Übertragungen Musterklauseln

Übertragungen. Diese Police kann auf kein anderes Gerät übertragen werden. Für den Fall, dass der versicherte Gegenstand veräußert wird, geht die Police auf den Erwerber nur dann über, wenn der Erwerber ebenfalls Einwohner Deutschlands ist. In diesem Fall ist der Versicherer berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen (siehe auch Abschnitt 12). Der Erwerber kann das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Police innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Die Rechte des Erwerbers nach Abschnitt 11 bleiben davon unberührt.
Übertragungen. Anteile sind (abgesehen von den hierin angegebenen Ausnahmen) frei übertragbar und können schriftlich in einer von der Verwaltungsgesellschaft genehmigten Form übertragen werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Registrierung der Übertragung eines Anteils oder mehrerer Anteile in Fällen ablehnen, in denen es den Anschein hat, dass eine solche Übertragung wahrscheinlich dazu führen würde, dass diese(r) Anteil(e) in das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum einer Person übergeht/übergehen, die kein qualifizierter Inhaber ist oder nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft den Fonds ungünstigen steuerlichen oder aufsichtsbehördlichen Folgen aussetzen würde. Die Verwaltungsgesellschaft kann außerdem die Registrierung einer Anteilsübertragung ablehnen, wenn der vorgesehene Erwerber nicht unmittelbar nach einer solchen Übertragung Inhaber des geltenden Mindestbestandes dieser Anteile wäre oder wenn der Erwerber dem Administrator nicht die zur Verhinderung der Geldwäsche erforderlichen Dokumente bereitstellt. Der Fonds unterliegt im Hinblick auf den Wert der übertragenen Anteile einer irischen Steuer in Höhe des jeweiligen Steuersatzes, sofern er vom Anteilinhaber nicht eine entsprechende gesetzliche Erklärung in vorgeschriebener Form erhalten hat, die bestätigt, dass der Anteilinhaber gemäß der Definition in dem Abschnitt 8 (»Besteuerung«) in Irland weder ansässig ist noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in welchem Fall ein Steuerabzug erforderlich wäre. Der Fonds behält sich das Recht vor, die Anzahl von Anteilen, die von dem Übertragenden gehalten werden, zu verkaufen, die erforderlich ist, um die entstehende Steuerpflicht zu erfüllen.
Übertragungen. Diese Versicherung kann auf keine andere Person und kein anderes Gerät (ausgenommen hievon Ersatzgeräte, die im Rahmen dieser Versicherung geliefert werden) übertragen werden.
Übertragungen. 4.1. Fleetcor wird die für die Übertragung der Telematik-Daten zwischen den Produkten und dem FLEETCOR CARNET System erforderliche Mobilfunkdienste vermitteln. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass Fleetcor von den Leistungen der dritten Partei, die diese Dienstleistung liefert, abhängig ist und daher nicht gewährleisten kann, dass: (I) die Mobilfunkdienste kontinuierlich und überall im Vertragsgebiet verfügbar sind (z. B. aufgrund von Funklöchern oder Änderungen in Bezug auf die Infrastruktur und/oder Technologie des entsprechenden Mobilfunkdienstes sowie der Tatsache, dass diese Anbieter sich das Recht vorbehalten, ihre Dienstleistungen für Wartungsarbeiten, aus Sicherheitsgründen, auf Anweisung befugter Behörden usw. zu unterbrechen); oder (II) die Telematik-Daten in einer bestimmten Geschwindigkeit übertragen werden. AUFTRAGSVERARBEITUNGSVERTRAG PARTEIEN (1) FLEETCOR DEUTSCHLAND GmbH, eingetragen in Deutschland mit Firmensitz in Nürnberg, Anschrift: Xxxxxxxxxxxxx 000 x, 00000 Xxxxxxxx, eingetragen im Handelsregister unter der Nummer: HRB 98382 vertreten durch Xxxxxxx xx Xxxxx, geschäftsführender Direktor („Fleetcor“); und („Kunde“), einzeln als eine Partei und gemeinsam als Parteien bezeichnet. KONTEXT Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FLEETCOR CARNET (AGB) definierten Begriffe, haben die gleiche Bedeutung im vorliegenden Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“). Falls die Bedingungen in den AGB und diesem AVV sich widersprechen, gelten die Bedingungen dieser AVV. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen in den AGB, soweit diese sich auf die im Rahmen der AGB geleisteten Dienstleistungen beziehen, unterliegt der Vertrag diesem AVV. Der Zweck dieses AVV ist es, a) die Datenverarbeitung, die im Rahmen des Vertrags von Fleetcor durchzuführen ist, zu beschreiben, b) Artikel 11 (Datenschutz) der geltenden AGB zu ergänzen, c) bestimmte Informationen in diesen AVV aufzunehmen, die gemäß DSGVO enthalten sein müssen. Dieser AVV ist ein wesentlicher Bestandteil des Hauptvertrages und bleibt uneingeschränkt in Kraft bis zur Beendigung des Hauptvertrags. Anlage 1 ist Bestandteil dieses AVVs.
Übertragungen. VERWENDUNGS- ZWECK:
Übertragungen. Diese Vereinbarung ist nicht übertragbar, nicht verkäuflich und darf keiner anderen Partei zugewiesen werden. Sie nur geändert werden wenn Änderungen in schriftlicher Form von allen Partien unterzeichnet werden. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, die in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen einzuhalten: Stuteneigentümer: Unterschrift: X Datum: Adresse: Stadt/Staat/PLZ: Telefon: (1): (2): (Mobil): E-Mail Adresse: Hengstbesitzer Unterschrift: _ Datum: Kontoinhaber: Xxxxxx Xxxxx IBAN: DE 46 2515 2375 0045 0149 09 BIC: NOLAD21WAL Bank: Kreissparkasse Walsrode Ich erkläre mich damit einverstanden dass meine Kreditkarte mit allen oben ausgewählten Gebühren belastet wird. Visa Master Card American Express Name des Karteninhabers: Rechnungsadresse: Kartennummer: gültig bis:
Übertragungen. (a) Übertragungen von Geclearten Produkten (i) Geclearte Produkte (mit Ausnahme von SIX SIS Wertpapieren) (ii) Übertragungen von SIX SIS Wertpapieren (b) Kleinste Handelbare Einheit Für Transaktionen mit den Produkten kann, wenn dies in den Emissionsspezifische Bedingungen so festgelegt ist, eine Kleinste Handelbare Einheit gelten; in diesem Fall können die Produkte nur in einem Nominalbetrag, falls es sich um Anleihen und Zertifikate mit Nominalbetrag handelt, oder in einer Anzahl, die nicht unter der Kleinsten Handelbaren Einheit liegt, falls es sich um Zertifikatseinheiten handelt, und gemäß den Maßgeblichen Regeln, falls es sich um Geclearte Produkte handelt, übertragen werden.
Übertragungen. (a) Übertragungen von Geclearten Produkten (i) Clearing Produkte (mit Ausnahme von SIX SIS Wertpapieren) Vorbehaltlich nachstehender Allgemeiner Bedingung 2.4(b) (Kleinste Handelbare Einheit) können Produkte, die in einem Maßgeblichen Clearingsystem gehalten werden, nur über das Maßgebliche Clearingsystem, bei dem die zu übertragenden Produkte gehalten werden, und nur gemäß den Maßgeblichen Regeln übertragen werden. Das Eigentum geht mit Eintragung der Übertragung in den Büchern von Euroclear bzw. Clearstream über. (ii) Übertragungen von SIX SIS Wertpapieren SIX SIS Wertpapiere, die Bucheffekten darstellen, können ausschließlich gemäß den Bestimmungen des BEG bzw. durch Anweisung des Anlegers an seine Verwahrungsstelle zur Übertragung der Bucheffekten und Gutschrift der Bucheffekten auf das Konto bei der Verwahrungsstelle der Übertragungsempfängers übertragen und anderweitig veräußert werden können. (b) Kleinste Handelbare Einheit
Übertragungen. (a) Übertragungen von Geclearten Produkten (i) Clearing Produkte (mit Ausnahme von SIX SIS Wertpapieren) (ii) Übertragungen von SIX SIS Wertpapieren (b) Kleinste Handelbare Einheit

Related to Übertragungen

  • Übertragung Diese Vereinbarung und die damit verbundenen Lizenzen, die Sie für die Nutzung der Software erworben haben, dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht übertragen oder abgetreten werden. Sämtliche versuchten Übertragungen oder Abtretungen sind null und nichtig und nicht wirksam. Die Übertragung von Lizenzen und die Abtretung dieser Vereinbarung können unter XXX@xxxx.xxx beantragt werden.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Gefahrtragung 11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. 11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. 11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

  • Vertragliche Kündigungsbedingungen Für den Kunden und ebase besteht sowohl das Recht zur ordentlichen als auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Für den Kunden und ebase gelten bezüglich des Vertrags für das Online-Ban- king die festgelegten Kündigungsregelungen unter Punkt „Kündigungsrechte“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase sowie unter Punkt „Kündi- gung des Online-Postkorbs“ der Bedingungen für das Online-Banking für De- pots und Konten in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

  • Vertragsbedingungen Die in diesem Dokument verwendeten Begriffe haben die ihnen in den Bedingungen im Basisprospekt vom 14. April 2023 zugewiesene Bedeutung. Dieses Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen im Sinne von Artikel 8.4 der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) in der gültigen Fassung (die "Prospektverordnung") für die hierin beschriebenen ETC-Wertpapiere dar und ist zusammen mit dem Basisprospekt vom 14. April 2023, der einen Basisprospekt im Sinne der Prospektverordnung darstellt. Eine Zusammenfassung für die spezifische Emission findet sich im Anhang zu den Endgültigen Bedingungen. Ausführliche Informationen über die Emittentin und das Angebot der ETC-Wertpapiere sind ausschließlich auf Grundlage der Kombination dieser Endgültigen Bedingungen und des Basisprospekts vom 14. April 2023 erhältlich. Die Basisprospekte, der Nachtragsprospekt und die Endgültigen Bedingungen für jede Emission stehen auf der im Auftrag der Emittentin unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xx-xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/ geführten Webseite, am Sitz der Emittentin sowie bei der angegebenen Geschäftsstelle der Emissions- und Zahlstelle zur Einsichtnahme zur Verfügung; entsprechende Kopien sind bei den Geschäftsstellen jeder Zahlstelle erhältlich. Eine emissionsbezogene Zusammenfassung ist den endgültigen Bedingungen im Anhang beigefügt. Die ETC-Wertpapiere dieser Serie können auch an der Official List einer Börse notiert und an einer anderen als den in diesen Endgültigen Bedingungen aufgeführten Börsen gehandelt werden, eine derartige Notierung oder Zulassung zum Handel muss jedoch auf der Grundlage separater Endgültiger Bedingungen erfolgen, die in Verbindung damit erstellt werden und abgesehen von den Angaben zu der Notierung und den damit verbundenen Offenlegungs- und/oder Angebotsunterlagen mit diesen Endgültigen Bedingungen identisch sein müssen. (i) Seriennummer: 6 (ii) Tranche (sofern anwendbar): 155 2 Festgelegte Währung: EUR 3 Hauptfinanzmarkt für die Festgelegte Währung: Jede Stadt, in der Banken grundsätzlich Zugang zum TARGET-System haben

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.