Common use of Übergangs- und Schlussbestimmungen Clause in Contracts

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 18.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten widerspricht. 4Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. 5Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 6Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 7In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner. 18.2 1Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. 2Die Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelungen zu ersetzen. 3Zur Schließung von Regelungslücken sind die in der Präambel dieses Vertrages genannten Vertragsgrundlagen heranzuziehen. 4Der Netzbetreiber teilt Vereinbarungen nach Satz 2 der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform mit. 18.3 Ändern sich die bei Vertragsschluss vorgefundenen wirtschaftlichen, rechtlichen und wettbewerblichen Verhältnisse durch gesetzliche Vorgaben, behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen den Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so können die Vertragspartner bei der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Anpassung des Mustervertrages stellen. 18.4 1Beide Vertragspartner vereinbaren, dass im Fall jeder künftigen Anpassung der diesem Vertrag zugrunde liegenden Festlegung des Mustervertrages mittels einer Festlegung der Bundesnetzagentur die gegenständlichen Änderungen zu dem in der behördlichen Festlegung vorgesehenen Zeitpunkt auch im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ihre rechtliche Wirkung entfalten, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner bedarf. 2Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer, sofern nicht anders festgelegt, spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens über die geänderten Bedingungen dieses Vertrages in Textform und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite. 3Der Netznutzer ist abweichend von Ziffer 13.2 berechtigt, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen. 4Gemäß Ziffer 1.2 getroffene Vereinbarungen, die den geänderten Bedingungen nicht widersprechen, bleiben grundsätzlich unberührt. 18.5 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder einen Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, so richten sich die hierfür durchzuführenden Prozesse, insbesondere auch bezüglich der zugunsten des Netznutzers/Lieferanten zu beachtenden Informations-/Rücksichtnahmepflichten nach dem von den Verbänden AFM+E, BDEW, GEODE sowie VKU erarbeiteten und veröffentlichten1 Prozessleitfaden „Netzbetreiberwechsel“ in der jeweils geltenden Fassung. 18.6 1Ist der Netznutzer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist im Fall von Streitigkeiten das Gericht zuständig, bei dem der Netzbetreiber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Sofern der Netzbetreiber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand am Sitz der für ihn zuständigen Regulierungsbehörde. 18.7 Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragspartnern bestehende Vereinbarungen über die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers unwirksam. 18.8 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Änderung der dieser Klausel. 18.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Strom

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 18.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. 3Die Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten widerspricht. 4Die Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. 5Im Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 6Eine Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 7In In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner.. Muster 18.2 1Sollten Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. 2Die Die Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende nahe kommende Regelungen zu ersetzen. 3Zur Zur Schließung von Regelungslücken sind die in der Präambel dieses Vertrages genannten Vertragsgrundlagen heranzuziehen. 4Der Der Netzbetreiber teilt Vereinbarungen nach Satz 2 der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform mit. 18.3 Ändern sich die bei Vertragsschluss vorgefundenen vorgefunden wirtschaftlichen, rechtlichen und wettbewerblichen Verhältnisse durch gesetzliche Vorgaben, behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen den Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so können die Vertragspartner bei der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Anpassung des Mustervertrages stellen. 18.4 1Beide Vertragspartner vereinbaren, dass im Fall jeder künftigen Anpassung der diesem Vertrag zugrunde liegenden Festlegung des Mustervertrages mittels einer Festlegung der Bundesnetzagentur die gegenständlichen Änderungen zu dem in der behördlichen Festlegung vorgesehenen Zeitpunkt auch im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ihre rechtliche Wirkung entfalten, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner bedarf. 2Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer, sofern nicht anders festgelegt, spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens über die geänderten Bedingungen dieses Vertrages in Textform und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite. 3Der Netznutzer ist abweichend von Ziffer 13.2 berechtigt, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen. 4Gemäß Ziffer 1.2 getroffene Vereinbarungen, die den geänderten Bedingungen nicht widersprechen, bleiben grundsätzlich unberührt. 18.5 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder einen Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, so richten sich die hierfür durchzuführenden Prozesse, insbesondere auch bezüglich der zugunsten des Netznutzers/Lieferanten zu beachtenden Informations-/Rücksichtnahmepflichten nach dem von den Verbänden AFM+E, BDEW, GEODE sowie VKU erarbeiteten und veröffentlichten1 Prozessleitfaden „Netzbetreiberwechsel“ in der jeweils geltenden FassungFassung vom 30.06.2014. 18.6 1Ist 18.5 Ist der Netznutzer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich- öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist im Fall von Streitigkeiten das Gericht zuständig, bei dem der Netzbetreiber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Sofern Sofern der Netzbetreiber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand am Sitz der für ihn zuständigen Regulierungsbehörde. 18.7 18.6 Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragspartnern bestehende Vereinbarungen über die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers unwirksam.. 1 abrufbar unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx oder xxx.xxxx.xx 18.8 18.7 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Änderung der dieser Klausel. 18.9 18.8 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.

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Samples: Netznutzungsvertrag (Strom)

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 18.1 Rechte 17.1 1Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des der jeweils anderen Vertragspartners Vertragspar‐ tei auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Zustimmung darf nicht nur verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten nicht gewährleistet ist. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der die andere Vertragspartner Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten widersprichtschriftlich wider‐ spricht. 4Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. 5Im 4Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz Umwandlungsge‐ setz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 6Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 7In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner. 18.2 17.2 1Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder ein Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, informiert er den Messstellenbetreiber über die Netzabgabe und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens dreieinhalb Monaten vor Wirksamwerden der Netzabgabe. 2Übernimmt der Netzbetreiber ein Netzgebiet, werden die Messstellen des Messstellenetreibers in diesem Netzgebiet ab Übernahme des Netzes durch den Netzbetreiber im Rahmen dieses Vertrages abgewickelt. 3Der Netzbetreiber informiert den Messstellenbetreiber über die Netzübernahme und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens dreieinhalb Monaten vor Wirksam‐ werden der Netzübernahme. 17.3 1Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. 2Die Vertragspartner Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten Inkrafttre‐ ten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren undurch‐ führbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende nahe kommenden Regelungen zu ersetzen. 3Zur Schließung von Regelungslücken sind die in der Präambel Vertragsgrundlagen nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Vertragsgrundlagen heranzuziehen. 4Der Netzbetreiber teilt Vereinbarungen nach Satz 2 der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform mit. 18.3 Ändern 17.4 Sollten sich die bei Vertragsschluss vorgefundenen wirtschaftlichen, rechtlichen und wettbewerblichen Verhältnisse durch gesetzliche Vorgaben, sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder ge‐ setzliche oder behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen eine Änderung erforderlich machen, haben die Vertrags‐ parteien den Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so können Vertrag bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefas‐ sung unverzüglich an die Vertragspartner bei der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Anpassung des Mustervertrages stellenneuen Rahmenbedingungen anzupassen. 18.4 1Beide Vertragspartner vereinbaren, dass im Fall jeder künftigen Anpassung der diesem Vertrag zugrunde liegenden Festlegung des Mustervertrages mittels 17.5 Der Datenaustausch erfolgt bis zum Wirksamwerden einer Festlegung der Bundesnetzagentur die gegenständlichen Änderungen zu dem in der behördlichen Festlegung vorgesehenen Zeitpunkt auch im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ihre rechtliche Wirkung entfalten, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner bedarfBundesnetzagentur nach den Vorgaben des Netzbetreibers unter Beachtung des § 12 Abs. 2Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer, sofern nicht anders festgelegt, spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens über die geänderten Bedingungen dieses Vertrages in Textform und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite. 3Der Netznutzer ist abweichend von Ziffer 13.2 berechtigt, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen. 4Gemäß Ziffer 1.2 getroffene Vereinbarungen, die den geänderten Bedingungen nicht widersprechen, bleiben grundsätzlich unberührt1 MessZV. 18.5 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder einen Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, so richten sich die hierfür durchzuführenden Prozesse, insbesondere auch bezüglich der zugunsten des Netznutzers/Lieferanten zu beachtenden Informations-/Rücksichtnahmepflichten nach dem von den Verbänden AFM+E, BDEW, GEODE sowie VKU erarbeiteten und veröffentlichten1 Prozessleitfaden „Netzbetreiberwechsel“ in der jeweils geltenden Fassung. 18.6 1Ist der Netznutzer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist im Fall von Streitigkeiten das Gericht zuständig, bei dem der Netzbetreiber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Sofern der Netzbetreiber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand am Sitz der für ihn zuständigen Regulierungsbehörde. 18.7 17.6 Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragspartnern Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers den Messstellenbetrieb unwirksam. 18.8 17.7 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der TextformSchriftform. Gleiches Glei‐ ches gilt für die Änderung der dieser Klausel.Schriftformklausel. Unterschrift/Firmenstempel Messstellenbetreiber/ Messdienstleister Bitte in Blockschrift wiederholen 18.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.i. V. Xxxxxxx Xxxxxxxx i. X. Xxxxxxxxx Xxxxx I. Technische Mindestanforderungen für Messeinrichtungen Strom Niederspannung, Direktzählung (SLP) LVG 1 Messaufgabe: Ermittlung der Wirkarbeit gemäß Tarifvorgabe

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Samples: Messstellenrahmenvertrag

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 18.1 10.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des der jeweils anderen Vertragspartners Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Die Zustimmung darf nicht nur verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten nicht gewährleistet ist. 3Die Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der die andere Vertragspartner Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. 4Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. 5Im Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 6Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 7In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner. 18.2 1Sollten 10.2 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder ein Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, informiert er den Messdienstleister über die Netzabgabe und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens 3,5 Monaten vor Wirksamwerden der Netzabgabe. Übernimmt der Netzbetreiber ein Netzgebiet, werden die Messstellen des Messdienstleisters in diesem Netzgebiet ab Übernahme des Netzes durch den Netzbetreiber im Rahmen dieses Vertrages abgewickelt. Der Netzbetreiber informiert den Messdienstleister über die Netzübernahme und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens dreieinhalb Monaten vor Wirksamwerden der Netzübernahme. 10.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. 2Die Vertragspartner Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende nahe kommenden Regelungen zu ersetzen. 3Zur Zur Schließung von Regelungslücken sind die in der Präambel Vertragsgrundlagen nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Vertragsgrundlagen heranzuziehen. 4Der Netzbetreiber teilt Vereinbarungen nach Satz 2 der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform mit. 18.3 Ändern 10.4 Sollten sich die bei Vertragsschluss vorgefundenen wirtschaftlichen, rechtlichen und wettbewerblichen Verhältnisse durch sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder gesetzliche Vorgaben, oder behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen eine Änderung erforderlich machen, haben die Vertragsparteien den Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so können Vertrag bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung unverzüglich an die Vertragspartner bei der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Anpassung des Mustervertrages stellenneuen Rahmenbedingungen anzupassen. 18.4 1Beide Vertragspartner vereinbaren, dass im Fall jeder künftigen Anpassung der diesem Vertrag zugrunde liegenden Festlegung des Mustervertrages mittels 10.5 Der Datenaustausch erfolgt bis zum Wirksamwerden einer Festlegung der Bundesnetzagentur die gegenständlichen Änderungen zu dem in der behördlichen Festlegung vorgesehenen Zeitpunkt auch im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ihre rechtliche Wirkung entfalten, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner bedarfBundesnetzagentur nach den Vorgaben des Netzbetreibers unter Beachtung des § 12 Abs. 2Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer, sofern nicht anders festgelegt, spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens über die geänderten Bedingungen dieses Vertrages in Textform und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite. 3Der Netznutzer ist abweichend von Ziffer 13.2 berechtigt, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen. 4Gemäß Ziffer 1.2 getroffene Vereinbarungen, die den geänderten Bedingungen nicht widersprechen, bleiben grundsätzlich unberührt1 MessZV. 18.5 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder einen Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, so richten sich die hierfür durchzuführenden Prozesse, insbesondere auch bezüglich der zugunsten des Netznutzers/Lieferanten zu beachtenden Informations-/Rücksichtnahmepflichten nach dem von den Verbänden AFM+E, BDEW, GEODE sowie VKU erarbeiteten und veröffentlichten1 Prozessleitfaden „Netzbetreiberwechsel“ in der jeweils geltenden Fassung. 18.6 1Ist der Netznutzer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist im Fall von Streitigkeiten das Gericht zuständig, bei dem der Netzbetreiber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Sofern der Netzbetreiber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand am Sitz der für ihn zuständigen Regulierungsbehörde. 18.7 10.6 Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragspartnern Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers Messung unwirksam. 18.8 10.7 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der TextformSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung der dieser KlauselSchriftformklausel. 18.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.

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Samples: Messrahmenvertrag

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 18.1 Rechte 10.1 1Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des der jeweils anderen Vertragspartners Vertragspar‐ tei auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Zustimmung darf nicht nur verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten nicht gewährleistet ist. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der die andere Vertragspartner Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten widersprichtschriftlich wider‐ spricht. 4Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. 5Im 4Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz Umwandlungsge‐ setz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 6Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 7In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner. 18.2 10.2 1Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder ein Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, informiert er den Messdienstleister über die Netzabgabe und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens 3,5 Monaten vor Wirksamwerden der Netzabgabe. 2Übernimmt der Netzbetreiber ein Netzgebiet, werden die Messstellen des Messdienstleisters in diesem Netzgebiet ab Übernahme des Netzes durch den Netzbetreiber im Rahmen dieses Vertrages abgewickelt. 3Der Netzbetreiber informiert den Messdienstleister über die Netzübernahme und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens dreieinhalb Monaten vor Wirksamwerden der Netzüber‐ nahme. 10.3 1Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. 2Die Vertragspartner Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten Inkrafttre‐ ten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren undurch‐ führbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende nahe kommenden Regelungen zu ersetzen. 3Zur Schließung von Regelungslücken sind die in der Präambel Vertragsgrundlagen nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Vertragsgrundlagen heranzuziehen. 4Der Netzbetreiber teilt Vereinbarungen nach Satz 2 der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform mit. 18.3 Ändern 10.4 Sollten sich die bei Vertragsschluss vorgefundenen wirtschaftlichen, rechtlichen und wettbewerblichen Verhältnisse durch gesetzliche Vorgaben, sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder ge‐ setzliche oder behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen eine Änderung erforderlich machen, haben die Vertrags‐ parteien den Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so können Vertrag bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefas‐ sung unverzüglich an die Vertragspartner bei der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Anpassung des Mustervertrages stellenneuen Rahmenbedingungen anzupassen. 18.4 1Beide Vertragspartner vereinbaren, dass im Fall jeder künftigen Anpassung der diesem Vertrag zugrunde liegenden Festlegung des Mustervertrages mittels 10.5 Der Datenaustausch erfolgt bis zum Wirksamwerden einer Festlegung der Bundesnetzagentur die gegenständlichen Änderungen zu dem in der behördlichen Festlegung vorgesehenen Zeitpunkt auch im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ihre rechtliche Wirkung entfalten, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner bedarfBundesnetzagentur nach den Vorgaben des Netzbetreibers unter Beachtung des § 12 Abs. 2Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer, sofern nicht anders festgelegt, spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens über die geänderten Bedingungen dieses Vertrages in Textform und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite. 3Der Netznutzer ist abweichend von Ziffer 13.2 berechtigt, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen. 4Gemäß Ziffer 1.2 getroffene Vereinbarungen, die den geänderten Bedingungen nicht widersprechen, bleiben grundsätzlich unberührt1 MessZV. 18.5 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder einen Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, so richten sich die hierfür durchzuführenden Prozesse, insbesondere auch bezüglich der zugunsten des Netznutzers/Lieferanten zu beachtenden Informations-/Rücksichtnahmepflichten nach dem von den Verbänden AFM+E, BDEW, GEODE sowie VKU erarbeiteten und veröffentlichten1 Prozessleitfaden „Netzbetreiberwechsel“ in der jeweils geltenden Fassung. 18.6 1Ist der Netznutzer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist im Fall von Streitigkeiten das Gericht zuständig, bei dem der Netzbetreiber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Sofern der Netzbetreiber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand am Sitz der für ihn zuständigen Regulierungsbehörde. 18.7 10.6 Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragspartnern Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers Messung unwirksam. 18.8 10.7 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der TextformSchriftform. Gleiches Glei‐ ches gilt für die Änderung der dieser KlauselSchriftformklausel. 18.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.

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Übergangs- und Schlussbestimmungen. 18.1 Rechte 1Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten widerspricht. 4Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. 5Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 6Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 7In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner. 18.2 1Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. 2Die Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende nahe kommende Regelungen zu ersetzen. 3Zur Schließung von Regelungslücken sind die in der Präambel dieses Vertrages genannten Vertragsgrundlagen heranzuziehen. 4Der Netzbetreiber teilt Vereinbarungen nach Satz 2 der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform mit. 18.3 Ändern sich die bei Vertragsschluss vorgefundenen vorgefunden wirtschaftlichen, rechtlichen und wettbewerblichen Verhältnisse durch gesetzliche Vorgaben, behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen den Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so können die Vertragspartner bei der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Anpassung des Mustervertrages stellen. 18.4 1Beide Vertragspartner vereinbaren, dass im Fall jeder künftigen Anpassung der diesem Vertrag zugrunde liegenden Festlegung des Mustervertrages mittels einer Festlegung der Bundesnetzagentur die gegenständlichen Änderungen zu dem in der behördlichen Festlegung vorgesehenen Zeitpunkt auch im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ihre rechtliche Wirkung entfalten, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner bedarf. 2Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer, sofern nicht anders festgelegt, spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens über die geänderten Bedingungen dieses Vertrages in Textform und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite. 3Der Netznutzer ist abweichend von Ziffer 13.2 berechtigt, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen. 4Gemäß Ziffer 1.2 getroffene Vereinbarungen, die den geänderten Bedingungen nicht widersprechen, bleiben grundsätzlich unberührt. 18.5 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder einen Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, so richten sich die hierfür durchzuführenden Prozesse, insbesondere auch bezüglich der zugunsten des Netznutzers/Lieferanten zu beachtenden Informations-/Rücksichtnahmepflichten nach dem von den Verbänden AFM+E, BDEW, GEODE sowie VKU erarbeiteten und veröffentlichten1 veröffentlichten2 Prozessleitfaden „Netzbetreiberwechsel“ in der jeweils geltenden FassungFassung vom 30.06.2014. 18.6 18.5 1Ist der Netznutzer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist im Fall von Streitigkeiten das Gericht zuständig, bei dem der Netzbetreiber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Sofern der Netzbetreiber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand am Sitz der für ihn zuständigen Regulierungsbehörde. 18.7 18.6 Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragspartnern bestehende Vereinbarungen über die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers unwirksam. 18.8 18.7 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Änderung der dieser Klausel. 18.9 18.8 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 18.1 10.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des der jeweils anderen Vertragspartners Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Die Zustimmung darf nicht nur verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten nicht gewährleistet ist. 3Die Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der die andere Vertragspartner Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. 4Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. 5Im Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 6Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 7In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner. 18.2 1Sollten 10.2 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder ein Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, informiert er den Messdienstleister über die Netzabgabe und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens 3,5 Monaten vor Wirksamwerden der Netzabgabe. Übernimmt der Netzbetreiber ein Netzgebiet, werden die Messstellen des Messdienstleisters in diesem Netzgebiet ab Übernahme des Netzes durch den Netzbetreiber im Rahmen dieses Vertrages abgewickelt. Der Netzbetreiber informiert den Messdienstleister über die Netzübernahme und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens dreieinhalb Monaten vor Wirksamwerden der Netzübernahme. 10.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. 2Die Vertragspartner Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende nahe kommenden Regelungen zu ersetzen. 3Zur Zur Schließung von Regelungslücken sind die in der Präambel Vertragsgrundlagen nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Vertragsgrundlagen heranzuziehen. 4Der Netzbetreiber teilt Vereinbarungen nach Satz 2 der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform mit. 18.3 Ändern 10.4 Sollten sich die bei Vertragsschluss vorgefundenen wirtschaftlichen, rechtlichen und wettbewerblichen Verhältnisse durch sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder gesetzliche Vorgaben, oder behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen eine Änderung erforderlich machen, haben die Vertragsparteien den Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so können Vertrag bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung unverzüglich an die Vertragspartner bei der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Anpassung des Mustervertrages stellenneuen Rahmenbedingungen anzupassen. 18.4 1Beide Vertragspartner vereinbaren, dass im Fall jeder künftigen Anpassung der diesem Vertrag zugrunde liegenden Festlegung des Mustervertrages mittels 10.5 Der Datenaustausch erfolgt bis zum Wirksamwerden einer Festlegung der Bundesnetzagentur die gegenständlichen Änderungen zu dem in der behördlichen Festlegung vorgesehenen Zeitpunkt auch im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ihre rechtliche Wirkung entfalten, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner bedarf. 2Der Netzbetreiber informiert Bundesnetzagentur nach den Netznutzer, sofern nicht anders festgelegt, spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens über die geänderten Bedingungen dieses Vertrages in Textform und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite. 3Der Netznutzer ist abweichend von Ziffer 13.2 berechtigt, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen. 4Gemäß Ziffer 1.2 getroffene Vereinbarungen, die den geänderten Bedingungen nicht widersprechen, bleiben grundsätzlich unberührt. 18.5 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder einen Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, so richten sich die hierfür durchzuführenden Prozesse, insbesondere auch bezüglich der zugunsten des Netznutzers/Lieferanten zu beachtenden Informations-/Rücksichtnahmepflichten nach dem von den Verbänden AFM+E, BDEW, GEODE sowie VKU erarbeiteten und veröffentlichten1 Prozessleitfaden „Netzbetreiberwechsel“ in der jeweils geltenden Fassung. 18.6 1Ist der Netznutzer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist im Fall von Streitigkeiten das Gericht zuständig, bei dem der Netzbetreiber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Sofern der Netzbetreiber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand am Sitz der für ihn zuständigen Regulierungsbehörde. 18.7 Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragspartnern bestehende Vereinbarungen über die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz Vorgaben des Netzbetreibers unwirksamunter Beachtung des § 12 Abs. 1 MessZV. 18.8 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Änderung der dieser Klausel. 18.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.

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Samples: Messrahmenvertrag

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 18.1 Rechte V. Abschnitt Übergangs- und Pflichten aus diesem Vertrag können Schlussbestimmungen § 34 Kündigung § 34 Kündigung (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 2Die Zustimmung darf Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsver- trag zu diesem Zeitpunkt nicht verweigert werdengekündigt, sofern kann die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istKündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jah- re späteren Zeitpunkt erfolgen. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Die Kündigung ist ge- genüber dem Vorsitzenden der andere Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten widerspricht. 4Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner Ministerpräsidenten- konferenz schriftlich zu erklären. 5Im Fall Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der Gesamtrechtsnachfolge oder übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der Rechtsnachfolge übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Mona- ten nach Eingang der Kündigungserklärung zum glei- chen Zeitpunkt kündigen. (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2018 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu ei- nem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Umwandlungsgesetz oder Vorsitzenden der Mi- nisterpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsver- hältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. (2) Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 54 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf die Körperschaft an- wendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages für die Körperschaft fort. Im Falle einer Kündigung ein- zelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages nach seinem § 54 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung. (unverändert) § 34 Übergangsbestimmungen Änderung in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach Anlehnung an § 7 EnWG gehen 34 ZDF-StV (1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrages ohne Zustimmung überHörfunkrates, des Ver- waltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des . 6Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlichRundfunkänderungsstaatsver- trages bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2017 lau- fenden Amtsperioden von Hörfunkrat, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ffVerwaltungs- rat und ihren Ausschüssen unberührt. AktG handeltzu ergänzen Datum des (geplanten) Inkrafttretens (2) Die am 1. 7In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner. 18.2 1Sollten einzelne Bestimmungen Oktober 2017 laufenden Amtsperioden des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag Hörfunkrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Übrigen unberührtSinne von § 19a Abs. 2Die Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelungen zu ersetzen2 Satz 2. 3Zur Schließung von Regelungslücken sind die in der Präambel dieses Vertrages genannten Vertragsgrundlagen heranzuziehen. 4Der Netzbetreiber teilt Vereinbarungen nach Satz 2 der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform mit. 18.3 Ändern sich die bei Vertragsschluss vorgefundenen wirtschaftlichen, rechtlichen und wettbewerblichen Verhältnisse durch gesetzliche Vorgaben, behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen den Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so können die Vertragspartner bei der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Anpassung Datum des Mustervertrages stellen. 18.4 1Beide Vertragspartner vereinbaren, dass im Fall jeder künftigen Anpassung der diesem Vertrag zugrunde liegenden Festlegung des Mustervertrages mittels einer Festlegung der Bundesnetzagentur die gegenständlichen Änderungen zu dem in der behördlichen Festlegung vorgesehenen Zeitpunkt auch im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ihre rechtliche Wirkung entfalten, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner bedarf. 2Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer, sofern nicht anders festgelegt, spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens über die geänderten Bedingungen dieses Vertrages in Textform und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite. 3Der Netznutzer ist abweichend von Ziffer 13.2 berechtigt, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen. 4Gemäß Ziffer 1.2 getroffene Vereinbarungen, die den geänderten Bedingungen nicht widersprechen, bleiben grundsätzlich unberührt. 18.5 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder einen Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, so richten sich die hierfür durchzuführenden Prozesse, insbesondere auch bezüglich der zugunsten des Netznutzers/Lieferanten zu beachtenden Informations-/Rücksichtnahmepflichten nach dem von den Verbänden AFM+E, BDEW, GEODE sowie VKU erarbeiteten und veröffentlichten1 Prozessleitfaden „Netzbetreiberwechsel“ in der jeweils geltenden Fassung. 18.6 1Ist der Netznutzer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist im Fall von Streitigkeiten das Gericht zuständig, bei dem der Netzbetreiber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Sofern der Netzbetreiber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand am Sitz der für ihn zuständigen Regulierungsbehörde. 18.7 Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragspartnern bestehende Vereinbarungen über die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers unwirksam. 18.8 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Änderung der dieser Klausel. 18.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.(geplanten) Inkrafttretens

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Samples: Deutschlandradio Staatsvertrag

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 18.1 Rechte Art. 38 Das Fürstentum Liechtenstein wird vor dem Inkrafttreten dieses Ver- trages die Ausführungsbestimmungen erlassen, welche zur Vollziehung der in Liechtenstein anwendbaren Bundesgesetzgebung notwendig sind. Dieselben unterliegen der Genehmigung des Bundesrates insoweit, als für die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen eine solche Genehmigung vorgesehen ist. Art. 39 Die schweizerische Zollverwaltung wird die erforderlichen Ausfüh- rungsbestimmungen zu diesem Vertrage erlassen. Art. 40 Die Fürstliche Regierung verpflicht et sich, während der Übergangs- zeit alle von den schweizerischen Zollbehörden zur Verhinderung der spekulativen Wareneinfuhr ins Fürstentum und Pflichten aus diesem der Umgehung der eid- genössischen Vorschriften über Einf uhrverbot fremder Silbermünzen und Noten verlangten Sicherungsmassregeln anzuordnen. 1) Der gegenwärtige Vertrag können mit Zustimmung wird auf die Dauer von fünf Jahren ab- geschlossen. 2) Sofern keiner der hohen vertra gschliessenden Teile ein Jahr vor Ablauf dieser Frist seine Absicht bekanntgegeben hat, den Vertrag zu künden, bleibt dieser auch nach Abla uf der fünf Jahre ohne weiteres in Kraft bestehen, wobei beiden Teilen das Recht zukommt, den Vertrag jederzeit auf ein Jahr zu künden. Art. 42 Änderungen dieses Vertrages könne n im gegenseitigen Einverständ- nis auch ohne förmliche Kündigung vereinbart werden. Art. 43 Streitfragen, die sich auf die Auslegung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Zustimmung darf nicht verweigert werdengegenwärtigen Vertrages beziehen, sind, sofern sie nicht auf diplomatischem Weg erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Beurteilung zu unterbreiten. Tritt dieser Fall ein, so bestellt jede der vertragschliessenden Parteien einen Schiedsrichter. Wenn sich die technische beiden Schiedsrichter über die Streitfrage nicht einigen können, so bestellen sie selbst einen Obmann. Art. 44 Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert, und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit es soll der Austausch der Ratifikationsurkunden baldmög lichst in Bern stattfinden. Art. 45 Der gegenwärtige Vertrag tritt auf den 1. Januar 1924 in Kraft. Zu Xxxxxx dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag mit ihren Unterschriften und ihren Siegeln versehen. Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am neunundzwan- zigsten Xxxx neunzehnhundertdrei undzwanzig (29. Xxxx 1923). 1. Zwischen den vertragschliessende n Teilen besteht Einverständnis dar- über, dass während der Geltungsdauer des eintretenden Dritten gewährleistet istvorstehenden Vertrages die Duldung oder Errichtung einer Sp ielbank auf dem Gebiet des Fürs- tentums ausgeschlossen ist und dass die Fürstliche Regierung die zur Durchführung dieses Verbots erford erlichen Massnahmen treffen wird. 2. 3Die Zustimmung gilt als erteiltDie vertragschliessenden Teile sind sich ferner darüber einig, dass die Sömmerung liechtensteinischen Viehes in Vorarlberger Alpen in An- wendung des Art. 75 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bun- desgesetz betreffend die Bekämpf ung von Tierseuchen vom 30. Au- gust 1920 grundsätzlich gestattet sein soll, unter Vorbehalt der Durchführung der vom Fürstentum Liechtenstein gemäss vorliegen- dem Vertrage übernommenen Vorsc hriften der Bundesgesetzgebung. Sofern das in den Vorarlberger Alpen untergebrachte liechtensteini- sche Sömmerungsvieh infolge dieser Vorschriften beim Heimtrieb sich einer Quarantäne unterziehen muss, besteht Einverständnis dar- über, dass diese Quarantäne, wenn die erforderlichen seuchenpolizeili- chen Vorbedingungen hierzu vorhanden sind, auf liechtensteinischem Gebiete durchgeführt wird. 3. Es besteht Einverständnis darübe r, dass auf die Erhebung von Stem- pelabgaben aufgrund der andere Vertragspartner eidgenössischen Stempelgesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein in denjenigen Fällen verzichtet wird, wo dieser Erhebung bestimmte, vor dem 27. Januar 1923 eingegangene Verpflichtungen der Fürstliche n Regierung entgegenstehen. 4. Die Fürstliche Regierung wird der eidgenössischen Oberzolldirektion innert nützlicher Frist die erforder lichen Nachweise dafür erbringen, dass die ihr gemäss den Art. 16, 38 und 40 des vorstehenden Vertrages obliegenden Verpflichtungen bis zum 1. Januar 1924 erfüllt sein wer- den. Sollten auf diesen Zeitpunkt hi n die in den vorerwähnten drei Artikeln genannten Voraussetzungen nach Auffassung des Schweize- rischen Bundesrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten widerspricht. 4Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner gegeben sein, so ist er berechtigt, bis zu erklären. 5Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten deren Vorliegen das Inkrafttreten des Vertrages ohne Zustimmung überhinauszuschieben. 6Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 7In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner. 18.2 1Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. 2Die Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelungen zu ersetzen. 3Zur Schließung von Regelungslücken sind die in der Präambel dieses Vertrages genannten Vertragsgrundlagen heranzuziehen. 4Der Netzbetreiber teilt Vereinbarungen nach Satz 2 der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform mit. 18.3 Ändern sich die bei Vertragsschluss vorgefundenen wirtschaftlichen, rechtlichen und wettbewerblichen Verhältnisse durch gesetzliche Vorgaben, behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen den Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so können die Vertragspartner bei der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Anpassung des Mustervertrages stellen. 18.4 1Beide Vertragspartner vereinbaren, dass im Fall jeder künftigen Anpassung der diesem Vertrag zugrunde liegenden Festlegung des Mustervertrages mittels einer Festlegung der Bundesnetzagentur die gegenständlichen Änderungen zu dem in der behördlichen Festlegung vorgesehenen Zeitpunkt auch im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ihre rechtliche Wirkung entfalten, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner bedarf. 2Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer, sofern nicht anders festgelegt, spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens über die geänderten Bedingungen dieses Vertrages in Textform und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite. 3Der Netznutzer ist abweichend von Ziffer 13.2 berechtigtBern, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigenam neunundzwanzigst en Xxxx neunzehnhundertdreiund- zwanzig (29. 4Gemäß Ziffer 1.2 getroffene Vereinbarungen, die den geänderten Bedingungen nicht widersprechen, bleiben grundsätzlich unberührtXxxx 1923). 18.5 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder einen Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, so richten sich die hierfür durchzuführenden Prozesse, insbesondere auch bezüglich der zugunsten des Netznutzers/Lieferanten zu beachtenden Informations-/Rücksichtnahmepflichten nach dem von den Verbänden AFM+E, BDEW, GEODE sowie VKU erarbeiteten und veröffentlichten1 Prozessleitfaden „Netzbetreiberwechsel“ in der jeweils geltenden Fassung. 18.6 1Ist der Netznutzer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist im Fall von Streitigkeiten das Gericht zuständig, bei dem der Netzbetreiber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Sofern der Netzbetreiber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand am Sitz der für ihn zuständigen Regulierungsbehörde. 18.7 Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragspartnern bestehende Vereinbarungen über die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers unwirksam. 18.8 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Änderung der dieser Klausel. 18.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.

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Samples: Zollvertrag

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 18.1 Rechte 23 Wertvermehrende Investitionen bis 31. Dezember 2021 Diese Übergangsregelung ist notwendig wegen des neuen Mietmodells. Ab 1. Januar 2022 ist der Gebäudeeigentümer (Vertragskanton) zuständig für den Grundausbau. Wertvermehrende Investitionen fallen in seinen Verant- wortungsbereich. Eine anteilige Rückerstattung ist aber erst zum Zeitpunkt der Rückgabe einer Liegenschaft durch die Universität notwendig. 1 Wertvermehrende Investitionen, die die Universität seit Inkrafttreten des Uni- versitätsvertrags bis zum 31. Dezember 2021 in Liegenschaften eines Ver- tragskantons getätigt hat, hat der Vertragskanton der Universität zum Zeitpunkt einer Handänderung oder Rückgabe der Liegenschaft in dem Umfang zu ent- schädigen, als sie noch nicht abgeschrieben sind. 2 Die getätigten wertvermehrenden Investitionen in die Liegenschaften eines Vertragskantons sollen bis zum 31. Dezember 2021 erfasst werden mit Summe, Inhalt und Pflichten aus diesem Vertrag Zeitpunkt der Investition. Dies gilt nur für Liegenschaften, für die derzeit eine Handänderung oder eine Rückgabe an den Vertragskanton beabsichtigt ist. 3 Für die übrigen Liegenschaften mit wertvermehrenden Investitionen gemäss Abs. 1 ist der Zugriff auf die entsprechenden Daten im Hinblick auf eine mögli- che Handänderung oder Rückgabe der Liegenschaft sicherzustellen. § 24 Überführung von Liegenschaften in das neue Mietmodell Nachdem die Parlamente der Vertragskantone die neue Leistungsvereinba- rung und den angepassten Staatsvertrag (spätestens per Ende 2021) rechtskräftig genehmigt haben, können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen die konkreten Arbeiten zur Überfüh- rung der bisherigen Mietverhältnisse in das neue Mietmodell nach dem Kostenrechnungsmodell SHK aufgenommen werden (Erstellung der Rah- men- und Einzelmietverträge gemäss § 8 und § 9). 1 Bestehende Mietverhältnisse zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Uni- versität werden bis 31. Dezember 2023 in das neue Mietmodell überführt. 2 Die Überführung der Mietverhältnisse ist den Regierungen der Vertragskan- tone vorgängig zur Genehmigung vorzulegen. Das Immobiliengremium beurteilt gemäss § 8 und § 9 die entsprechenden Rahmen- und Einzelmietverträge. Für die Überführung der Mietverträge in das neue Mietmodell soll den Regierungen der Vertragskantone vor Ab- schluss dieser Verträge über die Überführung berichtet werden. 2Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern Damit sol- len die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Regierungen der andere Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach Vertragskantone die Überführung der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten widerspricht. 4Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. 5Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 6Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 7In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner. 18.2 1Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. 2Die Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelungen zu ersetzen. 3Zur Schließung von Regelungslücken sind die in der Präambel dieses Vertrages genannten Vertragsgrundlagen heranzuziehen. 4Der Netzbetreiber teilt Vereinbarungen nach Satz 2 der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform mit. 18.3 Ändern sich die bei Vertragsschluss vorgefundenen wirtschaftlichen, rechtlichen und wettbewerblichen Verhältnisse durch gesetzliche Vorgaben, behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen den Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so können die Vertragspartner bei der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Anpassung des Mustervertrages stellen. 18.4 1Beide Vertragspartner vereinbaren, dass im Fall jeder künftigen Anpassung der diesem Vertrag zugrunde liegenden Festlegung des Mustervertrages mittels einer Festlegung der Bundesnetzagentur die gegenständlichen Änderungen zu dem in der behördlichen Festlegung vorgesehenen Zeitpunkt auch Mietverhält- nisse im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ihre rechtliche Wirkung entfalten, ohne dass es hierfür der Immobilienvereinbarung gesamthaft genehmigen kön- nen. § 25 Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Kantonsregierungen jeweils auf das Ende einer erneuten ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner bedarf. 2Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer, sofern nicht anders festgelegt, spätestens Leistungsauftragsperiode gekündigt werden. 2 Die Kündigung muss mindestens zwei Monate Jahre vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens über die geänderten Bedingungen dieses Vertrages in Textform und veröffentlicht sie auf seiner InternetseiteEnde der entsprechen- den Leistungsauftragsperiode ausgesprochen werden. 3Der Netznutzer ist abweichend von Ziffer 13.2 berechtigt, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens § 26 Regelmässige Überprüfung 1 Die Regierungen der Änderungen zu kündigen. 4Gemäß Ziffer 1.2 getroffene Vereinbarungen, die den geänderten Bedingungen nicht widersprechen, bleiben grundsätzlich unberührt. 18.5 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder einen Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, so richten sich die hierfür durchzuführenden Prozesse, insbesondere auch bezüglich der zugunsten des Netznutzers/Lieferanten zu beachtenden Informations-/Rücksichtnahmepflichten nach dem von den Verbänden AFM+E, BDEW, GEODE sowie VKU erarbeiteten und veröffentlichten1 Prozessleitfaden „Netzbetreiberwechsel“ in der jeweils geltenden Fassung. 18.6 1Ist der Netznutzer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist Vertragskantone überprüfen diese Vereinbarung regel- mässig im Fall von Streitigkeiten das Gericht zuständig, bei dem Zuge der Netzbetreiber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Sofern Verhandlung der Netzbetreiber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand am Sitz der für ihn zuständigen RegulierungsbehördeLeistungsaufträge an die Universität. 18.7 Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragspartnern bestehende Vereinbarungen über die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers unwirksam. 18.8 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Änderung der dieser Klausel. 18.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.

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Samples: Vertrag Über Die Gemeinsame Trägerschaft Der Universität Basel

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 18.1 10.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des der jeweils anderen Vertragspartners Vertrags- partei auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Die Zustimmung darf nicht nur verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet nicht gewährlei- stet ist. 3Die Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der die andere Vertragspartner Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schrift¬lich widerspricht. 4Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. 5Im Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 6Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 7In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner. 18.2 1Sollten 10.2 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder ein Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, informiert er den Messdienstleister über die Netzabgabe und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens dreieinhalb Monaten vor Wirksamwerden der Netzabgabe. Über- nimmt der Netzbetreiber ein Netzgebiet, werden die Messstellen des Messdienstleisters in die- sem Netzgebiet ab Übernahme des Netzes durch den Netzbetreiber im Rahmen dieses Vertrages abge¬wickelt. Der Netzbetreiber informiert den Messdienstleister über die Netzübernahme und die Ein¬zelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens dreieinhalb Monaten vor Wirk- samwer¬den der Netzübernahme. 10.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. 2Die Vertragspartner Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten Inkraft- treten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren un- durchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende nahe kom- menden Regelungen zu ersetzen. 3Zur Zur Schließung von Regelungslücken sind die in der Präambel Vertragsgrundla¬gen nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Vertragsgrundlagen heranzuziehen. 4Der Netzbetreiber teilt Vereinbarungen nach Satz 2 der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform mit. 18.3 Ändern 10.4 Sollten sich die bei Vertragsschluss vorgefundenen wirtschaftlichen, rechtlichen und wettbewerblichen Verhältnisse durch sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder gesetzliche Vorgaben, oder behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen eine Änderung erforderlich machen, haben die Ver- tragsparteien den Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so können Vertrag bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nach- folgefassung unverzüglich an die Vertragspartner bei der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Anpassung des Mustervertrages stellenneuen Rahmenbedingungen anzupassen. 18.4 1Beide Vertragspartner vereinbaren, dass im Fall jeder künftigen Anpassung der diesem Vertrag zugrunde liegenden Festlegung des Mustervertrages mittels 10.5 Der Datenaustausch erfolgt bis zum Wirksamwerden einer Festlegung der Bundesnetzagentur die gegenständlichen Änderungen zu dem in der behördlichen Festlegung vorgesehenen Zeitpunkt auch im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ihre rechtliche Wirkung entfalten, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner bedarfBundesnetz- agentur nach den Vorgaben des Netzbetreibers unter Beachtung des § 12 Abs. 2Der Netzbetreiber informiert den Netznutzer, sofern nicht anders festgelegt, spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens über die geänderten Bedingungen dieses Vertrages in Textform und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite. 3Der Netznutzer ist abweichend von Ziffer 13.2 berechtigt, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen. 4Gemäß Ziffer 1.2 getroffene Vereinbarungen, die den geänderten Bedingungen nicht widersprechen, bleiben grundsätzlich unberührt1 MessZV. 18.5 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder einen Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, so richten sich die hierfür durchzuführenden Prozesse, insbesondere auch bezüglich der zugunsten des Netznutzers/Lieferanten zu beachtenden Informations-/Rücksichtnahmepflichten nach dem von den Verbänden AFM+E, BDEW, GEODE sowie VKU erarbeiteten und veröffentlichten1 Prozessleitfaden „Netzbetreiberwechsel“ in der jeweils geltenden Fassung. 18.6 1Ist der Netznutzer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist im Fall von Streitigkeiten das Gericht zuständig, bei dem der Netzbetreiber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Sofern der Netzbetreiber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand am Sitz der für ihn zuständigen Regulierungsbehörde. 18.7 10.6 Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragspartnern Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers Messung unwirksam. 18.8 10.7 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der TextformSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung der dieser KlauselSchriftformklausel. 18.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.

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Samples: Messrahmenvertrag