Common use of Übergangs- und Schlussbestimmungen Clause in Contracts

Übergangs- und Schlussbestimmungen. (1) 1Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit Zustimmung des jeweils anderen Ver- tragspartners auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Zustimmung darf nicht verweigert wer- den, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten ge- währleistet ist. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflich- ten schriftlich widerspricht. 4Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder der Übertragung der Grundzuständigkeit nach §§ 41 ff. MsbG gehen die Rechte und Pflich- ten des Vertrages ohne Zustimmung über. 5Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 6In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertrags- partner. 7Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Stromlieferant in die Rechte und Pflichten des Anschlussnutzers eintritt.

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Samples: Messstellenvertrag Strom

Übergangs- und Schlussbestimmungen. (1) 1Rechte 18.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit Zustimmung des jeweils anderen Ver- tragspartners Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Die Zustimmung darf nicht verweigert wer- denwerden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten ge- währleistet gewährleistet ist. 3Die Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflich- ten schriftlich Pflichten widerspricht. 4Im Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der Übertragung der Grundzuständigkeit rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach §§ 41 ff. MsbG 7 EnWG gehen die Rechte und Pflich- ten Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 5Eine Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 6In In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertrags- partnerVertragspartner. 7Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Stromlieferant in die Rechte und Pflichten des Anschlussnutzers eintritt.Muster

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Samples: Netznutzungsvertrag (Strom) (Entnahme)

Übergangs- und Schlussbestimmungen. (1) 1Rechte Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit Zustimmung des jeweils anderen Ver- tragspartners Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Die Zustimmung darf nicht verweigert wer- denwerden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten ge- währleistet gewährleistet ist. 3Die Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflich- ten schriftlich Pflichten widerspricht. 4Im Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Schriftform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der Übertragung der Grundzuständigkeit rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach §§ 41 ff. MsbG 7 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) gehen die Rechte und Pflich- ten Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 5Eine Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG Aktiengesetz (AktG) handelt. 6In In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform Schriftform an den anderen Vertrags- partner. 7Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Stromlieferant in die Rechte und Pflichten des Anschlussnutzers eintrittVertragspartner.

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Samples: Netzkopplungsvertrag

Übergangs- und Schlussbestimmungen. (1) 1Rechte 18.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit Zustimmung des jeweils anderen Ver- tragspartners Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Zustimmung darf nicht verweigert wer- denwerden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten ge- währleistet gewährleistet ist. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflich- ten schriftlich Pflichten widerspricht. 4Im 4Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. 5Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der Übertragung der Grundzuständigkeit rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach §§ 41 ff. MsbG 7 EnWG gehen die Rechte und Pflich- ten Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 5Eine 6Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 6In 7In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertrags- partner. 7Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Stromlieferant in die Rechte und Pflichten des Anschlussnutzers eintrittVertragspartner.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Strom

Übergangs- und Schlussbestimmungen. (1) 18.1 1Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit Zustimmung des jeweils anderen Ver- tragspartners Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Zustimmung darf nicht verweigert wer- denwerden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten ge- währleistet gewährleistet ist. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflich- ten schriftlich Pflichten widerspricht. 4Im 4Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. 5Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der Übertragung der Grundzuständigkeit rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach §§ 41 ff. MsbG 7 EnWG gehen die Rechte und Pflich- ten Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 5Eine 6Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 6In 7In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertrags- partner. 7Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Stromlieferant in die Rechte und Pflichten des Anschlussnutzers eintrittVertragspartner.

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Samples: Netznutzungsvertrag Strom Zwischen Dem Netzkunden