Übergangsregelungen. (1) Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie und Fachärzte für Kinder- und Ju- gendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie, die beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle vom 1. April 2006 verfügen und die die entspre- chenden Leistungen vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung regelmäßig durchge- führt und abgerechnet haben, erhalten eine Genehmigung für die Gebührenord- nungspositionen zur Rhythmusimplantat-Kontrolle.
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Übergangsregelungen. (1) Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie und Fachärzte Fach- ärzte für Kinder- und Ju- gendmedizin Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie, die beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung Verein- barung über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Qualitätssiche- rungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle vom 1. April 2006 verfügen und die die entspre- chenden Leistungen entsprechenden Leis- tungen vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung regelmäßig durchge- führt durchgeführt und abgerechnet haben, erhalten eine Genehmigung Ge- nehmigung für die Gebührenord- nungspositionen Gebührenordnungspositionen zur Rhythmusimplantat-Kontrolle.
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