragsgemeinden: Im Falle der Nichtannahme durch eine oder mehrere Gemeinden wird der vorliegende Vertrag für die zustimmenden Gemeinden wirksam, wenn mindestens die Gemeinde(n)... (Name einsetzen) zustimmen. Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich (Art. 84 Abs. 1 KV, § 153 Abs. 1 GG). Der Vertrag über den Zusammenschluss von Gemeinden bedarf zudem der Genehmigung des Regierungsrates (§ 153 Abs. 1 GG). Dieser prüft den Vertrag auf seine Rechtmässigkeit. Variante: Im Vertrag können mögliche Varianten (Was passiert, wenn nur zwei Gemeinden mitmachen und die Dritte ablehnt?) bereits geregelt werden. Mit diesem Vorgehen können komplizierte Variantenabstimmungen verhindert werden. Erlasse 1 Vor dem Inkrafttreten der neuen Gemeinde werden die folgenden kommunalen Erlasse erarbeitet und soweit erforderlich einer gemeinsamen Gemeindeversammlung der Vertragsgemeinden zur Beschlussfassung unterbreitet: ….. (Erlasse aufzählen) 2 Die übrigen Erlasse der Vertragsgemeinden bleiben nach dem Inkrafttreten der neuen Gemeinde innerhalb ihrer bisherigen territorialen Grenzen so lange gültig, bis sie durch entsprechende Erlasse der neuen Gemeinde ersetzt werden. Abs. 1: Bestimmte Erlasse sind für das Funktionieren der neuen Gemeinde unverzichtbar. Dazu gehören neben der Gemeindeordnung (vgl. Art. 11 Mustervertrag) Geht künftig ein Recht insbesondere die Personalverordnung und die Entschädigungsverordnung für die Behörden der neuen Gemeinde. Diese sind ohne Verzug zu erarbeiten und zu beschliessen, damit sie auf den Startzeitpunkt der neuen Gemeinde in Kraft gesetzt werden können. Die Beschlussfassung über diese Erlasse kann an einem Hausteil, das der Berechtigte selbst verwaltet hatGemeindeversammlung erfolgen, an einen der das Budget der neuen Rechtsinhaber überGemeinde beschlossen wird (vgl. Art. 13 Mustervertrag). Es ist auch möglich, eine separate Versammlung einzuberufen, wenn z.B. mehrere Erlasse beraten und will beschlossen werden sollen (siehe Art. 5 Abs. 5 Mustervertrag). Abs. 2: Es ist nicht notwendig, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gemeinde bereits alle kommunalen Erlasse (z.B. Organisationsreglement, Abfallverordnung, Siedlungsentwässerungsverordnung, Polizeiverordnung, Beitrags- und Gebührenreglemente) vorliegen. Diese Erlasse können später von der neuen Gemeinde zusammengeführt und beschlossen werden. Dabei müssen die Erlasse nicht in jedem Fall neu erarbeitet werden; in vielen Fällen kann es zweckmässig sein, die bestehende Regelung einer Vertragsgemeinde für die neue Gemeinde zu übernehmen und falls erforderlich in gewissen Punkten anzupassen. Damit keine Regelungslücken entstehen, sieht der Vertrag vor, dass die Erlasse der Vertragsgemeinden innerhalb ihrer jeweiligen Grenzen für eine bestimmte Zeit weitergelten. Xxxxxxxxx 0 Die Bau- und Zonenordnungen sowie die Richtpläne der Vertragsgemeinden behalten innerhalb der bisherigen territorialen Grenzen ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten der Bau- und Zonenordnung sowie der Richtpläne, die für das ganze Gebiet der neuen Gemeinde gültig sind. Diese sind den Stimmberechtigten bis spätestens im Jahr… (Jahreszahl einsetzen) zum Beschluss zu unterbreiten. 2 Sondernutzungspläne sowie weitere raumplanungsrechtliche Festlegungen behalten ihre Gültigkeit. Vorbehalten bleiben Anpassungen aufgrund geänderter Verhältnisse. Abs. 1: Die Bau- und Zonenordnung (BZO) ist ein Rahmennutzungsplan, der in einer Gemeinde umfassend und flächendeckend die zulässigen Nutzungen festlegt (§ 46 Planungs- und Baugesetz [PBG, LS 700.1]). In einer ersten Phase nach der Fusion bleiben die Bau- und Zonenordnungen der bisherigen Gemeinden in Kraft. In einem zweiten Schritt erfolgt die Zusammenführung der Bau- und Zonenordnungen, da eine Gemeinde nur eine BZO haben kann. Im Interesse der Planungssicherheit ist es angebracht, den Zeitpunkt der Zusammenführung dieser sein Recht am Hausteil Planungsinstrumente im Vertrag festzulegen. Mit der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragenZusammenführung einhergehen können auch materielle Änderungen des Zonenplans und der Bauvorschriften, so ist ihm dies zu gewährendie sich aus geänderten raumplanerischen Zielen der neuen Gemeinde ergeben. Die freiwerdenden Grundstücke kommunalen Richtpläne beinhalten planerische Festlegungen, die für die Behörden verbindlich sind und ebenfalls das ganze Gemeindegebiet umfassen. Auch hier ist eine Zusammenführung erforderlich. Der Bestand der Richtpläne in einem solchen Falle den beteiligten Gemeinden kann unterschiedlich sein. Obligatorisch ist der Verkehrsplan (§ 31 Abs. 2 PBG), fakultativ sind die Richtpläne Siedlung und Landschaft, Versorgung und öffentliche Bauten und Anlagen (§ 31 Abs. 1 PBG). Abs. 2: Sondernutzungspläne umfassen nur Teilgebiete (Areale) einer Gemeinde. Eine Zusammenführung bzw. Harmonisierung ist nicht erforderlich (bzw. nicht möglich), weil diese Pläne die Nutzungsmöglichkeiten bestimmter Teilgebiete grundeigentümerverbindlich und zeitlich unbefristet regeln. Ein Gemeindezusammenschluss löst keinen Anpassungsbedarf aus, die Sondernutzungspläne bleiben unverändert in Kraft. Eine Überprüfung und nötigenfalls eine Anpassung der Sondernutzungspläne ist nur dann erforderlich, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Raumplanungsgesetz, RPG). Zu den Sondernutzungsplänen gehören gemäss PBG der Gestaltungsplan, der Baulinienplan, der Erschliessungsplan, der Baulinienplan, der Niveaulinienplan, der Ski- und Schlittelplan, der Werkplan und der Quartierplan. Wie Sondernutzungspläne behandelt werden auch die Schutzverordnungen im Bereich von Natur und Heimatschutz (§ 205 PBG) sowie der Grundwasserschutzzonenplan gemäss Art. 20 Gewässerschutzgesetz (GschG). Genehmigung Jahresrechnungen Die Rechnungen … (Jahreszahl einsetzen) der Vertragsgemeinden werden von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmen. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das Rechnungsprüfungskommission der neuen Gemeinde geprüft und von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen Gemeindeversammlung der neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisenGemeinde abgenommen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil Da im engeren Sinne und Zeitpunkt der Genehmigung der letzten Jahresrechnungen die Teilung Vertragsgemeinden bereits aufgelöst sind, muss dafür ersatzweise ein Organ vorgesehen werden. Dafür bietet sich die Gemeindeversammlung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hatneuen Gemeinde an. Hängige Geschäfte 1 Die neue Gemeinde führt nach dem Zusammenschluss die hängigen Geschäfte der Vertragsgemeinden weiter. 2 Die Übergangsbehörde sorgt dafür, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat dass bei der Vorstand Amtsübergabe dem Gemeindevorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat neuen Gemeinde ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, mit den hängigen Geschäften der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sindVertragsgemeinden übergeben wird. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:

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