Übernahmevertrag. Die Emittentin ist berechtigt, bei vorzeitigem Abbruch des Angebots oder bei Überzeichnung, die Zeich- nungen zu reduzieren: Etwaige zu viel gezahlte Beträge wird die Zahl- stelle an die depotführenden Ban- ken über das Clearingsystem zu- rücküberweisen. Der Mindestzeichnungsbetrag ent- spricht dem Betrag der Festgeleg- ten Stückelung; ein Höchstzeich- nungsbetrag ist nicht anwendbar. Lieferung am 10. Oktober 2016 durch die Zahlstelle über das Clea- ringsystem. Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Der Vertrieb erfolgt durch die Emit- tentin und durch Finanzintermediä- re. Datum des Übernahmevertrages Nicht anwendbar Hauptmerkmale des Übernahmevertrages Nicht anwendbar Platzeur / Bankenkonsortium Nicht anwendbar
Übernahmevertrag. Der Mindestzeichnungsbetrag ent- spricht dem Betrag der Festgeleg- ten Stückelung; ein Höchstzeich- nungsbetrag ist nicht anwendbar. Lieferung am 27. Juli 2016 durch die Zahlstelle über das Clearing- system Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Der Vertrieb erfolgt durch die Emit- tentin und durch Finanzintermediä- re. Datum des Übernahmevertrages Nicht anwendbar Hauptmerkmale des Übernahmevertrages Nicht anwendbar Platzeur / Bankenkonsortium (angeben) Nicht anwendbar Management- und Übernahmeprovision (angeben) Nicht anwendbar Verkaufsprovision (angeben) 1,00%
Übernahmevertrag. Die Emittentin hat keinen Übernahmevertrag abgeschlossen.
Übernahmevertrag. Am 9. Februar 2021 haben der Sole Lead Manager und die Emittentin einen Übernahmevertrag abgeschlossen, der jedoch keine feste Übernahmeverpflichtung des Sole Lead Managers vorsieht. Die Emittentin hat den Sole Lead Manager zur Unterstützung bei der Emission und deren technischer Abwicklung beauftragt, ohne dass dabei eine Übernahmeverpflichtung eingegangen wurde. Die Vergütung der Dienstleistun- gen des Sole Lead Managers in Zusammenhang mit dem Angebot ist abhängig von diversen Faktoren, insbeson- dere der Höhe des erzielten Bruttoemissionserlöses. Hieraus können sich insofern Interessenkonflikte ergeben als das Interesse des Sole Lead Managers an der Maximierung der Vergütung in Konflikt mit gesetzlichen oder ver- traglichen Verpflichtungen zur umfassenden Offenlegung von Risiken des prospektgegenständlichen Angebots und/oder der prospektgegenständlichen Wertpapiere zum Schutz der Emittentin und/oder potentieller Investoren geraten könnte. Zudem hat der Sole Lead Manager verschiedenen Tochtergesellschaften der Emittentin Darlehen gewährt. Der Emissionserlös aus der Emission der Schuldverschreibung 2021/2026 soll zur Refinanzierung der zur Konzernin- nenfinanzierung der Emittentin eingesetzten Schuldverschreibung 2017/2022 dienen, so dass auch diesbezüglich mittelbar die Interessen des Sole Lead Managers berührt sein könnten.
Übernahmevertrag. Auf der Grundlage eines zwischen der Emittentin und der IKB am 9. Februar 2021 abgeschlossenen Über- nahme- und Platzierungsvertrags (der „Übernahmevertrag“) wird sich die Emittentin verpflichten, Schuldverschreibungen an die IKB auszugeben und die IKB verpflichtet sich – in Abhängigkeit von dem Eintritt bestimmter aufschiebender Bedingungen – Schuldverschreibungen nach der Zuteilung an die An- leger zu übernehmen und sie den Anlegern, die im Rahmen des Angebots Zeichnungsangebote abgegeben haben und denen Schuldverschreibungen zugeteilt wurden, für Rechnung der Emittentin zu verkaufen und abzurechnen. Nach dem Übernahmevertrag ist IKB berechtigt, im Rahmen der Privatplatzierung marktüb- liche Vertriebsprovisionen und sog. Incentivierungen an Investoren zu gewähren. Der Übernahmevertrag sieht ferner vor, dass die IKB im Falle des Eintritts bestimmter Umstände nach Abschluss des Übernahmevertrags berechtigt ist, vom Übernahmevertrag zurückzutreten und die Schuld- verschreibungen nicht zu übernehmen. Zu diesen Umständen gehören (i) eine wesentliche nachteilige Än- derung in den nationalen oder internationalen wirtschaftlichen, politischen oder finanziellen Rahmenbedin- gungen oder der Ausbruch von Kriegen bzw. bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristischen An- schlägen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Finanzmärkte in der Bundesrepublik Deutschland, in Großbritannien oder in den Vereinigten Staaten von Amerika geführt haben, (ii) die generelle und nicht aus technischen Gründen bedingte Aussetzung des Handels an den Frankfurter, Londoner oder New Yorker Wertpapierbörsen oder ein generelles von den Behörden verhängtes Moratorium über kommerzielle Bank- aktivitäten in Frankfurt am Main, London oder New York sowie (iii) eine aktuelle oder sich abzeichnende wesentliche Verschlechterung in der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder der Geschäftstätigkeit der Emittentin oder der Homann Holzwerkstoffe-Gruppe sowie (iv) eine wesentliche Verletzung von Zusiche- rungen nach dem Übernahmevertrag. Sofern die IKB vom Übernahmevertrag zurücktritt, wird das Angebot der Schuldverschreibungen nicht stattfinden bzw. beendet werden. In diesem Fall werden jegliche Zuteilung an Anleger unwirksam und entsprechende Ansprüche auf Lieferung von Schuldverschreibungen erlöschen. Es erfolgt keine Lieferung von Schuldverschreibungen durch die IKB an die Anleger. Sollte im Zeitpunkt des Rücktritts der IKB vom Übernahmevertrag bereits eine Lieferung von Schuldversch...
Übernahmevertrag. Voraussichtlich am 20. Mai 2022 werden die Emittentin und der Sole Lead Manager einen Übernahmevertrag schließen, der jedoch keine feste Übernahmeverpflichtung des Sole Lead Managers vorsehen wird. Die IKB hat als Sole Lead Manager ein geschäftliches Interesse an der Emission, da sie im Zusammenhang mit dem Angebot und der Börseneinführung der Schuldverschreibungen in einem vertraglichen Verhältnis mit der Emittentin steht und auf dieser Basis eine Vergütung erhält, deren Höhe unter anderem von der dem im Rahmen des Öffentlichen Angebots und der Privatplatzierung insgesamt erzielten Bruttoemissionserlös sowie dem Zinssatz der Schuldverschreibungen abhängt. Hieraus können sich insofern Interessenkonflikte ergeben, als das Interesse der IKB an der Maximierung ihrer Vergütung in Konflikt mit gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zur umfassenden Offenlegung von Risiken des prospektgegenständlichen Angebots und / oder der prospektgegenständlichen Wertpapiere zum Schutz der Emittentin und / oder potentieller Investoren geraten könnte. Die PNE WIND West Europe GmbH, die PNE Portfolio 2 GmbH, die WKN Wertewind Betriebsgesellschaft mbH und die PNE Power Generation GmbH, Tochtergesellschaften der Emittentin, haben Darlehensverträge mit der IKB als Darlehensgeberin in Höhe von insgesamt € 37 Mio. abgeschlossen. Bürge für die Tochtergesellschaften im Rahmen dieser Darlehensverträge ist die Emittentin, so dass auch diesbezüglich mittelbar die Interessen der IKB berührt sein könnten. Die Zeichnung der Wertpapiere wird auch über die Zeichnungsfunktionalität der Deutsche Börse AG möglich sein. Insofern hat die Deutsche Börse AG auch ein wirtschaftliches Interesse an der erfolgreichen Durchführung des Angebots, aus dem sich ein möglicher Interessenkonflikt ergeben kann.
Übernahmevertrag. Der Mindestzeichnungsbetrag ent- spricht dem Betrag der Festgeleg- ten Stückelung; ein Höchstzeich- nungsbetrag ist nicht anwendbar. Lieferung am 17. Mai 2016 durch die Zahlstelle über das Clearing System Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Der Vertrieb erfolgt durch die Emit- tentin und durch Finanzintermediä- re. Datum des Übernahmevertrages Nicht anwendbar Hauptmerkmale des Übernahmevertrages Nicht anwendbar Platzeur / Bankenkonsortium (angeben) Nicht anwendbar ☐ Feste Zusage ☐ Ohne feste Zusage / zu den bestmöglichen Bedingun- gen Management- und Übernahmeprovision (angeben) Nicht anwendbar Verkaufsprovision (angeben) 0,80%
Übernahmevertrag. Die Emittentin hat mit den Joint Bookrunners am 11. April 2024 einen Übernahme- und Platzierungsvertrag ohne feste Übernahmeverpflichtung geschlossen. Die Aktionäre – einschließlich der Mitglieder des Vorstands bzw. künftig des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der Emittentin, soweit diese Aktien der Gesellschaft halten – haben ein Interesse an der erfolgrei- chen Umsetzung der Emission, da damit der Geschäftsbetrieb der Emittentin und des ABO Wind-Konzerns weiter- entwickelt werden soll mit der Folge, dass der Wert ihrer Aktien steigen könnte. Die Emittentin hat die Joint Bookrunners zur Unterstützung bei der Emission und deren technischer Abwicklung beauftragt, ohne dass dabei eine feste Übernahmeverpflichtung seitens der Joint Bookrunners eingegangen wurde. Die Vergütung der Joint Bookrunners für die Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Angebot ist abhängig von diversen Faktoren, insbesondere der Höhe des erzielten Bruttoemissionserlöses. Hieraus können sich insofern potenziell Interessenkonflikte ergeben, als das Interesse der Joint Bookrunners an der Maximierung ihrer Vergütung womöglich in Konflikt mit gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zur umfassenden Offenle- gung von Risiken des Angebots und/oder der Wertpapiere zum Schutz der Emittentin und/oder potenzieller Investo- ren geraten könnte. Zudem unterhalten die Joint Bookrunners oder ihre verbundenen Unternehmen im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit ggfs. sonstige Geschäftsbeziehungen (z. B. in den Bereichen Investment Banking, Commercial Banking, Beratungs- und Nebentätigkeiten) mit der Gesellschaft oder ihren verbundenen Unternehmen oder könnten in der Zukunft solche Geschäftsbeziehungen unterhalten, wofür sie übliche Gebühren und/oder Provi- sionen bekommen. Auch aus solchen Geschäftsbeziehungen könnten sich mögliche Interessenkonflikte ergeben. Die Zeichnung der Wertpapiere wird auch über die Zeichnungsfunktionalität der Deutsche Börse AG möglich sein. Insofern hat die Deutsche Börse AG auch ein wirtschaftliches Interesse an der erfolgreichen Durchführung des An- gebots, aus dem sich ein möglicher Interessenkonflikt ergeben kann.
Übernahmevertrag. Nicht anwendbar. Ein Übernahmevertrag wurde nicht abgeschlossen.
Übernahmevertrag. Der in § 2 Absatz 1 Ziffer 6 genannte Übernahmevertrag wird entweder zum 1. Januar 2012 oder zum 1. Januar 2013 geschlossen. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Gene- ralvikars gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe h) KVVG.