Änderungen der Anleihebedingungen Musterklauseln

Änderungen der Anleihebedingungen. 11.1 Änderung der Anleihebedingungen: §§ 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschrei- bungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) finden auf die Schuld- verschreibung und diese Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen können die Schuldverschreibungsinhaber Änderungen der Anleihebedingungen - einschließlich der einzelnen oder aller Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 des Schuldverschreibungsgeset- zes - durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen. 11.2 Abstimmungen ohne Versammlungen: Alle Abstimmungen gemäß dem Schuldver- schreibungsgesetz werden ausschließlich im Wege der Abstimmung ohne Versamm- lung durchgeführt, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas anderes entscheidet. Eine Gläubigerversammlung findet des Weiteren statt, wenn der Abstimmungsleiter diese gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes einberuft.
Änderungen der Anleihebedingungen. Die Anleihegläubiger können nach §§ 5 ff. des Schuldverschreibungsgesetzes durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen durch die Emittentin zu- stimmen und/oder einen gemeinsamen Vertreter aller Schuldverschreibungsgläubiger bestellen. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Anleihegläubiger durch Mehr- heitsbeschluss nicht begründet werden.
Änderungen der Anleihebedingungen. 14.1 Änderungen durch Rechtsgeschäft
Änderungen der Anleihebedingungen. 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschrei- bungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) findet auf die Teilschuldver- schreibung und diese Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen können die Anleihe- gläubiger Änderungen der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen Gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen.
Änderungen der Anleihebedingungen. Für die Schuldverschreibung gelten die Regelungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen. Die Anleihegläubiger können nach Maßgabe des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen in einer Gläubigerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellen.
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  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.