Übernahme. Die förmliche Übernahme der vereinbarten Leistung durch den Auftraggeber findet mit der Gesamtfertigstellung statt. Mit der Übernahme (und Übergabe an den Nutzer) erfolgt auch der Gefahrenübergang der Leistung. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und sind innerhalb einer angemessenen, einvernehmlich festgelegten Frist vom Auftragnehmer zu beheben. Die Abnahme stellt kein Anerkenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Freiheit des Werkes von versteckten Mängeln dar. Erst nach vollständiger Behebung und Abnahme der im Protokoll festgehaltenen wesentlichen Mängel hat der Auftragnehmer die Schlussrechnung zu legen. Bis zur vollständigen Behebung sämtlicher Mängel und Schäden durch den AN steht dem AG ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht des zu zahlenden Werklohnes zu. Der AN kann nach Fertigstellung seiner Leistungen eine Teilabnahme (vorläufige Übernahme) beantragen. Die förmliche Übernahme der Leistungen wird vereinbart. Es hat eine förmliche Übernahme der Werkleistung durch den AG oder dessen Vertreter zu erfolgen, um die der AN umgehend nach Fertigstellung seiner Leistung schriftlich anzusuchen hat. Die bloße Nutzung stellt keine Übernahme dar. Der AG kann die Übernahme verweigern, solange die Leistungen des AN Mängel, auch bloß geringfügiger Art, aufweisen. Muss deshalb die Übernahme wiederholt werden, hat der AN die dadurch entstandenen Mehrkosten dem AG zu ersetzen. Der AN trägt bis zu dieser Übernahme die volle Gefahr für seine Leistungen, auch für gelagertes, aber auch bereits eingebautes, Material und hinsichtlich Beschädigung, Diebstahl und dergleichen. Dies selbst bei Zufall oder einem unabwendbaren Ereignis. Der AN hat seine Leistungen entsprechend zu schützen.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Übernahme. Die förmliche verlegte Bewehrung ist unverzüglich nach Fertigstellung durch einen Bevollmächtigten des AG zu übernehmen – falls erforderlich auch in Teilabschnitten. Jede Teilübernahme ist für sich gültig. Eine vorläufige Übernahme wird nicht ak- zeptiert. Jede Haftung des AN erlischt, wenn die Mängelrüge nicht unverzüglich nach der vereinbarten Leistung durch und in jedem Fall vor Beginn der Betonierarbeiten bzw. bei vorgefertigten Bewehrungskörben vor dem Versetzen in die Schalung rechtzeitig erho- ben wird und dem AN keine angemessene Frist geboten wurde, die Mängel zu besichtigen und zu beseitigen. Nach Übernahme können keinerlei Mängel gel- tend gemacht werden, ebenso gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht, wenn mit den Auftraggeber findet mit der Gesamtfertigstellung statt. Mit der Übernahme (und Übergabe an den Nutzer) erfolgt auch der Gefahrenübergang der Leistung. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und sind innerhalb einer angemessenen, einvernehmlich festgelegten Frist vom Auftragnehmer zu behebenBe- tonierarbeiten begonnen wurde. Die Abnahme stellt kein Anerkenntnis des Auftraggebers hinsichtlich bestätigt die vollständige und lagerichte Beweh- rung inkl. Einbau der Freiheit des Werkes von versteckten Mängeln darerforderlichen Abstandhalter und die korrekte Betondeckung gilt somit als for- mell abgenommen. Erst nach vollständiger Behebung Diese Regelungen gelten auch bei Gleit- und Abnahme Kletterbauweise. Lieferrekla- mationen (z.B. Fehlmengen, inkorrekte Ausfüh- rung etc.) müssen sofort bei Erhalt der im Protokoll festgehaltenen wesentlichen Mängel hat der Auftragnehmer die Schlussrechnung zu legen. Bis zur vollständigen Behebung sämtlicher Mängel Ware auf dem Lieferschein festgehalten und Schäden durch den dem AN steht dem AG ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht des zu zahlenden Werklohnes zu. Der AN kann nach Fertigstellung seiner Leistungen eine Teilabnahme um- gehend (vorläufige Übernahmezumindest noch am gleichen Liefertag) beantragen. Die förmliche Übernahme der Leistungen wird vereinbart. Es hat eine förmliche Übernahme der Werkleistung durch den AG oder dessen Vertreter zu erfolgen, um die der AN umgehend nach Fertigstellung seiner Leistung gesondert schriftlich anzusuchen hat. Die bloße Nutzung stellt keine Übernahme dar. Der AG kann die Übernahme verweigern, solange die Leistungen des AN Mängel, auch bloß geringfügiger Art, aufweisen. Muss deshalb die Übernahme wiederholt mitgeteilt werden, hat sodass der AN die dadurch entstandenen Mehrkosten dem AG zu ersetzenBeanstandungen prüfen und unter Einräumung einer angemessenen Frist eine Nachlieferung durchführen kann. Der AN trägt bis zu dieser Übernahme die volle Gefahr für seine Leistungen, auch für gelagertes, aber auch bereits eingebautes, Material und hinsichtlich Beschädigung, Diebstahl und dergleichenSpätere Rekla- mationen können nicht berücksichtigt werden. Dies selbst bei Zufall oder einem unabwendbaren Ereignis. Der AN hat seine Leistungen entsprechend zu schützenDie Nachlieferung erfolgt dann in Form einer kos- tenpflichtigen Neubestellung.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bewehrungsarbeiten
Übernahme. Die förmliche rechtlich wirksame Übernahme der vereinbarten Leistung Lieferung erfolgt erst nach Überprüfung der gesamten Lieferung durch den Auftraggeber, auch wenn deren Eingang bereits bestätigt oder die Rechnung bezahlt wurde. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Entstehen dem Auftraggeber findet mit in Form mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, verpflichtet sich der Gesamtfertigstellung stattAuftragnehmer diese Kosten zu tragen. Mit der Übernahme (und Übergabe an den Nutzer) erfolgt auch der Gefahrenübergang der Leistung. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und sind müssen vom Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, einvernehmlich festgelegten Frist vom Auftragnehmer zu behebenvon 30 Tagen gerügt werden. Die Abnahme stellt kein Anerkenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Freiheit des Werkes von Bei versteckten Mängeln darbeginnt diese Frist erst mit Entdeckung des Mangels. Erst nach vollständiger Behebung und Abnahme der im Protokoll festgehaltenen wesentlichen Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge, wenn die Mängel nicht offensichtlich sind. Alle gerügten Mängel hat der Auftragnehmer die Schlussrechnung unverzüglich so zu legen. Bis zur vollständigen Behebung sämtlicher Mängel und Schäden durch den AN steht beseitigen, dass dem AG ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht des zu zahlenden Werklohnes zu. Der AN kann nach Fertigstellung seiner Leistungen eine Teilabnahme (vorläufige Übernahme) beantragenAuftraggeber keine Kosten entstehen. Die förmliche Übernahme Kosten der Leistungen wird vereinbartMängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Frachten, Drittauftragnehmer etc.) trägt der Auftragnehmer. Es hat Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich mit der Mängelbeseitigung beginnen und die Lieferung/Leistung nicht vertragsgemäß durchführen, so ist der Auftraggeber berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen. Wenn ein dringender Fall vorliegt, indem es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine förmliche Übernahme Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, so ist der Werkleistung durch den AG Auftraggeber berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen/beseitigen zu lassen oder dessen Vertreter Ersatz zu erfolgen, um die der AN umgehend nach Fertigstellung seiner Leistung schriftlich anzusuchen hatbeschaffen. Die bloße Nutzung stellt keine Übernahme dar. Der AG kann die Übernahme verweigern, solange die Leistungen des AN Mängel, auch bloß geringfügiger Art, aufweisen. Muss deshalb die Übernahme wiederholt werden, hat der AN die dadurch entstandenen Mehrkosten dem AG zu ersetzen. Der AN trägt bis zu dieser Übernahme die volle Gefahr für seine Leistungen, auch für gelagertes, aber auch bereits eingebautes, Material und hinsichtlich Beschädigung, Diebstahl und dergleichen. Dies selbst bei Zufall gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder einem unabwendbaren Ereignis. Der AN hat seine Leistungen entsprechend zu schützenSchadenersatz bleiben unberührt.
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Übernahme. Die Übernahme hat, sofern in der Bestellung nichts anderes angeführt, förmlich (schriftlich) zu erfolgen. Nach der Meldung des AN über die Fertigstellung wird einvernehmlich zwischen AN und AG ein Termin über die förmliche Übernahme fixiert. Bei der vereinbarten Leistung durch den Auftraggeber findet mit der Gesamtfertigstellung statt. Mit der förmlichen Übernahme ist eine Niederschrift zu verfassen (Über- nahmeprotokoll), die vom AN und Übergabe an den Nutzer) erfolgt auch der Gefahrenübergang der Leistung. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und sind innerhalb einer angemessenen, einvernehmlich festgelegten Frist vom Auftragnehmer dem AG-Vertreter zu beheben. Die Abnahme stellt kein Anerkenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Freiheit des Werkes von versteckten Mängeln dar. Erst nach vollständiger Behebung und Abnahme der im Protokoll festgehaltenen wesentlichen Mängel hat der Auftragnehmer die Schlussrechnung zu legen. Bis zur vollständigen Behebung sämtlicher Mängel und Schäden durch den AN steht dem AG ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht des zu zahlenden Werklohnes zu. Der AN kann nach Fertigstellung seiner Leistungen eine Teilabnahme (vorläufige Übernahme) beantragenunterfertigen ist. Die förmliche Übernahme ist Vo- raussetzung für die Legung von Teilschlussrechnungen (sofern schriftlich vereinbart) bzw der Leistungen wird vereinbart. Es hat eine förmliche Übernahme der Werkleistung durch den AG oder dessen Vertreter zu erfolgen, um die der AN umgehend nach Fertigstellung seiner Leistung schriftlich anzusuchen hatSchlussrech- nung. Die bloße Nutzung stellt keine Übernahme dar. Der AG kann die Übernahme verweigern, solange die Leistungen des AN Mängel, auch bloß geringfügiger Art, aufweisen. Muss deshalb die Übernahme wiederholt verweigert werden, hat der AN wenn die dadurch entstandenen Mehrkosten Leistung Mängel aufweist oder wenn vertraglich verein- barte oder üblicherweise beizubringende, die Leistung betreffende Unterlagen (zB Pläne, Zeichnungen, Be- funde, Atteste, Bedienungsanleitungen, Dokumentation nach Punkt 17, etc.) dem AG zu ersetzen. Der AN trägt bis zu dieser Übernahme die volle Gefahr für seine Leistungen, auch für gelagertes, aber auch bereits eingebautes, Material und hinsichtlich Beschädigung, Diebstahl und dergleichen. Dies selbst bei Zufall oder einem unabwendbaren Ereignisnicht übergeben wor- den sind. Der AN hat seine Leistungen entsprechend zu schützennach Behebung der Mängel den AG erneut schriftlich zur Übernahme aufzufordern. Sollte dem AN die Funktion des Bauführers nach der anzuwendenden Bauordnung übertragen worden sein, so sind spätestens bei Übernahme die Bescheinigung über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bau- werkes sowie allenfalls erforderliche Befunde und sonstige Bescheinigungen gemäß der anzuwendenden Bauordnung vorzulegen. Festgehalten wird, dass ein allfälliger Probebetrieb keine Übernahme ist. Teilabnahmen oder Vorabnahmen sind keine Übernahme im Sinne dieses Punktes. Das Vorliegen des un- terfertigten Abnahmeprotokolls betreffend Teilleistungen entbindet den AN nicht von der vertragsgemäßen Ausführung der übrigen Leistungen.
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Samples: Allgemeine Kaufmännische Und Administrative Bestellbedingungen Für Bauleistungen