Übernahme / Rückgabe Musterklauseln

Übernahme / Rückgabe. Der Mieter erhält während der Übergabe eine Einweisung in das Boot und dessen Benutzung. Xxxxxx und Vermieter prüfen das Boot und dessen Einrichtung vor Fahrtantritt gemeinsam auf Schäden und dokumentieren diese in einem Übergabeprotokoll. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter auf Xxxxxxx aufmerksam zu machen, welche von diesem übersehen wurden. Bei der Rücknahme prüft der Vermieter das Boot erneut, erstellt ein Protokoll über die Rückgabe und ist berechtigt, alle nicht zuvor im Übergabeprotokoll dokumentierten Schäden gegenüber dem Mieter zu berechnen. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter auf Schadenereignisse während der Mietzeit und mögliche Schäden hinzuweisen. Verletzt der Mieter diese Pflicht, stellt dies eine wesentliche Vertragspflichtverletzung dar, welche unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters begründen kann. Wird das Boot nicht pünktlich geräumt und zurückgegeben, so haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter durch die Verzögerung entsteht. Uhrzeiten für Übernahme und Rückgabe werden im Vertrag geregelt und sind bindend . Ist es für den Mieter erkennbar, dass er den Rückgabetermin nicht einhalten kann, so ist der Vermieter sofort zu informieren. Jede angefangene überzogene Stunde wird dann mit dem doppelten Mietpreis berechnet, um den Schaden für den entgangenen Gewinn für die Unmöglichkeit der Vermietung an einen evtl. Nachmieter auszugleichen. Dem Mieter ist ein gereinigtes Boot zu übergeben, der Mieter hat es gereinigt zurückzugeben. Wird das Boot nicht gereinigt zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, bis zu 75,00 EUR der Kaution für die Reinigungskosten einzubehalten. Zur Reinigung des Bootes dürfen keine Reinigungsmittel mit schleifenden Eigenschaften eingesetzt werden. Der Mieter kann den Vermieter bei Vertragsabschluss mit der Reinigung des Bootes gegen eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste beauftragen.
Übernahme / Rückgabe. Die Übernahme und Rückgabe des Wohnmobils erfolgt ausschließlich am Standort der Firma Rollin‘ Bungalow, Wohnmobilvermietung by Xxxxxx Xxxxxxx, Xxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxxxx xx Xxxxxxxxx. Das Wohnmobil muss zum vereinbarten Termin pünktlich vom Mieter übernommen werden. Hierfür sollte ausreichend Zeit einkalkuliert werden, da eine umfassende Einweisung in die Technik/Ausstattung des Wohnmobils zwingend ist. Das Wohnmobil wird mit · Zulassungsbescheinigung Teil I/Wohnmobilschein, · einem Fahrzeugschlüssel (und den fahrzeugspezifischen sonstigen Schlüsseln) · vollem Kraftstofftank, · vom Hersteller vorgegebenem Motorenöl und allen weiteren notwendigen Hilfs- und Betriebsstoffen (insbesondere AdBlue) gefüllt, · innen und außen gereinigt und · Campingausstattung (s.a. Ziffer 7) an den Mieter übergeben. Der Mieter hat die Pflicht, das Wohnmobil vor der Übernahme zu kontrollieren. Bei der Übernahme des Wohnmobils wird ein von Vermieter und Mieter zu unterzeichnendes Übernahmeprotokoll angefertigt, in das alle ersichtlichen Mängel und Beanstandungen sowie der Kilo- meterstand aufzunehmen sind. Mängel, die durch den Mieter später geltend gemacht werden, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil innen und außen gereinigt am Standort der Firma Rollin‘ Bungalow (s.o.) dem Vermieter oder dessen Beauftragten, zurückzugeben. Wird die vereinbarte Mietzeit überzogen, schuldet der Mieter das Entgelt laut Preisliste für die darauffolgende Nacht bzw. den darauf- folgenden Zeitraum. Wird durch das Überziehen des Mietzeitraums eine Anschlussmiete verhindert, so ist der Mieter außerdem für den entstandenen Schaden (z.B. entgangener Gewinn) ausgleichspflichtig. Wird das Wohnmobil nicht am Standort des Vermieters zurückgegeben bzw. ist das Wohnmobil auf Grund erfolgter Kündigung sicherzu- stellen, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Sicherstellungs- und Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine abwei- chende Vereinbarung in Textform getroffen wurde. Für die Rückführung werden pro Kilometer 2 EUR sowie 35 EUR pro Stunde je Fahrer (in der Regel zwei Personen) verrechnet. Der Vermieter behält sich die Rückführung mittels eines Autotransporters und die Verrechnung der tatsächlich anfallenden Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 35 EUR vor. Der Mieter ist verpflichtet, grobe und ggf. schadensbegünstigende Verschmutzungen, z.B. Harzflecken und Vogelkot, außen wie innen, bereits im Mietzeitraum unverzüglich zu e...
Übernahme / Rückgabe. Der Betriebsleiter erstellt ein Übernahme-/ Rückgabeprotokoll des Küchenzubehörs. Es muss bei Übergabe und Rücknahme geprüft und vom Veranstalter und Betriebsleiter unterzeichnet werden. Ebenfalls kann der Betriebsleiter ein Übergabeprotokoll der Räumlichkeiten und des weiteren Inven- tars erstellen, welches vom Veranstalter und dem Betriebsleiter unterzeichnet werden müssen. Mit seiner Unterschrift anerkennt der Veranstalter die Richtigkeit der Protokolle. Er erklärt sich einver- standen, dass allfällige Mehrkosten auf Grund von Beanstandungen werden in der Schlussabrechnung belastet, bezw. am geleisteten Kostendepot abgezogen werden. Der Veranstalter erhält nach der Ver- anstaltung eine definitive Abrechnung der Veranstaltung, mit Gutschrift oder Nachbelastung.
Übernahme / Rückgabe a) Bei Fahrzeugübernahme wird eine einmalige Servicepauschale in Höhe von 120,00 € erhoben. Diese beinhaltet das auffüllen des Wassertanks und der Gasflasche, die Außenreinigung sowie einer ausführlichen Einweisung. c) Die Übernahme und Rückgabe findet nach Absprache mit dem Vermieter statt. Gibt der Mieter das Fahrzeug später zurück, hat er unabhängig davon, ob er die Verspätung vertreten muss ein Zusatzentgelt an den Vermieter zu entrichten. Dieses beträgt 30,00 €. Wenn der Mieter seine Reise während der Mietzeit verlängern möchte, muss er sich vorher an den Vermieter wenden. Eine solche Verlängerung ist nur dann möglich, wenn das Fahrzeug verfügbar ist. d) Der Mieter muss das Wohnmobil persönlich übernehmen und zurückgeben. Bei der Übernahme wird ebenso wie bei der Rückgabe des Wohnmobils von den Vertragsparteien ein Protokoll erstellt und unterschrieben, das den jeweiligen Zustand des Fahrzeugs beschreibt. e) Der Mieter ist für die Betankung eigenständig verantwortlich! f) Ist das Wohnmobil nicht gereinigt, schuldet der Mieter folgende zusätzliche Vergütung: für die Innereinigung 40,00 € für die Toilettenreinigung 80,00 €
Übernahme / Rückgabe. Die Übernahme der Segelyacht erfolgt um 17,00 Uhr, die Rückgabe ist bis 9,00 Uhr abzuwickeln. Bei verspäteter Rückgabe behält sich der Eigentümer/Vermieter das Recht vor bis zu EUR 300,00 (abhängig vom Zustand der Segelyacht und der Zeit der Rückgabe) von der Kaution einzubehalten. Der Eigentümer/Vermieter ist verpflichtet die Segelyacht in einem ordnungsmäßigen Zustand zu übergeben. Inwiefern der Eigentümer/Vermieter nicht in der Lage ist die Segelyacht oder eine ähnliche Segelyacht zeitgemäß am vereinbarten Ort dem Mieter zur Verfügung zu stellen, so trägt der Mieter Anspruch auf eine Mietzinsrückgabe die dem Wert der laut
Übernahme / Rückgabe. Übergabe und Rückgabe der Verleihsachen, insbesondere der Busse hat in jedem Fall persönlich zu erfolgen. • Die Abholung und Rückgabe der Verleihsachen erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, beim Kreisjugendring Bad Kissingen – Geschäftsstelle, Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxx Xxxxxxxxx. • Die Abholung und Rückgabe erfolgt ausschließlich zu den im Leihvertrag genannten Zeiten und ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. • Die im Vertrag festgelegte Uhrzeit der Abholung ist bindend und bedarf keiner weiteren Rückmeldung. • Die Terminabsprache für die Rückgabe wird bei Abholung vereinbart. Die vereinbarten Abhol- und Rückgabezeiten sind verbindlich. • Die Busse werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. • Der Entleiher erhält folgenden Unterlagen und Utensilien: • Motoröl • Scheibenwischflüssigkeit • Ersatz-Glühbirnen • Eiskratzer mit Handbesen • Verbandskasten • Warndreieck • Warnwesten (9x) • Überbrückungskabel • Abschleppseil • Einweg-Kamera • Fahrzeugschlüssel • Kopie des KFZ Scheins • Nummern der Pannen-Hilfe • Unfallbericht • Kontaktdaten • Fahrtenbuch • Verleihbedingungen • Bei Übergabe des Fahrzeugs wird ein Übergabeprotokoll ausgefüllt und von beiden Parteien unterschrieben. • Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt in einwandfreiem und einsatzbereitem Zustand. Der Abholer hat die Möglichkeit, sich bei der Übernahme davon zu überzeugen. Mängel und Altschäden müssen in das Übergabeprotokoll eingetragen werden. • Die Rückgabe muss im vollständigen, gereinigten und voll funktionsfähigen Zustand erfolgen. • Wird das Fahrzeug in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand (z. B. nicht vollgetankt, verschmutzt, mit Schäden) zurückgegeben, haftet hierfür der Entleiher in vollem Umfang. Entstehende Kosten werden ihm in voller Höhe berechnet. Zusätzlich wird für die Reinigung (50,00 €) / das Tanken (25,00 €) eine • Werden dem KJR Schäden vom Entleiher nicht mitgeteilt, haftet der Entleiher für diese und eventuelle Folgeschäden. • Bei verspäteter Rückgabe durch den Entleiher, wird pro angefangene 24 Stunden eine Mindest-Tagespauschale als Säumniszuschlag berechnet. Die Kosten für eventuell anfallende Ausfälle bei den Leihgebühren hat der Entleiher in vollem Umfang zu erstatten. • Das Rücknahmeprotokoll ist auszufüllen und von beiden Parteien zu unterschreiben.
Übernahme / Rückgabe. Am Beginn der Studioanmietung ist das Studio durch den Mieter auf ordentlichen Zustand, Sauberkeit, Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Einrichtung und des Equipments zu prüfen. Bei Ende der Studiomiete ist das Studio wieder im selben Zustand zu übergegeben. Dies betrifft die Räumlichkeiten inkl. Toilettenanlagen etc., sowie die technische Ausstattung. Der für die Reinigung/Wiederherstellung des Zustandes notwendige Zeitaufwand ist in der Anmietungsdauer zu berücksichtigen.
Übernahme / Rückgabe. Die Genossenschaft Sportanlage Sagibach verlangt ein Übernahme- Rückgabeprotokoll, welches durch den Verantwortlichen der Genossenschaft Sportanlage Sagibach und dem Veranstalter unterschrieben wird. Ohne anderweitige Vereinbarung gibt der Veranstalter die Anlage den Aussenbereich in besenreinem Zustand, gemäss dem Übernahme- und Rückgabeprotokoll ab. Die Kehrichtentsorgung ist bei der Abnahme der Anlage gem. Pt. 7 von den AGB, erledigt oder in Auftrag gegeben.

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  • Übernahme Das Angebot unterliegt keinem Übernahmevertrag mit fester Übernahmeverpflichtung.

  • Annahme Eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages (insbesondere Kauf, Miete und sonstige Dienstleistung) zu qualifizieren ist, kann AMTANGEE innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

  • Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

  • Aufnahme 1.1 Das Kind wird mit Wirkung vom Der Xxxxxx betreibt die Kindertagesstätte/den Hort auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere - des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes (SächsKitaG) und der dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung, - sowie der Vereinbarung zur Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung mit der Landeshauptstadt Dresden und gemäß seines Selbstverständnisses in Entsprechung zum pädagogischen Rahmenkonzept. 1.2 Die Hausordnung und die Kurzkonzeption der Kindertagesstätte/Hort in der jeweils aktuellen Fassung sind Bestandteil des Vertrages. 1.3 Die für die Aufnahme in die Kindertagesstätte erforderliche ärztliche Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 SächsKitaG ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Kindertagesstätte darf nur Kinder betreuen, die nachweislich gemäß der Empfehlungen der StiKo ausreichenden Impfschutz gegen die Masern besitzen, gegen die Masern immun sind oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Wird der Nachweis nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor Betreuungsbeginn erbracht (Impfausweis, Impfbescheinigung, ärztliches Attest), kann die Betreuung nicht erfolgen. Der vertraglich vereinbarte Elternbeitrag ist in diesem Fall dennoch zu entrichten. 1.4 Das o.g. Kind ist für die Zeit des Besuchs der Kindertagesstätte/des Hortes – inklusive der Wege zu und von der Kindertagesstätte/dem Hort – durch den Sächsischen Gemeindeunfall- versicherungsverband (GUV) unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 SBG VII). Wegeunfälle sind der Kindertagesstätte/dem Hort zwecks Inanspruchnahme der Versicherung umgehend zu melden. 1.5 Der Xxxxxx behält sich vor, Sommerschließzeiten sowie Schließtage für pädagogische Konzept- beratungen einzuplanen. Diese werden rechtzeitig mit der jeweiligen Jahresplanung der Kindertagesstätte/des Hortes bekannt gegeben.

  • Annahmeverzug 12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annah- meverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vor- leistungen oder anders), und hat der Kunde trotz ange- messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis- tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig ver- fügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungs- ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gege- benheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 50 zusteht. 12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemes- sener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nach- weis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlan- gen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unab- hängig. 12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Maßnahmen Messwert Erhöhen des Drittmittelaufkommens entlang der Forschungs- und Transferstrategie (Im- pact-orientiert) sowohl für wissenschaftliche Forschung als auch für künstlerische Ent- wicklung Strategien erstellt: 2022 Umsetzung 2025 Indikator: Ausgehend von ca. 7,3 Mio. Euro in 2020 wird mit einer Erhöhung von 20% pro Jahr gerechnet (vorausgesetzt, dass die h_da ähnlich erfolgreich ist wie in den letzten Jahren, streben wir in 2024 das Drittmittel- aufkommen von ca. 15 Mio. Euro an) Umsetzung bzw. Einbindung in Transferpro- jekte Akademisches Controlling aufbauen Konzeption: 2023 Umsetzung: 2024 | 6 Wenn im Folgenden die Begriffe „Forschung“, „Forschungstätigkeit“, „Forschungsstrukturen“, „Forschungs- ergebnisse“, „Forschungsunterstützung“ etc. verwendet werden, ist stets dieser umfassende Bezug von forschender und künstlerisch-gestalterischer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gemeint. Wissenschaftlichen Mittelbau aufbauen Maßnahmen Messwert Konzept zur strukturellen Verankerung eines wissenschaftlichen / künstlerisch-gestalteri- schen Mittelbaus als Bestandteil einer h_da- typischen Forschungs- und Entwicklungsinf- rastruktur erarbeiten und umsetzen Konzeption 2022 umgesetzt: 2024 Wissenschaftlichen Nachwuchs fördern Maßnahmen Messwert Anzahl der Promotionen in den Promotions- zentren und als kooperative Promotionen verstetigen Ausgehend von 80 Promovierenden in 2021 wird mit eingeworbenen Drittmitteln und dem Mittelbau-Programm eine Steigerung von etwa 20% pro Jahr erwartet, d.h. wir erwar- ten eine Anzahl von ca. 140 Promovieren- den in 2024 Transparenz und Sichtbarkeit von Forschung und Entwicklung an der h_da erhöhen Maßnahmen Messwert h_da Austauschformate (interne sowie ex- terne) und Kommunikationsstrukturen opti- mieren, stärken und ausbauen Konzeption: 2022 Umsetzung: 2023

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.