Überschussverwendung Musterklauseln

Überschussverwendung. Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Limitierung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.
Überschussverwendung. Fondsgebundene Rentenversicherung vor Rentenbeginn: Fondsanlage; Abweichend davon kann gewählt werden: nach Rentenbeginn N✔ nicht garantierte Gewinnrente mit Dynamik N fallende Gewinnrente 50.000,00 EUR 50.000,00 EUR 50.000,00 EUR
Überschussverwendung a. Überschussverwendung in der leistungsfreien Zeit Für die Überschussverwendung während der leistungsfreien Zeit wird im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein die für Sie zutreffende der folgenden Überschussverwendungsarten ge- nannt: - Beitragsreduktion Während der Beitragszahlung erhalten Sie in jedem Jahr einen Überschussanteil in Prozent des Jahresbeitrags (ohne Zuschläge). Er wird von Versicherungsbeginn an bis zum ersten Stammtag nach Versicherungsbeginn und dann jeweils für ein Jahr gewährt und verringert Ih- ren zu zahlenden Beitrag.
Überschussverwendung. Die allfällig gewährten Überschussanteile können wie folgt verwendet werden: • System «Ansammlung» (während der Aufschubs- dauer) Allfällige Überschussanteile werden verzinslich angesammelt und ab Rentenzahlungsbeginn zur Erhöhung der vertraglichen Leistungen verwendet. Wenn Prämienbefreiung infolge Erwerbsunfähigkeit mitversichert ist, werden allfällige Überschussanteile aus dieser Zusatzversicherung auf dieselbe Weise verwendet. • System «Bonus» (während der Aufschubsdauer und der Rentenlaufzeit) Allfällige Überschussanteile werden vollumfänglich in eine Bonusrente umgewandelt, welche die zukünf- tigen Renten erhöht. Wenn während der Aufschubs- dauer Prämienbefreiung infolge Erwerbsunfähigkeit mitversichert ist, werden allfällige Überschussanteile aus dieser Zusatzversicherung mit der Jahresprämie verrechnet. • System «Gleichbleibende Überschussrente» (während der Rentenlaufzeit) Ab Rentenzahlungsbeginn wird ein Teil der allfälligen Überschussanteile zusammen mit der vertraglichen Rente ausbezahlt (Direktzahlung). Der andere Teil wird zur Bildung einer Bonusrente verwendet und erhöht eine bereits erreichte Bonusrente. Damit wird ein steigender Anteil der Überschussrente garantiert. Einmal zugewiesene Bonusrenten sind mit Ablauf des der Zuweisung folgenden Versicherungsjahres garantiert und können nicht mehr reduziert werden. Bonusrenten sind nicht rückgewährsberechtigt. Sie sind auch nicht rück- kaufsfähig. Rentenleistungen aus Überschussanteilen werden immer zusammen mit der vertraglichen Rente ausbezahlt. Die Änderung eines bestehenden Überschusssystems während der Vertragsdauer wird der Aufsichtsbehörde vorgängig angezeigt. Eine entsprechende Mitteilung an den Versicherungsnehmer erfolgt spätestens mit der auf die Änderung folgenden jährlichen Information.
Überschussverwendung. (1) Die erzielten Überschüsse der ZVK-Bau werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.
Überschussverwendung. (7) Die laufenden Überschussanteile werden vor Abruf der Rentenleistung jeweils anteilig in Fondsanteilen der von Ihnen gewählten Fonds umgewandelt und Ihrer Fondsgebundenen Rentenversicherung gutgeschrieben.
Überschussverwendung. (4) Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: • einen drohenden Notstand abzuwenden, • unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder • die →Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die →Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
Überschussverwendung vor Rentenbeginn: für Tarif R2K: Bonusrente ohne Rückgewähr für Tarif R3K: Bonusrente mit Rückgewähr Überschussverwendung nach Rentenbeginn: mit jährlicher Steigerung Kapitalabfindung: wählbar frühestens 1 Jahr bis spätestens 3 Mo- xxxx vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbe- ginn
Überschussverwendung. Der gesamte erwirtschaftete Überschuss wird nach der Dotierung gesetzlich vorgeschriebener Solvabilitätserfordernisse (mind. 1% des Überschusses gem. AHV-Satzung) auf die Mitglieder nach Maßgabe der jeweiligen Deckungsrückstellung verteilt. Es ist möglich, den Überschussanteil des Mitgliedes auf die einzelnen Versicherungen zu verteilen und als Einmalbetrag zur Finanzierung eines zusätzlichen Leistungsbausteines bzw. für die Erhöhung der laufenden Leistung zu verwenden. Es wird hierdurch ein Dynamisierungseffekt bei den Rentenleistungen erreicht.
Überschussverwendung. Die Möglichkeiten der Überschussverwendung sind in der Sat- zung geregelt.