Übergangs- und Schlussbestimmungen. 54 Inkrafttreten, Laufzeit 93 Hausmeisterinnen/Hausmeister 95 Besonderer Teil Krankenhäuser 101 (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt - die in einem Arbeitsverhält- nis zu einem Verbandsmitglied der Tarifgemeinschaft der Deut- schen Rentenversicherung stehen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich be- sonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgrup- pe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; § 41 Ab- schnitt VII – Teil 1 und Teil 2 TV-TgDRV bleiben unberührt, c) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikan- tinnen/Praktikanten, d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 88 ff. SGB III gewährt werden, e) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungs- entgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. (1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhal- tung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeit- geber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tä- tigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber un- verzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Ar- beitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsver- traglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 Satz 3) kann eine Abliefe- rungspflicht zur Auflage gemacht werden; für die Beschäftigten sind dabei die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen maßgeblich. (4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheini- gung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärz- tin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Be- triebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt ge- einigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeit- geber. (5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollstän- digen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhal- ten. (6) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Die Beschäftig- ten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich de- mokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes beken- nen. (7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die für die Be- amtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vor- schriften entsprechende Anwendung. 1Hinsichtlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wird auf § 37 verwiesen. 2Der Schadensersatzanspruch wird fällig, wenn der Arbeitgeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrläs- sigkeit erlangen müsste und objektiv in der Lage ist, die Anspruchs- höhe zu beziffern. (1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeit- sortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abge- ordnet werden, so sind sie vorher zu hören. (2) 1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentli- chen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindes- tens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen wer- den. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet. (3) 1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Ar- beitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 54 InkrafttretenDie folgenden Übergangsbestimmungen gelten für Dienstverhältnisse, Laufzeit 93 Hausmeisterinnen/Hausmeister 95 Besonderer Teil Krankenhäuser 101
die vor Inkrafttreten des Kollektiv- vertrages am 1. 12. 2013 begründet wurden. Sie gelten auch für Dienstverhältnisse in selbstständigen Ambu- latorien gem § 2 Abs 1 Z 5 KAKuG, die Leistungen der ambulanten Rehabilitation erbringen und in ei- nem Vertragsverhältnis zur Pensionsversicherungsan- stalt stehen (ausgenommen die im fachlichen Gel- tungsbereich in Abschnitt III. genannten Ambulato- rien, die nicht vom Geltungsbereich erfasst sind), so- weit die Dienstverhältnisse in diesen Betrieben vor In- krafttreten des Kollektivvertrages am 1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen . 10. 2020 be- gründet wurden. Die Einstufung der betroffenen Dienstnehmer in der Lohn- und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt - die in einem Arbeitsverhält- nis zu einem Verbandsmitglied Gehaltstabelle erfolgt unter Berücksichti- gung aller bisher im aufrechten Dienstverhältnis im Betrieb erworbenen Dienstjahre und Vordienstzeiten gemäß der Tarifgemeinschaft der Deut- schen Rentenversicherung stehen.
Abschnitte IV (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich be- sonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgrup- pe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; § 41 Ab- schnitt VII – Teil 1 und Teil 2 TV-TgDRV bleiben unberührt,
c) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikan- tinnen/Praktikanten,
d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 88 ff. SGB III gewährt werden,
e) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungs- entgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
V (2). Lehr-, Schul- und Ausbildungszeiten gelten nicht als Vordienstzei- ten. Bestehende höhere Löhne und Gehälter und günsti- gere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages am 1. 4. 2021 nicht berührt. Allgemeine Zulagen, wie Verwendungs- oder Er- schwerniszulagen, können einmalig anlässlich der erstmaligen Anwendbarkeit dieses Kollektivvertrages auf das Arbeitsverhältnis (Überleitung in den Kollektiv- vertrag) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn auf die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhal- tung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeit- geber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tä- tigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber un- verzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Ar- beitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsver- traglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 Satz 3) kann eine Abliefe- rungspflicht zur Auflage gemacht werden; für die Beschäftigten sind dabei die für die Beamtinnen nunmehr geltenden neuen kollektiv- vertraglichen Löhne und Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen maßgeblich.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheini- gung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärz- tin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Be- triebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt ge- einigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeit- geber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollstän- digen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhal- ten.
(6) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Die Beschäftig- ten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich de- mokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes beken- nen.
(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die für die Be- amtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vor- schriften entsprechende Anwendung. 1Hinsichtlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wird auf § 37 verwiesen. 2Der Schadensersatzanspruch wird fällig, wenn der Arbeitgeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrläs- sigkeit erlangen müsste und objektiv in der Lage ist, die Anspruchs- höhe zu beziffern.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeit- sortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abge- ordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
(2) 1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentli- chen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindes- tens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen Gehälter angerechnet wer- den. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werdenSpezielle Leistungszulagen, wie Massagezulagen oder Zulagen für Lymphdrainagen, werden zusätzlich zu den neuen kollektivvertraglichen Löhnen und Geh- ältern gewährt. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
(3) 1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagertWien, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Ar- beitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.Januar 2021 Wirtschaftsbereichssekretär Wirtschaftsbereichsvorsitzende Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx WIRTSCHAFTSBEREICH „GESUNDHEIT, SOZIALE DIENSTLEISTUNGEN, KINDER- UND JUGENDWOHLFAHRT” Geschäftsbereichsleiter Vorsitzende Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx, MA Fachbereichssekretärin Ausschuss-Sprecher Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx Bundesgeschäftsführer Vorsitzender Xxxxx Xxxxxxxxxxxx
Appears in 1 contract
Samples: Kollektivvertrag
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 54 Inkrafttreten, Laufzeit 93 Hausmeisterinnen/Hausmeister 95 Besonderer Teil Krankenhäuser 101
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt - die in einem Arbeitsverhält- nis zu einem Verbandsmitglied der Tarifgemeinschaft der Deut- schen Rentenversicherung stehen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des 31 Übergangsbestimmungen § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich be- sonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgrup- pe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; § 41 Ab- schnitt VII – Teil 1 und Teil 2 TV-TgDRV bleiben unberührt,
c) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikan- tinnen/Praktikanten,
d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 88 ff. SGB III gewährt werden,
e) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungs- entgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.32 Optierung
(1) Die Beschäftigten haben über AngelegenheitenBestimmungen des § 32 gelten für Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer, deren Geheimhal- tung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeit- geber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausdieser Kollektiv- vertrag erstmals ab 1. 5. 2014 zur Anwendung kommt.
(2a) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten BelohnungenFür die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschenkedie zum Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieses Kol- lektivvertrages beschäftigt sind, Provisionen gelten die betriebli- chen Bezugsordnungen, Gehaltstabellen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tä- tigkeit nicht annehmenandere vergleichbare Regelungen weiter, sofern sie günstiger sind als dieser Kollektivvertrag. 2Ausnahmen Beträgt die betriebli- che Erhöhung weniger als das Ausmaß der vereinbar- ten Ist-Gehaltserhöhung, sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber un- verzüglich anzuzeigendie Gehälter effektiv um das Ausmaß der Ist-Gehaltserhöhung anzuheben.
b) Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entspre- chend ihrer ausgeübten Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen in den jeweiligen Verwendungsbereich ge- mäß Kapitel 3 (3Entgelt) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben eingestuft. Aufgrund des Er- gebnisses ist die Beschäftigten ihrem Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigenzu informieren. 2Der Ar- beitgeber kann Nach nachweislicher Information der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers hat diese/ dieser die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehenMöglichkeit binnen sechs Wo- chen ihren/ seinen Übertritt in das Kapitel 3 (Entgelt) zu erklären. Der Kollektivvertrag gilt dann ab dem der schriftlichen Erklärung folgenden Monatsersten. § 33 Günstigkeitsbestimmung Bestehende betriebliche Vereinbarungen und Rege- lungen bleiben dann aufrecht, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsver- traglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 Satz 3) kann eine Abliefe- rungspflicht zur Auflage gemacht werden; für die Beschäftigten Ar- beitnehmerin / den Arbeitnehmer günstiger sind dabei die für die Beamtinnen und Beamten schriftlich im Betrieb aufliegen. Die betrieblichen Erfahrungen mit den Bestimmungen über das Sabbatical, der Vorruhestandsregelung und des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen maßgeblich.
(4) 1Der Arbeitgeber Arbeitszeitaudits werden zum Gegenstand der Weiterentwicklung des Kollektivvertrages. Für Sabba- tical und Vorruhestand ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/betrieblich eine Sicherstel- lung zu prüfen. Die gemäß den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheini- gung nachzuweisenmöglichen Varianten erworbenen Zeitguthaben sind jedenfalls unverfall- bar. Die Kollektivvertragspartner kommen weiters überein, dass siefolgende Themen zum Gegenstand gemeinsa- mer Aktivitäten werden: Analyse der Entwicklung des Bildungsmarktes und sich daraus ergebende Möglichkeiten und Notwen- digkeiten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die Bildungsbedarfe der Zukunft zu achten. Dabei ist ne- ben der Sicherung und Hebung der Marktfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch deren persönliche Entwicklung in den Mittelpunkt zu stellen. Es ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass Bil- dung leistbar bleibt und als ein lebenslanger Prozess verstanden wird. Die Weiterentwicklung des Kollektivvertrages ist nicht nur Gegenstand periodischer Verhandlungen über materielle Inhalte. Qualitative Entwicklungen, wie die Vereinbarung über Grundsätze von Partizipationsmo- dellen, der Mitwirkung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind ebenfalls Gegenstand kollektiv- vertraglicher Vereinbarungen. Sämtliche sich aus diesem Kollektivvertrag für Ehe- partnerInnen / Eheschließung ableitende Ansprüche gelten in gleicher Weise für Partner/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit innen in der Lage isteingetra- genen Partnerschaften. 2Bei der beauftragten Ärz- tin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen BetriebsarztWien, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Be- triebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt ge- einigt habenam 10. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeit- geber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollstän- digen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhal- ten.
(6) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Die Beschäftig- ten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich de- mokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes beken- nen.
(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die für die Be- amtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vor- schriften entsprechende Anwendung. 1Hinsichtlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wird auf § 37 verwiesen. 2Der Schadensersatzanspruch wird fällig, wenn der Arbeitgeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrläs- sigkeit erlangen müsste und objektiv in der Lage ist, die Anspruchs- höhe zu beziffern.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeit- sortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abge- ordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
(2) 1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentli- chen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindes- tens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen wer- den. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
(3) 1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Ar- beitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.Xxxx 2021 Bundesgeschäftsführung Vorsitzender Xxxxx Xxxxxxxxxxxx
Appears in 1 contract
Samples: Kollektivvertrag
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 54 Inkrafttreten, Laufzeit 93 Hausmeisterinnen/Hausmeister 95 Besonderer Teil Krankenhäuser 101
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt - die in einem Arbeitsverhält- nis zu einem Verbandsmitglied der Tarifgemeinschaft der Deut- schen Rentenversicherung stehen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des 31 Übergangsbestimmungen § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich be- sonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgrup- pe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; § 41 Ab- schnitt VII – Teil 1 und Teil 2 TV-TgDRV bleiben unberührt,
c) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikan- tinnen/Praktikanten,
d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 88 ff. SGB III gewährt werden,
e) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungs- entgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.32 Optierung
(1) Die Beschäftigten haben über AngelegenheitenBestimmungen des § 32 gelten für Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer, deren Geheimhal- tung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeit- geber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausdieser Kollektiv- vertrag erstmals ab 1. 5. 2014 zur Anwendung kommt.
(2a) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten BelohnungenFür die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschenkedie zum Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieses Kol- lektivvertrages beschäftigt sind, Provisionen gelten die betriebli- chen Bezugsordnungen, Gehaltstabellen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tä- tigkeit nicht annehmenandere vergleichbare Regelungen weiter, sofern sie günstiger sind als dieser Kollektivvertrag. 2Ausnahmen Beträgt die betriebli- che Erhöhung weniger als das Ausmaß der vereinbar- ten Ist-Gehaltserhöhung, sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber un- verzüglich anzuzeigendie Gehälter effektiv um das Ausmaß der Ist-Gehaltserhöhung anzuheben.
b) Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entspre- chend ihrer ausgeübten Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen in den jeweiligen Verwendungsbereich ge- mäß Kapitel 3 (3Entgelt) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben eingestuft. Aufgrund des Er- gebnisses ist die Beschäftigten ihrem Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigenzu informieren. 2Der Ar- beitgeber kann Nach nachweislicher Information der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers hat diese/ dieser die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehenMöglichkeit binnen sechs Wo- chen ihren/ seinen Übertritt in das Kapitel 3 (Entgelt) zu erklären. Der Kollektivvertrag gilt dann ab dem der schriftlichen Erklärung folgenden Monatsersten. § 33 Günstigkeitsbestimmung Bestehende betriebliche Vereinbarungen und Rege- lungen bleiben dann aufrecht, wenn diese geeignet istfür die Ar- beitnehmerin / den Arbeitnehmer günstiger sind und schriftlich im Betrieb aufliegen. Die betrieblichen Erfahrungen mit den Bestimmungen über das Sabbatical, der Vorruhestandsregelung und des Arbeitszeitaudits werden zum Gegenstand der Weiterentwicklung des Kollektivvertrages. Für Sabba- tical und Vorruhestand ist betrieblich eine Sicherstel- lung zu prüfen. Die gemäß den möglichen Varianten erworbenen Zeitguthaben sind jedenfalls unverfall- bar. Die Kollektivvertragspartner kommen weiters überein, dass folgende Themen zum Gegenstand gemeinsa- mer Aktivitäten werden: Analyse der Entwicklung des Bildungsmarktes und sich daraus ergebende Möglichkeiten und Notwen- digkeiten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die Bildungsbedarfe der Zukunft zu achten. Dabei ist ne- ben der Sicherung und Hebung der Marktfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch deren persönliche Entwicklung in den Mittelpunkt zu stellen. Es ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass Bil- dung leistbar bleibt und als ein lebenslanger Prozess verstanden wird. Die Weiterentwicklung des Kollektivvertrages ist nicht nur Gegenstand periodischer Verhandlungen über materielle Inhalte. Qualitative Entwicklungen, wie die Vereinbarung über Grundsätze von Partizipationsmo- dellen, der Mitwirkung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind ebenfalls Gegenstand kollektiv- vertraglicher Vereinbarungen. Sämtliche sich aus diesem Kollektivvertrag für Ehe- partnerInnen / Eheschließung ableitende Ansprüche gelten in gleicher Weise für Partner/innen in eingetra- genen Partnerschaften. Xxxx, xx 00. April 2022 Vorsitzender Generalsekretärin Xxxxx Xxxxxxxxxxx Mag.ª Xxxx Xxxxxxx, BA Wirtschaftsbereichssekretärin Wirtschaftsbereichsvorsitzender Mag.ª Xxxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxxx Wirtschaftsbereichssekretär Verhandlungsleiter Mag. Xxxxx Xxxx Xxxxxxx Xxxxxx Bundesgeschäftsführer Vorsitzende Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx, MA Schriftführer Vorsitzender Xxxxxxx Xxxxxxxxx Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx BERUFSVEREINIGUNG DER ARBEITGEBERINNEN UND ARBEITGEBER PRIVATER BILDUNGSEINRICHTUNGEN (BABE) p.A. BFI OÖ, Xxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx 🞎 Frau 🞎 Herr 🞎 Divers 🞎 .............................................................. Familienname................................................................................................. Vorname...................................................................................................... Titel Geburtsdatum Straße/Haus-Nr. ............................................................................................. PLZ/Wohnort .............................................................................................. Telefonisch erreichbar .................................................................................. E-Mail .......................................................................................................... ☐ Angestellte/r ☐ ArbeiterIn ☐ Lehrling/......Lj. ☐ SchülerIn ☐ StudentIn ☐ Werkvertrag ☐ ☐ Freier Dienstvertrag ☐ ☐ Derzeitige Tätigkeit ................................................................... ☐ ............................................ ....................................................................... Dienstort ..................................................................... .................................................................................................................................................................................................................................. Branche .................................................................................................................................................................................................................................. Höhe des monatlichen Beitrages: Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1 % des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag (siehe xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxx), der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar. ☐ Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren dürfen, um über Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. ☐ BETRIEBSABZUG werden kann. Ich erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personen- Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der ☐ SEPA (Bankeinzug) ☐ monatlich ☐ alle 2 Monate ☐ jedes Quartal ☐ 1/2 jährlich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erfüllung der arbeitsver- traglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen Erstattung des Arbeitgebers zu beeinträchtigenbelasteten Betrags verlangen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 Satz 3) kann eine Abliefe- rungspflicht zur Auflage gemacht werden; für die Beschäftigten sind Es gelten dabei die für die Beamtinnen und Beamten mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der Einzug des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen maßgeblich.
(4Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo. Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen. IBAN BIC ............................................................................................................................................. unter xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxx) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zur Kenntnis genommen zu verpflichten, durch ärztliche Bescheini- gung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärz- tin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Be- triebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt ge- einigt haben. 3Die Kosten ...................................................................................................... 0000 Xxxx, Xxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxx 0, Service-Hotline: +43 (0)5 0301, E-Mail: xxxxxxx@xxx.xx, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541 WerberIn-Mitgliedsnummer: ..................................................................... DATENSCHUTZINFORMATION (online unter: xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxx) Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anlie- gen. In dieser Untersuchung trägt Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Arbeit- geber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollstän- digen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhal- ten.
(6) 1Die Datenverarbeitung im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung der Mit- gliederverwaltung. Eine umfassende Information, wie der Öster- Ihren personenbezogenen Daten umgeht, finden Sie unter www. xxxx.xx/xxxxxxxxxxx Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführender Ös- von Ihnen angegebenen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für GPA; soweit Sie dem Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Einwil- ligung zur Verarbeitung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten. 2Die Beschäftig- ten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich de- mokratischen Grundordnung Daten an Dritte erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im Sinne des Grundgesetzes beken- nenEU-Inland. Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten die der Verarbeitung zu. Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische Datenschutzbehörde (xxx.xxx.xx.xx) als Aufsichtsstelle erheben. Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten: 0000 Xxxx, Xxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxx 0 Tel.
: +43 (7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die für die Be- amtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vor- schriften entsprechende Anwendung. 1Hinsichtlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wird auf § 37 verwiesen. 2Der Schadensersatzanspruch wird fällig0)5 0301 E-Mail: xxxxxxx@xxx.xx 0000 Xxxx, wenn der Arbeitgeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrläs- sigkeit erlangen müsste und objektiv in der Lage ist, die Anspruchs- höhe zu beziffernXxxxxx-Xxxx-Xxxxx 0 Tel.
: +43 (1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeit- sortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abge- ordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
(2) 1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentli- chen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindes- tens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen wer- den. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
(3) 1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Ar- beitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.0)0 000 00-0 E-Mail: xxxx@xxxx.xx
Appears in 1 contract
Samples: Kollektivvertrag