Common use of Überstundenarbeit Clause in Contracts

Überstundenarbeit. a) Als Überstundenarbeit gilt jede über die gesetzlich festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende ange- ordnete Arbeitsleistung. Wenn eine Durchrechnung erfolgt, gilt jede Überschreitung der Summe der ver- einbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes als Überstunde. b) In Saisonbetrieben (gemäß § 53 Abs 6 Arbeitsver- fassungsgesetz) sind nur solche Arbeitsstunden als Überstundenarbeit zu entlohnen, die nach der Zusam- menzählung der während der Saison geleisteten Ar- beitsstunden über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehen. Leistungsstunden minus dem Produkt aus Wochenanzahl mal festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit = Summe der Überstunden. c) Die Überstundenarbeit wird mit dem Normalstun- dengehalt und einem Überstundenzuschlag entlohnt. Der Normalstundengehalt beträgt 1/173 des Brutto- normalmonatsgehaltes. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 % des Normalstundengehaltes. d) Die am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bei vollzeitbeschäftigten Angestellten festgestellten Zeit- guthaben sind als Überstunden am Ende eines Durch- rechnungszeitraumes mit dem Überstundenzuschlag mit dem Gehalt des Folgemonats auszubezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können diese Überstunden mit dem Überstundenzuschlag als Zeitausgleich in- nerhalb von 3 Monaten nach Ende des Durchrech- nungszeitraumes abgegolten werden, wenn dies spä- testens innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Durch- rechnungszeitraumes schriftlich vereinbart wird. Der Betriebsrat ist über diese Vereinbarung zu informie- ren. Die Übertragung von Normalarbeitszeit von ei- nem Durchrechnungszeitraum in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist unzulässig. e) Über die geleisteten Arbeitsstunden (Normalar- beitszeit und Überstunden) und deren Entlohnung muss der Arbeitgeber Aufzeichnungen (Arbeitszeitkar- te) führen und die geleisteten Überstunden dem An- gestellten wöchentlich, jedenfalls zum Monatsende, schriftlich bestätigen. Bei einer Durchrechnung ist dem Arbeitnehmer spätestens mit dem Gehaltszettel für das jeweils vorangegangene Kalendermonat eine Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden auszu- händigen. f) Entgeltansprüche für Überstunden verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung der Gehaltsabrechnung über deren Leistung vom An- gestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. g) Bei Angestellten in verantwortlicher Stellung mit Dispositionstätigkeit kann die Überstundenvergütung frei vereinbart werden (zB Hotel-, Restaurantdirektor, Geschäftsführer). Doch darf eine Pauschale den An- gestellten im monatlichen Durchschnitt nicht ungüns- tiger stellen als die Verrechnung der tatsächlich ge- leisteten Überstunden.

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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Im Hotel Und Gastgewerbe, Kollektivvertrag

Überstundenarbeit. a) 1 Als Überstundenarbeit gilt jede über gelten die gesetzlich festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende ange- ordnete Arbeitsleistung. Wenn eine Durchrechnung erfolgtin Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit sowie diejenigen Mehrstunden des Jahresarbeitszeitsaldos, gilt jede Überschreitung der Summe der ver- einbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes als Überstundedie im individuellen Arbeitszeitkonto gemäss Artikel 10 ausgewiesen sind. b) In Saisonbetrieben (gemäß § 53 Abs 2 Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmende dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 3 Der Ausgleich der Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer und in der Regel innert 6 Arbeitsver- fassungsgesetz) sind nur solche Arbeitsstunden als Monaten vorzunehmen. 4 Wird Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber in Absprache mit dem Arbeitnehmenden Überstundenarbeit zu entlohnen, die nach der Zusam- menzählung der während der Saison geleisteten Ar- beitsstunden über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehen. Leistungsstunden minus dem Produkt aus Wochenanzahl mal festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit = Summe der Überstunden. c) Die Überstundenarbeit wird mit dem Normalstun- dengehalt und einem Überstundenzuschlag entlohnt. Der Normalstundengehalt beträgt 1/173 des Brutto- normalmonatsgehaltes. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 % des Normalstundengehaltes. d) Die am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bei vollzeitbeschäftigten Angestellten festgestellten Zeit- guthaben sind als Überstunden am Ende eines Durch- rechnungszeitraumes mit dem Überstundenzuschlag mit dem Gehalt des Folgemonats auszubezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können diese Überstunden mit dem Überstundenzuschlag als Zeitausgleich in- nerhalb von 3 Monaten nach Ende des Durchrech- nungszeitraumes abgegolten werden, wenn dies spä- testens innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Durch- rechnungszeitraumes schriftlich vereinbart wird. Der Betriebsrat ist über diese Vereinbarung zu informie- renentschädigen. Die Übertragung Entschädigung erfolgt mit einem Zuschlag von Normalarbeitszeit 25% auf den Normallohn. Für die Reisezeit ist kein Zuschlag zu bezahlen. Siehe hierzu auch Kommentare zu Art. 8 und 10 GAV. Wird die Kompensation durch Freizeit von ei- nem Durchrechnungszeitraum in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist unzulässig. egleicher Dauer vorgenommen, muss die Freizeit gewährt und auch bezahlt (zu 100%) Über die geleisteten Arbeitsstunden werden. Die Bezahlung der Kompensationszeit erfolgt somit nicht mit einem Zuschlag von 25%. - Es wird mehr als 45 Stunden pro Woche gearbeitet (Normalar- beitszeit und Überstunden) und deren Entlohnung muss der Arbeitgeber Aufzeichnungen (Arbeitszeitkar- te) führen und die geleisteten Überstunden dem An- gestellten wöchentlich, jedenfalls zum Monatsende, schriftlich bestätigenArt. Bei einer Durchrechnung ist dem Arbeitnehmer spätestens mit dem Gehaltszettel für das jeweils vorangegangene Kalendermonat eine Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden auszu- händigen. f) Entgeltansprüche für Überstunden verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung der Gehaltsabrechnung über deren Leistung vom An- gestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. g) Bei Angestellten in verantwortlicher Stellung mit Dispositionstätigkeit kann die Überstundenvergütung frei vereinbart werden (zB Hotel-, Restaurantdirektor, Geschäftsführer13 Abs. 1 GAV). Doch darf eine Pauschale den An- gestellten - Arbeitszeit nach GAV: - es werden mehr als die erlaubten 83 Mehrstunden auf die nächste 12-Monatsperiode übertragen (Art. 10 Abs. 3 GAV). - es sind bei Austritt während des Jahres (Saldierung des Arbeitszeitkontos) noch Mehrstunden vorhanden. Diese werden nun automatisch zu Überstunden. - Für Arbeitnehmenden günstigere Arbeitszeit: - es wird die im monatlichen Durchschnitt Einzelarbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche / monatliche / jährliche Arbeitszeit überschritten. Insbesondere bei Teilzeitarbeitnehmenden ist dies von Bedeutung. Wird jemand zu wöchentlich 15 Stunden angestellt und arbeitet er mehr, so entstehen Überstunden im Sinne von Art. 13 GAV (Vergleiche auch Kommentar zu Art. 7 GAV). - es sind bei Austritt während des Jahres (Saldierung des Arbeitszeitkontos) noch nicht ungüns- tiger stellen kompensierte Mehrstunden vorhanden Aufgrund der oft sehr kurz dauernden Einsätze rechtfertigt sich bei den Entsandten eine tägliche Betrachtung der gearbeiteten Stunden. Gemäss Art. 12 GAV die wöchentliche Arbeitszeit von Montag bis Xxxxxxx zu verteilen. Daher ergibt sich Folgendes: - Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 9 Stunden. Alles, was über 9 Stunden pro Tag gearbeitet wird, ist als Überstunde zu qualifizieren und ist mit einem entsprechenden Zuschlag auszuzahlen. - Für Samstagsarbeit ist kein Überstundenzuschlag oder sonstiger Zuschlag zu bezahlen. - Wird durch die Verrechnung Samstagsarbeit hingegen die maximale wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden überschritten, so ist jede darüber hinaus gearbeitete Stunde als Überstunde zu qualifizieren und mit einem entsprechenden Zuschlag auszuzahlen. - Werden die maximalen 9 Stunden täglich oder die maximalen 45 Stunden wöchentlich bloss aufgrund der tatsächlich ge- leisteten ÜberstundenReisezeit überschritten, so sind die zusätzlichen Stunden nicht mit einem Zuschlag auszuzahlen, denn gemäss Art. 13 Abs. 4 GAV ist die Reisezeit zuschlagsfrei.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Überstundenarbeit. a) 1 Als Überstundenarbeit gilt jede über gelten die gesetzlich festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende ange- ordnete Arbeitsleistung. Wenn eine Durchrechnung erfolgtin Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit sowie diejenigen Mehrstunden des Jahresarbeitszeitsaldos, gilt jede Überschreitung der Summe der ver- einbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes als Überstundedie im individuellen Arbeitszeitkonto gemäss Artikel 10 ausgewiesen sind. b) In Saisonbetrieben (gemäß § 53 Abs 2 Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmende dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 3 Der Ausgleich der Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer und in der Regel innert 6 Arbeitsver- fassungsgesetz) sind nur solche Arbeitsstunden als Monaten vorzunehmen. 4 Wird Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber in Absprache mit dem Arbeitnehmenden Überstundenarbeit zu entlohnen, die nach der Zusam- menzählung der während der Saison geleisteten Ar- beitsstunden über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehen. Leistungsstunden minus dem Produkt aus Wochenanzahl mal festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit = Summe der Überstunden. c) Die Überstundenarbeit wird mit dem Normalstun- dengehalt und einem Überstundenzuschlag entlohnt. Der Normalstundengehalt beträgt 1/173 des Brutto- normalmonatsgehaltes. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 % des Normalstundengehaltes. d) Die am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bei vollzeitbeschäftigten Angestellten festgestellten Zeit- guthaben sind als Überstunden am Ende eines Durch- rechnungszeitraumes mit dem Überstundenzuschlag mit dem Gehalt des Folgemonats auszubezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können diese Überstunden mit dem Überstundenzuschlag als Zeitausgleich in- nerhalb von 3 Monaten nach Ende des Durchrech- nungszeitraumes abgegolten werden, wenn dies spä- testens innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Durch- rechnungszeitraumes schriftlich vereinbart wird. Der Betriebsrat ist über diese Vereinbarung zu informie- renentschädigen. Die Übertragung Entschädigung erfolgt mit einem Zuschlag von Normalarbeitszeit 25% auf den Normallohn. Für die Reisezeit ist kein Zuschlag zu bezahlen. Siehe hierzu auch Kommentare zu Art. 8 und 10 GAV. Wird die Kompensation durch Freizeit von ei- nem Durchrechnungszeitraum in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist unzulässig. egleicher Dauer vorgenommen, muss die Freizeit gewährt und auch bezahlt (zu 100%) Über die geleisteten Arbeitsstunden werden. Die Bezahlung der Kompensationszeit erfolgt somit nicht mit einem Zuschlag von 25%. - Es wird mehr als 45 Stunden pro Woche gearbeitet (Normalar- beitszeit und Überstunden) und deren Entlohnung muss der Arbeitgeber Aufzeichnungen (Arbeitszeitkar- te) führen und die geleisteten Überstunden dem An- gestellten wöchentlich, jedenfalls zum Monatsende, schriftlich bestätigenArt. Bei einer Durchrechnung ist dem Arbeitnehmer spätestens mit dem Gehaltszettel für das jeweils vorangegangene Kalendermonat eine Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden auszu- händigen. f) Entgeltansprüche für Überstunden verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung der Gehaltsabrechnung über deren Leistung vom An- gestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. g) Bei Angestellten in verantwortlicher Stellung mit Dispositionstätigkeit kann die Überstundenvergütung frei vereinbart werden (zB Hotel-, Restaurantdirektor, Geschäftsführer13 Abs. 1 GAV). Doch darf eine Pauschale den An- gestellten - Arbeitszeit nach GAV: - es werden mehr als die erlaubten 120 Mehrstunden auf die nächste 12-Monatsperiode übertragen (Art. 10 Abs. 3 GAV). - es sind bei Austritt während des Jahres (Saldierung des Arbeitszeitkontos) noch Mehrstunden vorhanden. Diese werden nun automatisch zu Überstunden. - Für Arbeitnehmenden günstigere Arbeitszeit: - es wird die im monatlichen Durchschnitt Einzelarbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche / monatliche / jährliche Arbeitszeit überschritten. Insbesondere bei Teilzeitarbeitnehmenden ist dies von Bedeutung. Wird jemand zu wöchentlich 15 Stunden angestellt und arbeitet er mehr, so entstehen Überstunden im Sinne von Art. 13 GAV (Vergleiche auch Kommentar zu Art. 7 GAV). - es sind bei Austritt während des Jahres (Saldierung des Arbeitszeitkontos) noch nicht ungüns- tiger stellen kompensierte Mehrstunden vorhanden Aufgrund der oft sehr kurz dauernden Einsätze rechtfertigt sich bei den Entsandten eine tägliche Betrachtung der gearbeiteten Stunden. Gemäss Art. 12 GAV die wöchentliche Arbeitszeit von Montag bis Xxxxxxx zu verteilen. Daher ergibt sich Folgendes: - Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 9 Stunden. Alles, was über 9 Stunden pro Tag gearbeitet wird, ist als Überstunde zu qualifizieren und ist mit einem entsprechenden Zuschlag auszuzahlen. - Für Samstagsarbeit ist kein Überstundenzuschlag oder sonstiger Zuschlag zu bezahlen. - Wird durch die Verrechnung Samstagsarbeit hingegen die maximale wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden überschritten, so ist jede darüber hinaus gearbeitete Stunde als Überstunde zu qualifizieren und mit einem entsprechenden Zuschlag auszuzahlen. - Werden die maximalen 9 Stunden täglich oder die maximalen 45 Stunden wöchentlich bloss aufgrund der tatsächlich ge- leisteten ÜberstundenReisezeit überschritten, so sind die zusätzlichen Stunden nicht mit einem Zuschlag auszuzahlen, denn gemäss Art. 13 Abs. 4 GAV ist die Reisezeit zuschlagsfrei.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Überstundenarbeit. a) 1 Als Überstundenarbeit gilt jede über gelten die gesetzlich festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende ange- ordnete Arbeitsleistung. Wenn eine Durchrechnung erfolgtin Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit sowie diejenigen Mehrstunden des Jahresarbeitszeitsaldos, gilt jede Überschreitung der Summe der ver- einbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes als Überstundedie im individuellen Arbeitszeitkonto gemäss Artikel 10 ausgewiesen sind. b) In Saisonbetrieben (gemäß § 53 Abs 2 Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmende dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 3 Der Ausgleich der Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer und in der Regel innert 6 Arbeitsver- fassungsgesetz) sind nur solche Arbeitsstunden als Monaten vorzunehmen. 4 Wird Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber in Absprache mit dem Arbeitnehmenden Überstundenarbeit zu entlohnen, die nach der Zusam- menzählung der während der Saison geleisteten Ar- beitsstunden über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehen. Leistungsstunden minus dem Produkt aus Wochenanzahl mal festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit = Summe der Überstunden. c) Die Überstundenarbeit wird mit dem Normalstun- dengehalt und einem Überstundenzuschlag entlohnt. Der Normalstundengehalt beträgt 1/173 des Brutto- normalmonatsgehaltes. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 % des Normalstundengehaltes. d) Die am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bei vollzeitbeschäftigten Angestellten festgestellten Zeit- guthaben sind als Überstunden am Ende eines Durch- rechnungszeitraumes mit dem Überstundenzuschlag mit dem Gehalt des Folgemonats auszubezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können diese Überstunden mit dem Überstundenzuschlag als Zeitausgleich in- nerhalb von 3 Monaten nach Ende des Durchrech- nungszeitraumes abgegolten werden, wenn dies spä- testens innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Durch- rechnungszeitraumes schriftlich vereinbart wird. Der Betriebsrat ist über diese Vereinbarung zu informie- renentschädigen. Die Übertragung Entschädigung erfolgt mit einem Zuschlag von Normalarbeitszeit von ei- nem Durchrechnungszeitraum in 25% auf den nächsten Durchrechnungszeitraum Normallohn. Für die Reisezeit ist unzulässig. e) Über die geleisteten Arbeitsstunden kein Zuschlag zu bezahlen. Siehe hierzu auch Kommentare zu Art. 7 und 10 GAV. - Es wird mehr als 45 Stunden pro Woche gearbeitet (Normalar- beitszeit und Überstunden) und deren Entlohnung muss der Arbeitgeber Aufzeichnungen (Arbeitszeitkar- te) führen und die geleisteten Überstunden dem An- gestellten wöchentlich, jedenfalls zum Monatsende, schriftlich bestätigenArt. Bei einer Durchrechnung ist dem Arbeitnehmer spätestens mit dem Gehaltszettel für das jeweils vorangegangene Kalendermonat eine Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden auszu- händigen. f) Entgeltansprüche für Überstunden verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung der Gehaltsabrechnung über deren Leistung vom An- gestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. g) Bei Angestellten in verantwortlicher Stellung mit Dispositionstätigkeit kann die Überstundenvergütung frei vereinbart werden (zB Hotel-, Restaurantdirektor, Geschäftsführer13 Abs. 1 GAV). Doch darf eine Pauschale den An- gestellten Arbeitszeit nach GAV: - es werden mehr als die erlaubten 65 Mehrstunden auf die nächste 12- Monatsperiode übertragen (Art. 10 Abs. 3 GAV). - es sind bei Austritt während des Jahres (Saldierung des Arbeitszeitkontos) noch Mehrstunden vorhanden. Diese werden nun automatisch zu Überstunden. Für Arbeitnehmenden günstigere Arbeitszeit: - Es wird die im monatlichen Durchschnitt Einzelarbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche / monatliche / jährliche Arbeitszeit überschritten. Insbesondere bei Teilzeitarbeitnehmenden ist dies von Bedeutung. Wird jemand zu wöchentlich 15 Stunden angestellt und arbeitet er mehr, so entstehen Überstunden im Sinne von Art. 13 GAV (Vergleiche auch Kommentar zu Art. 7 GAV). - es sind bei Austritt während des Jahres (Saldierung des Arbeitszeitkontos) noch nicht ungüns- tiger stellen kompensierte Überstunden vorhanden Aufgrund der oft sehr kurz dauernden Einsätze rechtfertigt sich bei den Entsandten eine tägliche Betrachtung der gearbeiteten Stunden. Gemäss Art. 11 GAV die wöchentliche Arbeitszeit von Montag bis Xxxxxxx zu verteilen. Daher ergibt sich Folgendes: - Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 9 Stunden. Alles, was über 9 Stunden pro Tag gearbeitet wird, ist als Überstunde zu qualifizieren und ist mit einem entsprechenden Zuschlag auszuzahlen. - Für Samstagsarbeit ist kein Überstundenzuschlag oder sonstiger Zuschlag zu bezahlen. - Wird durch die Verrechnung Samstagsarbeit hingegen die maximale wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden überschritten, so ist jede darüber hinaus gearbeitete Stunde als Überstunde zu qualifizieren und mit einem entsprechenden Zuschlag auszuzahlen. - Werden die maximalen 9 Stunden täglich oder die maximalen 45 Stunden wöchentlich bloss aufgrund der tatsächlich ge- leisteten ÜberstundenReisezeit überschritten, so sind die zusätzlichen Stunden nicht mit einem Zuschlag auszuzahlen, denn gemäss Art. 13 Abs. 4 GAV ist die Reisezeit zuschlagsfrei.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Schreinergewerbe

Überstundenarbeit. aSie sind im gesetzlich zulässigen Rahmen auch zu Überstundenarbeit verpflichtet. Angeordnete Überstunden werden unter Berücksichtigung des gesetzlichen Überstundenzuschlages gesondert vergütet oder durch Zeitausgleich abgegolten. Für Überstunden an Sonntagen und Überstunden während der Nachtzeit (20 Uhr bis 6 Uhr) Als Überstundenarbeit gilt jede gebührt ein Zuschlag von 100 %. Überstunden werden jeweils innerhalb von [Zahl] Monaten durch Zeitausgleich im Verhältnis ihrer Wertigkeit abgegolten, jedoch bleibt dem Dienstgeber auch die gesonderte Bezahlung vorbehalten. Wird der Zeitausgleich nicht spätestens mit Ende des [Zahl] auf die Überstundenleistung folgenden Kalendermonat verbraucht, ist er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls zur Auszahlung fällig. Die ersten 5 (10) Überstunden im Kalendermonat werden ausbezahlt. Darüber hinausgehende Überstundenleistungen werden jeweils innerhalb von [Zahl] Monaten durch Zeitausgleich im Verhältnis ihrer Wertigkeit abgegolten, jedoch bleibt dem Dienstgeber auch die gesonderte Bezahlung vorbehalten. Wird der Zeitausgleich nicht spätestens mit Ende des [Zahl] auf die Überstundenleistung folgenden Kalendermonat verbraucht, ist er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls zur Auszahlung fällig. Jede Dienstverhinderung ist unverzüglich zu melden und entsprechend zu belegen. Wird im Einzelfall nichts anderes angeordnet, muss bei Krankenstand spätestens am vierten Tag der Verhinderung unaufgefordert eine ärztliche Bestätigung über die gesetzlich festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende ange- ordnete ArbeitsleistungUrsache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Wenn eine Durchrechnung erfolgt, gilt jede Überschreitung der Summe der ver- einbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit Nach dem Urlaubsgesetz beträgt Ihr Urlaub 30 Werktage jährlich. Urlaubsjahr ist das Arbeitsjahr. XXXXXXXX bei 6-wöchigem Urlaub: Nach dem Urlaubsgesetz beträgt Ihr Urlaub 36 Werktage. Urlaubsjahr ist das Arbeitsjahr. Einstufung: ____________________________ Entgeltregelung Monatsgehalt brutto: ________________ Sonst noch vereinbarte laufende Bezüge- und Auslagenersätze: ______________ Die laufenden Bezüge werden monatlich im Nachhinein fällig und auf das von Ihnen bekannt zu gebende Bankkonto überwiesen. Darüber erhalten Sie auch am Ende des Durchrechnungszeitraumes als Überstunde. b) In Saisonbetrieben (gemäß § 53 Abs 6 Arbeitsver- fassungsgesetz) sind nur solche Arbeitsstunden als Überstundenarbeit zu entlohnen, die nach der Zusam- menzählung der während der Saison geleisteten Ar- beitsstunden über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehenjeden Monats Abrechnungen. Leistungsstunden minus dem Produkt aus Wochenanzahl mal festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit = Summe der Überstunden. c) Die Überstundenarbeit wird An kalenderjährlichen Sonderzahlungen erhalten Sie mit dem Normalstun- dengehalt Maibezug [Junibezug?] einen Urlaubszuschuss und einem Überstundenzuschlag entlohnt. Der Normalstundengehalt beträgt 1/173 des Brutto- normalmonatsgehaltes. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 % des Normalstundengehaltes. d) Die am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bei vollzeitbeschäftigten Angestellten festgestellten Zeit- guthaben sind als Überstunden am Ende eines Durch- rechnungszeitraumes mit dem Überstundenzuschlag mit dem Gehalt Novemberbezug eine Weihnachtsremuneration, jeweils in Höhe des Folgemonats auszubezahlenlaufenden Monatsgehaltes. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können diese Überstunden mit dem Überstundenzuschlag als Zeitausgleich in- nerhalb von 3 Monaten nach Ende des Durchrech- nungszeitraumes abgegolten werden, wenn dies spä- testens innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Durch- rechnungszeitraumes schriftlich vereinbart wird. Der Betriebsrat ist über diese Vereinbarung zu informie- ren. Die Übertragung von Normalarbeitszeit von ei- nem Durchrechnungszeitraum in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist unzulässig. e) Über die geleisteten Arbeitsstunden (Normalar- beitszeit und Überstunden) und deren Entlohnung muss der Arbeitgeber Aufzeichnungen (Arbeitszeitkar- te) führen und die geleisteten Überstunden dem An- gestellten wöchentlich, jedenfalls zum Monatsende, schriftlich bestätigen. Bei einer Durchrechnung ist dem Arbeitnehmer Im Eintrittsjahr erhalten Sie anteilige Sonderzahlungen spätestens mit dem Gehaltszettel für das jeweils vorangegangene Kalendermonat eine Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden auszu- händigenDezemberbezug. Bei Ausscheiden gebühren ebenso anteilige Sonderzahlungen. f) Entgeltansprüche für Überstunden verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung der Gehaltsabrechnung über deren Leistung vom An- gestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. g) Bei Angestellten in verantwortlicher Stellung mit Dispositionstätigkeit kann die Überstundenvergütung frei vereinbart werden (zB Hotel-, Restaurantdirektor, Geschäftsführer). Doch darf eine Pauschale den An- gestellten im monatlichen Durchschnitt nicht ungüns- tiger stellen als die Verrechnung der tatsächlich ge- leisteten Überstunden.

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Samples: Dienstvertrag