Common use of Überstundenarbeit Clause in Contracts

Überstundenarbeit. 29.1 Bei Bedarf ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zumutbar sind. 29.2 Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeitsausfäl- len können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet wer- den, wobei bei den Gartenbaubetrieben die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden und bei den übrigen Betrieben die wöchentliche Maximalar- beitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf. 29.3 Überstunden werden nur so weit entschädigt oder kompensiert, als sie vom Arbeitgeber oder von dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich vi- siert worden sind. 29.4 Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche inner- halb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (für die übrigen Betriebe von 6.00 bis 23.00 Uhr und für die Gartenbaubetriebe von 6.00 bis 20.00 Uhr) geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten. 29.5 Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus be- trieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmer jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind. 29.6 Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25% (= insgesamt 125%) auszubezahlen. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zulasten des Arbeitgebers.

Appears in 2 contracts

Samples: Regionaler Gesamtarbeitsvertrag, Regionaler Gesamtarbeitsvertrag

Überstundenarbeit. 29.1 Bei Bedarf 48.1 Überstunden sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird aber die Leistung von Überstunden notwendig und angeordnet, so ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden dazu soweit verpflichtet, wenn als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zumutbar sindzugemutet werden können. 29.2 Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeitsausfäl- len können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet wer- den, wobei bei den Gartenbaubetrieben die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden und bei den übrigen Betrieben die wöchentliche Maximalar- beitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf. 29.3 Überstunden werden nur so weit entschädigt oder kompensiert, als sie vom Arbeitgeber oder von dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich vi- siert worden sind. 29.4 48.2 Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche inner- halb innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (für die übrigen Betriebe von 6.00 bis 23.00 Uhr und für die Gartenbaubetriebe von 6.00 bis 20.00 Uhr) gemäss Art. 49 GAV geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten. 29.5 . Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres Jahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus be- trieblicher betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden bei vollzeitbeschäftigten Festangestellten ohne Kaderstufe mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Überstunden von Angehörigen der Kaderstufe müssen betriebsindividuell geregelt werden. 48.3 Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmer jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind. 29.6 Können allfällige Überstunden 48.4 Bei Ein- und Austritten während des Jahres (zwischen zwei Stichtagen) sind Über- /Fehlzeiten pro rata der Jahres-Sollzeit zu ermitteln. Fehlzeiten, die in Zusammenhang mit der Planvorgabe stehen und infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25% (= insgesamt 125%) auszubezahlen. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers einer Kündigung arbeitgeberseits nicht ausgeglichen werdenwerden können, geht dieses zulasten des Arbeitgeberswerden nicht in Abzug gebracht. Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zeitzuschlag wie folgt gutgeschrieben: - Sonn- u. Feiertage: Vortag 23.00–23.00 Uhr 50% - Nachtarbeit: von 23.00–06.00 Uhr 25% Ist bei einem Produktions- oder Verkaufsbetrieb Sonntagsarbeit im Arbeitsvertrag für bestimmte Sonntage festgeschrieben, entfällt ein Zuschlag. Die Betriebe können den Beginn und das Ende der Nachtarbeit auch von 22.00– 05.00 Uhr festlegen, wenn die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt (Art. 10 Abs. 2 ArG).

Appears in 1 contract

Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Überstundenarbeit. 29.1 Bei Bedarf ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, wenn er Überstundenarbeit zu leis- ten, soweit sie zu leisten vermag und sie ihm ihnen nach Treu und Glauben zumutbar sindzugemutet werden kann. Überstun- denarbeit liegt vor, a) sofern diese vom Unternehmen angeordnet wird oder von den Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern in Erfüllung ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht ohne An- ordnung notwendigerweise geleistet wird, b) soweit die normale wöchentliche Arbeitszeit gemäss Ziff. 26 oder die verein- barte wöchentliche Arbeitszeit gemäss Ziff. 27 innerhalb bestimmter Zeitperio- den durchschnittlich überschritten wird, wobei diese Zeitperioden von den Un- ternehmen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder deren Vertretung vereinbart werden. Ziffer 29.4 ist vorbehalten. 29.2 Zur Bewältigung Die Überstundenarbeit im Sinne von Arbeitsspitzen bzwXxxx. zur Kompensation von Arbeitsausfäl- len können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet wer- den, wobei bei den Gartenbaubetrieben die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden und bei den übrigen Betrieben die wöchentliche Maximalar- beitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf. 29.3 Überstunden werden nur so weit entschädigt oder kompensiert, als sie vom Arbeitgeber oder von dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich vi- siert worden sind. 29.4 Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche inner- halb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (für die übrigen Betriebe von 6.00 bis 23.00 Uhr und für die Gartenbaubetriebe von 6.00 bis 20.00 Uhr) geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten. 29.5 Überstunden sind 29.1 ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb auszugleichen. 29.3 Wird Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so ist sie in Berücksichtigung des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus be- trieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag gesetzlichen Zuschlages von mindestens 25% auszuzahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmer jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sindzu entschä- digen. 29.6 Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit 29.4 Überstundenarbeit bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern liegt vor, wenn die einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. Arbeit, die über diese normale Arbeitszeit hinausgeht, ist durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert auszugleichen oder in Berücksichtigung des gesetzlichen Zuschlages von mindestens 25% zu entschädigen. 29.5 Für Überstundenarbeit kann in Abweichung von Ziffer 29.2 und 29.3 vereinbart werden, sind sie dass normalerweise anfallende Überstunden mit einem einer Pauschale abge- golten oder Überstunden erst dann mit Lohnzuschlag von +25% (= insgesamt 125%) auszubezahlen. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen entschädigt werden, geht dieses zulasten wenn über die normalerweise anfallenden Überstunden hinaus gearbeitet werden muss. Wird solche Überstundenarbeit mit einer Pauschale abgegolten, wird diese am Ende des ArbeitgebersKalenderjahres ausgerichtet. Die Pauschale ist jedoch nur geschuldet, sofern im Durchschnitt von 12 Monaten mindestens 1 Überstunde pro Arbeitswo- che geleistet wurde.

Appears in 1 contract

Samples: Landes Gesamtarbeitsvertrag

Überstundenarbeit. 29.1 Bei Bedarf 1. Als Überstundenarbeit gilt die in Überschreitung von 45,0 Wochen­ stunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit. Vorbehalten bleiben allfällige Bewilligungspflichten gemäss Arbeitsgesetz. Benötigt ein Betrieb das Flexmodell nicht, so hat er die normale Arbeitszeit von 42,0 Stunden gem. Art. 2.1 pro Woche einzuhalten. Als Überstundenarbeit gilt dementsprechend die Überschreitung der Normalwochenarbeitszeit von 42,0 Stunden. 2. Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin dazu soweit verpflichtet, wenn als er sie zu leisten vermag und sie ihm ihm/ihr nach Treu und Glauben zumutbar sindzugemutet werden kann. 29.2 Zur Bewältigung 3. Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer, der Arbeitnehmerin kann der Arbeitgeber Überstunden innert eines Zeitraumes von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeitsausfäl- len können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet wer- den, wobei bei den Gartenbaubetrieben die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden und bei den übrigen Betrieben die wöchentliche Maximalar- beitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf. 29.3 Überstunden werden nur so weit entschädigt oder kompensiert, als sie vom Arbeitgeber oder von dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich vi- siert worden sind. 29.4 Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche inner- halb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (für die übrigen Betriebe von 6.00 bis 23.00 Uhr und für die Gartenbaubetriebe von 6.00 bis 20.00 Uhr) geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten. 29.5 Überstunden sind 12 Wochen durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensierenausgleichen. 4. Ist eine Kompensation aus be- trieblicher Sicht nicht möglichFür die geleistete Überstundenarbeit, sind die Überstunden mit einem auch wenn sie durch Freizeit ausgeglichen wird, hat der Arbeitgeber einen Zuschlag von 25%, für die Überstundenarbeit, an Sonn­ und Feiertagen einen solchen von 50% auszuzahlenauf den Normallohn auszurichten. Ist eine Kompensation möglichAuf Wunsch des Arbeitnehmers, wünscht der Arbeitnehmer jedoch die Auszahlung, entscheidet Arbeitnehmerin kann der Arbeitgeber Zu­ schlag in Berücksichtigung Zeit oder Geld ausgeglichen werden. An entschädigungspflichtigen Feiertagen wird den Arbeitenden der betrieblichen Situation, ob die Überstunden Lohn mit dem Zuschlag ausbezahlt. Solche Feiertage müssen durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sindan einem anderen Tag kompensiert und als Feiertag entschädigt werden. Nicht unter die Bestimmungen der Überstun­ denarbeit fällt das Vor­ und Nachholen ausfallender Arbeitszeit. 29.6 Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, 5. Ausgenommen davon sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25% (= insgesamt 125%) auszubezahlen. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zulasten des Arbeitgebersdie Bestimmungen für die Entschä­ digung der Schichtarbeit.

Appears in 1 contract

Samples: Gesamtarbeitsvertrag